Lernzettel Grundrechte PDF

Title Lernzettel Grundrechte
Author Alina Unkraut
Course Grundrechte sowie angewandte Fallstudien
Institution Hochschule Osnabrück
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Summary

Studiengang Öffentliche Verwaltung...


Description

Isa Kastenbut

Grundrechte

SoSe 2018

Definitionen Gewerbsmäßigkeit = auf Dauer angelegt mit Gewinnerzielungsabsicht, selbständig, grds. erlaubt

Prüfschema: Verwaltungsrechtliche Fälle 1. Arbeitsziel 2. Rechtsgrundlage 2.1. Anspruchsgrundlage (= begünstigender VA) 2.2. Ermächtigungsgrundlage (= belastender VA) 3. Formelle Rechtmäßigkeit 3.1. Zuständigkeit 3.2. Verfahren 3.3. Form  Verfahren & Form bei einer Erstentscheidung erst nach der „Materiellen RM“ im Entscheidungsvorschlag prüfen!

4. Materielle Rechtmäßigkeit 4.1. Tatbestandsmerkmale der RGL 4.2. Rechtsfolge „kann“ = Ausübung des Ermessens, unter besonderer Berücksichtigung der Grundrechte a. Entschließungsermessen = Bedenken im Hinblick auf ein sachlich gerechtfertigtes Handeln der Behörde? (Was ist Zweck der Norm?) b. Auswahlermessen (bzgl. des Mitels) = Entspricht getroffene Maßnahme dem Zweck der Ermächtigung? (Gegen wen?) Fraglich, ob die Maßnahme die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einhält, insb. verhältnismäßig ist und im Übrigen der Bedeutung der GR hinreichend Rechnung trägt.

 GdV → Legitimer Zweck (= wenn er auf das Wohl der Allgemeinheit gerichtet ist) → Geeignetheit (= angestrebtes Ziel wird zumindest gefördert) → Erforderlichkeit (= kein milderes Mitel, welches gleichen Erfolg mit gleicher Sicherheit und vergleichbarem Aufwand herbeiführen würde) → Angemessenheit (= Abwägung der öff. und priv. Interessen unter Berücksichtigung der GR)

5. Grundrechtsprüfung Seite 1 von 17

Isa Kastenbut

Grundrechte

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Prüfschema: Eingriff in ein Grundrecht Verletzt der Akt der öffentlichen Gewalt ein Freiheitsgrundrecht? Eine Grundrechtsverletzung liegt vor, wenn in den Schutzbereich eines Grundrechts eingegriffen wurde und der Eingriff nicht zu rechtfertigen ist.

1. Eröffnung Schutzbereich 1.1. Persönlicher Schutzbereich a. Deutschengrundrechte b. Jedermanngrundrechte

1.2. Sachlicher Schutzbereich = Umfasst die Tätigkeiten, Rechtgüter und Verhaltensweisen, die der Wortlaut des betreffenden Grundrechtes umfasst (Schutzobjekt). Betrifft eine staatliche Maßnahme den grundrechtlich geschützten Gegenstand/Verhalten/Lebensbereich, ist der sachliche Schutzbereich eröffnet.

2. Eingriff in den Schutzbereich Eingriff = jedes staatliche Handeln, das dem Einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, ganz oder teilweise unmöglich macht.

3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs (=Schranke) Der Eingriff ist verfassungswidrig, wenn er verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist. Eine Rechtfertigung käme durch eine verfassungskonforme Einschränkung des betroffenen Grundrechts in Betracht.

3.1. Verfassungsunmittelbare Schranke = Behörde kann unmittelbar, gestützt auf das GG (formelles Gesetz), GR-Eingriffe vornehmen  Art. 2 I GG  Art. 13 VII 1. HS GG

3.2. Einfacher Gesetzesvorbehalt = Grundlage für Gesetzeseingriff ist ein einfaches Gesetz. Dies wird im GG erwähnt „durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes.“  Art. 2 II 3 GG  Art. 8 II GG  Art. 12 I 2 GG

3.3. Qualifizierter Gesetzesvorbehalt = GR-Eingriffe sind nur möglich unter den Voraussetzungen der vorgeschriebenen Schranken.  Art. 2 II 3 GG i.V.m Art. 104 GG  Art. 5 II GG  Art. 13 VII 2. HS GG

