Hausarbeit Staatsrecht PDF

Title Hausarbeit Staatsrecht
Course Staatsrecht II
Institution Johannes Gutenberg-Universität Mainz
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Hausarbeit...


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Kommentare: Lehrbücher und Monographien: Pieroth, Bodo/ Schlink, Bernhard, Grundreche Staatsrecht II, 27. Auflage 2011 Epping, Volker, Grundrechte, 8. Auflage 2019 Zeitschriftenaufsätze: -

Gliederung Frage 1: Grundrechtsverletzung der S.................................................................1 I. Schutzbereich 1 1. Persönlicher Schutzbereich 1 2. Sachlicher Schutzbereich 1 II. Eingrif 2 III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung 3 1. Schranke 3 2. Schranken-Schranke 3 a) Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes.....................................3 b) Materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes...................................3 aa) Zitiergebot; Einzelfallgesetz 4 bb) Verhältnismäßigkeit 4 (1) §14 VersG 4 (1) Legitimer Zweck 4 (2) Geeignetheit 4 (3) Erforderlichkeit 4 (4) Angemessenheit 5 (2) §15 VersG (1) 5 (1) Legitimer Zweck 5 (2) Geeignetheit 6 (3) Erforderlichkeit 6 (4) Angemessenheit 6 3. Ergebnis 6

Frage 1: Grundrechtsverletzung der S. Die Gesetze des §14 VersG und §15 (1) VersG könnten S. in ihren Grundrechten verletzen. Dies ist der Fall, wenn sie in den Schutzbereich eines Grundrechts eingreifen und diese Eingrife verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist. A. Verletzung des Art. 8 I GG (Versammlungsfreiheit) In Betracht kommt zunächst eine Verletzung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit aus Art. 8 I GG. I. Schutzbereich Hierfür müsste der Schutzbereich des Art. 8 I GG in persönlicher und sachlicher Hinsicht eröfnet sein. 1. Persönlicher Schutzbereich Es ist davon auszugehen, dass S. Deutsche ist, dementsprechend unterfällt S. dem persönlichen Schutzbereich des Art. 8 I GG.1 2. Sachlicher Schutzbereich Fraglich ist, ob der sachliche Schutzbereich der Versammlungsfreiheit im Sinne des Art. 8 GG eröfnet ist. Art. 8 I GG gewährleistet das Recht, sich ohne Anmeldung friedlich und ohne Wafen zu versammeln. Damit ist eine Versammlung mehrerer Personen gemeint, die einen gemeinsamen Zweck und innere Verbundenheit teilen, bekanntlich der Teilhabe an der öfentlichen Meinungsbildung.2 Wafen sind objektiv gefährliche Gegenstände, sowie jeder Gegenstand, der zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet ist und zu diesem Zweck mitgeführt wird.3 Friedlich ist eine Versammlung, die keinen gewalttätigen und aufrührerischen Verlauf nimmt, bei der also keine Gewalttätigkeiten oder

1 Epping, GrundR, S. 14 Rn. 29. 2 BverfGE 69, 315 (315) – Brokdorf. 3 Pieroth / Schlink GrundR StaatR II, S. 185 Rn. 756.

