Zusammenfassung Steuerrecht PDF

Title Zusammenfassung Steuerrecht
Author Julian Pfleger
Course Steuerrecht: Selbststudium
Institution Universität St.Gallen
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Zusammenfassung: Steuerrecht Februar 2019

Julian Pfleger

§ 1 Grundlagen und Grundbegriffe DBG = direkte Bundessteuer; StHG = Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone & Gemeinde A fond perdu = Subventionen (Bund verzichtet auf Rückzahlung der Investitionsbeiträge)

I.

Begriff der Steuern

Zweck der Steuer

Definition

Deckung des öffentlichen Finanzbedarfs und Pflicht des Gemeinwesens zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben Öffentliche Abgaben Kausalabgaben Steuern gegenleistungslos Entgelt für eine (=voraussetzungslos) geschuldet, bestimmte einem spezifischen Individuum keine Gegenleistung des Gemeinwesens voraussetzt zurechenbare Gegenleistung des Sie wird erhoben aufgrund der rechtlich relevanten Zugehörigkeit des Gemeinwesens in Abgabepflichtigen zum Gemeinwesen. angemessener Höhe Fiskalsteuer Lenkungssteuer -Gebühren (Entgelt für Finanzierung der Verhalten der Inanspruchnahme staatlichen Individuen in staatlicher Einrichtung) Aufgaben, wirtschaftlicher -Vorzugslast (im typische (=allg.) oder öffentlichen Interesse und atypisch sozialpolitischer erfolgte Massnahme (=Zwecksteuer) Hinsicht lenken einen wirt. Vorteil an ihrem Vermögen zu erfahren) -Ersatzabgabe (für Dispens) Kausalabgabe: ->Äquivalenzprinzip (Person, die durch staatliche Leistung einen Vorteil erlangt, kein offensichtliches Missverhältnis zu objektivem Wert) ->Kostendeckungsprinzip (Gesamtertrag der erhobenen Abgaben die Gesamtkosten nur geringfügig übersteigen darf)

Rechtsgrundlage

Gemengsteuern: Mischform (Kausalabgabe und Steuern) -> Hundesteuer, Schiffsteuer BV 127: Legalitätsprinzip (Pflicht zur Erhebung von einer Steuer bedarf eine gesetzliche Grundlage); Steuerhoheit haben die verschiedenen Gemeinwesen (Bund, Kanton, Gemeinde)  Verwaltungsrecht

II. Das Steuerrechtsverhältnis Voraussetzungen für das



Steuerhoheit

Steuerrechtsverhältnis:

   

Steuersubjekt Steuerobjekt Steuerberechnungsgrundlage Steuermass  Subjektiv: Steuerhoheit, -subjekt  Objektiv: Steuerobjekt  Qualitativ/quantitativ: Steuerberechnungsgrundlage, Steuermass

A. Die Steuerhoheit Def. Steuerhoheit

Die Steuerhoheit ist die Befugnis, Steuern zu erheben und wird durch Verfassung oder Gesetz verliehen. Träger dieses Rechts sind i.d.R. öffentlich-rechtliche Körperschaften, welche Gebietshoheit besitzen.

Bedeutung der Steuerhoheit

Die Steuerhoheit kann folglich nur gegenüber Personen ausgeübt werden, welche dem Hoheitsgebiet des Gemeinwesens durch persönliche oder wirtschaftliche Beziehung angehören.

