Staatsorganisationsrecht PDF

Title Staatsorganisationsrecht
Course Modul: Staats- und Verfassungsrecht
Institution FernUniversität in Hagen
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Staats- und Verfassungsrecht sowie Grundlagen desEuroparechtsMailadresse: emil@rubStaatsbegriff:Es gibt keine Definition für den Staat im Grundgesetz!Der Staat wird durch drei Elemente bestimmt ( Drei-Elemente-Lehre von Georg Jellinek ):Staatsgebiet: Abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, auf welchem ...


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Staats- und Verfassungsrecht sowie Grundlagen des Europarechts

Staatsbegriff: Es gibt keine Definition für den Staat im Grundgesetz! Der Staat wird durch drei Elemente bestimmt (Drei-Elemente-Lehre von Georg Jellinek):

Staat

Staatsvolk

Staatsgebiet

Staatsgewalt

Staatsgebiet: Abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, auf welchem die Staatsgewalt ausgeübt wird und in welchem das Staatsvolk lebt. Staatsvolk: Umfasst alle Staatsangehörigen. Staatsangehörige sind alle „Deutschen“ i.S.d. Art. 116 GG (Ausländer werden nicht erfasst!). Staatsangehöriger wird man durch Geburt oder Einbürgerung. Die Staatsangehörigkeit wird im Normalfall kraft Gesetzes durch die Geburt erworben. Der Erwerb kann sich nach dem Territorial- oder dem Abstammungsprinzip vollziehen: Nach dem Territorialprinzip erfolgt der Erwerb der Staatsangehörigkeit durch die Geburt im Staatsgebiet, nach dem Abstammungsprinzip entsprechend der Staatsangehörigkeit der Eltern oder eines Elternteils. Die deutsche Staatsangehörigkeit wird in der Regel nach dem Abstammungsprinzip erworben, §§ 3 ff. StAG.

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Staatsgewalt: Ausübung der hoheitlichen Macht durch die Staatsorgane innerhalb des Staatsgebietes. Die Staatsgewalt muss hierbei in Legislative (gesetzgebende Gewalt), Judikative (rechtsprechende Gewalt) und Exekutive (ausführende Gewalt) aufgeteilt werden.

Die Strukturprinzipien der Verfassung: Art 20 I GG: Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. Republik: Gegenteil von einer Monarchie. Das Staatsoberhaupt ist abwählbar und wird nur auf eine begrenzte Zeit gewählt. Demokratie: Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus (Art. 20 II GG). Auch hier ist das Gegenteil die Monarchie, bei welcher das Staatsoberhaupt die Staatsgewalt darstellt.

Unmittelbare Demokratie

Mittelbare Demokratie

Unmittelbare Demokratie: ® Das gesamte Volk trifft hierbei alle Entscheidungen. ® Kann allerdings in größeren Staaten nur schwerlich praktiziert werden. Mittelbare Demokratie: ® Das Volk übt die Staatsgewalt in Wahlen aus. Bei diesen Wahlen werden Abgeordnete gewählt, welche das Volk repräsentieren. Es muss sich jede Staatsentscheidung auf das Volk zurückverfolgen lassen (unmittelbare Legitimationskette). Sozialstaat: Der Staat muss sich sozial verhalten. Er muss die sozial Schwächeren schützen und betreuen. Er muss z.B. für jeden ein gewisses Existenzminimum gewährleistet werden. -2-

