Steuerrecht 2 - Komplette Aufgaben mit Lösungen PDF

Title Steuerrecht 2 - Komplette Aufgaben mit Lösungen
Author Charlotte Schmidt
Course Steuerrecht 2
Institution Fachhochschule Schmalkalden
Pages 120
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Summary

Komplette Aufgaben mit Lösungen...


Description

1

Grundlagen

1.1

Begriffe (1) Oftmals herrscht über die Begriffe „Abgaben“, „Gebühren“, „Beiträge“ und „Steuern“ nicht die notwendige Klarheit. Geben Sie eine ausführliche Einordnung sowie ggf. die Rechtsgrundlage(n) [sofern vorhanden] dieser Begriffe.

Öffentlich rechtliche Abgaben: 

Gebühren, Steuern, Beiträge, Sonderabgaben, steuerliche Nebenleistungen

(Quelle: Hofmann, Unternehmensbesteuerung (StR II.), WS 2013/ 2014 S. 3)

Gebühren:  Zahlungen als Gegenleistung für besondere – freiwillige oder zwangsweise – Inanspruchnahme von Leistungen öffentlicher Einrichtungen  Merkmal: Individuelle Kostendeckung  Beispiele: Verwaltungsgebühren (z.B. Ausstellung eines Personalausweises, Beurkundungen, Pfändungsgebühren, Zollabfertigung); Nutzungsgebühren (Benutzung von Sportanlagen, Friedhof, öffentliche Parkhäuser, öffentliche Versorgungseinrichtungen für Gas, Wasser und Strom, Entsorgungsgebühr für Abwasser, Müll oder Kanalgebühr) Beiträge:

Tutorium Unternehmenssteuerrecht (StR II) Aufgaben & Lösungen

2  Aufwandsersatzleistungen für mögliche Inanspruchnahme einer konkreten Gegenleistung  Unabhängig von tatsächlichen Inanspruchnahme ergibt sich dauernder Vorteil aus öffentlicher Einrichtung  Höhe des Beitrages unabhängig von Ausmaß der tatsächlichen Inanspruchnahme  Beispiele:Erschließungsund Straßenanliegerbeiträge, Kurtaxen, Sozialversicherungsbeiträge (Renten-, Kranken-, Arbeitslosen-, Unfall-, Pflegeversicherungsbeiträge); Beiträge durch Mitgliedschaften bei IHK, HWK, oder Steuerberaterkammern

Steuern:  Art. 105ff. GG beinhalten spezielle Regelungen über Gesetzgebungs-, Ertrags- und Verwaltungskompetenzen  Definition in § 3 Abs. 1 AO: Abgaben, die keine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich- rechtlichen Gemeinwesen (Bund, Land, Gemeinde, Kirche) allein auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (Quelle: Hofmann, Unternehmensbesteuerung (StR II.), WS 2013/ 2014 S. 2)

1.2

Steuerliche Nebenleistungen Was sind steuerliche Nebenleistungen und welche gibt es?

 Öffentlich- rechtliche Abgaben  monetäre Sanktionen zur Einhaltung rechtlicher Normen  Werden neben Steuern erhoben  Treten im Zusammenhang mit Bezahlung oder der Steuererhebung auf  Beispiel: Steuerpflichtiger zahlt festgesetzte Steuer zu spät, d.h. nach dem letztmöglichen fristgerechten Zahlungstermin  Keine Steuern! Beispiele aus § 3 Abs. 4 AO:         

Verspätungszuschläge § 152 AO Säumniszuschläge § 240 AO Zwangsgelder § 329 AO Kosten § 178, §§ 337-345 AO Zinsen § 233-237 AO: Nachforderungszinsen § 233a AO Stundungszinsen § 234 AO Hinterziehungszinsen § 235 AO Aussetzungszinsen § 237 AO

3

1.3

Steuern Was sind „Realsteuern“?

