Steuerrecht Lernzettel PDF

Title Steuerrecht Lernzettel
Author Pia Dieckmann
Course Einführung in das Steuerrecht
Institution Universität Osnabrück
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Steuerrecht Lernzettel Steuern: Sind öffentliche Abgaben und Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft. Gebühr: Geldleistung, die keine Gegenleistung ist. Nicht-steuerliche Geldleistungen:  Gebühren  Sozialversicherungsbeiträge  Sonderabgaben Steuerobjekt: Ist der Steuergegenstand und damit das Steuergut, dass der Gesetzgeber als besteuerungswürdig ernannt hat. Das Steuerobjekt einer Steuer ist im Steuerrecht der Tatbestand, der die Steuer auslöst. Steuerobjekte sind Zustände oder Ereignisse.  Z.B Vermögenssteuer, Einkommenssteuer etc. Steuersubjekt: Ist das Rechtssubjekt eines Steuergesetzes, dem ein Steuerobjekt und damit eine Steuerschuld zugerechnet wird. Wer schuldet eine Steuer?  Zum Beispiel der Verkäufer schuldet dem Staat die Umsatzsteuer, der Arbeitnehmer die Einkommenssteuer. Werbungskosten/Betriebskosten:  Als Betriebsausgaben werden alle Ausgaben eines Unternehmens bezeichnet, die durch die wirtschaftliche Tätigkeit, den Betrieb des Unternehmens, veranlasst werden.  Es sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.  Werbungskosten entstehen durch die berufliche Tätigkeit  Zu weiten Teilen können die Betriebsausgaben steuerlich gelten gemacht werden und reduzieren den zu versteuernden Gewinn des Unternehmens.  Beispiele: Fahrtkosten zur Arbeit, Erwerb der Waren durch Einzelhändler, Akku für Firmenlaptop Sonderausgaben:  Sonderausgaben sind Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind und auch nicht wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden.  Sie mindern dadurch das zu versteuernde Einkommen  Beispiel: Unterhaltsleistungen für Kinder und Ex-Partner, gezahlte Kirchensteuer  Spenden und Mitgliedsbeiträge, Kosten für die erste Ausbildung, Schulgeld (zum Beispiel für eine Privatschule)

Grundfreibetrag: Der Grundfreibetrag ist als steuerfreier Jahresbetrag zu verstehen. Verdienst du im Jahr 2018 nur 9.000 Euro brutto, musst du keine Steuern zahlen. Das sind 750 Euro brutto pro Monat. Jeder Euro, der diesen Betrag übersteigt, muss allerdings versteuert werden. Beachte bei der Einkommenssteuer den Grundfreibetrag gem. §32a I S.1 EstG. Der Grundfreibetrag darf nicht besteuert werden. Einzelne Steuerarten 1. Besteuerung des Einkommens/Hinzuerwerb Dazu zählen Einkommenssteuer, Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer Problem: Wie wird Einkommen ermittelt? (Siehe weiter hinten) 2. Besteuerung des Vermögens 3. Besteuerung des Einkommens/Vermögensverwendung a. Verbrauchssteuern Als Verbrauchssteuern werden Steuerarten bezeichnet, die auf den Verbrauch von einzelnen oder allen Gütern und Dienstleistungen erhoben werden. Sie knüpfen also an die Einkommensverwendung an. Beispiel: Umsatzsteuer, Energiesteuer, Steuern auf Genussmittel (Tabak, Alkohol etc.) b. Aufwandssteuern Besteuert wird die Aufrechterhaltung eines Zustandes (nicht auf Verbrauch gerichtet) Beispiel: Hundesteuer, Kfz-Steuer, Zweitwohnsitzsteuer (Bettensteuer, Tourismusabgaben) c. Verkehrssteuern Zu den Verkehrssteuern zählen vor allem die Umsatzsteuer, die Grunderwerbssteuer etc. Abschreibungen bei der Absetzung der Steuern für z.B. Maschinen Beispiel: Firma X kauft eine Maschine für 10. Millionen Euro. Die Maschine soll im Unternehmen 10 Jahre halten. Ohne die Maschine lag der Gewinn der Firma bei 10. Millionen Euro. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens darf der gezahlte Betrag für die Maschine nicht sofort abgezogen werden, wenn sich die Maschine für mehr als ein Jahr nutzen lässt gem. §7 EstG. Daher darf nur ein anteiliger Betrag abgezogen werden. Rechnung dafür: 10. Millionen / 10 Jahre = 1. Millionen pro Jahr. Grundlagen der Einkommensbesteuerung Unterscheide zwei grundlegende Aspekte: Wer unterliegt der Besteuerung? (persönliche Steuerpflicht  Steuersubjekt) Was unterliegt der Besteuerung? (sachliche Steuerpflicht  Steuerobjekt) Steuersubjekt gem. §1 EstG 1. Unbeschränkte Steuerpflicht Jede natürliche Person, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig Welteinkommensprinzip Das Welteinkommensprinzip besagt, dass die in einem Staat (z. B. aufgrund ihres Wohnsitzes) Steuerpflichtigen mit ihrem weltweiten Einkommen steuerpflichtig sind, unabhängig davon, wo die Einkünfte erzielt worden sind. Deutschland gehört zu den Staaten, die nach Welteinkommensprinzip besteuern.

