Zusammenfassung Wirtschaftsrecht PDF

Title Zusammenfassung Wirtschaftsrecht
Author Lana Webner
Course Wirtschaftsrecht I
Institution Hochschule Bremen
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Summary

Wirtschaftsrecht-ZusammenfassungRechtsnormen/ Rechtssätze Durch Organe einer Gemeinschaft gesetzt (=gesetztes Recht) (Bundestag) => In Form von Gesetzen, Rechtsverordnungen oder Satzungen  Dadurch, dass sie dauerhaft stillschweigend ausgeübt werden (Gewohnheitsrecht)  Gesetze im materielle...


Description

Wirtschaftsrecht-Zusammenfassung Rechtsnormen/ Rechtssätze     



Durch Organe einer Gemeinschaft gesetzt (=gesetztes Recht) (Bundestag) => In Form von Gesetzen, Rechtsverordnungen oder Satzungen Dadurch, dass sie dauerhaft stillschweigend ausgeübt werden (Gewohnheitsrecht) Gesetze im materiellen Sinn sind Gesetze die Rechtsnormen begründen Gesetz das keine Rechtsnorm begründet ist z.B. Haushaltsplan des Bundes Gerichte schaffen normalerweise keine Rechtsnormen, es sei denn es bestehen Gesetzeslücken, dann haben Gerichte die Befugnis zu schöpferischer Rechtsfindung. z.B. Rechtssprechung zum Streikrecht (nicht gesetzlich geregelt) Gesetzesergänzung und Auslegung durch Gerichte hat über den entscheidenden Einzelfall hinaus auch Bedeutung für gleichliegende zukünftige Fälle. Untere Gerichte schließen sich i.d.R. höchstrichterlichen Entscheidungen an, müssen dies nicht, wenn sie sich widersetzen kann jedoch höheres Gericht die Entscheidung abändern.

Verwaltungsvorschriften  

Allgemeine Regelungen von übergeordneten Instanzen, welche sich an nachgeordnete Behörden richten Haben Organisation oder Tätigkeit zum Gegenstand

Privatrecht und öffentliches Recht  



Zweiteilung des deutschen Rechts Abgrenzung: -Welche Rechtsnorm ist im Einzelfall anzuwenden? -Welches Gericht ist zuständig? (Zivilgericht oder Verwaltungsgericht?) Neuere Subjekttheorie: Öffentliches Recht: -Staat auf mindestens einer Seite -berechtigte oder verpflichtete sind ausschließlich Träger hoheitlicher Gewalt

Privatautonomie    

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Vertragsfreiheit (Abschluss- und Inhaltsfreiheit) Frei in der Gestaltung der Privat-rechtlichen Beziehung BGB wurde stark ergänzt um mehr sozialen Ausgleich und Freiheit zu gewähren Ausprägung: Prinzip der Vertragsfreiheit => Verträge können hinsichtlich Vertragspartner und Vertragsgegenstand frei bestimmt werden, sofern sie nicht gegen Recht, Verbote oder gute Sitten verstoßen. Vom BGB nicht ausgesprochen aber stillschweigend ausgeübt Rechtsbeziehung mit Staat fällt nicht unter Privatautonomie

Ausprägungen der Privatautonomie 





Abschlussfreiheit Es steht in jedermanns Belieben ob und mit wem er einen Vertrag schließen möchte. Ausnahme: Versicherer ist verpflichtet Antrag auf KFZ-Haftpflicht anzunehmen Inhaltsfreiheit Inhaltliche Ausgestaltung eines Vertrages ist freigestellt Rechtsgeschäft darf jedoch nicht gesetzlich verboten (§134) und sittenwidrig (§138) sein Verbotsnormen = Verbotenes Glücksspiel, Abtreibung... Sittenwidrigkeit = Wucher, Prostitution, Bürgschaft vermögensloser Angehöriger... Formfreiheit Form des Vertrages darf frei gewählt werden => es sind auch mündliche Verträge gültig und möglich Es sei denn eine bestimmte Form wird ausdrücklich angeordnet

Rechtsanwendung 

Prüfung des Tatbestands und der Rechtsfolgen (Wenn... dann...)