 Nach § 3 Abs. 2 AO  Gewerbesteuer und Grundsteuer (keine weiteren!)  Auch Objektsteuern genannt  Knüpfen an Besteuerungsobjekt an, ohne persönliche Verhältnisse ( persönliche/ wirtschaftliche Leistungsfähigkeit) des Steuerschuldners zu berücksichtigen  Besteuert wird Objekt  Grundbesitz bzw. Gewerbebetrieb, unabhängig vom jeweils subjektiven Ertrag  Realsteuern müssten eigentlich als Betriebsausgabe bzw. Werbungskosten abzugsfähig sein  jedoch nicht mehr zulässig für Gewerbesteuer nach § 4 Abs. 5b EStG  Grundsteuer kann im betrieblichen Bereich bei Einkünfteerzielung berücksichtigt werden  Grundsteuer kann im privaten Bereich bei EK aus Vermietung & Verpachtung i.d.R. lediglich als Umlage über die Nebenkosten auf Mieter erfolgen

1.4

Begriffe (2) Liegen für die nachfolgenden Sachverhalte „Steuern“ vor? Trift zu

Vollstreckungskosten Zahlung von Sozialversicherungsbeitrag Zahlung von Einfuhrzoll Zwangsgeld Freiwillige Zahlung an die evangelische Kirche Geldstrafe wegen Steuerhinterziehung Zahlung einer Kurtaxe Umsatzsteuer – Vorauszahlung Zahlung für die Ausstellung einer Heiratsurkunde Zahlung eines Verspätungszuschlages Zahlung für Müllabfuhr an Gemeinde Zahlung eines Säumniszuschlages

1.5

Trifft nicht zu

Erläuterung

X X

Steuerliche Nebenleistung Beitrag

X X

§ 3 Abs. 3 AO Steuerliche Nebenleistung, § 3 Abs. 4 AO Nicht auferlegt, freiwillige Zahlung

X

Sanktions- und Strafcharakter

X

Beitrag § 3 Abs. 1 AO

X

Gebühr

X

Steuerliche Nebenleistung, § 3 Abs. 4 AO

X

Gebühr

X

Steuerliche Nebenleistung, § 3 Abs. 4 AO

X

X

Steuerrecht – Betriebliche Steuerlehre Tutorium Unternehmenssteuerrecht (StR II) Aufgaben & Lösungen

4 Wodurch unterscheiden Steuerlehre“?

sich

„Steuerrecht“

und

„Betriebswirtschaftliche

Steuerrecht  Teildisziplin des öffentlichen Rechts  untersucht die rechtliche Ordnung der Besteuerung  geprägt durch Subordinationsverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner (Über- bzw. Unterordnungsverhältnis § 37 AO)  festgelegte Tatbestände erfüllt = Leistungspflicht Betriebliche Steuerlehre  Teilbereich der Betriebswirtschaftslehre  Einfluss der Besteuerung auf einzelwirtschaftliche Zielgrößen  Einzelwirtschaftliche Handlungsempfehlungen im Rahmen des geltenden Rechts  Steuerplanung, betriebliche Steuerpolitik

1.6

Wirtschaftliche Bedeutung der Steuern Daten ‐> Steuerspirale 2012 / Skript S. 6

a.) Welche Steuerarten stehen am Anfang der Steuerspirale und welche Bedeutung hat dies?   

Umsatzsteuer Lohnsteuer Gewerbesteuer

 diese 3 Steuerarten stellen ca. 2/3 der gesamten Steuereinnahmen der BRD dar  haben somit einen sehr hohen Stellenwert a.)

Wie hoch ist das Steueraufkommen der „Einkommensteuer“ für 2012?  37.262 Millionen Euro

a.)