3.4. Verfassungsimmanente Schranke Seite 2 von 17

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Grundrechte

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= auch „grundrechtsimmanente Schranken“ genannt; gelten vor allem für die GR, die scheinbar vorbehaltslos gewährleistet werden. Einschränkungsmöglichkeit zum Schutz wichtiger Verfassungsgüter oder GR Driter  Art. 4 I, II GG  Art. 5 III 1 GG  Art. 8 I GG

4. Schranken-Schranken Sämtliche GR (bis auf Art. 1 GG) erlauben dem Gesetzgeber, unter bestimmten Voraussetzungen (Schranken) in die GR einzugreifen und den Grundrechtsgebrauch zu beschränken. Die Freiheit des Gesetzgebers ist jedoch nicht grenzenlos, sondern unterliegt ebenfalls Schranken, die Schranken-Schranken genannt werden. Fraglich ist zunächst, ob die einschränkende/n Norm(en) ihrerseits verfassungsgemäß ist/sind, denn nach dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes kann eine exekutivische oder gerichtliche Einschränkung eines GR nur durch ein verfassungskonformes Gesetz erfolgen.

4.1. Verfassungsmäßigkeit der EGL (-> prüfen wir nicht, nur aufführen!)

4.2. Verfassungsgemäße Auslegung/Anwendung der EGL = Abwägung von GR und öffentlichem Interesse oder etwaigen kollidierenden Grundrechte

Art. 1 GG – Menschenwürde  Wahrscheinlich nicht KSL

Art. 2 I GG – Allgemeine Handlungsfreiheit  Wahrscheinlich nicht KSL

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Art. 2 I, Art. 1 I GG – Allgemeines Persönlichkeitsrecht Art. 2 I GG: „Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“ Art 1 I GG: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“

1. Schutzbereich 1.1. Persönlich = „Jedermann“-Grundrecht

1.2. Sachlich = Gewährleistung eines engeren persönlichen Lebensbereiches/-sphäre und das Selbstbestimmungsrecht, ob und wie man in der Öffentlichkeit in Erscheinung trit Selbstbestimmungsrecht = Recht, die eigene Identität selbst zu bestimmen sowie sich ihrer zu vergewissern Selbstbewahrungsrecht = Recht auf Rückzug und Abschirmung des Einzelnen (Vertraulichkeit des Tagebuchs, Gesundheitszustand, persönl. Vermögensverhältnisse) Selbstdarstellungsrecht/Recht auf informationelle Selbstbestimmung = Schutz der öff. Darstellung und Schutz vor heimlicher Beobachtung/Wahrnehmung Grundrecht auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme (Computergrundrecht) = Schutz der Vertraulichkeit bei Nutzung informationstechnischer Systeme

2. Eingriff = klassischer Eingriffsbegriff

3. Rechtfertigung = Schrankentrias Verfassungsmäßige Ordnung = alle Normen, die formell und materiell der Verfassung entsprechen (-> gesamte verfassungsgemäße Ordnung) -> einzig maßgebliche Schranke (Rechte anderer = alle als schutzwürdig anerkannten subjektiven öffentl. und privaten Rechte) (Sittengesetz = überlieferte herrschende Moralvorstellungen („Treu und Glauben“ etc.))

4. Schranken-Schranken 4.1. Verfassungsmäßigkeit der EGL 4.2. Verfassungsmäße Auslegung/Anwendung der EGL

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Art. 2 II GG – Recht auf Leben, körperl. Unversehrtheit 1. Art. 2 II 1, Var. 1 GG: Recht auf Leben 2. Art. 2 II 1, Var. 2 GG: Recht auf körperliche Unversehrtheit (2) „Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. Auf diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.“

1. Schutzbereich 1.1. Persönlich = „Jeder“ (jede natürliche Person, auch Ungeborene)

1.2. Sachlich Leben = körperliches Dasein, beginnend spätestens 14 Tage nach Empfängnis und endend mit dem Tod (keine negative Freiheit auf „Nichtleben“ -> nicht disponibel) Körperliche Unversehrtheit = Integrität der Körpersphäre, Gesundheit im biologischphysiologischen Sinn sowie im geistig-seelischen Bereich (Schutz vor Zufügung von Schmerz, vor psychischem Terror, seelischen Folterungen und Verhörmethoden)

