Grundlagen des externen Rechnungswesens PDF

Title Grundlagen des externen Rechnungswesens
Author Patricia Zinner
Course Grundlagen externes Rechnungswesen
Institution Technische Hochschule Köln
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Summary

Inhaltsverzeichnis(2) Rechnungslegungspflicht und Funktionen des Jahresabschlusses(3) Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung(4) Bilanz(4) Allgemeine Ansatzregeln(4) Bilanzierung des Anlagevermögens(4) Bilanzierung des Umlaufvermögens(4) Rechnungsabgrenzungsposten(4) Verbindlichkeiten und Rückstellun...


Description

GRUNDLAGEN DES EXTERNEN RECHNUNGSWESENS Inhaltsverzeichnis

(2) Rechnungslegungspflicht und Funktionen des Jahresabschlusses (3) Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (4) Bilanz (4.1) Allgemeine Ansatzregeln (4.2) Bilanzierung des Anlagevermögens (4.3) Bilanzierung des Umlaufvermögens (4.4) Rechnungsabgrenzungsposten (4.5) Verbindlichkeiten und Rückstellungen (4.6) Eigenkapital (5) Gewinn- und Verlustrechnung (5.1) Gesamtkostenverfahren (5.2) Umsatzkostenverfahren (6) Anhang (7) Weitere Berichtsbestandteile

GRUNDLAGEN DES EXTERNEN RECHNUNGSWESENS (2) Rechnungslegungspflicht und Funktionen des Jahresabschlusses Pflicht zur Rechnungslegung in Deutschland • •

• •

Handelsgesetzbuch §§ 238 ff. HGB -> Einzelabschluss International Financial Reporting Standards (IFRS) § 315a HGB o Konzernabschluss für nicht-kapital-marktorientierte Mutterunternehmen o Konzernabschluss für kapital- marktorientierte Mutterunternehmen Steuerrecht, § 140 AO -> Steuerliche Gewinnermittlung für alle Kaufleute Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses ist in § 242 Abs. 1 und 2 HGB gesetzlich verankert

Ausnahme von der Rechnungslegungspflicht Nach §§ 238 bis 241 sind grundsätzlich alle Kaufleute verpflichtet einen Jahresabschluss zu erstellen. Ausnahmen von der generellen Buchführungs- und Abschlusserstellungspflicht gem. 241a HGB: „Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als jeweils 600 000 Euro Umsatzerlöse und jeweils 60 000 Euro Jahresüberschuss aufweisen, brauchen die §§ 238 bis 241 nicht anzuwenden.“

Rechnungslegungspflicht nach HGB und Rechtsform Deutsche Kaufleute sind verpflichtet zur Rechnungslegung nach Handelsrecht -> Einzelabschluss (§ 242 ff. HGB) Einzelkaufleute und Personengesellschaften (§§ 242 ff. HGB) • •

GbR, KG und OHG Deutsche Kaufleute sind verpflichtet zur Rechnungslegung nach Steuerrecht (§ 140 AO) = Einkommensteuer und ggf. Gewerbesteuer

Kapitalgesellschaften (zusätzlich §§ 264 ff. HGB) • • • • •

AG, GmbH, KGaA, SE Haftungsbeschränkung und häufige Trennung von Geschäftsführung und Eigentümern bei Kapitalgesellschaften Erhöhtes Schutzbedürfnis von außenstehenden Kapitalgebern im Vergleich zu Einzelkaufleuten und Personengesellschaften Strengere Regeln für Kapitalgesellschaften (sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften gemäß § 264 a-c HGB) Deutsche Kaufleute sind verpflichtet zur Rechnungslegung nach Steuerrecht (§ 140 AO) = Körperschaftssteuer (15 %) + Gewerbesteuer (3,5 % * Hebesatz)

Für kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften im Sinne des §264d HGB, die nicht zur Erstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet sind, gilt für den Umfang des Jahresabschluss: − − −

Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang Erweiterung um eine Kapitalflussrechnung und einen Eigenkapitalspiegel Freiwillige Erweiterung um eine Segmentberichterstattung Erweiterung des Jahresabschlusses um Lagebericht

