Seminaraufgaben - Hausarbeit im Rahmen der Vorlesung Staatsrecht II: Staatsorganisationsrecht PDF

Title Seminaraufgaben - Hausarbeit im Rahmen der Vorlesung Staatsrecht II: Staatsorganisationsrecht
Author Eva Wummel
Course Staatsrecht II
Institution Ruhr-Universität Bochum
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Summary

Hausarbeit im Rahmen der Vorlesung Staatsrecht II: Staatsorganisationsrecht...


Description

PD Dr. Julian Krüper Vertreter des Lehrstuhls für Öffentliches Recht Juristische Fakultät der Ruhr-Universität Bochum

Hausarbeit im Rahmen der Vorlesung Staatsrecht II: Staatsorganisationsrecht (Sommersemester 2013) Die Bundesregierung, die durch eine „große Koalition“ gestützt wird, ist der Auffassung, dass im Zuge der immer weiter fortschreitenden europäischen Integration eine Reform der deutschen Staatsorganisation „an Haupt und Gliedern“ notwendig sei, um die Bundesrepublik im supranationalen politischen Geflecht beweglicher und durchsetzungsstärker zu machen. Weil eine weitreichende Änderung des Grundgesetzes politisch auch in den eigenen Reihen nicht durchsetzbar scheint, will die Bundesregierung ihr Ziel im Wesentlichen durch die Änderung von Vorschriften des einfachen Rechts erreichen. Sie bereitet daher eine Reihe von Gesetzentwürfen vor, darunter das „Wahlrechtsreformgesetz“, das das System und die Abwicklung der Bundestagswahlen umfassend auf eine neue Grundlage stellen will. Kernstücke der Reform sind die Verkleinerung des Bundestages sowie die Abschaffung der sogenannten personalisierten Verhältniswahl zugunsten eines Mehrheitswahlsystems. Die wesentlichen Vorschriften lauten: § 2 BWahlG n.F.: (1)

Der Deutsche Bundestag besteht aus 201 Abgeordneten.

(2)

Das Wahlgebiet besteht aus 201 Wahlkreisen.

(3)

Die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises soll von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise nicht um mehr als 15 vom Hundert nach oben oder unten abweichen. Beträgt die Abweichung mehr als 20 vom Hundert, ist eine Neuabgrenzung vorzunehmen.

§ 6 BWahlG n.F.: Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden nach dem System der Mehrheitswahl in Einerwahlkreisen gewählt. Danach ist im ersten Wahlgang gewählt, wer von den Kandidierenden die meisten abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Das Gesetz wird vom Bundestag mit den Stimmen der beiden großen Fraktionen verabschiedet. Von den insgesamt 600 Abgeordneten stimmen 480 für das Gesetz und 120 Abgeordnete aus drei kleinen Fraktionen gegen das Gesetz. Es wird dem Bundespräsidenten zur Ausfertigung zugeleitet, der trotz großer politischer Kontroversen um das Gesetz keine verfassungsrechtlichen Probleme sieht und Anfang August die baldige Ausfertigung und Verkündung des Gesetzes ankündigt. Das Gesetz soll planmäßig zum Ersten des Folgemonats September in Kraft treten. Die kleineren Oppositionsfraktionen und einige Regierungen in den Ländern sind empört. Die kleineren Parteien fürchten eine politische Marginalisierung durch das neue Gesetz. Vor allem haben sie den Bundeskanzler im Verdacht, kurz nach dem geplanten Inkraft-

PD Dr. Julian Krüper Vertreter des Lehrstuhls für Öffentliches Recht Juristische Fakultät der Ruhr-Universität Bochum treten des Gesetzes mittels einer fingierten Vertrauensfrage zu einer Auflösung des Bundestages und – ein Jahr vor den regulären Wahlen – zu Neuwahlen nach dem neuen Wahlrecht kommen zu wollen, von denen sich der Kanzler klare Mehrheitsverhältnisse und einen Wahlsieg seiner Partei verspricht. Darauf in den Medien angesprochen bestätigt der Kanzler diese Vermutung grundsätzlich: Er betrachte die angestrebte Neuwahl daher gewissermaßen als Referendum über seine Reformen und könne einen Missbrauch seiner verfassungsmäßigen Rechte darin nicht erkennen. Wenn die Bevölkerung seinen Kurs auf die „Zukunftsfähigkeit Deutschlands“ nicht mittragen wolle, müsse es ihn eben abwählen. Insbesondere die K-Partei ist über den Kanzler, mehr aber noch über die Reform des Wahlrechts empört: Die Einführung des Mehrheitswahlsystems an sich hält sie bereits für verfassungswidrig. Dies führe, noch gesteigert durch die Verkleinerung des Parlaments, zu einer starken Verzerrung der politischen Interessenrepräsentation im Bundestag. Auch sei die zulässige Abweichung der Bevölkerungszahl in den Wahlkreisen viel zu hoch. All das verletze sie in verfassungswidriger Weise in ihren Rechten Um ihre eigene politische Existenz zu sichern, entschließt sich die K-Partei, die Erfolgsaussichten von Rechtsbehelfen gegen das neue BWahlG begutachten zu lassen. Sie beauftragt Sie mit einem Gutachten, in dem folgende Fragen beantwortet werden sollen: 1. Ließe sich von der parlamentarischen Abstimmungsminderheit im Zeitraum zwischen Verabschiedung des Gesetzes und seinem Inkrafttreten ein zulässiger Antrag auf abstrakte Normenkontrolle gegen das neue BWahlG stellen? Unterstellen Sie, dass in Verbindung mit einem solchen Antrag gleichzeitig ein Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 32 BVerfGG gestellt würde mit dem Ziel, dem Bundespräsidenten die Ausfertigung des Gesetzes bis zu seiner Prüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zu untersagen (dieser Antrag ist nicht zu prüfen!). Gerichtliche Zuständigkeitsfragen und Fragen von Form und Frist sind nicht zu prüfen. Der Streit um das Gesetzesprüfungsrecht des Bundespräsidenten ist nicht zu thematisieren. 2. Unterstellt, die K-Partei wollte nach dem Inkrafttreten gegen das Gesetz vor dem Verfassungsgericht vorgehen: Könnte die Partei einen zulässigen und begründeten Rechtsbehelf anstrengen? Gerichtliche Zuständigkeitsfragen und Fragen von Form und Frist sind nicht zu prüfen.