Ergänzen sie die Tabelle ‐> Skript S. 6

5

Vgl. Steuerspirale 2012, in: NWB 2013 Heft Nr. 31 v. 29.07.2013 S. 2450

Steuerart

in Mrd. €

in % Veränd. in Mrd. €Veränderung in ggü. Vorjahr % ggü. Vorjahr

ESt

228,224

38,03

+ 17,562 (210,682)

+ 8,33

**LohnSt

149,065

24,84

+ 9,316 (139,749)

+6,67

**AbgeltungsS t **n.v.St.v.Ert.

8,234

1,37

+ 0,214

(8,020)

+ 2,67

20,059

3,34

+ 1,923 (18,136)

+ 10,60

**ESt

37,262

6,21

+ 5,266 (31,996)

+ 16,46

**SolZ USt

13,624 194,635

2,27 32,44

+ 0,843 (12,781) + 4,602 (190,033)

+ 6,59 + 2,42

GewSt

42,345

7,06

+ 1,921 (40,424)

+ 4,75

Energiesteuer

39,305

6,55

- 0,731 (40,036)

-1,83

KSt

16,934

2,82

+ 1,300 (15,634)

+ 8,32

Nicht veranlagte Steuern vom Ertrag = Steuern auf Dividenden (§ 20 (1) EStG)  gehören zur Einkommensteuer Tutorium Unternehmenssteuerrecht (StR II) Aufgaben & Lösungen

6

1.7

Systematik der Steuerarten (1) Systematisieren Sie die Steuern nach dem Gegenstand der Besteuerung!

 Systematik nach Besitz- (Personen-/ Subjektsteuern; Real-/ Objektsteuern), Verkehrund Verbrauchsteuern (Systematik der Steuerverwaltung) Besitzsteuern:  Alle Steuern auf Vermögen und Vermögenszugang  Unterscheidung zwischen Subjekt- und Realsteuern (Objektsteuern)  Subjektsteuern: Unmittelbare Erfassung der Leistungsfähigkeit einer natürlichen oder juristischen Person  Objektsteuern: unmittelbare Erfassung der Leistungsfähigkeit einer Sache  Objektsteuern (§ 3 Abs. 2 AO) berücksichtigen persönliche Verhältnisse des Steuerschuldners nicht Verkehrsteuern:  indirekte Erfassung der Leistungsfähigkeit durch Besteuerung Rechtsvorgänge  Beispiele: Grunderwerbsteuer, Versicherungssteuer, Umsatzsteuer

bestimmter

Verbrauchsteuern:  belastet Verbrauch eines verbrauchsfähigen Guts  Zeitpunkt der Besteuerung auf die den Verbrauch ermöglichenden Verkehrsakt vorgelagert  Belastung des Verbrauchs von Gegenständen, insbesondere bei Genuss- und Nahrungsmitteln  Typischerweise beim Hersteller, Importeur, Händler erhoben, grds. nie beim Endverbraucher

(Quelle: Hofmann, Unternehmensbesteuerung (StR II.), WS 2013/ 2014, S. 9)

7

1.8

Systematik der Steuerarten (2) (a) Beschreiben Sie den Unterschied zwischen einer direkten und einer indirekten Steuer und nennen Sie jeweils ein Beispiel!

Direkte Steuern:  Werden von dem erhoben, der die Steuerlast nach dem Willen des Gesetzgebers auch wirtschaftlich tragen soll  Steuerschuldner und Steuerträger sind identisch  Übertragung auf Dritte nicht möglich  Werden unmittelbar beim Steuerschuldner festgesetzt und erhoben  Beispiele: Lohnsteuer, Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag, Körperschaftsteuer, Hundesteuer, KFZ- Steuer Indirekte Steuern:  Werden vom Steuerschuldner auf Steuerträger abgewälzt, dieser soll wirtschaftlicher Träger der Steuer sein  Steuerschuldner und Steuerträger sind nicht identisch  Steuer wird vom Steuerschuldner (Unternehmer) an Steuergläubiger(Staat) gezahlt  Beispiele:Energiesteuer, Tabaksteuer, Versicherungsteuer, Branntweinsteuer, Kaffeesteuer, Alkopopsteuer, Biersteuer