GRUNDLAGEN DES EXTERNEN RECHNUNGSWESENS Größenklassen nach § 267 HGB (1) Kleine Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten: 1. 6 000 000 Euro Bilanzsumme. 2. 12 000 000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag. 3. Im Jahresdurchschnitt fünfzig Arbeitnehmer. (2) Mittelgroße Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Absatz 1 bezeichneten Merkmale überschreiten und jeweils mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten: 1. 20 000 000 Euro Bilanzsumme. 2. 40 000 000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag. 3. Im Jahresdurchschnitt zweihundertfünfzig Arbeitnehmer. (3) Große Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Absatz 2 bezeichneten Merkmale überschreiten. Eine Kapitalgesellschaft im Sinn des §264d gilt stets als große.

Zusammenfassend: •

• •



Nach § 238 HGB sind grundsätzlich alle Kaufleute zur Buchführung verpflichtet. § 242 HGB regelt die Pflicht zur Erstellung eines Jahresabschlusses, der zumindest aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung besteht. Diese müssen unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) erstellt werden. Das HGB, das EStG, KStG, die AO und ggf. die IFRS regeln gesetzlich die Rechnungslegung in Deutschland. Der handelsrechtliche Einzelabschluss hat eine Dokumentationsfunktion, eine Zahlungsbemessungsfunktion und eine Informationsfunktion. Der Konzernabschluss hat ausschließlich eine Informationsfunktion, während die Steuerbilanz der Bemessung der Steuerlast dient. Aufgrund seiner vielfältigen Funktionen ist der handelsrechtliche Einzelabschluss für viele Adressatengruppen relevant.

GRUNDLAGEN DES EXTERNEN RECHNUNGSWESENS (3) Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung Gemäß § 238 HGB hat der Kaufmann „seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens“ nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (= GoB) ersichtlich zu machen. Der Jahresabschluss ist gemäß § 243 HGB nach den GoB aufzustellen. Die GoB sind ein unbestimmter Rechtsbegriff: GoB als Mittel, die handelsrechtlichen Jahresabschlusszwecke zu erfüllen! ➔ „Allgemein anerkannte (und sich fortlaufend weiterentwickelnde) Regeln über die Führung der Handelsbücher sowie die Erstellung des Jahresabschlusses von Unternehmen.“ Mit den GoB wird der formale Aufbau und die sachliche Ausgestaltung des Jahresabschlusses festgelegt. Sie dienen der Auslegung/Konkretisierung von Gesetzesvorschriften und der Ausfüllung von Gesetzeslücken. GoB für die Buchführung •

Aufstellungs- und Gliederungsgrundsätze Wie muss die Buchführung ausgestaltet sein, damit ein „richtiger“ Jahresabschluss aufgestellt werden kann? (Dokumentationspflicht)

GoB für den Jahresabschluss • • •

Ansatzgrundsätze Was ist in die Bilanz aufzunehmen? Bewertungsgrundsätze Mit welchen Werten ist etwas im Jahresabschluss zu bewerten? Ausweisgrundsätze Wo steht die Position im Jahresabschluss?

Dokumentationsgrundsätze (insb. §§ 238-239 HGB) zur Sicherstellung einer zuverlässigen und vollständigen Aufzeichnung sowie systematischen Ordnung der Geschäftsvorfälle in der Buchführung. Dokumentationsgrundsätze sind formelle Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung. ➢ Ziel: Zutreffende Abbildung der wirtschaftlichen Lage durch den Jahresabschluss – – – – –

Grundsatz des systematischen Aufbaus der Buchführung Grundsatz der Sicherstellung der Vollständigkeit der Konten Beleggrundsatz/Einzelerfassung Grundsatz der Einhaltung der Aufbewahrungs- und Aufstellungsfristen Grundsatz der Implementierung eines nach Art und Größeangemessenen internen Kontrollsystems

