Grundrechte Zusammenfassung PDF

Title Grundrechte Zusammenfassung
Course Integrierte Fallstudien zum Verfassungsrecht und Allgemeinen Verwaltungsrecht
Institution Wirtschaftsuniversität Wien
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Summary

Zusammenfassung der Grundrechte ...


Description

Grundrechte - allgemein Grundrechte  beruhen auf dem Gedanken der Freiheit des Einzelnen gegenüber dem Staat;  Grundrecht = fundamentale Rechtsposition des Individuums, die rechtlich durchsetzbar sind  subjektive Rechte, die dem Einzelnen grundlegende Rechtspositionen vermitteln;  genießen nach der Ö Rechtsordnung Verfassungsrang (Art 44 B-VG): damit wird insb dem einfachen Gesetzgeber die Befugnis zur Abänderung, Abschaffung der Grundrechte entzogen  Durchsetzbarkeit der Grundrechte: wird durch Einrichtung bestimmter Verfahren gewährleistet, wobei der Grundrechtsschutz primär durch unabhängige, unparteeische Gerichte garantiert wird; in Ö wird die Durchsetzbarkeit va durch die Zuständigkeiten des VfGH zur Überprüfung best. staatlicher Maßnahmen auf ihre Vereinbarkeit mit Grundrechten gewährleistet (Art 139, 140, 144 B-VG); im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs tragen auch die anderen Gerichte zum Grundrechtsschutz bei; ergänzend gibt es noch besondere Eirnichtungen zum Schutz derGrundrechte = Menschenrechtsbeirat, EMGR  Im B-VG steht nicht „Grundrecht“, sondern „verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte“ (Art 144) = alle subj. Rechte die durch eine Vorschrift im Verfassungsrang gewährleistet werden  Zuständigkiet des VgGH über Beschwerden wegen behaupteter Verletzung eines solchen Rechts im Rahmen der Bescheidbeschwerde zu entscheiden  Ö Verfassungsrecht enthält keinen einheitlichen Katalog von Grundrechten, sondern eine Vielzahl von Grundrechtsquellen: StGG, EMRK, einzelne Grundrechte im B-VG (Gleichheitssatz gem Art 7 B-VG, Recht auf den gesetzlichen Richter Art 83/2 B-VG), in anderen Verfassungsgesetzen (bsp. DatenschutzG)

Grundrechte als Abwehrrechte 

Grundrechte wirken im Verhältnis zwischen Staat und Individuum; sie sollen dem Einzelnen einen Freiheitsraum gegenüber dem Staat gewährleisten = Abwehrrechte



Grundrechtsberechtigte = natürliche Personen (unabhängig vom Alter), juristische Personen (= Voraussetzung ist aber dass das betreffende Grundrecht seinem Wesen nach auch auf juristische Personen Anwendung finden kann; so geht der VfGH davon aus dass die Freiheit der Berufswahl oder die Glaubensund Religionsfreiheit nur natürliche Personen zusteht; insb im Bereich der wirtschaftlichen Grundrechte, Verfahrensgarantien, Meinungsfreiheit (zB Schutz der Werbung) spielt der Grundrechtsschutz von jurist. Personen eine große Rolle; Grundrechtsschutz von jurist. Personen des öffentl. Rechts? VfGH hat den Grundrechtsschutz von Gebietskörperschaften angenommen, aber nur insoweit als sie nicht ein bestimmtes Maß an Staatsnähe (etwa durch Ausübung von Hoheitsgewalt) überschreiten Einige Grundrechte des StGG und des B-VG sind sog Staatsbürgerrechte, dh sie stehen nur Personen zu, die die Ö Staatsangehörigkeit besitzen; zB. Gleichheitssatz nach Art 7 B-VG, Art 2 StGG; Erwersbfreiheit nach Art 6 StGG Alle Grundrechte der EMRK und die nicht ausdrücklich den Staatsbürgern vorbehalten sind = werden jedermann unabhängig von der Staatsangehörigkeit gewährleistet = Jedermannsrechte In best. Fällen überlagern die entsprechenden Grundrechte der EMRK als Jedermannrechte die nur den Staatsbürgern zustehenden Garantien des StGG; außerdem verlangt das Verbot der

Nichtdiskriminierung der Unionsbürger nach Art 18 AEUV dass Unionsbürger geg Staatsbürgern nicht schlechter gestellt werden dürfen; Grundsätzlich können sich auch Personen die in einem besonderen Naheverhältnis zum Staat stehen, auf die Grundrechte berufen (Öffentl. Bedienstete, etc.) 