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aggressiven Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen unmittelbar bevorstehen oder bereits stattfinden.4 Die Versammlung gegen die Verordnungsermächtigung des § 6 I Nr. 2 (StVG) besteht aus mehr als zwei Personen mit einem gemeinsamen Zweck und einer inneren Verbundenheit. Auch wurden keine Wafen oder gefährlichen Gegenstände verwendet, darüber hinaus kam es zu keinen Gewalttätigkeiten oder aggressiven Ausschreitungen. Dementsprechend ist der sachliche Schutzbereich aus Art. 8 GG eröfnet. II. Eingrif In das Grundrecht der Versammlungsfreiheit müsste durch §14 VersG und §15 (1) VersG eingegrifen werden. Nach dem klassischen Eingrifsverständnis liegt ein Eingrif vor, wenn dem Grundrechtsberechtigten ein grundrechtlich geschütztes Verhalten durch finales (zweck-/zielgerichtetes), unmittelbares Handeln mittels mit Befehl und Zwang durchsetzbarem Rechtsakt unmöglich gemacht wird oder erheblich erschwert wird.5 Erfasst wird die Versammlung von S. von dem VersG durch §14 VersG in dem dieser vorschreibt, dass man eine Veranstaltung mindestens 48 Stunden vorher, sowie den Leiter der Versammlung, anmelden muss. §15VersG (1) sieht vor, dass die zuständige Behörde die Versammlung verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen kann, sollte die öfentliche Sicherheit gefährdet sein. Die von der Versammlungsbehörde verordnete Verlegung der Versammlung, sowie die Anzeige von S. durch die Versammlungsbehörde wegen rechtwidrigem Handeln durch die fehlende Anmeldung gestützt auf §26 (2) VersG stellt einen Rechtsakt dar und ist mit Befehl und Zwang durchsetzbar. Somit bezweckt diese Vorgehensweise unmittelbar und final ein Verbot, sodass S. und andere Teilnehmer, sich unter diesen Umständen an besagtem 4 Pieroth / Schlink GrundR StaatR II, S. 185 Rn. 758. 5 Pieroth / Schlink GrundR StaatR II, S. 60 Rn. 251.

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Tag nicht mehr versammeln können. Somit liegt bereits ein Eingrif nach dem klassischen Eingrifsbegrif vor. III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung Der Eingrif könnte jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein. Das ist dann der Fall, wenn er von den Schranken des Grundrechts gedeckt ist. 1. Festlegung der Schranke Gemäß

Art.

8

II

GG

sieht

das

Grundgesetz

vor,

dass

das

Versammlungsgrundrecht Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden kann. Eine Versammlung unter freiem Himmel gilt als für jedermann zugängliche Veranstaltung, die wegen keinerlei Begrenzungen durch Absperrungen für Störungen besonders anfällig sind.6 Die Versammlung von S. fand in einem öfentlichen Raum ohne Begrenzungen nach außen statt. +# Somit kann durch den einfachen Gesetzesvorbehalt des Art. 8 Abs. 2 GG, damit auch die Schranken des §14 VersG und §15 VersG in Betracht kommen. 2. Schranken-Schranke Die eingreifenden Gesetze müssen aber selbst formell und materiell verfassungsgemäß sein, darüber hinaus darf auch die Anwendung der Gesetze nicht gegen die Verfassung verstoßen. a) Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes Das Versammlungsgesetz ist laut Sachverhalt formell verfassungsgemäß. b) Materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes §14 und §15 sind materiell verfassungsgemäß, wenn das Zitiergebot, das Verbot des Einzelfallgesetzes, der legitime Zweck, die Eignung, die Erforderlichkeit und die Angemessenheit der Gesetze erfüllt ist. aa) Zitiergebot; Verbot von Einzelfallgesetzen

6 BVerfGE 69, 315 (348) (Brokdorf).

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Das Zitiergebot ist für das VersG in § 20 VersG berücksichtigt worden7, auch gibt es für das Vorliegen eines Einzelfallgesetzes8 im Sinne des Art. 19 I 1 GG keine Anhaltspunkte.

bb) Verhältnismäßigkeit Fraglich ist daher, ob die Verlegung nach und die Anzeige verhältnismäßig ist. Dafür müsste es einen legitimen Zweck verfolgen, geeignet, erforderlich und angemessen sein. (1) §14 Anmeldepflicht (1) Legitimer Zweck des Gesetzes Staatliches Handeln müsste einem legitimen Zweck dienen. Dabei kann jeder Zweck verfolgt werden, der selbst verfassungsgemäß ist. Hier bezweckt das Gesetz, der Verwaltung die Möglichkeit zu geben, um im Voraus erforderliche Auflagen für Ort und Zeit zu erlassen, um die öfentliche Ordnung zu bewahren. (2) Eignung Der angestrebte Zweck müsste durch das Gesetz mindestens gefördert werden. Eine Fristgerechte Anmeldung ermöglicht es der Verwaltung Vorkehrungen zu trefen, um eine verfassungskonforme Versammlung zu ermöglichen. (3) Erforderlichkeit Eine staatliche Maßnahme wäre erforderlich, wenn es kein milderes Mittel gibt, welches den gleichen Erfolg mit der gleichen Sicherheit und einem ähnlichen Aufwand erzielen würde. Es handelt sich um eine Eilversammlung, die in einem öfentlichen Raum stattfindet. Nur durch eine konforme Anmeldung ist es der Verwaltung möglich etwaige Vorkehrungen zu trefen. Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich. (4) Angemessenheit 7 BVerfGE 28, 36 (36) (Zitiergebot) 8 BVerfGE 25, 371 (399) (lex Rheinstahl)