2. Beschränkte Steuerpflicht gem. §1 Abs. 4 EstG Diese gilt für Personen, die nicht der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen Juristische Personen unterliegen nicht der Einkommenssteuerpflicht Wenn sie ihren Wohnsitz in §8 / §9 AO haben Inlandsbezug: §49 EstG  nur dort genannte Einkünfte unterliegen der Besteuerung Objektives Nettoprinzip gilt auch hier Subjektives Nettoprinzip gilt hier nicht Nettoprinzip Das objektive und subjektive Nettoprinzip sind Ausfluss des Leistungsfähigkeitsprinzips, welches das Bundesverfassungsgericht aus Art. 3 GG ableitet. Danach muss sich die Steuer nach der individuellen finanziellen Leistungsfähigkeit bemessen, damit jeder Steuerpflichtige nur in dem seiner individuellen Leistungsfähigkeit entsprechenden Umfang zur Einkommensteuer herangezogen wird. Das Nettoprinzip begrenzt somit den Gestaltungsspielraum des Steuergesetzgebers. Objektives Nettoprinzip Dieses besagt, dass der Steuerpflichtige Aufwendungen, die er zur Erzielung von Einnahmen aufwendet von den Einnahmen steuerlich absetzen darf. Zum Beispiel Fahrtkosten, Firmenwagen etc. Subjektives Nettoprinzip Das subjektive Nettoprinzip verhindert die Besteuerung des Existenzminimums. Problem der Doppelbesteuerung Beispiel: A wohnt in Enschede und betreibt ein Blumengeschäft in Osnabrück. Er erzielt Einkünfte in Höhe von 30.000€. Besteuerung in Deutschland? Weil kein Wohnsitz in Deutschland und kein Aufenthalt, lediglich die Arbeit.  Beschränkte Steuerpflicht in Deutschland Steuerpflicht in den Niederlanden? Ja, denn A unterliegt der unbeschränkten Steuerpflicht, da sein Wohnsitz in den Niederlanden ist. Problem: Doppelbesteuerung, da in beiden Ländern der Gewinn besteuert wird Lösung: Doppelbesteuerungsabkommen, danach darf das Einkommen nur in Deutschland besteuert werden. §1 Abs. 3 EstG Man sollte allerdings eigentlich keine Ferienhäuser im Ausland haben, wenn man dort selber nicht wohnt und auch in Deutschland arbeitet, denn dann funktioniert das Doppelbesteuerungseinkommen nicht, man muss in beiden Ländern dann den Gewinn besteuern. Doppelbesteuerungsabkommen Ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) – korrekte Bezeichnung: Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung – ist ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen Staaten, in dem geregelt wird, in welchem Umfang das Besteuerungsrecht einem Staat für die in einem der beiden Vertragsstaaten erzielten Einkünfte oder für das in einem der beiden Vertragsstaaten erzielten Einkünfte oder für das in einem der beiden Vertragsstaaten belegende Vermögen zusteht.