Teilbefugnisse aus der Steuerhoheit:







Kompetenzverteilung Bund-Kanton im Bereich der Steuern

Gesetzgebungshoheit: Steuern, in generellabstrakten Normen festzulegen und den Umfang der Steuerpflicht zu bestimmen Steuerertragshoheit: Befugnis, die Einkünfte aus der Steuererhebung zur Deckung der Ausgaben des betr. Hoheitsträgers zu verwenden Steuerverwaltungshoheit: das Recht zur Festsetzung der Höhe der Steuerleistung im Einzelfall und zur Einziehung des Steuerbetrags

Nach dem Subsidiaritätsprinzip (Art. 5a und 43a BV) hat der Bund die Gesetzgebungskompetenz in jenen steuerrechtlichen Gebieten, welche ihm durch die BV explizit zugewiesen sind. Bund hat folgende Kompetenzen:  interkantonales Doppelbesteuerungsrecht des Bundes  BV 129: Steuerharmonierungskompetenz – hat dazu das StHG erlassen

Steuerhoheit der Kanton

Grundsatz: nur in ihrem Hoheitsgebiet

Steuerhoheit der Gemeinden /

sog. abgeleitete Steuerhoheit – d.h. sie haben kraft ihrer kantonalen Verfassung eine verliehene Steuerhoheit

(andere interkantonale Selbstverwaltungskörper)

i.d.R. Kompetenzen im Bereich Ertrags- und Verwaltungshoheit

Gesetzgebungshoheit

Ertragshoheit

Verwaltungshoheit

Bund

Bund/Kanton

Bund (StHG) / Kanton

Kanton/Gemeinde

Bund/Kanton (Gemeinde) Kanton/Gemeinde

Bund (StHG) / Kanton

Kanton/Gemeinde

Kanton/Gemeinde

Bund

Bund/Kanton

Bund/Kanton

Bund (StHG) / Kanton Kanton

Kanton/Gemeinde

Kanton/Gemeinde

Kanton/Gemeinde

Kanton/Gemeinde

Stempelabgaben

Bund

Bund

Bund

Erbschafts- und Schenkungssteuer Handänderungssteuer

Kanton

Kanton/Gemeinde

Kanton/Gemeinde

Kanton

Kanton/Gemeinde

Kanton/Gemeinde

Bund

Bund

Bund

Kanton

Kanton/Gemeinde

Kanton/Gemeinde

allgemeine Einkommensund Gewinnsteuer direkte Bundessteuer kant. und kommunale Steuern allgemeine Vermögensund Kapitalsteuer kant. und kommunale Steuern Spezialeinkommens- und Vermögenssteuer Verrechnungssteuer Grundstückgewinnsteuer Liegenschaftssteuer Rechtsverkehrssteuern

Wirtschaftsverkehrssteuern MWST, Zölle, allg. Verbrauchssteuern Veranstaltungssteuern

B. Das Steuersubjekt Def. Steuersubjekt

Nat. und jur. Personen, die aufgrund persönlicher oder sachbezogener Eigenschaften verpflichtet wird, dem Gemeinwesen eine Steuer zu entrichten.  Steuerpflichtig  Steuersolidarität: mehrere Steuersubjekte

Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht

Pflicht

 P. muss massgebende persönliche Eigenschaften besitzen  P. muss Steuerhoheitsträger steuerrechtlich angehören (wirts., pers. oder natürliche Beziehung)  P. darf nicht von der subjektiven Steuerpflicht ausgenommen sein Entrichtung der Steuern (+Teilnahme an Steuerveranlagung, + Solidarhaftung für Verfahrenshaftung und Begleichung der Steuerschuld bei mehreren beteiligten Steuersubjekten)

C. Das Steuerobjekt Def. Steuerobjekt

Unterscheidungsmöglichkeiten

Gegenstand der Steuererhebung, welche die objektive Steuerpflicht auslöst  nach äusserer Erscheinungsform sind sie entweder Zustände (gewisse zeitlich andauernde und ruhende Tatbestände) oder Ereignisse (Vorgänge, die Veränderung bewirken)  Einfluss auf subjektive Leistungsfähigkeit (Tatbestand besteuert, weil das Steuersubjekt einen Nutzen aus einer wirts. Transaktion zieht)  Trennung zw. einfachen (einziger Tatbestand) und komplexen (Mehrzahl von Tatbeständen) Steuerobjekten