Grundrechtsverpflichtete = Verpflichteter aus den Grundrechten ist der Staat in allen seinen Erscheinungsformen; unmittelbar zwischen Privaten gelten die Grundrechte nicht; dadurch ergibt sich eine Beschränkung der Handlungsmöglichkeiten des Staates; von der Frage der Grundrechtsbindung der staatlichen Gewalt ist diejenige nach den Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die staatliche Gewalt wegen möglicher Grundrechtsverletzungen zu unterscheiden; nach Art 140 und 144 B-VG hat der Einzelne die Möglichkeit, Grundrechtsverletzungen des Gesetzgebers und solche durch Bescheide geltend zu machen; Staat ist nicht nur bei hoheitlichen Handeln, sondern auch dann an Grundrechte gebunden wenn er öffentl. Aufgaben in Formen des Privatrechts besorgt

Struktur von Freiheitsrechten Grundrechte lassen sich nach ihrem Inhalt in Freiheitsrechte, Gleichheitsrechte, Verfahrensgarantien, politische Rechte, soziale Grundrechte einteilen; Freiheitsrechte = jene Grundrechte die den Einzelnen gegen Eingriffe des Staates schützen; dazu zählen va Meinungs, Versammliungs, Vereins, Religionsfreiheit Schutzbereich = jener Lebensbereich den ein konkretes Grundrecht schützt; ist zu differenzieren: Persönlicher Schutzbereich = Frage ob die natürliche oder juristische Person die sich auf ein Grundrecht beruft grundrechtsberechtigt ist Sachlicher Schutzbereich = wird untersucht ob der SV durch ein bestimmtes Grundrecht geschützt wird Eingriff = ist jede staatliche Maßnahme (Gesetz, VO etc.) die eine Handlung, die in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, unmöglich macht oder wesentlich erschwert; typische Grundrechtseingriffe = Verbot, die Belegung mit einem Genehmigungs bzw Anzeigevorbehalt, sonst. einschränkende Regelung einer grundrechtl. geschützten Verhaltensweise; Frage wann ein Eingriff vorliegt wird durch Rsp bei den einzelnen Grundrechten enger oder weiter gezogen; für das Vorliegen inbs eines Eingriffs in die Erwerbsfreiheit wird teilweise Intentionalität verlangt = Eingriff nur dann, wenn Gesetzgebung od Verwaltung die Erwerbsfreiheit absichtlich und zielgerichtet beschränken wollten; bei anderen Grundrechten werden aber auch „absichtslose“ Beschränkungen als Eingriff qualifiziert Schrakenregelungen = nicht jeder Eingriff ist gleich eine Verletzung des Grundrechts; eine Verletzung ist es nur dann, wenn der Eingriff nicht gerechtfertigt werden kann; => daher: strikte Unterscheidung zwischen „Eingriff“ und „Verletzung“; Die mögliche Rechtfertigung eines Grundrechtseingriffs ergibt sich aus den Schranken denen das jeweilige Grundrecht unteliegt; Ausname = Folterverbot gem Art 3 EMRK = absolutes Grundrecht = jeder Eingriff = Verletzung; abgesehen von der Ausnahme sind Grundrechte nicht unbeschränkt gewährleistet; in den Grundrechten selbst ist bestimmt unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber die Grenzen od Schranken der Grundrechte festlegen kann = Gesetzesvorbehalte; da gibt es Eingriffsvorbehalte = ermächtigend en gesetzgeber zu Eingriffen in das Grundrecht; Ausgestaltungsvorbehalte = ermöglichen die nähere Ausgestaltung bzw Konkreitisierung durch den Gesetzgeber; (Unterscheidung ist aber bedeutungslos geworden) - Grundrechte mit (bloß) formellem Gesetzesvorbehalt: stehen ihrem Wortlaut nach unter einem unbeschränkten Gesetzesvorbehalt; die grundrechtl. Gewährleistung wird nur in dem Umfang zugestanden, den der Gesetzgeber bestmmt; Gefahr dass es sukzessive immer intensiver beschränkt