Bundesstaat: Wird aus mehreren Gliedstaaten (Bundesländer) gebildet. Die einzelnen Bundesländer können sich auch eine eigene Verfassung geben. Abzugrenzen vom Einheitsstaat (z.B. Frankreich) und dem Staatenbund (z.B. Benelux). Rechtsstaat: Nicht explizit geregelt, jedoch kann man auf Art. 20 III GG verweisen. ® Im Rechtsstaat werden alle Beziehungen geregelt, so etwa die Beziehungen zwischen den Bürgern, zwischen dem Bürger und dem Staat und auch die innerstaatlichen Beziehungen. ® Der Bürger hat Grundrechte und wird nicht nur als Objekt angesehen. ® Zudem haben die Bürger auch gemäß Art. 19 IV GG die Möglichkeit bei Rechtsverletzungen den Rechtsweg zu bestreiten. ® Es besteht eine Gewaltenteilung (Legislative, Judikative, Exekutive). ® Die Gerichte sind unabhängig. ® Es gibt eine bestimmte Rechtssicherheit und Staatshaftung. ® Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wird gewahrt. Art. 20 III GG: Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

Ewigkeitsgarantie: Art. 79 III GG: Eine Änderung dieses Grundsatzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Art. 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.

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Das Rechtsstaatsprinzip: Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips im Grundgesetz Grundrechte: ® Art. 1-19 GG ® Schutz des Bürgers ® Abwehrmöglichkeiten des Bürgers gegen den Staat Gewaltenteilung: ® Art. 20 II 2 GG ® Die Staatsgewalt wird auf mehrere Staatsorgane aufgeteilt, um eine gegenseitige Kontrolle zu gewährleisten ® Es gibt die Legislative, die Judikative und die Exekutive Gewalt Gesetzesvorbehalt: ® Ableitung aus Art. 20 III GG ® Die Exekutive darf nur auf Grund eines Gesetzes in die Rechte eines Bürgers eingreifen, wenn sie dies nicht tut, dann handelt sie rechtswidrig ® Abzugrenzen vom Gesetzesvorrang, welcher besagt, dass eine Maßnahme dann rechtswidrig ist, wenn gegen ein bestehendes Recht verstoßen wird Effektiver Rechtsschutz: ® Art. 19 IV GG ® Jedem Bürger, der durch die öffentliche Gewalt verletzt wurde, steht der Rechtsweg offen ® Es werden aber nur Maßnahmen erfasst, welche von der Exekutiven getätigt werden Staatshaftung: ® Ausprägung in § 839 BGB i.V.m. Art. 34 I GG ® Finanzielle Haftung des Staates bei Schädigungen des Bürgers ® Der Beamte muss aber in Ausübung seiner Tätigkeiten und Pflichten handeln Rechtssicherheit und Bestimmtheit: -4-

® Eine Tat kann nur dann bestraft werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Tatausführung auch unter Strafe stand (keiner soll unvorhersehbare staatliche Reaktionen befürchten müssen). ® Eine Norm muss so ausgelegt werden, dass dies auch nachvollziehbar für den Bürger ist (schafft Vertrauen beim Bürger). ® Problem: Rückwirkende Änderung der Rechtslage! (echte/unechte Rückwirkung). Die Verhältnismäßigkeit: ® Eine staatliche Maßnahme ist nur dann zulässig, wenn sie in Bezug auf Zweck und Mittel geeignet, erforderlich und angemessen ist.

Demokratische Legitimationskette und die Staatszielbestimmung: Demokratische Legitimationskette: ® Demokratieprinzip ® Art. 20 II S. 1 GG (Alle Gewalt geht vom Volke aus) ® Zudem muss sich alle Staatsgewalt auch auf das Volk zurückführen lassen Beispiel für die Legitimationskette: wählt

Volk

wählt

Bundestag

Bundeskanzler/in bestimmt

Bundesminister/in

Das Amt eines Bundesministers endet in dem Zeitpunkt, in dem der Kanzler/die Kanzlerin abgewählt wird! (Art. 69 II GG)

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Staatszielbestimmungen: Die Strukturprinzipien der Verfassung und die Staatszielbestimmungen bilden das Fundament der BRD. Allerdings haben die Staatszielbestimmungen eine niedrigere Priorität als die Strukturprinzipien. Dennoch müssen sich alle Staatsorgane an dies Staatszielbestimmungen halten. Ein Verstoß wirkt verfassungswidrig! Beispiele für Staatszielbestimmungen im GG: 1. Art. 3 II GG - Der Staat fördert die Durchsetzung der Gleichberechtigung von Mann und Frau und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile ein. 2. Art. 20a GG - Tierschutz, Naturschutz 3. Art. 23 I GG - Verwirklichung der EU In den Landesverfassungen kommen die Staatszielbestimmungen mehr zum Tragen als im Grundgesetz!