D. Steuerberechnungsgrundlage Def. Steuerberechnungsgrundlage

Messgrösse, auf welche das Steuermass bezogen ist. I.d.R. in Betrag der Landeswährung

Berechnung

jede Steuerart mittels generell-abstrakter Norm festlegen, wie geschuldete Steuerbetrag berechnet werden muss (Festlegung einer Messgrösse)

Steuerbemessung

sachliche (qualitative) und zeitliche (quantitative) Elemente, wobei in sachlicher Hinsicht durch die Bemessung festgelegt wird

Sachliche Bemessung

 Indirekte Steuern: falls SO Verkehrsvorgang, Aufwand oder Besitz ist, muss eine vom Objekt unterscheidende Berechnungsgrundlage bestimmen

 Direkte Steuern: Einkommen, Vermögen, Gewinn und Kapital sowohl SO als Steuerberechnungsgrundlage Zeitliche Bemessung

Bestimmung des Zeitpunkts bzw. -periode

Steuermass

wertabhängig: variable Steuerberechnungsgrundlage (proportional, progressiv) Einheitssteuermass: bestimmter, einheitlicher Betrag

Steuersatz und -fuss

Steuersatz: gesetzlich festgelegter Ansatz für Berechnung der Steuer nach Massgabe der Berechnungsgrundlage (für alle Steuern im Gesetz) Steuerfuss: bewegliche Teil des Steuermasses, Kompetenzen in Gesetz verankert, aber kurzf. Änderungen ohne Gesetzesanpassung basierend auf Verordnungs- und Beschlussstufe

E. Steuersystem der Schweiz Überblick

mehrere Arten von Steuern werden in CH erhoben, wichtigste: allg. Steuern auf Einkommen und Vermögen natürlicher Personen; Gewinn und Kapital der juristischen Personen sowie Mehrwertsteuer

Direkte und indirekte Steuern

Direkte Steuern  Steuerobjekt und Berechnungsgrundlage fallen zusammen  Steuersubjekt und Steuerträger sind identisch

Beispiele Direkte Steuern:

Indirekte Steuern  Steuerobjekt und Bemessungsgrundlage fallen auseinander  Steuersubjekt und Steuerträger sind nicht identisch, diese können überwälzt werden Bsp. Verrechnungssteuer und MWST Bund:  Allgemeine Steuern:  Nat. Person: Einkommenssteuer  Jur. Person: Gewinnsteuer



Spezialsteuern:  Quellensteuer  Verrechnungssteuer  Spielbankenabgabe

Kanton:  Allgemeine Steuern  nat. Person: Einkommenssteuer und Vermögenssteuer  jur. Person: Gewinnsteuer, Kapitalsteuer



Spezialsteuern:

   

Quellensteuer Grundstückgewinnsteuer Liegenschaftssteuer Minimalsteuer auf Grundbesitz

Gemeinde:  Allgemeine Steuer  nat. Person: Einkommens- und Vermögenssteuer  jur. Person: Gewinnsteuer, und Kapitalsteuer



Spezialsteuern    

Quellensteuer Grundstückgewinnsteuer Liegenschaftssteuer Minimalsteuer auf Grundbesitz

Personen im Steuerrecht

 Natürliche P.: Privateinkommen und -vermögen,  Juristische P.: Kapitalgesellschaften und Genossenschaften -> Gewinn- und Kapitalsteuer, Stiftungen und Vereine i.d.R. nicht Träger von UN aber auch Gewinn- und Kapitalsteuer

Unternehmen im Steuerrecht

 Allgemeines: SS ist Rechtsträger der Unternehmung, d.h. nat. oder jur. P., welche UN im wirts. Sinn betreibt  Personenunternehmen: nat. P. als Träger der UN  Kapitalunternehmen: jur. P. als selbstständiges SS für Gewinn und Kapital

Ausnahmen (Steuersubjekt und Steuerträger unterschieden)

 Mehrwertsteuer: SS=UN; SO=Konsument  Umsatzabgabe: SS=registrierte Effektenhändler; SO=Käufer bzw. Verkäufer von steuerbaren Urkunden  Verrechnungssteuer: SS=Leistungsschuldner; SO=Leistungsempfänger

§ 2 Rechtsquellen und Rechtsgrundlagen I.