Die Einkommensermittlung Einkommen: Ist ein Indikator für Leistungsfähigkeit (Wer mehr hat, muss auch mehr bezahlen). Einkommenstheorien: Reinvermögenstheorie – Besteuerung jedes Vermögenszugangs. Quellentheorie (Herrschende Meinung) – Nur bestimmte Quellen müssen der Besteuerung unterworfen werden. Ermittlung des zu versteuernden Einkommens, §2 V S.1 EstG: 1. Schritt Benennung der relevanten Einkommensarten Der Einkommensteuer unterliegen nach §2 EstG  Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,  Einkünfte aus Gewerbebetrieb,  Einkünfte aus selbstständiger Arbeit,  Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit,  Einkünfte aus Kapitalvermögen,  Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,  Sonstige Einkünfte im Sinne des Paragrafen 22, Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im Einzelfall gehören, bestimmt sich nach den §§13 bis 24 EstG Die einzelnen Einkunftsarten: Land- du Forstwirtschaft: Einkünfte aus Aufzucht von Pflanzen, Bäumen, Tierzucht und Tierhaltung. Gewerbebetrieb gem. §15II S.1 EstG: Selbstständige Betätigung, Nachhaltige Betätigung, Gewinnerzielungsabsicht (ausreichend als Nebenzweck), Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, Subsidiär Selbstständige Arbeit: Persönliche Dienstleistungen höherer Art insb. „Katalogberufe“ Nichtselbstständige Arbeit: Einnahmen, die dem Arbeitnehmer „für“ eine Beschäftigung Merkmal eines Arbeitnehmers: schuldet Arbeitskraft, ist weisungsgebunden und trägt kein Betriebsrisiko (Kapitalvermögen: Einnahmen aus der Beteiligung an Kapitalgesellschaften z.B. Dividenden aus Aktiengesellschaften, Erträge aus sonstiger Kapitalforderungen) Vermietung und Verpachtung von unbeweglichen Vermögen zum Beispiel Grundstücke, Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, zum Beispiel Praxiseinrichtungen Sonstige Einkünfte: §22,23  Keine Auffangtatbestände, Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, zum Beispiel Leibrente, Unterhaltsleistungen für geschiedene Ehegatten

Schritt 2: Ermittlung der zu versteuernden Einkünfte Einkünfte sind: - Bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit muss der gewinn versteuert werden gem. §4 EstG - Bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten gem. §§8 bis 9a EstG Einnahmen: Einnahmen sind gem. §8 EstG alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des §2 EstG zufließen. Werbungskosten: Werbungskosten sind gem. §9 EstG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.