Rahmengrundsätze bilden Bedingungen für Informationsvermittlung und legen grundlegende Anforderungen an die Abbildung des wirtschaftlichen Geschehens im Jahresabschluss fest. 1. Richtigkeit (Objektivität; Willkürfreiheit): Objektive, d.h. intersubjektive Nachprüfbarkeit der Abbildungsregeln, keine bewussten Verzerrungen in der Abbildung 2. Vergleichbarkeit (Stetigkeit; Erläuterung von Unstetigkeiten): zeitliche und zwischenbetriebliche Vergleichbarkeit, insbesondere über Einhaltung … … der formellen Stetigkeit (Bilanzidentität [§ 252 (1) Nr. 1 HGB] sowie Bezeichnungs-, Gliederungsund Ausweisstetigkeit [§ 243 (2) HGB]) sowie… …der materiellen Stetigkeit (Ansatzstetigkeit [§ 246 (3) HGB] und Bewertungsstetigkeit [§ 252 (1) Nr. 6 HGB].

GRUNDLAGEN DES EXTERNEN RECHNUNGSWESENS 3. Klarheit und Übersichtlichkeit: Der Art nach eindeutige Bezeichnung und Ordnung der einzelnen Posten in Buchführung und Jahresabschluss, so dass die Bücher und Abschlüsse verständlich und übersichtlich sind (§ 243 (2) HGB). 4. Vollständigkeit: Erfassung aller aufzeichnungs- und buchungspflichtigen Vorgänge in der Buchführung (§ 239 (2) HGB), Erfassung aller Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten in der Bilanz sowie Aufwendungen und Erträge in der GuV (§ 246 (1) HGB). 5. Stichtagsprinzip: Alle bis zum Bilanzstichtag angefallenen Sachverhalte sind in der Buchführung zu erfassen und im Jahresabschluss abzubilden (§ 252 (1) Nr. 3 i.V.m. Nr. 4 HGB). 6. Wirtschaftlichkeit und Wesentlichkeit: Steigerung des Informationsertrages darf den zusätzlichen Aufwand des Bilanzierenden nicht unterschreiten. 7. Periodisierungsprinzip: Auszahlungen (Einzahlungen) werden den Perioden als Aufwand (Ertrag) gegenübergestellt, denen sie wirtschaftlich zugehörig sind (§ 252 (1) Nr. 5 HGB).

Systemgrundsätze bilden konzeptionelles Fundament der GoB: Grundlage zur Entwicklung eines einheitlichen und zweckgerechten GoB-Systems. 1. Fortführung der Unternehmenstätigkeit (going-concernPrämisse): Bei der Bewertung ist von der Fortführung des Unternehmens auszugehen, sofern dieser Annahme keine rechtlichen oder wirtschaftlichen Gegebenheiten entgegenstehen (§ 252 (1) Nr. 2 HGB). 2. Pagatorik: Alle realen Vorgänge sind im Jahresabschluss ausschließlich anhand der mit ihnen verbundenen Zahlungsströme abzubilden (§ 252 (1) Nr. 5 HGB). → keine Erfassung von kalkulatorischen Größen 3. Einzelbewertung: Vermögensgegenstände und Schulden sindgrundsätzlich einzeln zu bewerten (§ 252 (1) Nr. 3 HGB)

Definitionsgrundsätze für den Jahreserfolg determinieren erfolgswirksame bzw. erfolgsneutrale Erfassung von Einnahmen und Ausgaben in der GuV bzw. Bilanz. 1. Realisationsprinzip: Gewinne dürfen erst ausgewiesen werden, wenn sie durch den Umsatzprozesse am Absatzmarkt zum Abschlussstichtag realisiert worden sind (§ 252 (1) Nr. 4 HGB). Reine AHK-Vorgänge ohne Erfolgswirkung! Anschaffungs- bzw. Herstellungskostenprinzip: Die (fortgeführten) Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bilden bis zum Vollzug des Umsatzprozesses am Absatzmarkt die Wertobergrenze (§ 253 (1) Nr. 1 HGB). Zeitpunkt der Realisation: Wenn die (Haupt-)Lieferung oder Leistung erbracht wurde 2. Abgrenzung der Sache und der Zeit nach: Festlegung, wie Aufwendungen und zeitraumbezogene und periodenfremde Erträge zu periodisieren sind: Mittel-Zweck-Beziehung zwischen Aufwendungen und Erträgen (matching principle). Anteilige Zurechnung zeitraumbezogener Aufwendungen und Erträge