PD Dr. Julian Krüper Vertreter des Lehrstuhls für Öffentliches Recht Juristische Fakultät der Ruhr-Universität Bochum Bearbeitungshinweise 1.

Bearbeitungsumfang

Das Gutachten darf den Umfang von 60.000 Zeichen inkl. aller Leerzeichen und Fußnoten nicht überschreiten, Deckblatt, Gliederung und Literaturverzeichnis werden dabei nicht mitgerechnet. Bitte vermerken Sie am Ende des Gutachtens die von Ihnen ermittelte Zeichenzahl. Um die Einhaltung dieser Vorgabe überprüfen zu können, legen Sie bitte dem gedruckten Exemplar Ihrer Arbeit eine CD-ROM mit einer WORD-Datei (oder einem vergleichbaren Dateiformat) des Gutachtenteils Ihrer Hausarbeit bei. Hausarbeiten, denen keine CD-ROM beiliegt, werden nicht korrigiert. Bitte halten Sie einen Korrekturrand von 7cm links ein und achten Sie auf eine lesefreundliche Formatierung. 2.

Bewertungskriterien

Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass neben der inhaltlichen Qualität endergebnisrelevante Bewertungskriterien für die Güte Ihrer Bearbeitung sind  deren formal-sprachliche Qualität, d.h. Rechtschreibung und Zeichensetzung  die sprachliche Ausdrucksfähigkeit  die strenge (!) Einhaltung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis, was insbesondere die Standards wissenschaftlichen Zitierens und das unbedingte Vermeiden von Plagiaten betrifft (Näheres hier: http://www.uv.ruhr-uni-bochum.de/dezernat1/amtliche/ab904.pdf) 3.

Erklärung

Bitte fügen Sie Ihrer Arbeit eine schriftliche Erklärung bei, in der Sie versichern als Studierender unter Geltung der Studien- und Prüfungsordnung der RuhrUniversität Bochum für den Studiengang der Rechtswissenschaften mit dem Abschluss „Erste Prüfung“ vom 1. März 2004 in der Fassung der Änderungssatzung der Ruhr-Universität Bochum vom 2. September 2008 die integrierte Hausarbeit in dem nach § 31 Abs. 3 Satz 2 vorgesehenen Zeitraum von (höchsten) drei Wochen bearbeitet zu haben. alternativ als Studierender unter Geltung der Studien- und Prüfungsordnung der RuhrUniversität Bochum für den Studiengang der Rechtswissenschaften mit dem Abschluss „Erste Prüfung“ vom 26. August 2011 die integrierte Hausarbeit in dem nach § 31 Abs. 4 Satz 2 vorgesehenen Zeitraum von (höchstens) vier Wochen bearbeitet zu haben. 4.

Abgabe

Die Frist zur Abgabe der Hausarbeit endet am 27. September 2013! Bei der Abgabe haben Sie zwei Möglichkeiten: 1. Sie geben Ihre Bearbeitung persönlich am Lehrstuhl Nachf. Burgi ab (GC 8/155). Achtung: Am Tag der Abgabe (27. September 2013) ist der Lehrstuhl leider nur bis 12:00 Uhr besetzt! 2. Sie senden Ihre Bearbeitung dem Lehrstuhl per Post zu. Für einen fristgemäßen Eingang zählt das Datum des Poststempels. Die Postanschrift lautet: Ruhr-Universität Bochum, Juristische Fakultät, PD Dr. Julian Krüper, Universitätsstr. 150, 44801 Bochum....


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