(b) Bei einer Erhöhung eines Umsatzsteuersatzes (in 2007 von 16 % auf 19 %) gelingt es nicht allen Unternehmen, die Brutto ‐Endverbraucherpreise ebenfalls um diese drei Prozentpunkte anzuheben, da diese höheren Preise am Markt u.U. nicht durchsetzbar wären. Daher zahlen diese Unternehmen einen Teil der Umsatzsteuererhöhung (zunächst) aus der eigenen Tasche, indem sie die Nettopreise etwas verringern, um einen konkurrenzfähigen Brutto‐Marktpreis anbieten zu können. Handelt es sich in diesem Fall bei der Umsatzsteuer dann noch um eine indirekte Steuer?  Umsatzsteuer dennoch indirekte Steuer  Umsatzsteuer wird weiterhin auf Endverbraucher überwälzt  Bemessungsgrundlage „Nettopreis“ wird allerdings gesenkt, verändert jedoch den Charakter der Umsatzsteuer nicht

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8

1.9

Systematik der Steuerarten (3) – Überwälzbarkeit Systematisieren Sie die Steuern nach dem Merkmal der „Überwälzbarkeit“.

 Merkmal der Überwälzbarkeit stellt darauf ab, ob Steuerschuldner (derjenige, der nach dem Gesetz die Steuer schuldet) und Steuerträger (derjenige, der wirtschaftlich die Steuer zu entrichten hat) identisch sind oder nicht  Bei direkten Steuer sind beide identisch, Bsp.: Einkommensteuer  Bei indirekten Steuer sind beide nicht identisch, Steuerschuldner wälzt Steuer auf den Steuerträger (der sie wirtschaftlich tragen soll) ab, Bsp.: Umsatzsteuer = Unternehmer ist Steuerschuldner, Endverbraucher ist Steuerträger  Es hängt aber von der Marktsituation und der wirtschaftlichen Stellung des Steuerschuldners ab, ob diese Überwälzung tatsächlich gelingt. Lässt die Marktsituation die Überwälzung der Steuer nicht zu, wird die indirekte Steuer theoretisch zu einer direkten Steuer  Aber es bleibt dennoch eine indirekte Steuer

1.10 Systematik Steuerarten Ordnen Sie die folgenden Steuerarten den Begriffen aus der Tabelle zu: Bund, Land, Personensteuer, Direkte/ Gemeinde, Objektsteuer Indirekte Gemeinschaftsteuer Steuer Gemeinschaftsteuer, Art. 106 Abs. 3 GG Einkommensteuer Gemeinschaftsteuer, Art. 106 Abs. 3 GG Körperschaftsteuer Gemeinschaftsteuer, Art. 106 Abs. 3 GG Bundessteuer, EinfuhrArt. 106 Abs. 1 Nr. 1 GG Umsatzsteuer

Objektsteuer

Indirekte

Besitzsteuer, Realsteuer Verkehrsteuer, Ja/ nein Verbrauchsteuer, Zoll Verkehrsteuer Nein

Personensteuer

Direkte

Besitzsteuer

Nein

Personensteuer

Direkte

Besitzsteuer

Nein

Objektsteuer

Indirekte

Zoll

Nein

Bundessteuer, Art. 106 Abs. 1 Nr. 3 GG Gemeindesteuer, Gewerbesteuer Art. 106 Abs. 6 GG Grunderwerbsteue Landessteuer, Art. 106 Abs. 2 Nr. 3 GG r

Objektsteuer

Direkte

Verkehrsteuer

Nein

Objektsteuer

Direkte

Besitzsteuer

Ja

Objektsteuer

Indirekte

Verkehrsteuer

Nein

Objektsteuer

Indirekte

Verbrauchsteuer

Nein

Objektsteuer

Indirekte

Verbrauchsteuer

Nein

Personensteuer

Direkte

Besitzsteuer

Nein

Objektsteuer

Direkte

Besitzsteuer

Ja

Objektsteuer

Indirekte

Verbrauchsteuer

Nein

Umsatzsteuer

KFZ – Steuer

Energiesteuer Biersteuer Erbschaftsteuer Grundsteuer Stromsteuer

Bundessteuer, Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 GG Landessteuer, Art. 106 Abs. 2 Nr. 4 GG Landessteuer, Art. 106 Abs. 2 Nr. 2 GG Gemeindesteuer, Art. 106 Abs. 6 GG Bundessteuer, Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 GG