Schritt 3: Addition der Einkünfte (Abziehen der Einkünfte) §2 Abs. 2 & 3 EstG Addition der Einkünfte mit Ausnahme der Einkünfte aus Kapitalvermögen Schritt 4: Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte gem. §2 Abs. 3 EstG Die Summe aus Schritt 3, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach §13 Abs.3 = Gesamtbetrag der Einkünfte Schritt 5: Ermittlung des Einkommens gem. §2 Abs. 4 EstG Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen ist das Einkommen  Sonderausgaben gem. §10 EstG  Außergewöhnliche Belastungen gem. §33 EstG Schritt 6: Ermittlung des zu versteuernden Einkommens gem. §2 Abs. 5 EstG Das Einkommen gemindert um die Freibeträge gem. §32 Abs.6 EstG Abgrenzung von Erwerbsphäre und Privatsphäre Grundproblem: Wie eng muss der Veranlassungszusammenhang sein? Erwerbsaufwendungen (Werbungskosten/Betriebsausgaben) mindern die Einkünfte und damit das zu versteuernde Einkommen Privatsphäre: Aufwendungen für private Lebensführung mindern das zu versteuernde Einkommen nur, soweit es sich um Sonderausgaben gem. §10 EstG o.ä. handelt. Einnahmen im privaten Bereich sind korrespondierend hierzu nicht steuerbar im Hinblick auf die Einkommenssteuer. Reaktion des Steuerpflichtigen: Tendenz geht eher zur Verlagerung aus dem privaten in den betrieblichen Bereich bei gleichzeitiger Ziehung privater Vorteile.

Aufwendungen mit beruflichem und privatem Zusammenhang:

     

Telefon und Internet wird beruflich und privat genutzt Dienstkleidung Reise zur Fortbildung mit anschließender privater Rundreise (Flüge müssen berücksichtigt werden) Skikurs eines Lehrers, der mit auf Skifreizeit fährt 2-wöchige Israelreise eines Religionslehrers Tennisstunden für einen Polizisten

Unangemessene Aufwendungen: Steuerpflichtiger entscheidet selbst über Angemessenheit seiner Aufwendungen Problem, wenn man es übertreibt:  Flasche Rotwein für guten Kunden im Wert von 60€  §4 Abs. 5 S.1 EstG Freigrenze für Geschenke liegt bei 35€  Maserati des jungen Rechtsanwalts  Flugzeug eines Kakaoproduzenten  Van Gogh Bild im Büro des Steuerberaters Lösung: §4 Abs. 5 S.1 EstG insb. Nr.7 Liebhaberei: Liebhaberei wird von der Finanzverwaltung angenommen, wenn der Steuerpflichtige eine Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht ausübt. Bei einer vorübergehenden Erzielung von Verlusten liegt noch keine Liebhaberei vor, falls die Tätigkeit auf Dauer zu positiven Einkünften führen kann. Beispielfall Liebhaberei im Gewerbetrieb: B hat reich geerbt. Um ihrem Leben einen Sinn zu geben, eröffnet sie ein exklusives Einrichtungsstudio. Damit erwirtschaftet sie in 5 aufeinanderfolgenden Jahren Verluste von 50000€. Problem? Gewinnerzielungsabsicht? Steuergesetzgebungskompetenz Gem. Art. 105 I GG hat der Bund die ausschließende Gesetzgebungskompetenz, wenn es um Zölle und Finanzmonopolen geht Die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz hat die Gesetzgebungskompetenz über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG vorliegen (Abs. 2). Den Ländern wird in Art. 105 Abs. 2a GG die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für die örtlichen Verbrauch- und Aufwandssteuern zugewiesen. Gem. Art. 106 II GG steht das Aufkommen von örtlichen Aufwandssteuern den Gemeinden zu. (Beispiel für Aufwandssteuer ist zum Beispiel die Hundesteuer)