oder gar ausgehöhlt werden könnte => VfGH hat dem wiederum eine Schranke gesetzt und verlangt dass gesetzliche Beschränkungen eines Grundrechts nicht gegen das Wesen eines Grundrechts verstoßen dürfen; wäre dann der Fall wenn sie in ihrer Wirkung der Aufhebung des Grundrechts gleichkommen; daher verlangt der VfGH auch für Grundrechte unter formellem Gesetzesvorbehalt die Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - Grundrechte mit materiellem Gesetzesvorbehalt: enthalten eine Ermächtigung an den Gesetzgeber zur Beschränkung des jeweiligen Grundrechts, die an weitere Voraussetzungen geknüpft ist; solche Vorbehalte finden sich insb. in den Absätzen der Art 8-11 EMRK; danach können die Grundrechte eingeschränkt werden, wenn dies dem Schutz bestimmter, aufgezählter Rechtsgüter dient und soweit eine solche Beschränkung notwendig ist; = Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Vorbehaltlos gewährleistete Grundrechte: enthalten keinen Gesetzesvorbehalt; aber auch sie gelten nicht unbeschrnänkt; Rsp VfGH = immanente Schranken = intentionale Beschränlungen (die direkt und zweckgerichtet auf die Beschränkung des Grundrechts gerichtet sind) = verfassungswidrig = führen zu Grundrechtsverletzung; allgemeine, nicht zweckgerichtete Eingriffe = zulässig, wenn sie den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes genügen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit = Überprüfung der Zweck-Mittel-Relation des grundrechtsbeschränkenden Gesetzgebers; einzelne Schritte:  Ziel muss im öffentlichen Interesse liegen, bzw ein legitimes Ziel verfolgen (zB. Schutz der öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Schutz der Gesundheit); VfGH nimmt nur eine Vertretbarkeitskontrolle vor = nur dann wenn der Gesetzgeber Ziele verfolgt, die keinesfalls im öffentl. Interesse liegen = verfassungswidrig  muss die Regelung zur Erreichung es im öffentk. Interesse gelegenen Ziels geeignet sein; nur wenn die Geeignetheit offensichtluch nicht gegeben ist, ist die Regelung unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig  außerdem muss die Regelung zur Erreichung des im öffentl. Interesse gelegenen Ziels erforderlich sein = verlangt dass die in Frage stehende Regelung im Hinblick auf das Grundrecht die gelindeste ist, um das angestrebte Ziel zu erreichen; führt nur dann zum Ergebnis der Unverhältnismäßigkeit wenn offensichtlich eine andere Regelung (mind) gleich geeignet zur Erreichung des öffentl. Interesses ist und dabei weniger belastend für den Grundrechtsträger ist  schlussendlich muss der Gesetzgeber eine Regelung getroffen haben die in Abwägung des angestrebten legitimen Ziels einerseits und der daudrch verursachten Grundrechtsbeschränkung andererseits ein angemessenes Verhältnis geschaffen hat; (je intensiver der Grundrechtseingriff ist desto schwerwiegender muss das öffentl. Interesse sein) => ist eine gesetzl. Regelung verhältnismäßig, beschränkt sie zwar ein Grundrecht, sie verletzt es aber nicht! => ist sie nicht verhältnismäßig = verfassungswidrig = kann im entsprechenden Verfahren vom VfGh aufgehoben werden

