Grundlagen des Steuerrecht - Zusammenfassung PDF

Title Grundlagen des Steuerrecht - Zusammenfassung
Author Deniz Türkdogan
Course Steuerrechtliches Seminar
Institution Universität Osnabrück
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Summary

Schriftliche Zusammenfassung - Steuerrechtliches Seminar...


Description

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Grundlagen des Steuerrechts

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Gr Grun un undlag dlag dlagen en Be Begriff griff der SSte te teuer uer Definition in § 3 I AO, Tatbestandsmerkmale:

1. Geldleistung a. Verpflichtung zur Zahlung von Geld b. Nicht Wehrpflicht, Schneeräumen, … 2. Keine Gegenleistung für eine besondere Leistung a. Dient zur Abgrenzung von Gebühren und Beiträgen b. Gebühr: für eine konkrete Leistung (Leihgebühr, etc., § 89 III-V AO) c. Beitrag: für die Möglichkeit, einen konkreten Vorteil in Anspruch zu nehmen (Kurtaxe) 3. Von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen auferlegt a. Öffentlich-rechtliche Gemeinwesen: Bund, Länder, Gemeinden und Kirchen b. „auferlegt“: keine vertraglichen und freiwilligen Zahlungen 4. Zur Erzielung von Einnahmen (auch Nebenzweck) a. Zum dauerhaften Verbleib in der Staatskasse (nicht Zwangsanleihe) b. Einnahmeerzielung zumindest Nebenzweck: i. JA: Lenkungssteuern (Stromsteuer, Tabaksteuer, …) ii. Nein: Ungehorsamsfolgen (Geldbußen, Geldstrafen, Zwangsgelder, …) iii. NEIN: Erdrosselungssteuer (soll überhaupt kein Aufkommen erzielen, sondern verhalten verbieten) 5. Allen auferlegt, bei denen Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft a. Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung b. Gleichmäßigkeit der Besteuerung c. KEIN Tatbestandsmerkmal, sondern Voraussetzung der Rechtmäßigkeit!

Rech Rechtsq tsq tsquell uell uellen en 1. 2. 3.

DBA: Doppelbesteuerungsabkommen Verwaltungsvorschriften sind keine Rechtsnormen und binden Steuerpflichtige und Gerichte nicht! Bisweilen wird auch noch Richterrecht genannt. Urteile binden nur die jeweiligen Beteiligten (§110 FGO), wirken sich aber faktisch auf andere Verfahren aus

Steu Steue erarte rarten n I.

Steuern auf den Hinzuerwerb Einkommensteuer, Körperschaftssteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Gewerbesteuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer II. Steuern auf den Vermögensbestand Grundsteuer, früher: Vermögensteuer

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III. Steuern auf die Einkommens- und Vermögensverwendung (privater Konsum) • Verbrauchsteuern: Belastung von Verbrauch / Verzehr von verbrauchsfähigen Gütern; Steuerentstehung knüpft regelmäßig an Kauf an Bsp.: Umsatzsteuer, Mineralölsteuer, Tabaksteuer, NICHT: Kernbrennelementesteuer • Aufwandsteuern: Belastung der Aufrechterhaltung eines Konsummöglichkeiten eröffnenden Zustands; kein verbrauchsfähiges Gut; Bsp.: Kraftfahrzeugsteuer, Hundesteuer (nicht: Diensthund) IV. Verkehrssteuern • Grunderwerbsteuer • Versicherungssteuer • Bald: Finanztransaktionsteuer?

Aufb Aufbau au de dess Ste Steue ue uertatb rtatb rtatbe estand standss 1. Steuersubjekt > Wer schuldet die Steuer? > Bsp.: § 1 I 1 EStG: „Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.“ > Ausnahmen: subjektive Steuerbefreiungen (z.B. § 3 GewStG) > Abgrenzung von Steuerentrichtungsverpflichteten (z.B. Lohnsteuer) 2. Steuerobjekt > Was ist steuerpflichtig? > Bsp.: Einkommen, Halten eines Hundes > Ausnahmen: objektive Steuerbefreiungen (z.B. § 3 EStG) 3. Bemessungsgrundlage > Numerischer Ausdruck des Steuerobjekts > Bsp.: zu versteuerndes Einkommen in EUR, steuerpflichtiger Erwerb bei Erbschaftund Schenkungsteuer in EUR

Ein Einko ko komm mm mmen en ensteu steu steue er Gru Grundla ndla ndlage ge gen n Einordnung Steuerobjekt der Einkommensteuer: Markteinkommen, also grundsätzlich Einkünfte, die durch Erwerbstätigkeit am Markt erwirtschaftet werden

Orientierung am Leistungsfähigkeitsprinzip -

Objektives Nettoprinzip: Abzug von Erwerbsaufwendungen und Verlustverrechnung Subjektives Nettoprinzip: Berücksichtigung zwangsläufiger persönlicher Aufwendungen (z.B. für Kinder)

Überblick über das EStG I. II. III. IV. V. VI. VII.