Rechtsquellen der Besteuerung

Legalitätsprinzip

Steuererhebung unterliegt dem Legalitätsprinzip in materieller (Inhalt) sowie formeller (Form) Hinsicht (BV 5 Abs. 1)  Erfordernis der Rechtsgrundlage  Erfordernis der Übereinstimmung mit dem übergeordneten Recht

Voraussetzungen für die Erhebung einer Steuer

Nach Art. 127 BV braucht es ein generell-abstraktes, formelles Gesetz mit folgendem Inhalt:  Erhebung einer Steuer  Bemessungsgrundlage  Kreis der Abgabepflichtigen Hinweis: eine neue Steuerpflicht bedarf folglich immer eines Gesetzes, welches dem fakultativen Referendum untersteht Im Weiteren muss die Steuer das übergeordnete Recht (verfassungs- und völkerrechtliche Schranken) wahren

Rechtsgrundlage Bundessteuer

Grundsatz: Kantone sind soweit für die Erhebung der Steuern zuständig (insb. gesetzlichen Regelung) als nicht ein kantonales Besteuerungsverbot vorliegt (vgl. Art. 134 BV) (Bsp.: Mehrwertsteuer, Verrechnungssteuer etc.) Sofern der Bund jedoch eine Steuer erhebt, schliesst dies die kantonale Erhebung derselben Steuer nicht aus. Im Gegenteil kann eine Steuer auf Ebene des Bundes sowie auf Ebene des Kantons erhoben werden, wie z.B. Einkommenssteuer. Steuern dürfen nur auf Bundesebene erhoben werden, falls BV explizit vorsieht (BV 3)

Grundsatz der Besteuerung (Art. 127 BV)

  

Allgemeinheit Gleichmässigkeit Besteuerung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit

Ausnahmen: bei Handänderungssteuern wird die wirtsch. Leistungsfähigkeit nicht beachtet Bedeutung von Staatsverträgen

Wichtige Schranke für der Rechtsanwendung des Bundessteuerrechts. Staatsverträge gehen den ihnen widersprechenden Bundesgesetzen vor.

Rechtsgrundlage kantonale und kommunale Steuern

Grundsatz: nach Art. 3 BV Kanton überall dort zuständig, wo nicht explizit Bund zuständig. Die Erhebung von Steuern bedarf jedoch auch auf kant. Ebene einer formellgesetzlichen Grundlage. Die Befugnis der Gemeinde wird i.d.R. durch kantonale Gesetze erteilt (durch Kantonsverfassung selten) Der Exekutive fehlt es an der Gesetzgebungshoheit im Bereich von Steuern. Es ist ihr jedoch unbenommen, in Dienstanweisungen, Kreisschreiben etc. eine Verwaltungspraxis festzuhalten. Hinweis:  der Bund hat die Steuerharmonierungskompetenz nach Art. 129 BV (StHG), wobei der Kanton entsprechend eingeschränkt wird  nach Art. 134 BV gew. Steuern nur dem Bund vorbehalten  kant. und kommunale Gesetzgebung darf nicht übrigen Bundesrecht widersprechen (derogatorische Kraft des Bundesrechts)  kant. und kommunale Gesetzgebung hat im Einklang mit den Vorgaben von Art. 127 BV zu sein (Allgemeinheit und Gleichmässigkeit sowie Besteuerung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit)  Staatsverträge des Bundes beachten (Art. 5 IV BV) -> BV 56, Kantone in bestimmten Umfang ermächtigt mit ausländischen Staaten vertragliche Vereinbarungen zu treffen (Gegenrechtsvereinbarungen) -> gegenseitige Steuerbefreiung falls keine gesamtschweizerische Regelung oder nicht Kompetenzbereich des Bundes gehören