Die Besteuerung von Unternehmen

Es gibt keine einheitliche Unternehmensbesteuerung, das heißt kein Unternehmenssteuergesetz Die Besteuerung ist im EstG, KStG und GewStG geregelt Unternehmerische Tätigkeit meint Einkünfte aus Gewerbebetrieb Die Kapitalgesellschaft muss zusätzliche noch Gewerbesteuer bezahlen Gemeinschaftssteuern: Steuern, die dem Bund, den Ländern und der Gemeinde gemeinsam zustehen, dazu zählen  Einkommenssteuer, Körperschaftssteuer und Umsatzsteuer Umsatzsteuer: Die Umsatzsteuer ist eine Verkehrsteuer, die auf alle Konsumausgaben anfällt Bis auf wenige Ausnahmen wird auf jedes Produkt und jede Dienstleistung, die in Deutschland verkauft wird, Umsatzsteuer erhoben. Es handelt sich dabei um eine der wichtigsten Steuern in Deutschland mit einem Steueraufkommen von über 30%  Der Regelsteuersatz von 19% entfällt auf alle Waren- und Leistungsgruppen, die nicht unter den folgenden Ausnahmeregelungen angeführt sind.  Umsatzsteuer mit ermäßigtem Steuersatz von 7% wird für bestimmte Waren-, und Leistungsgruppen berechnet. Zu den wichtigsten Kategorien zählen:  Milch und Milchmischgetränke  Lebensmittel  Bücher, Zeitungen und Zeitschriften  Personennahverkehr  Theater-, Konzert- und Museumstickets  Übertragung von Urheberrechten  Beherbergung (Hotels, Hostels, Campingplätze) Unternehmensformen: Einzelunternehmer  erzielt Einkünfte nach §15 EstG und Besteuerung mit persönlichem Steuersatz von 33,5-38% Personengesellschaft  Kein Steuersubjekt, besteuert werden die Gesellschafter nach Maßgabe ihres Anteils und auch sie erzielen Einkünfte nach §15 EstG Körperschaften  sind Steuersubjekte zum Beispiel AG, GmbH Besteuerung mit Steuersatz von 15% Gewerbesteuer nicht abzugsfähig/anrechenbar, so das Gesamtsteuerlast ca. 30% sind

Besteuerung bei der GmbH: Gewinn der GmbH:

100.000€

Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer - 30.000€ Verbleiben für die Ausschüttung = 70.000€  Die Besteuerung einer GmbH verläuft auf zwei Ebenen. Die GmbH gilt als eigenes Steuersubjekt und wird demnach mit 15% Gewerbesteuer und 15% Körperschaftssteuer besteuert. Dazu kommt zusätzlich noch der Solidaritätszuschlag. Die Gewerbesteuer ist nicht abzugsfähig. Die zweite Ebene ist die natürliche Person. Hier ergeben sich Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus nicht selbstständiger Arbeit gem. §2 I S.1 Nr. 4 und 5 EstG. Diese fließen normal in die Bemessungsgrundlage der Person mit ein. Eine Gewerbesteuer wird hier wegen der Doppelbesteuerung nicht fällig. Besteuerung des Einzelunternehmers: A erzielt Einkünfte i.H.v. 100.000€ als Einzelkaufmann Steuerbelastung von 33,5% wären hier 33.524€ Zwar unterliegt A eigentlich auch der Gewerbesteuer, diese wird jedoch auf die Einkommenssteuerschuld angerechnet, so dass die Doppelbelastung weitgehend beseitigt wird. Steuern und Studium Das Zweitstudium ist eine Erwerbstätigkeit, dass erste Studium nicht Ist ein Studium Privatsphäre oder Erwerbsphäre?  Das Studium bereitet einen auf die spätere Erwerbstätigkeit vor, deshalb läuft es unter der Erwerbsphäre Beispiel: J studiert an der Uni Osnabrück. Im Jahr 2017 hat sie 3 folgende Aufwendungen getätigt. 600€ Studienbeitrage 100€ Studienliteratur 1240€ für ein kommerzielles Repetitorium  Insgesamt 2000€ J ist nicht erwerbstätig und lebt in einer WG in Osnabrück. Sie hat im Jahr 2017 8000€ von ihren Eltern für das Studium bekommen. Frage 1: Kann J die Aufwendungen für das Studium steuerlich geltend machen?  Da das Jura Studium das erste Studium der J ist, kann sie die Aufwendungen nicht als Werbungskosten ansehen, sondern in ihrem Fall wären es gem. §10 EstG Sonderausgaben. (Sonderausgaben hängen nicht mit der beruflichen Tätigkeit und der beruflichen Ausübung zusammen, sondern entstehen im privaten Bereich) Sonderausgaben können es aber auch nicht sein, da J keine Einkünfte hat, von denen man diese Sonderausgaben abziehen könnte. Frage 2: Können die Eltern der J die Kosten geltend machen?  Geht eigentlich nicht, es sind weder Sonderausgaben, noch sind es Werbungskosten Lösung: Systematische Einordnung Differenzierung zwischen Erwerbsphäre und Privatsphäre Aufwendungen für das Studium könnten entweder Erwerbssichernde Aufwendungen sein oder Aufwendungen privater Lebensführung.