VIII. Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger, §§ 49-50a EStG Steuerpflicht, §§ 1, 1a EStG IX. Sonstige Vorschriften, §§ 50b-58 EStG Einkommen, §§ 2-24b EStG X. Kindergeld, §§ 62-78 EStG Veranlagung, §§ 25-28 EStG XI. Altersvorsorgezulage („Riester-Rente”, §§ 79-99 EStG) Tarif, §§ 31-34b EStG Steuerermäßigungen, §§ 34c-35b EStG Steuererhebung, §§ 36-46 EStG Steuerabzug bei Bauleistungen, §§ 48-48d EStG

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Sub Subjekt jekt jektive ive Ste Steuerp uerp uerpflic flic flicht ht Steuersubjekt der Einkommensteuer • • •

Natürliche Personen; von Geburt bis Tod! Nicht: Körperschaften wie AGs, GmbHs, diese unterfallen Körperschaftsteuer Personengesellschaften wie OHG, KG, GbR sind (bei Einkommensteuer) transparent: o Gesellschafter müssen Einkünfte versteuern o Aber: Verfahrensmäßige Einkünfteermittlung findet auf Ebene der Gesellschaft statt

Beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht 1. Unbeschränkte Steuerpflicht - Alle Einkünfte zu versteuern, egal wo sie erzielt werden (Welteinkommensprinzip) - Regelfall § 1 I 1 EStG: wenn im Inland i. Wohnsitz, § 8 AO oder ii. Gewöhnlicher Aufenthalt, § 9 AO - Erweiterung in § 1 II EStG für Auslandsbeamte - Erweiterung in § 1 III EStG: Fiktive unbeschränkte Steuerpflicht, wenn Einkünfte großteils im Inland; aber keine wirklich unbeschränkte Steuerpflicht, da nicht Welteinkommen erfasst 2. Beschränkte Steuerpflicht - Besteuerung in Deutschland, wenn weder Wohnsitz noch gewöhnlicher Aufenthalt im Inland, aber Verbindung zum Inland - Regelfall § 1 IV EStG: wenn inländische Einkünfte nach § 49 EStG - [Erweiterte beschränkte Steuerpflicht, § 2 AStG] - Nebeneinander von unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht  Gefahr von Doppelbesteuerungen  Schutz durch Doppelbesteuerungsabkommen DBA

Steu Steue erobje robjekt kt u und nd Bem Beme essun ssungsg gsg gsgrun run rundla dla dlage ge de derr EEinko inko inkomm mm mme enste nsteuer uer Grundlagen 1. Steuerobjekt: Markteinkommen 2. Bemessungsgrundlage: zu versteuerndes Einkommen, §2 V EStG

Einkunftsarten (§ 2 I EStG) •

• •

Enumerationsprinzip; nur aufgeführte Einkunftsarten! o Aus Land- und Forstwirtschaft o Aus Gewerbebetrieb o Aus selbständiger Arbeit o Aus nichtselbständiger Arbeit o Aus Kapitalvermögen o Aus Vermietung und Verpachtung o Sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG Näher bestimmt in §§13-24 EStG Zuordnung v.a. bedeutsam wegen Dualismus und Einkünfteerzielungsabsicht

Dualismus der Einkunftsarten (§ 2 II EStG) Regelt, wie sich die Einkünfte jeweils bestimmen -

Gewinneinkünfte folgen der Reinvermögenszugangstheorie: Gewinn (§ 4 ff. EStG) Überschusseinkünfte folgen der Quellentheorie: Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 ff. EStG) ABER: Für Einkünfte aus Kapitalvermögen gilt Quellentheorie nur noch eingeschränkt