Willenserklärungen



Grundbegriffe: 1. Rechtsgeschäft Tatbestand der als wesentlichen Bestandteil eine oder mehrere Willenserklärungen beinhaltet, aufgrund welcher eine unmittelbare Rechtsfolge eintritt z.B. gegenseitige Verpflichtung zum Abschluss eines Kaufvertrags/ bzw. zum Kauf/ Verkauf eines Autos Unterscheidung zwischen: Einseitigem Rechtsgeschäft (z.B. Kündigung, Anfechtung) Enthält nur eine Willenserklärung Zweiseitigem Rechtsgeschäft (z.B. Vertrag) 2. Vertrag -Enthält zwei sich deckende Willenserklärungen Angebot und Annahme (Übereinstimmende auf den selben Rechtserfolg gerichtete WE) => Angebot und Annahme der daraus entstehenden Einigung 3. Invitatio ad offerendum Einladung zum Angebot (Ein Angebot abzugeben) z.B. Annonce, Katalog, Schaufenster... 4.Anspruch gem.§194 BGB das Recht von jemandem ein Tun oder Unterlassen verlangen zu können. Anspruchsgrundlage z.B. Gesetz, Vertrag muss gegeben sein 5. Kaufvertrag Gem. §433 zwei sich deckende WE Angebot und Annahme zum Kauf 6.vorsätzlich extra 7. fahrlässig aus Versehen

Wann liegen Willenserklärungen vor? 1. Erklärender der WE muss sich rechtlich eindeutig binden und festlegen wollen (§145) Bei Invitatio ad offerendum = nein Bei Gefälligkeitsverhältnissen = nein =>Abreden aus Freundschaft Kollegialität etc. = nein Schweigen ist keine WE (wenige Ausnahmen) 2. Das Angebot muss konkret gefasst sein =>Es muss vom Empfänger mit einfachem "ja" angenommen werden können Bei Katalog oder Prospekt z.B. nicht gegeben

3. Das Angebot muss sich an einen bestimmten Adressaten richten Nur wenn alle drei Voraussetzungen gegeben sind liegt eine Willenserklärung vor. In der Klausur müssen alle drei Punkte geprüft werden Es kommt nicht darauf an wie der innere Wille ist, sondern wie es ein objektiver Betrachter beurteilen würde. Wirksamwerden von Willenserklärungen §130   





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Müssen Vertragspartner zugehen Ob derjenige der die Erklärung abgibt danach stirbt spielt keine Rolle (trotzdem wirksam) Ausnahme ist in §151 geregelt (Annahmeerklärung ist nicht verzichtbar nur der Zugang zum Anbietenden ist entbehrlich) Beispiel ist Versandhandel Unter Abwesenden: Die WE muss in den Machtbereich des Empfängers gelangt sein (z.B. Briefkasten) Vom Empfänger muss nach der Verkehrsauffassung die Kenntnisnahme erwartet werden können. Wirft man den Brief z.B. selber in den Briefkasten ist dies bei normalen Tages-/ Geschäftszeiten an dem Tage der Fall. Außerhalb dieser Zeiten am nächsten Morgen Möglichkeit/ Erwartbarkeit spielt also eine große Rolle Beweislast für den Zugang trägt der Absender. Auch wenn Absenden/ Abgabe beweist werden kann ist Zugang nicht bewiesen Einschreiben/ Rückschein oder Einwurf in Briefkasten unter Zeugen. Sendebericht beim Telefax ist laut BGH kein Nachweis des Zugangs Ist Empfänger wegen Urlaub, Krankheit, etc.. nicht in der Lage vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen, steht das dem Zugang nicht entgegen. Empfangsbote (= Ehegatte, Partner, Angehörige, Putzfrau) sind zur Entgegennahme bestellt (=> zählen auch als Zugang) Erklärungsbote (nicht zur Entgegennahme bestellt) Kinder, Handwerker, Nachbarn