1.11 Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

9 Erläutern sie den Begriff „wirtschaftliche Leistungsfähigkeit“ und wie erfolgt konkret die Umsetzung im Bereich der Einkommensteuer (EStG)?  Die Besteuerung hat auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Steuerträgers (=Steuerdestinatar) abzustellen.  Das Leistungsfähigkeitsprinzip beruht auf Artikel 3 Abs. 1 GG (für juristische Personen:Art. 19 Abs. 3 GG).  Die Steuerlast, die der Einzelne zu tragen hat, soll umso größer (geringer) sein, je größer (geringer) seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist.  Um dieses Ziel zu erreichen, müssen die Steuern an Merkmale anknüpfen werden, welche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit widerspiegeln;  dies könne sein: Ertrag (Einkommen, Gewinn), Substanz (Vermögen, Kapital) und Verbrauch.  Kritik: Kriterien und Bezeichnungen werden nicht immer einheitlich angewandt, so dass Statistiken v.a. im internationalen Vergleich nur bedingt Aussagekraft besitzen.1  Umsetzung: erfolgt durch die verschieden ESt-Tarife gemäß § 32a EStG

1.12 Rechtliche Grundlagen (1) Auf welchen rechtlichen Grundlagen kann Einkommensteuerfalles zurückgegriffen werden?    

bei

der

Lösung

eines

Einkommensteuergesetz (EStG) Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV) Für Lohnsteuer  Lohnsteuerdurchführungsverordnung (LStDV) Ergänzend/ zusätzlich sollte auf Verwaltungsanweisungen zurückgegriffen werden:

 Einkommensteuerrichtlinien (EStR) und Lohnsteuerrichtlinien (LStR)  Schreiben des Bundesministerium für Finanzen (BMF), Stellungnahmen der Finanzverwaltung zu ausgewählten Einzelfragen; Veröffentlichung im Bundessteuerblatt (BStBl.) Teil 1  Verfügungen der Oberfinanzdirektionen (OFD- Verfügungen) Gesetze und Durchführungsverordnungen allgemeine Verbindlichkeit, d.h. bindend für den Steuerpflichtigen, die Finanzverwaltung und für die Gerichte Verwaltungsanweisungen ausschließlich Zweifelsfragen bei Auslegung der Gesetze

1

bindend

für

Finanzverwaltung,

Ausführlicher in Tipke/Lang, Steuerrecht, § 4 Rz. 92ff.

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erläutern

10

1.13 Rechtliche Grundlagen (2) In der Literatur wird zwischen „allgemeinen Steuergesetzen“ und „Einzelsteuergesetzen“ unterschieden. Erläutern sie mögliche Unterschiede! Lesen sie hierzu auch § 152 AO und § 8 (1) S. 1 KStG.

Allgemeine Steuergesetze:  enthalten Vorschriften, die für alle oder mehrere Steuerarten gelten  Beispiele: AO, BewG, InvZulG  Erläuterung am Beispiel § 152 AO: Verspätete Abgabe der Steuererklärung  Verspätungszuschlag gilt sowohl für die ESt, GewSt, KSt, etc. Einzelsteuergesetze:  Gesetze zu einzelnen Steuerarten  Beispiele EStG, GewStG, KStG  Diese Gesetze enthalten Vorschriften, die grds. nur für diejenige Steuer gelten, für die das Gesetz erlassen wurde  Dies bedeutet aber nicht, dass nicht aus Einzelsteuergesetzen auf andere Einzelsteuergesetze verwiesen werden darf Beispiel: (1) § 8 Abs. 1 S. 1 KStG ‐>grds. Bedeutung der Vorschriften des EStG für das KStG + „lex specialis“ der Regelungen im KStG (2) § 4h EStG = Zinsschranke ‐> § 8a KStG – Verweis auf § 4h EStG (Grundsatz) und im KStG „Anpassung“auf Besonderheiten der KapG