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1. Quellentheorie ✓ Grundsätzlich nur Zuflüsse als steuerpflichtige Einkünfte, die regelmäßig aus einer Einkunftsquelle fließen ✓ Wertveränderungen des Quellvermögens irrelevant (z.B. Veräußerungsgewinne; Minderung des Werts eines Wirtschaftsguts) 2. Reinvermögenszugangstheorie ✓ Egal, ob regelmäßig aus einer Einkunftsquelle oder außergewöhnlich/einmalig ✓ Unregelmäßig entstehende Einkünfte und Veränderungen des Werts des Vermögens daher grundsätzlich relevant; aber Realisations- und Vorsichtsprinzip

Summe / Gesamtbetrag der Einkünfte (§2 III EStG) Summe = Saldo der positiven oder negativen Einkünfte der einzelnen Einkunftsarten Gesamtbetrag = Summe der Einkünfte ✓ Altersentlastungsbetrag, § 24a EStG ✓ Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, § 24b EStG ✓ Freibetrag für Land- und Forstwirte, § 13 III EStG

Einkommen (§ 2 IV EStG) Gesamtbetrag der Einkünfte abzüglich ✓ Verlustabzug, § 10d EStG ✓ Sonderausgaben, §§ 10 – 10c EStG ✓ Außergewöhnliche Belastungen, §§ 33-33b EStG ✓ [Steuerbegünstigung für zu eigenen Zwecken genutzte Baudenkmale und für schutzwürdige Kulturgüter, §§ 10f, 10g EStG]

Eink Einkün ün ünftee ftee fteerzie rzie rzielun lun lungsab gsab gsabsic sic sicht ht Bedeutung Funktion: Abgrenzung von Einkommenserzielung und Einkommensverwendung Rechtsfolge: ✓ Wenn Einkünfteerzielungsabsicht gegeben: Einnahmen steuerbar, Ausgaben abziehbar ✓ Wenn nicht gegeben: Einnahmen nicht steuerbar, Ausgaben nicht abziehbar

Grundlage im Gesetz § 15 II 1 EStG: mit Gewinnerzielungsabsicht § 2 I 1 EStG: „erzielt“

Maßgebliches Kriterium Tätigkeit in der Totalperiode auf steuerlich beachtliche Vermögensmehrung gerichtet? Entscheidend ist die Absicht des Steuerpflichtigen; tatsächliches Ergebnis egal. Muss in Praxis überprüft werden können! Liebhaberei erfordert daher kumulativ ✓ Objektives Kriterium: keine objektive Eignung zur nachhaltigen Gewinnerzielung (Indiz: langjährige Verluste) UND ✓ Subjektives Kriterium: aus Gründen der persönlichen Lebensführung

Von de derr Bem Beme essun ssungsg gsg gsgru ru rundla ndla ndlage ge zzur ur SSte te teuers uers uersch ch chuld uld Regelung des § 2 V und VI EStG •

Anwendung des Steuertarifs (§32a EStG) auf Bemessungsgrundlage ergibt tarifliche Einkommensteuer

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Diverse Hinzurechnungen und Kürzungen ergeben festzusetzende Einkommensteuer o Abzüglich Vorauszahlungen (§ 36 II Nr. 1 EStG) o Abzüglich Quellensteuern, sofern keine Abgeltungswirkung (§ 36 II Nr. 2 EStG) Abschlusszahlung / Einkommensteuererstattung



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Quellensteuern ➢ Als besondere Form der Einkommensteuer (wie eine Vorauszahlung) ➢ Steuerentrichtungsverpflichteter ist nicht Steuerschuldner; Zahlender entrichtet Steuer für den Steuerschuldner ➢ Funktion: Erleichterung der Verwaltung; Sicherung des Steueraufkommens ➢ Bsp.: Arbeitgeber (Lohnsteuer); Banken / Kapitalgesellschaften (Kapitalertragsteuer)

Eink Einkün ün ünfte fte aus nich nichtse tse tselbs lbs lbständ tänd tändige ige igerr A Arbei rbei rbeit, t, § 19 EEStG StG Grundlagen Geregelt in §§ 2 I 1 Nr. 4, 19 EStG: nichtselbständige Arbeit als steuerbare Tätigkeit Überschusseinkunftsart, § 2 II 1 Nr. 2 EStG ( Einkünfte = Saldo aus Einnahmen und Werbekosten) Periodenzuordnung grundsätzlich nach Zufluss / Abfluss, § 11 EStG