Gefälligkeitsverhältnisse  

Rechtsbindungswille ist auch bei unentgeltlichem uneigennützigem Handeln anzunehmen (z.B. bei Annahme eines Auftrags) (vgl. §§662, 521, 599, 690) Der Gefällige kann gem. §823 (Schadensersatzpflicht) haften, wenn ihm grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten vorgeworfen werden kann z.B. man fährt betrunken mit geliehenem Wagen gegen Wand

Verjährung: §194 ff  

Anspruch unterliegt Verjährung Regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre

Pflichten beim Kaufvertrag §433      

Verkäufer verpflichtet sich dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen Verkäufer hat die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen Käufer hat dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen Voraussetzung ist Zustandekommen eines Vertrags Verspätete Annahme, Annahme unter Erweiterung, abgeänderte Annahme gelten als neues Angebot §150 Annahmefrist §147-149 Anwesend = sofort Abwesend, wann unter regelmäßigen Umständen zu erwarten = 8 Tage

Allgemeine Geschäftsbedingungen §§305 ff    

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Es muss drauf hingewiesen werden in Fettdruck Auf Vorderseite (Nur Abdruck der AGB auf Rückseite genügt nicht) Man muss dem Vertragspartner Kenntnis der AGBs verschaffen (z.B. aushändigen) Der Vertragspartner muss mit den AGBs einverstanden sein Bei Frage nach Wirksamkeit muss überprüft werden ob die AGB Vertragsbestandteil geworden sind Hinweis nach Vertragsschluss genügt nicht Ausnahme ist bei Vertrag mit Kaufmann, dann genügt es sich konkludent über Einbeziehen der AGBs zu einigen Individualabreden die im Widerspruch zu AGBs stehen haben Vorrang vor diesen (§305 b) AGB und AVB (=AGB für Versicherungen) sind so auszulegen wie sie ein durchschnittlicher Kunde (oder VN) verstehen kann Unklarheiten (mehrere Verständnismöglichkeiten) gehen nach §305c zu Lasten des Verwenders. Es gilt das für den Kunden günstigere

Inhaltskontrolle der AGB  

Klauselverbote prüfen §§308, 309 Generalklausel prüfen §307 Falls keiner der Tatbestände in §§308, 308 zutrifft, Klausel aber trotzdem

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gegen Treu und Glauben verstößt. Dann kommt diese zum Einsatz (z.B. Abwälzung von Schönheits-oder Kleinreparaturen auf den Mieter) Umgehungsklausel => Sind Klauseln unwirksam sind die ganzen AGB unwirksam der Vertrag aber bleibt bestehen Sind AGBs ungültig gelten gesetzliche Vorschriften

Regelung von Mängeln/ Nacherfüllung §439 



Beseitigung von Mängeln oder Lieferung einer mangelfreien Sache kann verlangt werden => Verkäufer hat alle Aufwendungen dazu zu tragen Ausnahmen sind in Absatz 3

§139 BGB    

Ist ein Teil eines Vertrages nichtig ist auch das ganze Rechtsgeschäft nichtig. Außer man kann annehmen, dass der Vertrag auch ohne diesen Bestandteil zustande kommen würde Besteht eine salvatorische Klausel bleibt der Vertrag im Zweifel wirksam NEU: Transparenzgebot: Sind AGB für den Durchschnittskunden unverständlich können sie allein deswegen unwirksam sein,