Erwerbssichernde Aufwendungen:

Betriebsausgaben (§4 Abs. 4 EstG) oder Werbungskosten (9 EstG)? Problematisch, weil übt den Beruf als Juristin in absehbarer Zeit nicht aus. Aber es können vorweggenommene WK oder BA sein. Aufwendungen privater Lebensführung: Nur als Sonderausgaben gem. §10 EstG) oder außergewöhnlichen Belastungen (§33, §32a EstG) abzugsfähig.  §9 Abs.6 EstG  Studium oder eine Berufsausbildung sind nur dann Werbungskosten, wenn zuvor eine bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen wurde, selbst wenn das gehen würde, würde es erneut an dem fehlenden Einkommen scheitern. Abwandlung: J macht nach ihrem Studium, aber vor ihrem Referendariat noch ein Aufbaustudium, welches auch Geld kostet  §9 EstG gilt dann als Werbungskosten, weil es sich dann um ein Zweitstudium handelt. Bachelor = Erststudium Master = Zweistudium Die Gewerbesteuer Aufkommen steht den Gemeinden zu, das bedeutet, dass die Steuern, die wir für Gewerbe bezahlen, an die Gemeinden gehen Jeder der ein Gewerbebetrieb hat muss diese Steuer bezahlen Hebesatz der Steuer, der Gemeinde: Es gibt drei Hebesätze:  Hebesatz Grundsteuer A (für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft)  Hebesatz Grundsteuer B (für die meisten anderen Grundstücke)  Hebesatz der Gewerbesteuer -

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Die Gemeindevertretung beschließt die Höhe des jeweiligen Hebesatzes. Die Hebesätze werden von den kommunalen Körperschaften zur Festsetzung der durch den Steuerpflichtigen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A), für sonstige Grundstücke (Grundsteuer B) bzw. als Gewerbetreibender (Gewerbesteuer) zu entrichtenden Steuern autonom bestimmt. Bei einem höheren Hebesatz erhält die Gemeinde mehr Steuereinnahmen, setzt sich jedoch der Gefahr aus, dass sie für Gewerbebetriebe (bei der Gewerbesteuer), für Landwirte (Grundsteuer A) oder für Gebäudeeigentümer (Grundsteuer B) weniger attraktiv im Vergleich zu anderen Gemeinden wird.

Ehegattensplitting





















Ehepaare und eingetragene Lebenspartner können eine gemeinsame Steuererklärung abgeben. Sie können zwischen der Zusammenveranlagung und der Einzelveranlagung wählen. Entscheiden sich die Partner für die Zusammenveranlagung, gilt für sie der Splittingtarif. Das Ehegattensplitting bringt gegenüber der Einzelveranlagung meistens einen erheblichen Steuervorteil. Je größer die Einkommensdifferenz der Partner und je höher der Steuersatz, umso größer der finanzielle Vorteil, der sich aus der Zusammenveranlagung ergibt. Keinen Splittingvorteil gibt es, wenn beide gleich viel verdienen. Das Ehegattensplitting bringt Steuervorteile, insbesondere wenn sich die Einkünfte der beiden Partner stark unterscheiden. Das Ehegattensplitting gilt nur für in Deutschland nicht dauernd getrenntlebende Ehepartner. Das heißt, Sie müssen verheiratet sein und dürfen ni...


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