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Angemessen wäre ein Mittel, wenn die beim Grundrechtsträger eintretenden Nachteile nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Vorteil stehen. Mit einer Anmeldepflicht erreicht man den Zweck, dass die öfentliche Ordnung gewährt werden kann, indem die Verwaltung etwaige Vortrefungen vornehmen kann, sollte die Versammlung im öfentlichen Raum stattfinden und somit auch Unbeteiligte beeinflussen können. Damit greift § 14 VersG in Art. 8 I GG und schränkt somit die Versammlungsfreiheit ein. Bei der Versammlung von S. handelt es sich um eine Eilversammlung, so dass eine Anmeldung nicht innerhalb von 48 Stunden erfolgen muss, jedoch ab dem frühesten möglichen Zeitpunkt.9 S. gilt als Veranstalterin, da sie als Initiator der Versammlung, als auch durch zusammenstellen eines Transparents, das andere Leute aktiv dazu animieren könnte ihrer Versammlung beizutreten. Da auch im Verlauf der Versammlung keine Anmeldung von S. eingereicht worden ist, fehlen der Versammlungsbehörde wichtige Informationen zur Sicherung der öfentlichen Sicherheit. Dadurch ist die

Sicherheit

der

Demonstranten,

als

auch

die

der

anderen

Verkehrsteilnehmer nicht gesichert. S. handelt rechtswidrig, damit ist die Anmeldepflicht insgesamt nicht unverhältnismäßig. (2) §15 Versammlungsverbot, Auflagen, Auflösung (1) Legitimer Zweck des Gesetzes Hier bezweckt das Gesetz die öfentliche Sicherheit und Ordnung zu wahren, bzw. die Interessen der übrigen Verkehrsteilnehmer zu schützen, im Sinne der Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs. (2) Eignung Wenn sich die Versammlung auf öfentlichen Straßen abspielt, und somit aktiv in die Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs eingreift, dann ist eine 9 BVerfGE 85, 69 (74 f.) (Eilversammlungen)

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Verlegung der Versammlung für den Zweck der Interessenswahrung anderer Verkehrsteilnehmer geeignet, da der Verkehr durch die Versammelten nicht mehr beeinträchtigt werden kann. (3) Erforderlichkeit Wegen fehlender Informationen ist es der Verwaltung erschwert auf andere Weise die öfentliche Sicherheit zu wahren, als durch die Verlegung der Versammlung. Als milderes Mittel käme eine Absicherung der Versammlung durch die Polizei in Frage, welche jedoch einen bei weitem höheren Aufwand erfordern würde. Alternative mildere Mittel, welche gleich efektiv sind, sind nicht ersichtlich. (4) Angemessenheit §15 (1) VersG ermöglicht es Versammlungen aufzulösen, sollten sie wie bei §14 VersG die öfentliche Sicherheit gefährden. Auch hier greift §15 in Art. 8 I GG ein.10 Laut Sachverhalt gefährden die Teilnehmer der Versammlung sich selbst und andere Verkehrsteilnehmer. Darüber hinaus wird die Versammlung nicht verboten, sondern nur verlegt, so dass S. die Möglichkeit hat sich zu einem anderem, in der unmittelbaren Zukunft befindenden, Zeitpunkt zu versammeln, zumal die Verordnungsermächtigung nicht imminent bevorsteht, sondern nur geplant wird. Dementsprechend ist eine Verschiebung der Versammlung angemessen. 3. Ergebnis Es liegt keine Verletzung des Art. 8 GG vor. Der Eingrif in den Schutzbereich ist gerechtfertigt.

10 Siehe unter Teil 2: b) (1) (4)

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