Steuerbare Tätigkeit ✓ Arbeitnehmereigenschaft: Heutiges oder früheres Dienstverhältnis maßgeblich (§ 1 I 1 LStDV) ✓ Dienstverhältnis in § 1 II LStDV definiert o Unterordnung unter die Leitung o Weisungsgebundenheit o Indiz: Fehlen von Unternehmerrisiko ✓ Wdh.: LStDV als Verordnung; nur eingeschränkt zulässig

Einnahmen Legaldefinition in § 8 Abs. 1 EStG ▪ Güter in Geld oder Geldeswert (Sachbezüge) > Geldbezüge: Geld, Zahlung auf Konto, auch Fremdwährungen > Sachbezüge: geldwerte Vorteile wie Dienstwohnung, kostenloses Essen Nicht: Aufmerksamkeiten, Zuwendungen im Rahmen von Veranstaltungen ▪ Zufließen > Zufluss durch Begründung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht, z.B. Übergabe von Bargeld, Buchung auf dem Konto > Ob des Zuflusses zu unterscheiden vom Zufluss-Zeitpunkt (§ 11 I EStG) ▪ Im Rahmen einer Einkunftsart (Veranlassungsprinzip!) > Kausalität: steuerbare Tätigkeit als Ursache für Zufluss > Erforderlich, dass Einnahmen im weitesten Sinne wirtschaftliche Gegenleistung für Überlassung der Arbeitskraft ▪ Gilt für alle Überschusseinkunftsarten ▪ Gleichgültig, ob laufende oder einmalige Bezüge und ob Rechtsanspruch besteht

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Werbungskosten (§ 9 EStG) 1. Veranlassungsprinzip o Final formulierter Wortlaut in § 9 I 1 EStG zu eng o Stattdessen Veranlassung durch steuerbare Tätigkeit; auslösende Ursache maßgeblich (wie bei Betriebsausgaben, § 4 Abs. 4 EStG, aber auch bei Einnahmen) o Damit insbesondere auch unfreiwillige Aufwendungen erfasst 2. Umfang o Nicht abschließender Werbungskostenkatalog, § 9 I 3 Nr. 1 bis 7 EStG o Alternativ: pauschalierter Abzug von Werbungskosten i.H.v. 1000€ (§ 9a S.1 EStG) 3. Grundsätzlich keine Werbungskosten, § 12 EStG o Nr. 1: Repräsentationsaufwendungen, aber kein allg. Aufteilungs- und Abzugsverbot o Nr. 2: Unterhalt o Nr. 3: Personensteuern (nicht: betrieblich veranlasste Steuern wie Umsatzsteuer) o Nr. 4: Geldstrafen

Periodenzuordnung (§ 11 EStG) Einkommensteuer als Jahressteuer, § 2 VII EStG  Einkünfte des Kalenderjahrs maßgeblich Regelung erforderlich, wann Einkünfte im Kalenderjahr vorliegen! • •

Grundsätzlich nach § 11 I 1 bzw. § 11 II 1 EStG Cash-Rechnung: Zufluss (Einnahmen) bzw. Abfluss (Werbungskosten) maßgeblich Aber: Ausnahmsweise wirtschaftliche Zugehörigkeit maßgeblich, wenn kurze Zeit vor/nach Ende des Kalenderjahrs gezahlt; soll zufällige Periodenverschiebungen verhindern

Besonderheit bei Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit Zeitliche Zuordnung abweichend von § 11 I 1 EStG nach §§ 11 I 4, 38a I 2 Hs. 1 EStG: Laufender Arbeitslohn gilt in dem Kalenderjahr bezogen, in dem Lohnzahlungszeitraum endet

Grundzüge der Lohnsteuer ✓ Als besondere Erhebungsform der Einkommensteuer: Arbeitnehmer grundsätzlich Steuerschuldner, Arbeitgeber Steuerentrichtungsverpflichteter ✓ Geregelt in §§ 38 ff. EStG ✓ Zahlreiche Pauschalierungen

Eink Einkün ün ünfte fte aus Kap Kapitalv italv italverm erm ermöge öge ögen, n, § 20 ES EStG tG Geregelt in §§ 2 I 1 Nr. 5, 20 EStG: Kapitalüberlassung als steuerbare Tätigkeit. Überschusseinkunftsart, § 2 II 1 Nr. 2 EStG. Periodenzuordnung grundsätzlich nach Zufluss/Abfluss, § 11 EStG. §20 VIII EStG: Subsidiarität des § 20 EStG, insb. gegenüber Einkünften aus Gewerbebetrieb