Das Verhältnis zwischen Bund und Länder: Art. 30 GG: Die Erfüllung von staatlichen Aufgaben ist Sache/Angelegenheit der Länder, so lange das Grundgesetz keine andere Regelung trifft. Der Bund ist also nur dann zuständig, wenn das Grundgesetz diesen dazu „ermächtigt“. Subsidiaritätsprinzip: Es soll derjenige Amtsträger handeln, welcher mehr Bürgernähe in dem jeweiligen Gebiet aufweist. Art. 70 I GG und Art. 83 I GG wiederholen den Art. 30 GG noch einmal für die Gesetzgebung (Legislative) und für die Verwaltung (Exekutive).

Grds. bricht Bundesrecht aber Landesrecht, gemäß Art. 31 GG!

Bei der Anwendung des Art. 31 GG müssen allerdings sowohl das Bundes- als auch das Landesgesetz verfassungskonform sein. Wenn z.B. ein Bundesgesetz in die Kompetenzen des Landes eingreift, dann ist dies nicht verfassungskonform bzw. verfassungswidrig. Der Anwendungsbereich des Art. 30 GG ist eingeschränkt!

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Bereiche in denen die Länder die Kompetenzen haben: (Nicht im GG niedergeschrieben) ® Schulrecht ® Beamtenbesoldung ® Ladenschlussrecht ® Allgemeines Parteienrecht ® Rundfunkrecht ® Bauordnungsrecht ® Gaststättenrecht ® Spielhallen- und Messenrecht ® Ausstellungsrecht ® Versammlungsrecht ® Kommunalrecht ® Strafvollzugsrecht

Bundestreue und Bundeszwang: Bundestreue: ® Bundesstaatprinzip ® Grundsatz des Föderalismus (kooperativer Föderalismus) Föderalismus = Mehrere Einzelstaaten, die jedoch übergreifend an den Gesamtstaat gebunden sind.

Bund und Länder sind dazu verpflichtet sich gegenseitig zu unterstützen und nicht gegeneinander zu arbeiten. Wenn ein Verstoß gegen die Bundestreue vorliegt, dann kommt als verfassungsrechtliches Verfahren der Bund-Länder-Streit gemäß Art. 93 I Nr. 3 GG i.V.m. §§ 13 Nr. 7, 68 ff. BverfGG in Betracht.

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Bundeszwang: ® Art. 37 GG Wenn ein Land seinen Verpflichtungen gegenüber dem Bund nicht nachkommt, dann kann der Bund das Land dazu anhalten, diese zu erfüllen. Die Zustimmung des Bundesrats ist hierfür erforderlich! Maßnahmen die ergriffen werden können: ® Einsatz von Polizei ® Einsatz von Bundeswehr ® Sperrung von Finanzmittel ® Sperrung von bestimmten Gütern ® Erteilungen von Weisungen Es ist noch nie vorgekommen, dass Maßnahmen ergriffen wurden!

Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes: Vorrang des Gesetzes: Merksatz: Kein Handeln gegen das Gesetz!

Örtliche Satzungen

Landesgesetze

Bundesgesetze

Grundgesetze EU-Recht -8-

Die Exekutive (Bundesregierung, Staatsanwaltschaft, Polizei, Finanzamt) darf bei der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen. Vorbehalt des Gesetzes: Merksatz: Kein Handeln ohne das Gesetz!

Die Exekutive darf nur dann tätig werden, wenn sie durch ein Gesetz dazu ermächtigt wurde. Es muss also ein Gesetz bestehen, auf welches sich die Exekutive bei der Ausübung ihrer Tätigkeit beruft (Rechtsstaatprinzip, Art. 20 III GG).

