Title | Freiheit der Person - Zusammenfassung Grundrechte (Staatsrecht I) |
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Course | Grundrechte (Staatsrecht I) |
Institution | Westfälische Wilhelms-Universität Münster |
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Freiheit der Person, Art. 2 II 2 I. Schutzbereich 1. Persönlicher Schutzbereich: Menschen 2. Sachlicher Schutzbereich: Körperliche Bewegungsfreiheit II....
Freiheit der Person, Art. 2 II 2 I. Schutzbereich 1. Persönlicher Schutzbereich: Menschen 2. Sachlicher Schutzbereich: Körperliche Bewegungsfreiheit II. Eingriff in den Schutzbereich: Freiheitsbeschränkung / -entziehung III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung Schranken des Schutzbereichs: Art. 104 ist lex specialis zu Art. 2 II 3 I. Schutzbereich 1. Persönlicher Schutzbereich Geschützt sind nur Menschen, nicht aber juristische Personen 2.Sachlicher Schutzbereich: Körperliche Bewegungsfreiheit Recht, sich fortzubewegen, wegbewegen zu können und nicht festgehalten zu werden. Streitig ist, ob auch geschützt ist, sich überall hinbewegen, also jeden Ort aufsuchen zu können. II. Eingriff 1. Freiheitsbeschränkung, z.B. wenn Personen zu Gerichten oder Behörden vorgeladen werden und im Weigerungsfall zwangsweise vorgeführt werden, ebenso bei der Abschiebung von Ausländern aus dem Bundesgebiet. 2. Freiheitsentziehung, z.B. wenn psychisch Kranke in einer geschlossenen Anstalt untergebracht werden; wenn mutmaßliche Straftäter vorläufig festgenommen und/oder in Untersuchungshaft genommen werden. Der eindeutigste Fall von Freiheitsentziehung ist die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe. Zu den Einzelheiten vgl. Deger, Studienbuch Grundrechte (Niedele Media), S.26 f. III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung Art. 104 (qualifizierter Gesetzesvorbehalt) ist lex specialis zu Art. 2 II 3 (einfacher Gesetzesvorbehalt). Nach Art. 104 I ist die Beschränkung der Freiheit nur aufgrund eines formellen Gesetzes möglich. Bei Freiheitsentziehung zusätzlich: Art. 104 II bis IV....