Steuerbare Tätigkeit Überlassung von Kapitalvermögen zur Nutzung; vier Gruppen, § 20 I EStG: ✓ Nr. 1 & 2: Einkünfte aus Beteiligung an Kapitalgesellschaft ✓ Nr. 4: partiarische Darlehen und typisch stiller Gesellschafter ✓ Nr. 5-8: sonstige Kapitalforderungen ✓ Nr. 11: Einräumung von Stillhalteprämien für Optionen Seit 2009 umfassende Besteuerung von Gewinnen (§ 20 IV EStG) aus Veräußerung von Kapitalanlagen (§ 20 II EStG). Obwohl Einkünfte aus Kapitalvermögen Überschusseinkunftsart: damit Übergang zur Reinvermögenszugangstheorie.

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Besonderheiten bei Einkünften aus Kapitalvermögen • • • •

Kapitalertragsteuer als Quellensteuer Gesonderter Steuertarif, § 32d I 1 EStG Grundsätzlich kein Werbungskostenabzug, sondern Sparer-Pauschbetrag, § 20 IX 1 EStG Abgeltungswirkung (§ 43 V 1 EStG), wenn Kapitalertragsteuer einbehalten; Einbeziehung in Veranlagung daher nur dort, wo keine Kapitalertragsteuer einbehalten, z.B. Darlehen unter Privaten, und bei „umgehungsgefährdeten“ Sachverhalten, §32d II Nr.1, 2 EStG

Eink Einkün ün ünfte fte aus Ve Vermie rmie rmietun tun tungg un und d Verp Verpach ach achtu tu tung, ng, § 21 ES EStG tG Geregelt in §§ 2 I 1 Nr. 6, 21 EStG: Vermietung und Verpachtung als steuerbare Tätigkeit. Überschusseinkunftsart, § 2 II 1 Nr. 2 EStG. Periodenzuordnung grundsätzlich nach Zufluss/Abfluss, § 11 EStG. § 21 III EStG: Subsidiarität des § 21 EStG, insb. gegenüber Einkünften aus Gewerbebetrieb

Steuerbare Tätigkeit Überlassung von bestimmten Sachen und von Rechten zur Nutzung, § 21 I 1 EStG: ✓ Nr. 1: Einkünfte aus VuV von (für Juristen) unbeweglichen Vermögen ✓ Nr. 2: Einkünfte aus VuV von Sachinbegriffen (Betriebsvermögen, Bibliothek); für einzelne bewegliche WG: § 22 Nr. 3 EStG ✓ Nr. 3: Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten ✓ Nr. 4: Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen Quellentheorie; Veräußerungsgewinne werden grds. nicht erfasst. Ausnahme: §§ 22 Nr. 2; 23 EStG (Private Veräußerungsgeschäfte)

Einnahmen Güter in Geld oder Geldeswert (Sachbezüge), § 8 I, II EStG. Nicht § 8 III EStG, da nur bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anwendbar

Werbungskosten: Veranlassungsprinzip, Werbungskosten im Sinne von § 9 I 1 EStG. Also auch AfA-Vorschriften, §9 I 3 Nr. 7 EStG: ✓ Bewegliche Wirtschaftsgüter, § 7 I EStG ✓ Geringwertige Wirtschaftsgüter, § 6 II 1-3 EStG ✓ Unbewegliche WG, § IV EStG (nur Gebäude!)

Eink Einkün ün ünfte fte aus Ge Gewerb werb werbebe ebe ebetri tri trieb, eb, §§ 115 5 - 117 7 EEStG StG Geregelt in §§ 2 I 1 Nr. 2 EStG i.V.m.: ✓ § 15 EStG: Zentralnorm (Betriebsvermögen) ✓ § 16 EStG: Privilegierung für Aufgabe / Veräußerung des Gewerbebetriebs (auch Vermögen) ✓ § 17 EStG: Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen i.S.v. § 17 EStG; an sich keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, weil Anteile im Privatvermögen Gewinneinkunftsart, § 2 II 1 Nr. 1 EStG; Gewinn als Saldogröße ➢ § 15 EStG: Betriebsvermögensvergleich bzw. Saldo der Betriebseinnahmen über -ausgaben ➢ §§16, 17 EStG: eigenständige Gewinndefinition Periodenzuordnung je nach Gewinnermittlungsmethode nach Bilanzierungsregeln (Realisationsprinzip; Vorsichtsprinzip) oder Zufluss/Abfluss, § 11 EStG