Das Verhältnismäßigkeitsprinzip: ® Im Rechtsstaatsprinzip verankert (Art. 20 III GG) ® Wird vor allem bei der „Verfassungsbeschwerde“ benötigt Eine staatliche Maßnahme muss geeignet, erforderlich und angemessen hinsichtlich des verfolgten Zwecks sein. Wenn sie dies nicht ist, ist sie unverhältnismäßig und mithin nicht rechtmäßig! 1. Legitimer Zweck 2. Mittel/Maßnahme 3. Geeignetheit: Das Mittel ist geeignet, wenn es nicht völlig aussichtslos ist den Zweck zu erreichen. 4. Erforderlichkeit: Das Mittel ist erforderlich, wenn es kein milderes, zumindest gleich geeignetes Mittel gibt. 5. Angemessenheit: Angemessen ist das Mittel, wenn der bezweckte Vorteil nicht außer Verhältnis zum entstehenden Nachteil steht.

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Echte und unechte Rückwirkung: Rechtssicherheit aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG): Gesetze müssen so formuliert sein, dass sie für jeden Bürger verständlich sind. Außerdem muss sich der einzelne Bürger auch darauf verlassen können, dass die Gesetze dauerhaft gelten (Vertrauensschutz).

P Rückwirkendes In-Kraft-Treten eines Gesetzes?

Echte Rückwirkung

Unechte Rückwirkung

Echte Rückwirkung: ® Ein bestehendes Gesetz greift nachträglich in eine bereits abgeschlossene Handlung der Vergangenheit ein. ® Grds. unzulässig! ® Ausnahme: Bagatellfälle, Fälle in denen für Allgemeinwohl gehandelt wird Unechte Rückwirkung: ® Das Gesetz wirkt auf gegenwärtig bestehende Handlungen/Sachverhalte ein. ® Grds. zulässig! ® Ausnahmen: Abwägung, ob das Vertrauen des Bürgers in den Fortbestand der Regelung höher anzusehen ist, als der staatlich verfolgte Zweck. Bei Strafgesetzen ist eine Rückwirkung gemäß Art. 103 II GG immer unzulässig!

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Die einzelnen staatlichen Organe: ® Parteien (Art. 21 GG) ® Bundestag (Art. 38 - 49 GG) ® Bundesrat (Art. 50 - 53 GG) ® Bundespräsident (Art. 54 - 61 GG) ® Bundesregierung (Art. 62 - 69 GG)

Parteien: ® Zentralnorm = Art. 21 GG ® Definition in § 2 S. 1 PartG

§ 2 S. 1 PartG: Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten.

® Parteiengründung ist grds. frei (Art. 21 S. 2 GG) ® Parteien müssen einen demokratischen Hintergrund haben (Art. 21 S. 3 GG) Die wesentlichen Aufgaben der Parteien: ® Aufstellung von Kandidaten bei Wahlen in Bund und Ländern ® Vereinigung von Menschengruppen ® Vorstellung von politischen Programmen ® Förderung von Nachwuchskräften

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Das Parteienprivileg:

Parteien, welche noch nicht verboten wurden, dürfen nicht benachteiligt werden.

® Chancengleichheit ® Alle Parteien müssen gleichbehandelt werden ® Die Parteien dürfen nicht diskriminiert werden ® Demokratieprinzip Die Parteienfinanzierung:

Mittelbare Parteienfinanzierung

Unmittelbare Parteienfinanzierung

Partei wird durch den Staat direkt unterstützt.

Partei wird indirekt durch den Staat unterstützt.