GRUNDLAGEN DES EXTERNEN RECHNUNGSWESENS Ziel der Kapitalerhaltungsgrundsätze ist die (nominelle) Kapitalerhaltung, um insbesondere die Gläubiger vor einem unrechtmäßigen Entzug von Haftungsmasse zu schützen. 1. Imparitätsprinzip (§ 252 (1) Nr. 4 HGB): Berücksichtigung aller vorhersehbaren Risiken und Verluste, die zum Abschlussstichtag entstanden sind. Künftige, noch unrealisierte negative Erfolgsbeiträge sind in der abzuschließenden Periode zu antizipieren, sofern sie in dieser verursacht wurden. Niederstwertprinzip (§ 253 (3) und (4) HGB), Ansatzpflicht einer Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften (§ 249 (1) Nr. 4 HGB) 2. Vorsichtsprinzip: Vorsichtige Wertansätze von Vermögensgegenständen und Schulden (§ 252 (1) Nr. 4 HGB). Spezielle Aktivierungsverbote (§§ 248 (2), 255 (2) HGB)

Überblick - Kodifizierte und nicht kodifizierte GoB Kodifiziert: • • •

Richtigkeit und Willkürfreiheit (§ 239 Abs. 2 HGB) • Klarheit und Übersichtlichkeit (§ 238 Abs. 1 HGB und § 243 Abs. 2 HGB) Grundsatz der Einzelbewertung (§ 252 Abs. 1 HGB) • Grundsatz der Vergleichbarkeit − Formell (§ 252 Abs. 1 HGB und § 243 Abs. 2 HGB) − Materiell (§ 246 Abs. 3 HGB und § 252 Abs. 1 HGB) Grundsatz der Vollständigkeit (§ 246 Abs. 1 HGB und § 239 Abs. 2 HGB)

GoB: • • • • • •

Periodisierungsprinzip (§ 252 Abs. 1 HGB) Realisationsprinzip (§ 252 Abs. 1 HGB) Imparitätsprinzip (§ 252 Abs. 1 HGB) Grundsatz der Vorsicht (§ 252 Abs. 1 HGB) Grundsatz der Fortführung der Unternehmenstätigkeit (§ 252 Abs. 1 HGB) Abgrenzung der Sache und der Zeit nach (§ 252 Abs. 1 HGB)

Nicht kodifiziert: • •

Dokumentationsgrundsätze Grundsatz der Wirtschaftlichkeit

Zusammenfassend: • • •

Bei der Buchführung und der Erstellung des Jahresabschlusses sind die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) zu beachten. Mit den GoB wird der formale Aufbau und die sachliche Ausgestaltung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses festgelegt. Die GoB können in kodifizierte und nicht kodifizierte Grundsätze sowie in Dokumentations-, Rahmen-, System-, Definitions- und Kapitalerhaltungsgrundsätze unterteilt werden.

GRUNDLAGEN DES EXTERNEN RECHNUNGSWESENS (4) Bilanz (4.1) Allgemeine Ansatzregeln

Bilanzgliederung nach § 266 HGB Bilanz Die Regeln zu Bilanzansatz, Bilanzbewertung und Bilanzausweis (GoB) legt fest: − − −

Was in der Bilanz anzusetzen ist, Wie Positionen im Jahresabschluss zu bewerten sind, Wo Positionen innerhalb des Jahresabschlusses stehen

und definieren somit den Jahresüberschuss als bilanzielle Nettovermögensänderung.

Bilanzansatz Nach dem Vollständigkeitsgebot (§ 246 (1) HGB) sind in der Bilanz − − −

alle Vermögensgegenstände, alle Verbindlichkeiten, Rückstellungen (Schulden) und bestimmte Rechnungsabgrenzungsposten anzusetzen.

Als Saldo zwischen Vermögen und Schulden ergibt sich das Eigenkapital als Nettovermögen.