Grundrechtsprüfung und Verfassungsgerichtsbarkeit – „Formeln“ Art 139, 140 B-VG, Art 144 B-VG begründen die Zuständkgiet des VfGH zur Überprüfung von best. Rechtsakten auf ihre Verletzung von Grundrechten; im Rahmen der Zuständigkeit hat der VfGH einerseits Akte der Gesetzgebung = Art 140, andererseits Akte der Vollziehung (RechtsvO) nach Art 139, und Bescheide nach Art 144 zu überprüfen! Prüfung von Gesetzen = folgt VfGH der Struktur einer Grundrechtsprüfung; ist zu erörtern ob der Gesetzgeber mit einer Regelung ein bestimmtes Grundrecht beschränkt, und ob diese Beschränkung sachlich gerechtfertigt ist

Bescheidprüfung = Abgrenzung der Zuständigkeit des VfGH und VwGH; VfGH prüft die Verfassungsmäßigkeit eines Bescheids (Art 144) VwGH = prüft die Übereinstimung eines Bescheids mit einfachem Gesetzesrecht (Art 130,131) VfGH für die Überprüfung von Bescheiden auf ihre Grundrechtskonformität = Spruchformel Ein Bescheid verletzt dann ein Grundrecht, wenn o

der Bescheid gesetzlos ergangen ist (für Beschränkung des Grundrechts durch Bescheid überhaupt keine gesetzl. Grundlage vorhanden)

o

Gesetz denkunmöglich angewendet wurde (VfGH = Grobprüfung = Überprüfung mögl. Grundrechtsverletzungen; Feinprüfung, ob ein Bescheid in allen Einzelheiten den maßgeblichen Regelungen entspricht = Sache des VwgH => parallele Zuständigkeit von VfGH und VwgH)

o

oder wenn sich der Bescheid auf ein verfassungswidriges Gesetz (oder VO) stützt (Bescheid der auf verfassungswidrigem Gesetz/Vo beruht ist selbst verfassungswidrig)

Bei Grundrechten mit Ausgestaltungsvorbehalt, füllt das ausgestaltende Gesetz gewissermaßen den Inhalt des Grundrechts aus => daraus folgt nach der Rsp dass jede Verletzung des Ausgestaltungsgesetzes, die unmittelbar die Ausübung des Grundrechts betrifft und daher einen Grundrechtseingriff darstellt, als Verletzung des Grundrechts zu werten ist => gilt insb für Versammlungs und Vereinsgesetz (= gehört zu denkunmöglicher Anwendung) Prüfung von VO = gem Art 139 nach der Gesetzwidrigkeit der VO zu fragen; Verletzung eines Grundrechts ist nicht unmittelbar Gegenstand der Voprüfung, sondern kann nur mittelbar geltend gemacht werden; VO verletzt Grundrecht wenn - sie entweder auf einem grundrechtswidrigen Gesetz beruht oder - das zugrunde liegende Gesetz von der VO grundrechtswidrig ausgelegt wurde

Verfahrensgrundrechte = insb. die Gewährleistung der persönl. Freiheit (Art 5 EMRK), Verfahrensgarantien (Art 6, 7 EMRK), Recht auf den gesetzlichen Richter (Art 83/2 B-VG); diese Grundrechte haben eine andere Struktur; eine Schutzbereichs-Eingriffs Prüfung findet hier nicht statt, da diese eben nicht auf den Schutz eines privaten Lebensbereichs geg den Staat abzielen; Gesetzgeber hat gesetzl. Regelungen zur Umsetzung und Konrektisierung der grundrechtl. Garantien zu erlassen

Gleichheitsrechte = an Gesetzgeber gerichtetes Verbot der unsachlichen Differnezierung sowie ein allg. Sachlichkeitsgebot; (auch hier kein Schutz eines Lebensbereichs)

Politische Rechte = die dem Einzelnen einen Anspruch auf Teilhabe an der Willensbildung des Staates einräumen; Wahlrecht (Art 26 B-VG), Versammlungs, Vereins und Meinungsfreiheit; Gesetzgeber = verpflichtet die Voraussetzungen, Rechtsfolgend er Ausübung dieses Rechts so zu gestalten dass eine effektive Teilhabe möglich ist