Abstraktionsprinzip 







Das deutsche Recht unterscheidet zwischen: Verpflichtungsgeschäft (Kauf, Tausch, Schenkung) dingliche Rechtsänderung (Übereignung) Sind beide voneinander unabhängig => Übereignung kann gültig sein auch wenn Verpflichtung es nicht ist (Verlangen auf Zurückübereignung möglich (§812) Abschluss eines Rechtsgeschäft, welches zu Rechtsänderung verpflichtet (=Verpflichtungsgeschäft wie z.B. Kaufvertrag) geht das Eigentum noch nicht über. Man hat lediglich Anspruch auf Übereignung gem. §929, welche zur Rechtsänderung führt Beispiel: V verkauft Bild an K, K bezahlt und will das Bild am nächsten Morgen abholen. V verkauft Bild aber in der Zwischenzeit an I und gibt es diesem mit. => K hat Schadensanspruch an K, kann aber nicht das Bild von I fordern, da dieser das Bild wirksam von K gekauft hat und nun Eigentümer ist Eigentumsvorbehalt regeln, wenn man noch nicht bezahlt hat aber Gegenstand schon mitgibt (§449)

Die Formpflicht von Rechtsgeschäften 



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Grundsatz der Formfreiheit -Rechtsgeschäfte sind ohne Einhaltung einer bestimmten Form (auch mündlich) voll wirksam -Formpflicht ist eher Ausnahme nur bei gesetzlicher Anordnung oder vertraglicher Vereinbarung Ziele der Formvorschriften -Warnfunktion (Schutz vor Übereilung) -Schutzfunktion (Sicherstellung der Beratung über Rechtsgeschäft) -Beweisfunktion -Abschlussfunktion (Unterschrift muss Kunde abschließen Gesetzliche Schriftform geregelt in §126 Einfache Schriftform = Auch am PC, nur eigenhändig unterschreiben Testament z.B. muss man eigenhändig schreiben + unterzeichnen Unterschrift muss Text räumlich schließen (man unterzeichnet nur das vorangegangene, Nachträge müssen separat unterschrieben werden (Abschlussfunktion) Schriftform ist auch bei Vertretern gewahrt, wenn dieser Bevollmächtigt ist darf er auch mit Namen des Vertretenen unterzeichnen Schriftform heißt Originalunterschrift, kein Einscannen der Unterschrift Fax z.B. reicht auch nicht aus Das Dokument mit der Originalunterschrift muss dem Empfänger zugehen

Elektronische Form   

Nach §126 als Ersetzung der Schriftform zugelassen, sofern sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt. Nicht zugelassen ist sie in §§623, 630, 766 Aussteller muss der Erklärung seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen

Textform Versendung per Email zugelassen (z.B. bei Versicherungsverträgen die nun übers Internet abgeschlossen werden können) Rechtsgeschäftlich vereinbarte Schriftform 

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Wenn von dem Vertragsparteien vereinbart Auch per Fax ausreichend z.B. bei Kündigung von Gewerbemieträumen

Notarielle Beurkundung 



Notar berät über Erklärung und empfängt diese dann. Sie wird vor ihm niedergeschrieben und durch ihn den Erklärenden vorgelesen und vor ihm unterschrieben. Er genehmigt sie durch Unterschrift. Wenn jemand einen Notartermin platzen lässt, hat er keine Schadensansprüche zu befürchten. Auch wenn Aufwendungen wie die Einschaltung von Architekten getätigt wurden. => Gefahr dass der Schutzzweck des §313 umgangen wird, dadurch dass Druck aufgebaut wird

Öffentliche Beglaubigung  

Notar bestätigt, dass die Unterschrift von demjenigen stammt, der die Erklärung abgegeben hat Bezieht sich nicht auf Inhalt, sondern nur auf Unterschrift

Verstoß gegen Formvorschriften  

Im Normalfall = Nichtigkeit nach §125 In Extremfällen Verstoß gegen Treu und Glauben

Die Anfechtung der Willenserklärungen

Grundgedanke des Anfechtungsrecht 



WE gilt wie sie objektiv abgegeben wurde nicht wie sie subjektiv gemeint war (Angebot über 11 CD´s abgegeben obwohl man nur 1 wollte => es zählt als Angebot über 11 CD´s) Voraussetzung einer Anfechtung ist das vorliegen eines Anfechtungsgrundes und einer Anfechtungserklärung