Allgemeine Ansatzregeln – Vermögensgegenstände Der Begriff des Vermögensgegenstandes ist aus den GoB abzuleiten und umfasst − wirtschaftliche Werte, die − selbständig bewertbar (§ 252 (1) Nr. 3 HGB) und − selbständig verkehrsfähig, d.h. einzeln veräußerbar/verwertbar sind. Darüber hinaus muss der Vermögensgegenstand dem Bilanzierenden als wirtschaftliches Eigentum (§ 246 (1) HGB) zurechenbar sein. Sind all diese Voraussetzungen erfüllt, so gilt der Vermögensgegenstand als abstrakt bilanzierungsfähig. Konkrete Bilanzierungsfähigkeit ist gegeben, wenn kein explizites Bilanzierungsverbot nach § 248 (1) HGB besteht.

GRUNDLAGEN DES EXTERNEN RECHNUNGSWESENS Als Verbindlichkeiten werden Verpflichtungen erfasst, − − −

zu denen das Unternehmen mit juristischen Mitteln gezwungen werden kann, deren Wert eindeutig quantifizierbar ist und die zum Abschlusszeitpunkt eine wirtschaftliche Belastung für das Unternehmen darstellen.

Als Rückstellungen werden Verpflichtungen erfasst, deren künftige wirtschaftliche Belastung hinsichtlich − − −

Eintritt, Höhe und/oder Zeitpunkt

noch unsicher ist, aber mit ausreichender Wahrscheinlichkeit erwartet wird. Der Ansatz von Rückstellungen ist gemäß § 249 HGB an strenge Voraussetzungen geknüpft! Mit der Bilanzierungsfähigkeit von Vermögensgegenständen, Schulden und Rückstellungen wird die zeitliche Verteilung von Periodenergebnissen als Nettovermögensänderungenkonkretisiert.

Inventur Der handelsrechtliche Jahresabschluss ist kein originäres Rechenwerk, sondern muss aus der Buchhaltung und dem Inventar abgeleitet werden. Das Inventar ist ein detailliertes Verzeichnis, das sämtliche dem Kaufmann wirtschaftliche zuzurechnenden Vermögensgegenstände und Schulden einzeln nach Art, Menge und Wert aufführt. Es bildet die Grundlage für die Bilanzerstellung. Die Inventur beschreibt das Erfassen dieser Bestände durch messen, zählen und wiegen. Man unterscheidet dabei verschiedene Inventurformen, von denen manche Inventurvereinfachungsverfahren darstellen.

GRUNDLAGEN DES EXTERNEN RECHNUNGSWESENS Gesetzliche Pflicht zur Inventur Pflicht zur Inventur ergibt sich durch § 240 Abs. 1 und 2 HGB: (1) „Jeder Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes seine Grundstücke, seine Forderungen und Schulden, den Betrag seines baren Geldes sowie seine sonstigen Vermögensgegenstände genau zu verzeichnen und dabei den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden anzugeben.“ (2) „Er hat demnächst für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs ein solches Inventar aufzustellen. Die Dauer des Geschäftsjahrs darf zwölf Monate nicht überschreiten. Die Aufstellung des Inventars ist innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit zu bewirken.“

Inventurverfahren Hinsichtlich des Verfahrens der Inventur unterscheidet man: • •

Körperliche Inventur und Buchinventur.

Hinsichtlich der Arten der Inventur unterscheidet man: • • • •

Stichtagsinventur, Stichprobeninventur (§ 241 Abs. 1 HGB), Permanente Inventur (§ 241 Abs. 2 HGB), Vor- oder nachverlagerte Inventur (§ 241 Abs. 3 HGB).