Grundrechtliche Gewährleistungspflichten Handlungspflichten des Staates = Gewährleistungspflichten; Staat ist in gewissen Maße dazu verpflcihtet die Grundrechte vor Eingriffen durch dritte, nichtstaatliche Akteure zu schützen; Voraussetzung für Schutzpflicht = - dass ein Grundrechtsträger wegen des fehlenden Handelns des Staates im Schutzbereich eines Grundrechts betroffen ist, und dass Grudnrechtseingriff durch privaten Dritten erfolgt; - dass der Staat die Gefährdung des Grundrechts durch den Dritten erkannt hat oder bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen müssen

Grundrechtseingriff = besteht hier in einem Unterlassen; Staat steht bei der Erfülling der Schutzpflicht ein Beurteilungsspielraum zu => aus dem Grundrecht kann eine Pflicht zum Schutz des jeweiligen Grundrechts abgeleitet werden, nicht aber ein Anspruch auf eine bestimmte Maßnahme! Schutzpflicht = verletzt wenn der Staat in unverhältnismäßiger Weise seine Pflicht zum Schutz des durch das Grundrecht betroffenen Rechtsguts unterlassen hat Bestimtme Grundrechte können nicht ohne Tätigwerden des Staates in Anspruch genommen werden = er muss die Voraussetzungen für die grundrechtl. Gewährleistung schaffen = sonst. Gewährleistungspflichten; Recht auf Zugang zu einem Gericht, Gewährleistung eines fairen Verfahrens setzen voraus dass der Staat Gerichte schafft und Gerichtsordnung festlegt Insitutsgarantien = Pflicht des Gesetzgebers den rechtl. Rahmen für best. Einrichtungen zur Verfügung zu stellen; Auch hier steht Gesetzgeber Beurteilungsspielraum zu, in welcher Art und Weise er die aus den Grundrechten resultierenden Pflichten erfüllt!

Drittwirkung der Grundrechte grundsätzlich gelten die Grundrechte nach Ö verfassungsrecht im Privatverkehr nicht (also zwischen den Bürgern untereinander) => es gibt also keine unmittelbare Drittwirkung der Grundrechte Gibt Ausnahmefälle wie zB Datenschutz = unmittelbare Drittwirkung ausdrücklich vorgesehen §1/5 DSG; Grundrechte wirken aber auf das Privatleben ein; Gesetzgeber ist bei Verabschiedung von Rechtsnormen, die das Verhältnis von Privaten untereinander regeln, an die Grundrechte gebunden; Gerichte die Rechtsstreite zwisch Privaten zu entscheiden haben = müssen Grundrechte berücksichtigen! => mittelbare Drittwirkung

Grundrechte als Prinzipien Grundrechte können, abgesehen von ihrer Funktion als subj. Rechte der Bürger, auch als obj. Bestimmungen des Verfassungsrechts Wirkungen entfalten; als fundamentale Rechtssätze, die die Würde des Menschen widerspiegeln, prägen sie jegliches Handeln des Staates; sie können daher auch als Wertentscheidungen eines Staates angesehen werden, die Einfluss auf die Ausübung der Staatsgewalt haben!

Soziale Grundrechte - bestimmte Grundrechte können ihrem Inhalt nach als soziale Grundrechte verstanden werden, indem sie Rechte im sozialen Bereich vermitteln - zum anderen können darunter solche Rechte verstanden werden, die dem Einzelnen einen Leistungsanspruch in sozialen Angelegenheiten gewähren (zB. Grundrecht auf Wohnraum, Arbeit etc.) => solche sozialen Grundrechte enthält das Ö Verfassungsrecht bislang nicht

Einzelne Grundrechte  Das Recht auf Leben Rechtsquellen = Art 2 EMRK, Art 85 B-VG = Verbot der Todesstrafe; StGG ≠ explizite Gewährleistung Schutzbereich = persönlicher Schutzbereich: entscheidend wann das menschliche Leben beginnt und endet; strittig ob das ungeborene menschliche Leben geschützt wird (VfGH = verneint, EGMR = offen gelassen); sachlicher Schutzbereich: durch den Begriff des Lebens geprägt; kein Recht auf Tod, kein Recht auf Sterbehilfe