Anfechtungsgrund       

In §119 ff geregelt Anfechtbar wenn man über Inhalt im Irrtum war (Ortsfremder bestellt Halven Hahn in Köln) Wenn man sich verschreibt oder verspricht und somit die WE nicht abgeben will Bei falscher Übermittlung der WE Eigenschaftsirrtum => Irrtum über wesentliche Eigenschaft einer Person oder Sache (Ausgenommen Wert bzw. Preis der Sache selbst) Bei arglistiger Täuschung Bei widerrechtlicher Drohung

Anfechtungserklärung  

Muss i.d.R. dem Vertragspartner gegenüber abgegeben werden §143 Muss nicht das Wort Anfechtung enthalten, es recht, dass deutlich wird, dass man sich aus dem genannten Grunde nicht an die Erklärung binden will

Einhaltung der Anfechtungsfrist  

Anfechtung ist nicht widerrufbar Frist der Anfechtungserklärung ist in §121 und 124 geregelt

Wirkung der Anfechtung  

Nach erfolgter Anfechtung ist die WE von Anfang an nichtig §142 Daraus folgt, dass ausgetauschte Leistungen gem. §812 zurückgefordert werden können. => Schadensansprüche zu Lasten des Anfechtenden können entstehen §122

Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung §123 1. Falsche Behauptungen tatsächlicher Art (unfallfrei beim Unfallwagen) 2. Unterdrücken oder Entstellen einer wahren Tatsache (z.B. Manipulation am Kilometerzähler) 3. Verschweigen einer wahren Tatsache trotz Aufklärungspflicht zumindest dann wenn der fragliche Umstand für Vertragspartner offensichtlich entscheidungserheblich ist Arglistig handelt schon der, der die Unrichtigkeit seiner Aussagen billigend in Kauf nimmt und folglich Angaben ins Blaue macht

Geschäftsfähigkeit §§104 ff     

Fähigkeit rechtswirksam Willenserklärungen abgeben zu können Rechtsfähigkeit = Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein beginnt mit Geburt Sowohl natürliche als auch juristische Personen können rechtsfähig sein bei jur. Personen beginnt diese mit Eintrag ins Handelsregister Bei natürlichen Personen Unterscheidung zwischen Verbraucher und Unternehmer §1822 => ist Minderjähriger zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet (z.B. Lebensversicherung) reicht Zustimmung der Eltern nicht aus, es ist hier die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich Versicherer muss darüber aufklären, falls er dies nicht tut muss er dennoch Ersatz bei Versicherungsfall leisten Wird die Zustimmung dazu nicht gegeben, muss der Versicherer 1 erhaltene Prämien zurückerstatten

Geschäftsfähigkeit Regelung 1. voll Keine Regelung

2. eingeschränkt

§§106-113 BGB

Personengruppen Jede natürliche Person im BGB außer den Folgenden

Wirkungen Volle Fähigkeit, wirksame WE abzugeben. Keine Notwendigkeit der Einschaltung von anderen Personen Kinder und Kann Jugendliche vom 7. Rechtsgeschäfte bis zum 18. vornehmen, Lebensjahr Wirkung hängt aber Zustimmung ab (§§183,184) Verträge sind mit Einwilligung wirksam, ohne Einwilligung schwebend unwirksam §107 Ausnahmen von immer gültigen Rechtsgeschäften Sind gem. §107 WE wodurch das Kind lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt wie Schenkung

Augeschlossen

§§104-105

Kinder unter 7 Jahren Personen im Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit

Und gem. §110 Verträge die das Kind mit eigenen Mitteln (Taschengeld) bewirkt WE dieser Personen ist nichtig und weder durch Genehmigung noch durch Einwilligung heilbar Gesetzlicher Vertreter muss Rechtsgeschäfte tätigen => §1626, 1793