Allgemeine Bewertungsregeln (Vermögensgegenstände) Die §§ 252 ff. HGB bestimmen, mit welchen Wertansätzen bestimmte Vermögenspositionen innerhalb des Jahresabschlusses zu bewerten sind. Für die Zugangs- bzw. Erstbewertung aller Vermögensgegenstände sind in der Handels- und Steuerbilanz die tatsächlich geleisteten Anschaffungs- oder Herstellungskosten (AHK) relevant (ergebnisneutrale Anschaffung): Vermögensgegenstand → Anschaffungskosten § 255 (1) HGB → Herstellungskosten § 255 (2) HGB Anschaffungskosten gem. § 255 (1) HGB − +

+ =

Anschaffungspreis (ohne Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer) - Anschaffungspreisminderungen (Skonti, Rabatte, Boni (soweit einzeln zurechenbar)) Anschaffungsnebenkosten (Ausgaben, die nötig sind, um den Vermögensgegenstand in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit einzeln zurechenbar, z.B. Transportkosten, Notargebühren, Provisionen) nachträgliche Anschaffungskosten (für die Erweiterung bzw. wesentliche Verbesserung des Vermögensgegenstandes über den ursprünglichen Zustand hinaus, ansonsten Erhaltungsaufwand) Bilanzielle Anschaffungskosten

GRUNDLAGEN DES EXTERNEN RECHNUNGSWESENS Herstellungskosten gem. § 255 (2) HGB

Fortgeführte AHK als relevanter Wertmaßstab nach HGB Wegen der handelsrechtlichen Bilanzierungszwecke gilt für die Folgebewertung von Vermögensgegenständen das aus dem Vorsichtsprinzip abgeleitete AHK- und Niederstwertprinzip.

Niederstwertprinzip § 253 (3) und (4) HGB •



Anlagevermögen § 253 (3) HGB → Gemildertes Niederstwertprinzip o Voraussichtlich vorübergehende Wertminderung→ Abschreibungs-Verbot* *Ausnahme Finanzanlagen: Abschreibungswahlrecht o Voraussichtlich dauerhafte Wertminderung → Abschreibungspflicht Umlaufvermögen § 253 (4) HGB → Strenges Niederstwertprinzip o Abschreibungspflicht

Allgemeine Bewertungsregeln (Schulden) Bilanz Erstbewertung: • •

Verbindlichkeiten sind grundsätzlich mit dem Erfüllungsbetrag, der auch dem erhaltenen Vermögenszuwachs entspricht, anzusetzen. Rückstellungen sind mit dem Betrag anzusetzen, der für ihre künftige Begleichung nach kaufmännischer Beurteilung ausreicht.

Folgebewertung: Spiegelbildlich Bewertungsmöglichkeiten: • •

zu

den

Aktiva

ergeben

sich

folgende

alternative

Fair Value: Vor allem beim Ansatz langfristiger Schulden schwankt der Fair Value von Schulden bei Zins- und Bonitätsänderungen. Höchstwertprinzip: Analog zum Niederstwertprinzip bei den Aktiva müssen Wertsteigerungen von Schulden ergebniswirksam erfasst, Wertminderungen jedoch ignoriert werden.

GRUNDLAGEN DES EXTERNEN RECHNUNGSWESENS Im Handelsrecht sind bei der Erstbewertung von Schulden gemäß § 253 (1) und (2) HGB folgende Bewertungsmaßstäbe anzuwenden: Verbindlichkeiten sind mit dem Erfüllungsbetrag zu bewerten: •

Geldbetrag, der zur Tilgung aufgewendet werden muss.

Rückstellungen sind in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen. • • •

Betrag, für den die größte Wahrscheinlichkeit – unter Berücksichtigung der vorhandenen Risiken – besteht. Künftige Preis- und Kostensteigerungen sind bei der Bewertung der Rückstellung zu berücksichtigen. Rückstellungen mit einer Restlaufzeit > 1 Jahr sind abzuzinsen und mit ihren Barwert zu passivieren.

Zusammenfassend: Was Sie in diesem Kapitel gelernt haben sollten: • • • •

Anschaffungs- und Herstellungskosten werden im HGB definiert und können mithilfe eines Schemas ermittelt werden. Vermögenswerte können – je nach verfolgter Zielsetzung – prinzipiell zu (fortgeführten) AHK oder zum Fair Value folgebewertet werden. Für das Anlagevermögen gilt das gemilderte Niederstwertprinzip, für d...


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