Zu beachtende verfassungsmässige Rechte



Allgemeinheit der Besteuerung: Art. 127 II BV -

Privilegierungs- und Diskriminierungsverbot; d.h. keine unsachgemässen Ausnahmen für ein Steuersubjekt

-



Gleichmässigkeit der Besteuerung: Art. 127 II BV -

Gleiche TB müssen gleich und ungleiche TB müssen ungleich behandelt werden

-



Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit: Art. 127 II BV -

Bsp. Degressive Steuertarife verstossen gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtsch. Leistungs-fähigkeit und sind unzulässig

-



Legalitätsprinzip: Art. 5 I BV -



Verhältnismässigkeit: Art. 5 II BV -

Bsp. Steuerdaten werden nur auf einen begründeten Verdacht ins Ausland geliefert (Amtshilfe). ansonsten käme es einer sog. fishing-expidition gleich

Durchsetzung:  Verletzung verfassungsmässiger Rechte aufgrund von Bundesgesetzen kann vor BGer nicht gerügt werden, da nach Art. 190 BV an Bundesgesetze gebunden  sofern Völkerrecht dadurch verletzt wird, kann es hingegen beim BGer gerügt werden: „Völkerrecht geht Landesrecht vor“

III. Steuereinsparung und Steuerumgehung Ausgangslage

Da sämtliche Verfügungen von Steuerbehörden ihre Grundlage in einem formellen Gesetz haben müssen, bedürfen ihre konkreten Anwendungen oft der Auslegung durch verwaltungsunabhängige Gerichte. Deshalb hat die Rechtsprechung im Steuerrecht eine grosse praktische Bedeutung. Die dadurch entstehenden steuerrechtlichen Freiräume können natür. sowie jur. Personen dazu veranlassen, diese bewusst auszunutzen und damit ihre Steuerlast zu senken.

Steuervermeidung =ungewöhnliche und/oder absonderliche Rechtsgestaltung wählen, um Steuern zu sparen

Abgrenzung: Steuereinsparung und Steuerumgehung

Art des Steuerwiderstands, es wird vermieden, einen Sachverhalt zu schaffen, der die Steuerpflicht begründet, um damit die Steuerschuld zu begrenzen Abgrenzungen:  Steuerhinterziehung (Verheimlichung der Tatsachen)  Auslegung (Steuersenkung durch Gestaltung scheitert an Auslegung)  Steuerüberwälzung (Vermeidung, dass SS ordnungsgemäss entrichteten Steuerbetrag als Steuerlast trägt)  Zahlungsverweigerung (Steuerschuld wird nicht beglichen)  Politischer Steuerwiderstand (Vermeidung zukünftiger Steuern) Steuereinsparung: (zulässig) a) Wenn durch den Verzicht auf den steuerbegründeten TB in Kauf genommen wird, dass ebenso der wirtschaftliche Nutzen, den dieser TB nach sich gezogen hätte, unterbleibt

b)

und dieser Nutzen resp. Vorteil nicht auf einem anderen Weg erreicht wird; wenn eine vom Gesetzgeber gewollte Unvollständigkeit des Gesetzes ausgenutzt wird

Steuerumgehung: (unzulässig) nach BGer = ungewöhnliche, absonderliche Rechtsgestaltung nur gewählt wird, um Steuern zu sparen und erhebliche Steuerersparnis erzielt wird a) Voraussetzungen: (kumulativ erfüllt sein) -wesentliche Nutzen bzw. Vorteil, welchen der vermiedene steuerbare TB gebracht hätte, wird nicht verzichtet, sondern wird auf einem anderen Weg erreicht -die gesetzliche Unvollständigkeit, welche ausgenützt wird, ist vom Gesetzgeber unbeabsichtigt (braucht Auslegung) b) eine von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich, sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls den wirtsch. Gegebenheiten völlig unangemessen erscheint, wenn zudem c) anzunehmen ist, dass die gewählte Rechtsgestaltung lediglich deshalb getroffen wurde, um Steuern einzusparen, die bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären und wenn d) das gewählte Vergehen tatsächlich zu einer erheblichen Steuerersparnis führt, sofern es von der Steuerbehörde hingenommen wird Folge der Steuerumge-hung