Die Stellvertretung   

wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Vertretene muss Vertrag erfüllen, kann ihn auch wandeln und anfechten Stellvertretung kann dies im Namen des Vertretenen tun Stellvertretung ist bei allen Rechtsgeschäften außer Eheschließung und Testament

Voraussetzungen der Stellvertretung 





Vertreter muss eigene WE abgeben Gibt er WE des Vertretenen ab ist er nur Bote Bote kann jeder sein Vertreter muss mindestens beschränkt geschäftsfähig sein Bei Irrtum: Bote => auf Geschäftsherren abzustellen Vertreter => auf Vertreter abzustellen Handeln im Namen des Geschäftsherren (Offenkundigkeitsprinzip) -§164 Abs.2 => legt Vertreter nicht offen, dass er in anderem Namen handelt, wird er selbst Vertragspartner und schließt das Geschäft für sich selbst ab. -Ausnahme sind Bargeschäfte des täglichen Lebens, hier ist es gleichgültig für wen das Geschäft gilt (z.B. Brot kaufen) Vertretungsmacht -Gesetzlich -§1626 (elterlich) -§1793 (Behinderte) -§26 (Vorstand) -Gewillkürte -Durch Vollmacht begründete Vertretungsmacht -Umfang = §§167-181 -Bei Nichtvorliegen der WE kann diese in Ausnahmefällen doch dem Geschäftsherren zugerechnet werden -Gutglaubensschutz (§170-173) Vollmacht bleibt solange bestehen bis Vertretener sie erlöschen lässt -Duldungsvollmacht Bewusstes Dulden des Vertreterhandelns Geschäftsherr weiß davon und unternimmt nichts -Anscheinsvollmacht Der Geschäftsherr kennt das Handeln des Vertreters in seinem Namen zwar nicht hätte es aber kennen müssen, somit kann der Ditte das Geschäft zulassen und auf Gesamtumstände vertrauen



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Fehlt die Vertretervollmacht, so kann der Vertretene das Geschäft gem. §177 genehmigen. -Tut er dies kommt das Geschäft zustande -Verweigert er es oder zu spät genehmigt =>Vertreter ist ohne Vertretungsmacht und somit zum Schadenersatz oder zur Erfüllung gegenüber des Dritten verpflichtet §166 wird der Vertreter arglistig getäuscht, ist der Vertretene zur Anfechtung berechtigt §179 Handelt ein Vertreter ohne Vertretungsmacht, richten sich Rechte und Ansprüche gegen den vollmachtlosen Vertreter Art und Umfang des Schadenersatzes in §249 geregelt

Vertretungsmacht nach dem HGB  

Überschreitet Vertreter die Vertretungsmacht, ist der Vertretene nicht an das Geschäft gebunden, es sei denn er genehmigt es Im HGB gibt es drei verschiedene Arten von Vertretungsmacht: -Prokura (uneingeschränkte Vertretungsmacht) -Handlungsvollmacht -Vertretungsmacht der Ladenangestellten

§181 Insichgeschäft 



Wenn Vertreter Geschäft im Namen des Vertretenen mit sich selbst schließt ist (=Selbstkontraktion) ist dieses Geschäft unwirksam. (Um Interessenkonflikte zu vermeiden) Ausgenommen wenn Interessenkonflikt grundsätzlich nicht bestehen kann

Missbrauch der Vertretungsmacht   

Sittenwidriges Rechtsgeschäft/ Wucher §138 Wirken Vertreter und Dritter zur Schädigung des Vertretenen kollusiv zusammen ist das Geschäft nichtig Auch dann wenn der Dritte merkt, dass der Vertreter zu weit geht und es nicht zwangsläufig will aber in Kauf nimmt

Verjährung  



Rechtsgrundlage sind §§194 ff Rechtsfolgen sind:...


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