2. Eingriff Leben: bei staatlich veranlasster Tötung wie finaler Todes-/Retungsschuss, Euthanasie, Todesstrafe Körperliche Unversehrtheit: Menschenversuche, Zwangssterilisation & -kastration, seelische Folter, Züchtigungen, Blutentnahme, Impfzwang

3. Rechtfertigung Beschränkbarkeit „auf Grund eines Gesetzes“ (Art. 2 II 3 GG) = einfacher Gesetzesvorbehalt →

Parlamentsgesetz erforderlich! (Wesentlichkeitstheorie)

4. Schranken-Schranken  Art. 102, 104 I 2 GG + GdV Art. 2 II 1 GG: Schutzpflicht des Staates (-> hat sich schützend und fördernd vor das Leben zu stellen und es vor Eingriffen, auch von Driten, zu bewahren)  Schutzpflicht auch hinsichtlich körperlicher Unversehrtheit

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Art. 2 II 2, Art 104 GG – Recht der Freiheit der Person (2) „Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. Auf diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.“

1. Schutzbereich 1.1. Persönlich = „Jeder“

1.2. Sachlich Nicht Freiheit von jeglichem staatlichen Druck oder Zwang, sondern = körperliche Bewegungsfreiheit Positiv: → Recht, sich von Ort fortzubewegen → Recht, jeden beliebigen Ort aufzusuchen → Recht, sich zu jedem beliebigen Ort hinzubewegen Negativ: → Recht, jeden beliebigen Ort zu meiden

2. Eingriff  Dazu Art. 104 II – IV GG Freiheitsentziehung = Einschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit auf einem eng begrenzten Raum für eine mehr als kurzfristige Zeitdauer (ab 3 Std.) (z.B. Haft, Arrest, Unterbringung in geschlossener Anstalt) Freiheitsbeschränkung = alle übrigen Maßnahmen, die keine Freiheitsentziehungen darstellen und körperliche Bewegungsfreiheit nur kurzfristig aufheben (z.B. polizeiliche Durchsuchung, Mitnahme zur Dienststelle, Blutentnahme, polizeiliches Anhalten/Festhalten, Aufenthaltsverbot, Wohnungsverweisung)

3. Rechtfertigung Beschränkbarkeit „auf Grund eines Gesetzes“ = einfacher Gesetzesvorbehalt ! Beachte Art. 104 GG = qualifizierter Gesetzesvorbehalt  Qualifizierter Gesetzesvorbehalt in Art. 2 II 2 GG! Freiheitsbeschränkungen: nur aufgrund eines Parlamentsgesetzes möglich (Art. 104 I 1 GG) Freiheitsentziehungen: müssen zusätzlichen Voraussetzungen genügen (Art. 104 II-IV GG, insb. Richtervorbehalt)

4. Schranken-Schranke GdV (insb. Angemessenheit)

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Art. 4 GG – Glaubens-, Gewissens- und Religionsfreiheit  Gewissensfreiheit wahrscheinlich nicht KSL (1) „Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.“ (2) „Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.“ (3) „Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.“

Glaubensfreiheit (Art. 4 I, II GG)

Gewissensfreiheit (Art. 4 I, II GG)

1. Schutzbereich

1. Schutzbereich

1.1. Persönlich = „Jedermann-Grundrecht“  Kirchen sind als jur. Personen des öff. Rechts GR-Träger!

1.1. Persönlich = „Jedermann-Grundrecht“  Nur nat. Personen! (jur. Person hat kein Gewissen)

1.2. Sachlich Glaube = innere Überzeugung/Auffassung des Menschen von Got und dem Jenseits, sowie über die Stellung des Menschen in der Welt und seine Beziehung zu höheren Mächten und tieferen Seinsschichten

1.2. Sachlich Gewissen = jede ernstliche sitliche, d.h. in den Kategorien von Gut und Böse orientierte Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend erfährt, sodass er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte

Bekenntnis = Kundgabe des Glaubens und Gewissens oder die Kundgabe einzelner Entscheidungen, die aufgrund des Glaubens und Gewissens getroffen worden sind, an die Umwelt

2. Eingriff

(1) Schutz der inneren Überzeugungsbildung & Verwirklichung: Forum internum (Religiöser Glaube & moralische Überzeugungen) = Denken

= alle beeinträchtigenden staatlichen Maßnahmen Jede staatliche Beeinträchtigung… a) … des Denkens (Beeinflussung von Wertvorstellungen)