1.14 Rechtliche Grundlagen (3) Wozu werden Gesetze wie z.B. AStG, InvZulG oder UmwStG benötigt?  Es handelt sich um Spezialgesetze mit Regelungen, die Auswirkungen auf mehrere Einzelsteuergesetze haben  z.B. auf das Einkommensteuergesetz, das Körperschaftsteuergesetz, das Gewerbesteuergesetz, das Erbschaftsteuerund Schenkungsteuergesetz, das Umwandlungsgesetz

11

1.15 Rechtliche Grundlagen (2) Nehmen Sie zu folgenden Fragen/ Sachverhalten Stellung! (a) Die Steuergesetze werden in verschiedene Arten unterteilt. Welche Arten sind das und nennen Sie je zwei Beispiele!    o o o o   

Unterteilung in allgemeine Steuergesetze (Rahmengesetze) und Einzelsteuergesetze Unterteilung: hier im Sinne von innerstaatlichen Gesetzen Diese werden wie folgt unterteilt: Grundgesetz Allgemeine Steuergesetze (Rahmensteuergesetze) Einzelsteuergesetze Gesetze für spezielle Regelungsbereiche Beispiele Rahmengesetze: AO, BewG, GG Beispiele Einzelsteuergesetze: EStG, KStG, UStG, GewStG Beispiele für Gesetze mit speziellen Regelungsbereichen:UmwStG, AStG (b)Welche Bedeutung hat die Rechtsprechung des Bundesfinanzhof (BFH) für die Steuerpraxis?

 BFH  Sitz in München  Entscheidet über Rechtstreitigkeiten zwischen Finanzverwaltung und Steuerpflichtigen  Urteile werden im Bundessteuerblatt (Teil 2) veröffentlicht  Urteile auch für Finanzverwaltung bindend  Urteile sind auch Auslegungshilfen für gleichartig gelagerte Fälle  Finanzverwaltung kann mit Nichtanwendungserlass reagieren, dann wird Urteil nicht über den Einzelfall hinaus angewandt  Gründe für Nichtanwendungserlass: der Steuerverwaltung „passt“ das Urteil nicht weil Steuermindereinnahmen drohen oder noch nicht passende Antwort parat hat (weil BFH von bisheriger Rechtsprechung abgewichen ist)  Eigentlich müsste Gesetzgeber (Dt. Bundestag/- Rat) eine Gesetzesänderung einleiten (c) Nennen Sie allgemein fünf Rechtsvorschriften, die die Besteuerung regeln bzw. sich auf die Besteuerung auswirken! 

Gesetze, Durchführungsverordnungen, Richtlinien, Erlasse, OFD Verfügungen (d)Erläutern sie den wesentlichen Unterschied zwischen Einkommensteuergesetz und den Einkommensteuerrichtlinien!

dem

 Einkommensteuerrichtlinien binden ausschließlich die Finanzverwaltung ergibt sich aus Art 86 GG bzw Art 85 Abs 2 GG EStR dienen der einheitlichen Anwendung des Einkommensteuerrechts, zur Vermeidung unbilliger Härten und zur Verwaltungsvereinfachung  Einkommensteuergesetz ist für alle Beteiligten bindend (Steuerpflichtige, Finanzverwaltung, Finanzgerichtsbarkeit)

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12

1.16 Einordnung von Rechtsbegriffen Handelt es sich bei den folgenden Rechtsquellen um… a) Ein förmliches Gesetz? b) Eine Rechtsverordnung? c) Eine Rechtsquelle, die für die Gerichte nicht bindend ist? d) Ein Steuergesetz? e) Ein allgemeines Steuergesetz? f) Ein Einzelsteuergesetz? g) Eine Verwaltungsvorschrift? (mehrere Antworten sind möglich!)

Sachverhalt (1) Umsatzsteuerges...


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