Eingriff = jede absichtliche/unabsichtliche Handlung des Staates; der EGMR und VfGH sehen in Ausweisungen von Personen, in Länder, in denen diesen mit hoher Wahrscheinlichkeit der Tod droht, einen Eingriff in Art 2 EMRK durch den ausweisenden Staat! Bindung des Gesetzgebers = Art 2 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt; gibt nur 3 Ausnahmetatbestände: Fall der Notwehr, Durchführung einer Festnahme/Verhinderung d. Flucht, Unterdrückung von Aufruhr/Aufstand; Art 18 B-VG = für solchen staatlichen Eingriff ist eine gesetzliche Grundlage erforderlich; außerdem ist eine strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen; aus Art 2 EMRK folgen Schutzpflichten, die den Gesetzgeber zur effektiven Sicherung des Lebens gegenüber Angriffen durch Private verpflichten. Bindung der Vollziehung = das Grundrecht beschränkt einerseits die Gewaltausübung durch die Exekutive; anderereits zeigt sie sich außerdem im Bereich des Fremdenrechts (ein Bescheid mit dem eine Ausweisung verfügt wird, verletzt das Recht auf Leben, wenn der Bescheid auf einer gesetzl. Grundlage beruht die gegen diese Grundrechte verstößt, wenn es auf einer der Grundrechte widersprechenden Auslegung des Gesetzes beruht, oder wenn Behörde groben Verfahrensfehler unterlaufen ist)

 Folterverbot, weitere Fundamentalgarantien Rechtsquellen = Art 3 EMRK = bezweckt in erster Linie den Schutz der physischen und psychischen Integrität des Menschen (Art 2 EMRK, Art 8 EMRK = schützen die körperliche Integrität ebenfalls in bestimmten Aspekten) Schutzbereich, Eingriff = Verbot der Folter, Verbot der unmenschlichen Behandlugn/Strafe, Verbot der erniedrigenden Behandlung/Strafe; Bedeutung von Art 3 = im Hinblick auf verwaltungsbehrödliche Zwangsmaßnahmen von Sicherheitsorganen; für fremdenrechtliche Maßnahmen = Abschiebung, Ausweisung; eine solche Maßnahme verletzt Art 3 wenn Grund zur Annahme besteht dass dem Betroffenen im Land in das er abgeschoben oder ausgeweisen werden soll, ernsthafte Gefahr der Folter/unm, ernied. Behandlung droht. Bindung des Gesetzgebers = absolut gewährleistet; kein Gesetzesvorbehalt; Verstoß = stets eine Verletzung; Bindung der Vollziehung = Keine Ausnahem beim Folterverbot, auch nicht zur Rettung eines anderen Menschens etc.; Maßnahmen verwaltungsbehördl. Befehls und Zwangsgewalt = Überprüfung am Maßstab des Art 3 EMRK = stark von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls geprägt; gegen solche Maßnahmen = Maßnahmenbeschwerde bei den UVS; gegen Bescheid des UVS = kann sich der Betroffene mit einer Bescheidbeschwerde an den VfGH weden [VfGH stellt Verletzung von Art 3 EMRK fest, wenn der UVS eine erfolgte Verletzung nicht wahrnimmt, wenn Bescheid auf einer dem grundrecht widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn er auf Auslegung des Gesetzes beruht, die Art 3 EMRK widerspricht, wenn UVS grobe Verfahrensfehler unterlaufen sind;] Fremdenrechtlicher Bescheid, mit dem Ausreise verfügt wird, verletzt Art 3 EMRK wenn die gesetzl. Grundlage, aufgrudn der er ergangen ist, nicht mit Art 3 EMRK vereinbar ist, wenn der Bescheid auf einer dem Grundrecht wiedersprechendnen Auslegung des Gesetzes beruht oder grob verfahrensfehlerhaft ergangen ist; Zu den Fundamentalgarantien zählt außerdem noch Art 4 EMRK = Verbot der Skalverei, Zwangsarbeit

 Der Schutz der...


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