(2) Schutz der Betätigung nach außen = allg. Glaubens-/ Bekenntnisverwirklichungsfreiheit: Forum externum (Freiheit der religiösen & weltanschaulichen Bekenntnisse) = Handeln  Nicht geschützt: Aktivitäten, die unter dem Hintergrund des Glaubens primär wirtschaftlichen Zielen dienen

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b) … des Äußerns (Zwang zum Offenbaren/Verschweigen)

c) … des Verhaltens (Zwang zu bestimmtem Handeln/Unterlassen, das gegen verbindliche Wertvorstellungen eines Glaubens/Weltanschauung/Gewissens verstößt)

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Positiv: = Freiheit, einen Glauben / ein Bekenntnis / eine Weltanschauung - Zu bilden - Zu haben - Zu äußern Sowie demgemäß zu handeln Negativ: = Freiheit - Nicht zu bekennen - Zu verschweigen Sowie glaubensbegleitende Handlungen zu unterlassen

2. Eingriff 2.1. In individuelle Religionsfreiheit = Pflicht zur Teilnahme am Schwimmunterricht für Schülerin islamischen Glaubens

2.2. In kollektive Religionsfreiheit = Schließung einer Kirche wegen Baufälligkeit des Gebäudes

3. Rechtfertigung = kein geschriebener Gesetzesvorbehalt, d.h. grds. Schrankenlose Gewährleistung  Einschränkung durch verfassungsimmanente Schranken und die diese konkretisierenden Gesetze möglich! (-> Grundrechte Driter, Rechtsgüter mit Verfassungsrang) (-> Güter- & Interessenabwägung)

4. Schranken-Schranken = GdV  Verfassungsimmanente Schranken werden in einfachen Gesetzes konkretisiert a) einfaches Gesetz konkretisiert verfassungsimmanente Schranke, wenn es Grundrechte Driter oder Rechtsgüter mit Verfassungsrang schützt b) im Rahmen der „Angemessenheit“ ist durch Abwägung (praktische Konkordanz) ein schonender Ausgleich zwischen Rechtsgütern zu finden

 Kriegsdienstverweigerung: Art. 4 III GG

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Grundrechte

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Art. 5 I GG - Kommunikationsgrundrechte (1) „Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.“ (2) „Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.“

I.

Art. 5 I 1 Var. 1 GG - Meinungsfreiheit 1. Schutzbereich 1.1. Persönlich = „ Jedermann-Grundrecht“  Aber keine jur. Personen des öff. Rechts! 1.2. Sachlich Meinung = Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens, der geistigen Auseinandersetzung; auf den Wert, die Richtigkeit und Vernünftigkeit der Äußerung kommt es nicht an Werturteile = (nicht dem Beweis zugänglich) sind in jedem Fall: a) Tatsachenbehauptungen = (dem Beweis zugänglich) z.T. vom Schutzbereich erfasst (wenn die Tatsache Voraussetzung für die Meinungsbildung oder ihr dienlich ist); reine Tatsachenbehauptungen, die weder mit Werturteilen verbunden sind noch für die Bildung von Meinungen relevant sind, sind nicht geschützt b) Jede Form der Meinungskundgabe (in Wort, Schrift und Bild)

2. Eingriff = alle beeinträchtigenden staatlichen Maßnahmen, auch faktische Eingriffe

3. Rechtfertigung = Beschränkbarkeit durch Schrankentrias

 Problem: „allg. Gesetze“ entgegen des Wortlautes = qualifizierter Gesetzesvorbehalt  Allg. Gesetz: keine Meinung als solche verbieten, muss schützenswertes Rechtsgut schützen 4. Schranken-Schranke = Verhältnismäßigkeit, d.h. Gesamt-Güterabwägung zwischen beeinträchtigtem Kommunikationsgrundrecht (Meinungsäußerung) und Interessen, die mit allgemeinen Gesetzen verfolgt werden Besonderheiten der Verhältnismäßigkeitsprüfung: − Allg. Gesetze dürfen Meinungsfreiheit nicht beliebig einschränken, sie selbst werden wiederum durch Meinungsfreiheit eingeschränkt − Meinungsfreiheit trit immer hinter Menschenwürde zurück − Einschlägige Äußerung muss im Einzelfall ausgelegt/gedeutet werden

II.