1. Möglichkeit: repressive Massnahme Die Steuerbehörden können bei Steuerumgehungen die „ungewöhnlichen Handlungsweisen“ wie gewöhnliche Handlungsweisen besteuern (d.h. sie akzeptieren die entspr. Handlungen nicht) kein strafbares Verhalten, aber repressive Massnahme der Steuerbehörde 2. Möglichkeit: ZGB 2 Rechtsmissbrauchsverbot D.h. es wird bei fehlender gesetzlicher Grundlage die rechtsmissbräuchliche Steuerumgehung bekämpft. Ob ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliegt, hat in Würdigung der Gesamtumstände beurteilt zu werden (im Steuerrecht gelten auch allg. Rechtsgrundsätze)

§ 3 Die einzelnen Steuerarten natürlicher Personen

I.

Einkommenssteuer

A. Allgemeines Steuerhoheit

Erhebung durch Gemeinwesen (Bund, Kanton, Gemeinde) und staatlich anerkannten Kirchgemeinden BV 128: Bund höchsten 11.5% auf Einkommen natürlichen Personen erheben

Voraussetzung für subj. Steuerpflicht

1. Vorhandensein bestimmter persönlicher Eigenschaften 2. steuerrechtliche Zugehörigkeit zum Gemeinwesen 3. Nichtzugehörigkeit zu den Ausnahmen von der subjektiven Steuerpflicht

1) Persönliche Voraussetzungen

Nach Art. 3-5 DBG; StHG 3 f.: natürliche Personen, alle Menschen ungeachtet ihres Alters und Geschlecht

verheiratete Paare

Grundsatz: gemeinsame Besteuerung Ehegatten (sog. Faktorenaddition, Art. 9 DBG), wobei jedoch als Steuersubjekte trotzdem einzeln gelten (BV 8 III)  Beginn: mit Heirat für gesamte Steuerperiode  Rechte und Pflichten, welche sich aus dem Steuerrechtsverhältnis ergeben, ihnen in gleicher Weise zukommen

unmündige Kinder (unter elterlicher Gewalt stehenden Kinder)

Grundsatz: Einkommen wird dem Inhaber der elterlichen Sorge zugerechnet (Art. 9 II DBG) – ausser bei Erwerbseinkünften

einfache Gesellschaft, Kollektiv-, Kommanditgesellschaft, Erbengemeinschaft

Das Einkommen wird anteilsmässig jedem einzelnen Teilhaber zugerechnet – sie können selbst nicht Steuersubjekt sein mangels eigener Rechtspersönlichkeit

ausländische Personengesellschaften (ohne jur. Persönlichkeit)

Sofern sie in der Schweiz aufgrund ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit steuerpflichtig sind (beschränkte Steuerpflicht), werden nach den Bestimmungen der jur. Person besteuert (Art. 11 DBG; Art. 20 II StHG).

2) Steuerrechtliche Zugehörigkeit zum Gemeinwesen

a)

Durch persönliche Zugehörigkeit: Wohnsitz oder Aufenthalt begründet (Art. 3 DBG; Art. 3 StHG, sog. unbeschränkte Steuerpflicht) -

c)

Beginn und Ende: vgl. Art. 8 DBG

Durch wirtschaftliche Zugehörigkeit (Art. 4 DBG; Art. 4 StHG; beschränkte Steuerpflicht) -

Es braucht f...


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