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Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§15 EStG) Steu Steuerb erb erbar ar aree Tä Tätig tig tigke ke keit it • Gewerbebetrieb des Einzelunternehmers kraft gewerblicher Betätigung, § 15 I 1 Nr. 1 EStG • Gewerbebetrieb bei Mitunternehmerschaft kraft gewerblicher Betätigung, § 15 I 1 Nr. 2 EStG • Infektionswirkung, § 15 III Nr. 1 EStG • Gewerbebetrieb kraft gewerblicher Prägung, § 15 III Nr. 2 EStG Gew Gewerb erb erbeb eb ebetri etri etrieb eb des Ei Einz nz nzelu elu elunter nter nterne ne nehm hm hmers ers ers,, § 115 5 I 1 Nr. 1 ESt EStG G Grundfall: Einzelunternehmer betreibt Gewerbebetrieb Defi Definiti niti nition on de derr ge gewe we werbl rbl rblich ich ichen en Bet Betätig ätig ätigun un ung g iin n § 15 IIII 1 ES EStG tG Sieben (Typus-) Merkmale 1. Selbständigkeit: auf eigene Verantwortung & eigenes Risiko (Unternehmerinitiative & -risiko) 2. Nachhaltigkeit: auf Begründung einer ständigen Erwerbsquelle gerichtet (auf Wdh. angelegt) 3. Gewinnerzielungsabsicht (oder Liebhaberei?) 4. Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr: Leistungen müssen der Allgemeinheit gegen Entgelt angeboten werden 5. Negativmerkmal 1: kein § 18 EStG (selbstständige Arbeit) 6. Negativmerkmal 2: kein § 13 EStG (Land- und Forstwirtschaft) 7. Negativmerkmal 3: keine private Vermögensverwaltung aus zu erhaltenden Substanzwerten, § 14 S. 3 AO; Gewerbebetrieb als Ausnutzung von Substanzwertsteigerungen durch Umschichtung; Art der Tätigkeit für Abgrenzung maßgeblich, nicht Höhe des Vermögens Gew Gewerb erb erbeb eb ebet et etrieb rieb ein eineer Mi Mitu tu tunte nte ntern rn rnehm ehm ehmers ers erscha cha chaft ft kra kraft ft ggew ew ewerb erb erblich lich licher er B Betäti etäti etätigu gu gung, ng, § 115 5 I 1 Nr. 2 EEStG StG Mehrere Personen betreiben gemeinsam ein gewerbliches Unternehmen (insb. OHG & KG); Ziel: Gleichstellung mit Einzelunternehmen Gesellschafter muss Mitunternehmer sein  Mitunternehmerrisiko (Beteiligung an Gewinn und Verlust) UND  Mitunternehmerinitiative (mind. Kontrollrechte) Gew Gewerb erb erbeb eb ebetri etri etrieb eb ein einer er Mi Mitun tun tunte te terneh rneh rnehm mers erschaf chaf chaftt kraf kraftt tteilw eilw eilweis eis eisee ge gewerb werb werblich lich licheer Bet Betäti äti ätigun gun gung, g, §15 III N Nr. r. 1 EESStG Nur teilweise gewerblich tätige Personengesellschaft anders als bei Einzelunternehmer in vollem Umfang Gewerbebetrieb (Infektionstheorie); insb. relevant für Gewerbesteuer; Ausnahme bei ganz geringfügigen gewerblichen Einkünften Gew Gewerb erb erbeb eb ebetri etri etrieb eb ein einer er Mi Mitun tun tunte te terneh rneh rnehm mers erschaf chaf chaftt kraf kraftt ggew ew ewerb erb erblich lich licher er Prä Prägun gun gung, g, §1 §15 5 III N Nr. r. 2 EEStG StG Mitunternehmerschaft übt keine relevante gewerbliche Tätigkeit aus (sonst Infektionswirkung!) Aber wegen ihrer Struktur doch Gewerbebetrieb (vollumfänglich): ✓ Ausschließlich Kapitalgesellschaften als persönlich haftende Gesellschafter UND ✓ Nur diese zur Geschäftsführung (nicht: Vertretung!) befugt ✓ Wichtigster Anwendungsfall GmbH & Co. KG

Veräußerung des Betriebs (§ 16 EStG) Sonderregelungen für ...


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