® Durch Geld ® Nur Teilfinanzierung zulässig (max. 50%)

® Steuerliche Begünstigung ® z.B. Spenden/Mitgliedsbeiträge

Der Bundestag: ® Wird vom Volk gewählt ® Hat 709 Abgeordnete aus verschiedenen Parteien ® Der Bundestag diskutiert und entscheidet über den Bundeshaushalt, Bundeswehreinsätze, die Gesetzgebung und kontrolliert Regierungsarbeit ® Der Bundestag wählt den Bundeskanzler

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Die Wahlgrundsätze: ® Art. 38 I S. 1 GG ® Allgemeinheit ® Unmittelbarkeit ® Freiheit ® Gleichheit ® Geheimheit Allgemeinheit: Alle Bürger dürfen an der Wahl teilnehmen (außer geistig nicht reife Personen und Ausländer). Unmittelbarkeit: Das Wahlergebnis muss unmittelbar auf die Wahlentscheidung eintreten. Es darf also bspw. keine Wahlmänner wie in den USA geben. Freiheit: Jeder Bürger muss frei entscheiden könne, wen er wählt. Er darf keinem Zwang unterworfen sein. Gleichheit: Alle abgegebenen Stimmen müssen gleichbehandelt werden.

Erfolgswertgleichheit

Zählwertgleichheit Geheimheit:

Es muss gewährleistet werden, dass während der Wahl Geheimhaltung gegeben ist. Keiner darf sehen können, was der andere gewählt hat.

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Wahlsysteme: Mehrheitswahl: Das Wahlgebiet wird in mehrere Wahlkreise aufgeteilt und jeder Wahlkreis wählt dann einen Abgeordneten.

Absolute Mehrheitswahl

Relative Mehrheitswahl

Derjenige, der über 50% der Stimmen bekommt, gewinnt!

Derjenige, der die meisten Stimmen bekommt, gewinnt!

Verhältniswahl: Das komplette Wahlgebiet bildet nur einen Wahlkreis. Hier wird dann eine Partei von einer Liste mit Abgeordneten gewählt. Abgabe der Zweitstimmen bei unseren Wahlen! So werden die Sitze des Bundestages vergeben! Welches Wahlsystem gilt in der BRD? Es ist nicht im Grundgesetzt festgeschrieben, welches Wahlsystem gelten soll. Gemäß Art. 38 III GG entscheidet der Bundesgesetzgeber darüber, welches System angewandt wird. Im Moment ist dies die personalisierte Verhältniswahl. Die Verhältniswahl ist somit die Hauptkomponente dieser Wahlen. Zu beachten ist die 5% Sperrklausel, wonach nur die Parteien in den deutschen Bundestag gelangen, die Minimum 5% der Stimmen bekommen haben.

Überhangmandate: 1. Stimme: Wahl eines Abgeordneten (Direktmandat ® relative Stimmenmehrheit) 2. Stimme: Wahl der jeweiligen Partei (5%-Sperrklausel beachten!)

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Problem: Wenn eine Partei nun mehr Direktmandate bekommt, als ihr prozentual gesehen überhaupt zustehen würden, dann entstehen eben diese sogenannten Überhangmandate. Wenn dies passiert, dann wird die Anzahl der Abgeordneten im Parlament einfach erhöht! Die Anzahl der Überhangmandate ist nach einer Entscheidung des BverfG auf 15 Mandate begrenzt worden, damit das Parlament nicht immer weiter anwächst! Parlament = Deutscher Bundestag

Die Aufgaben des Bundestages: Die Gesetzgebung: Der Bundestag ist das wichtigste Organ der Legislative (der gesetzgebenden Gewalt). Der Bundestag beschließt demnach alle Gesetze, die in den Kompetenzbereich des Bundes fallen. Somit können neue Gesetze in den Bundestag eingebracht werden. Wenn ein alter Bundestag ein Gesetz noch nicht beschlossen hat und in der Zwischenzeit ein neuer Bundestag gewählt wurde, dann darf der neue Bundestag nicht den Beschluss des alten Gesetzes fortführen! Jeder Bundestag soll frei in seiner Entscheidungsfreiheit sein! Kontrolle der Regierungsarbeit (Bundesregierung): Die Kontrolle geschieht zum Beispiel durch Untersuchungsausschüsse (Art. 44 GG). Entscheidung über die Bundeswehreinsätze Entscheidungen über den Bundeshaushalt: Der Bundestag hat das Budgetrecht in der BRD (Art. 110 GG). Es müssen entsprechend alle Einnahmen/Ausgaben der BRD offengelegt werden! Dadurch soll man für die Zukunft weiter planen können, wo man denn sparen soll und wo man weiter investieren soll.