Art. 5 I 1 Var. 2 GG – Informationsfreiheit Seite 9 von 17

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1. Schutzbereich 1.1. Persönlich = „Jedermann-Grundrecht“  Aber keine jur. Personen des öff. Rechts

1.2. Sachlich = Möglichkeit der Information als allgemein zugänglichen Quellen Quelle = jeder Träger von (privaten oder ö.r.) Informationen (Rundfunk, Fernsehen, Internet, Plakate, Bücher, Zeitungen, etc.) und auch der Gegenstand der Information selbst „Allgemein zugänglich“ = technisch geeignet und bestimmt, der Allgemeinheit, d.h. einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen, auch aus dem Ausland, zu verschaffen Geschütztes Verhalten: − Entgegennahme von Informationen und aktive Beschaffung − Negative Informationsfreiheit: Schutz vor unzumutbar aufgedrängten Informationen

2. Eingriff Informationsvorgang wird unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert  Werbeverbote in den Medien  Sperrung von Homepages Aus Art. 5 I 1 Hs. 2 lässt sich nicht das Recht auf unentgeltliche Unterrichtung herleiten oder ein Recht auf bestimmte Rundfunksendungen

3. Rechtfertigung = Beschränkbarkeit durch Schrankentrias

 Problem: „allg. Gesetze“ entgegen des Wortlautes = qualifizierter Gesetzesvorbehalt  Allg. Gesetz: keine Meinung als solche verbieten, muss schützenswertes Rechtsgut schützen 4. Schranken-Schranke = Verhältnismäßigkeit, d.h. Gesamt-Güterabwägung zwischen beeinträchtigtem Kommunikationsgrundrecht (Meinungsäußerung) und Interessen, die mit allgemeinen Gesetzen verfolgt werden Besonderheiten der Verhältnismäßigkeitsprüfung: − Allg. Gesetze dürfen Informationsfreiheit nicht beliebig einschränken, sie selbst werden wiederum durch Informationsfreiheit eingeschränkt − Informationsfreiheit trit immer hinter Menschenwürde zurück − Einschlägige Äußerung muss im Einzelfall ausgelegt/gedeutet werden

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III.

Grundrechte

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Art. 5 I 2 Var. 1 GG – Pressefreiheit 1. Schutzbereich 1.1. Persönlich = alle mit der Pressearbeit zusammenhängenden Tätigkeiten von der Informationsbeschaffung bis zur Verbreitung (Verleger, Redakteure, Sachbearbeiter)  Keine jur. Personen des öff. Rechts 1.2. Sachlich Presse = alle zur Verbreitung geeigneten und bestimmten Druckerzeugnisse sowie andere verkörperte/körperhafte Informationsträger: Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Schallplaten, Videobänder, CompactDiscs, Disketen usw.  Nicht: Film → → → → →

Schutz von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht Generell: Gründung von Presseunternehmen; Tätigkeit der Presse Vertrauensverhältnis zum Informanten Redaktionsgeheimnis Auch Informationsbeschaffung aus nicht allgemein zugänglichen Quellen

2. Eingriff = alle beeinträchtigenden staatlichen Maßnahmen, auch faktische Eingriffe Fallkonstellationen sind typischerweise: − Polizeiliche Durchsuchungen von Redaktionsträumen − Beschlagnahme von Pressematerial − Berufsausübungsverbote für Redakteure

3. Rechtfertigung = Beschränkbarkeit durch Schrankentrias in Art. 5 II GG

 Problem: allg. Gesetze; entgegen des Wortlautes = qualifizierter Gesetzesvorbehalt  Allg. Gesetz darf keine Presseinstitution als solche verbieten und muss schützenswertes Rechtsgut schützen

4. Schranken-Schranke = GdV Besonderheiten der Verhältnismäßigkeitsprüfung: − Allg. Gesetze dürfen Pressefreiheit nicht beliebig einschränken, sie selbst werden wiederum durch Pressefreiheit eingeschränkt − Pressefreiheit trit immer hinter Menschenwürde zurück

 Pressefreiheit ist schlechthin konstituierend  Wächterfunktion der Presse Seite 11 von 17

Isa Kastenbut

IV. V.

Grundrechte

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Art. 5 I 2 Var. 2 GG – Rundfunkfreiheit Art. 5 I 2 Var. 3 GG – Filmfreiheit

Zensurverbot des Art. 5 I 3 GG = d.h. keine Einschränkung nach II, wenn Zensur ...


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