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Wahl des Bundeskanzlers: Geregelt ist die Wahl des Bundeskanzlers in Art. 63 GG. Wahl des Bundespräsidenten: Geregelt ist die Wahl des Bundespräsidenten in Art. 54 GG. Der Bundespräsident wird zur Hälfte vom Bundestag und zur anderen Hälfte vom Landtag gewählt. Wahl der Bundesverfassungsgerichts-Richter: Geregelt ist die Wahl der Bundesverfassungsgerichts-Richter in Art. 94 I GG. Diese Richter werden zu einer Hälfte vom Bundestag und zur anderen Hälfte vom Bundesrat gewählt.

Die Auflösung des Bundestages: ® Grds. wird der Bundestag auf 4 Jahre gewählt (Art. 39 I 1 GG). ® Der Bundestag kann sich aber auch schon vorher auflösen!

Keine absolute Mehrheit des Bundeskanzlers bei Wahlen (Art. 63 IV 3 GG)

Vertrauensfrage (Art. 68 I GG)

Selbstauflösung des Bundestages ist nicht zulässig!

Der Bundespräsident kann auf Vorschlag des Bundeskanzlers innerhalb von 21 Tagen den Bundestag auflösen, wenn ein Antrag des Bundeskanzlers ihm das Vertrauen auszusprechen (Vertrauensfrage) nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages findet. Kanzler kann als Minderheitenkanzler weiterregieren oder vom Bundespräsidenten die Auflösung des Bundestages verlangen! Der Bundespräsident ist nicht daran gebunden! - 16 -

Wenn ein Kanzler nur mit einfacher Mehrheit gewählt wird, kann der Bundespräsident den Bundestag auflösen, oder den Kandidaten als neuen Bundeskanzler ernennen!

Die Abgeordneten: ® Sind weisungsunabhängig! ® Haben Entscheidungsfreiheit (freies Mandat) ® Sind keinem Fraktionszwang unterworfen, müssen also nicht zwangsweise für ihre eigene Partei abstimmen ® Haben das Recht sich im Bundestag zu beteiligen und dort bei der Findung einer Entscheidung/Lösung mitzuwirken ® Unterliegen der Indemnität bzw. Immunität

Die Abgeordneten dürfen nur dann wegen einer Straftat zur Verantwortung gezogen werden, wenn der Bundestag zustimmt! Art. 46 II GG

Die Abgeordneten dürfen nicht auf Grund von Äußerungen oder Abstimmungen im Bundestag verfolgt oder bestraft werden (außer bei Beleidigungen)! Art. 46 I GG

® Die Abgeordneten dürfen eigene Fraktionen bilden (§ 10 I GO BT) ® Fraktionen sind Vereinigungen von mindestens 5% der Mitglieder des Bundestags, derselben Partei, die auf Grund gleichgerichteter Ziele in keinem Land miteinander in Wettbewerb steht!

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Der Bundesrat: ® Art. 50 - 53 GG ® Besteht aus den Mitgliedern der Länderregierungen (Art. 51 I S. 1 GG ® Der Bundesrat wird nicht vom Volk gewählt! Die Demokratische Legitimationskette ist trotzdem gewahrt, da der Bundesrat eng mit dem Bundestag zusammenarbeitet! ® Insgesamt gibt es 69 Mitglieder ® Die Mitglieder des Bundesrates wechseln ständig, je nachdem ob die Mitglieder bestellt oder abberufen werden ® Der Bundesrat ist eine Zusammenkunft von Mitgliedern der Länder, die z.B. sehr wichtig für das Gesetzgebungsverfahren sind ® Trotzde...


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