3 Grundlagen des Bereicherungsrechts PDF

Title 3 Grundlagen des Bereicherungsrechts
Author Katja Krumrey
Course Grundlagen des bürgerlichen Rechts II
Institution IU Internationale Hochschule
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Bereicherung ist in den § 812 ff. BGB geregelt → Sinn und Zweck besteht darin, ungerechtfertigte Bereicherungen zurückzuführen durch Gesetz oder Rechtsgeschäft nehmen die am Rechtsverkehr beteiligten Personen bestimmte Güterzuordnungen vor - durch § 929 ff. BGB wird bestimmt wie das Eigentum an beweglichen Sachen durch Rechtsgeschäft übertragen werden kann → bei Vorliegen der Voraussetzungen ändert sich die Zuordnung eines Rechtsguts von einer Person auf eine andere Person

eintreten - sofern diese Güterzuordnung zu Unrecht erfolgt und deshalb fehlerhaft ist, bestimmt das Bereicherungsrecht, wie ein rechtmäßiger Zustand wiederhergestellt werden kann - Notwendigkeit für das Bereicherungsrecht besteht in der vom Gesetz vorgeschriebenen Trennung zwischen Rechtsgrund und tatsächlicher Verfügung - für eine Eigentumsübertragung nach § 929 S. 1 BGB ist es unerheblich welcher (schuldrechtliche) Rechtsgrund zugrunde liegt → es handelt sich um zwei verschiedene Rechtsgeschäfte

dieser Umstand kann zu ungerechten und damit unvertretbaren Ergebnissen führen - Gesetz sieht eine rechtsgrundlose Güterzuordnung bzw Gütertrennung nicht vor - sofern jemand nach dem Gesetz war etwas verlangt hat, aber dafür kein Rechtsgrund gegeben ist oder dieser nachträglich weggefallen ist, bestimmt das Bereicherungsrecht wie dieses „erlangte Etwas" wieder zurückgeführt werden kann - Bereicherungsrecht ist damit die logische Konsequenz des Abstraktionsprinzips

Im Bereicherungsrecht sind 10 unterschiedliche Anspruchsgrundlagen zu finden → lassen sich in zwei Fallgruppen aufteilen: die Fallgruppen der Vermögensvermehrung, der eine Leistung des Entreicherten zugrunde liegt (Leistungskondiktionen) und die Fallgruppe, in der die Vermögensverschiebung in sonstiger Weise (Nichtleistungskondiktionen) eingetreten ist

wesentliche Funktion der Leistungskondiktion liegt aber in der Rückabwickelung fehlgeschlagener Leistungsverhältnisse und damit in der Abschöpfung einer ungerechtfertigten Bereicherung bei dem Bereicherten - nur weil das sachenrechtliche Rechtsgeschäft grundsätzlich wirksam ist, während das schuldrechtliche Rechtsgeschäft nichtig sein kann, muss ein entsprechender Bereicherungsausgleich vorgenommen werden

ist die Vermögensverschiebung durch Vertrag oder durch speziellere Vorschriften erfasst worden, wie beim Vertreter ohne Vertretungsmacht, beim Rücktritt, bei echter berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) und insbesondere durch die Vorschriften des Sachenrecht, dann sind die bereicherungsrechtlichen Vorschriften nicht anzuwenden

allen bereicherungrechtlichen Vorschriften ist aber gemeinsam, dass der Bereicherungsschuldner etwas erlangt haben muss → bei diesem Merkmal handelt es sich um jede Vermögensvermehrung im weitesten Sinne: Eigentum, Besitz, Ansprüche, Dienstleistungen, Grundbuchpositionen, Gebrauchsvorteile und auch die Ersparnis von Aufwendungen

wird dieser Vermögensvorteil durch eine Leistung erlangt, greifen die Vorschriften der Leistungskondiktion; ansonsten ist auf die Bereicherung in sonstiger Weise d. h. auf die Nichtteistungskondiktion abzustellen

3.1. Die Leistungskondiktion Sofern der Bereicherungsschuldner ein vermögenswertes Etwas erlangt hat, muss dies bei einer Leistungsskondiktion durch Leistung geschehen sein

Leistung im Sinne des Bereicherungrechts ist jede bewusste und zielgerichtete Vermehrung fremden Vermögens

Ob eine Leistung vorliegt, beurteilt sich nach der Rechtsprechung aus der Sicht des Objektiven Dritten in der Person des Leistungsempfängers

Beispiel: B schmuggelt sich als blinder Passagier in ein Flugzeug der Airline A ein und fliegt nach New York. Liegt eine Leistung im Sinne des Bereicherungsrechts von A an B vor?

Leistung ist jede bewusste zielgerichtete Mehrung fremden Vermögens - ein objektiver Dritter in der Person des Leistungsempfängers, hier also des B, geht davon aus, dass A aufgrund eines entsprechenden Vertrags zwischen A und B leistet → eine Leistung liegt somit vor wenn sich B stattdessen im Gepäckraum versteckt hätte, könnte man vertreten, dass keine Leistung vorliegt, denn A handelt nun nicht "bewusst“ → die Airline weiß nicht, dass B mitfliegt

die Leistung muss ohne Rechtsgrund erfolgt sein - besteht von Anfang an keine Verbindlichkeit, wie z.B bei Nichtigkeit des Vertrags, dann greift als Anspruchsgrundlage § 812 Abs. 1 S.1 Variante 1 BGB → dies ist der Grundtatbestand der Leistungskondiktionen und der am häufigsten in der Praxis anzutreffende Fall des Bereicherungrechts

Beispiel: Tennisprofi A hat an B seinen Schläger verkauft und das Eigentum übertragen. Hinterher stellt sich heraus, dass der Kaufvertrag nichtig ist. Hat A gegen B einen Anspruch auf Herausgabe des Schlägers?

Der Anspruch von A gegen B ergibt sich aus § 812 Absatz 1 Satz 1 Var. 1 BGB -B hat Eigentum und Besitz, also ein vermögenswertes Etwas, erlangt - A hat bewusst und zielgerichtet, nämlich zur Erfüllung eines Kaufvertrages (lat. solvendi causa), geleistet → Leistung erfolgt ohne Rechtsgrund → Kaufvertrag ist nichtig → damit besteht kein Rechtsgrund

besteht im Gegensatz zum vorangegangenen Beispiel ein Rechtsgrund und fällt dieser später weg, so ist die Anspruchsgrundlage § 812 Abs. 1 Satz 2 Variante 1 BGB ein Fall des späteren Wegfalls des Rechtsgrundes liegt im Falle der Befristung oder der Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses oder bei einer auslösenden Bedingung § 158 Abs. ZBGB vor

Beispiel: A hat sich ein neues Auto gekauft und bei der V-Versicherung umfassend versichern lassen. Als ihm der Wagen gestohlen wird, zahlt ihm die V ohne Beanstandungen die komplette Summe aus. Kurze Zeit später kann die Polizei den PKW bei einer Razzia sicherstellen. Dieser ist vollkommen unversehrt. Hat V gegen A einen Rückzahlungsanspruch?

ein solcher Anspruch ergibt sich aus § 812 Absatz 1 Satz 2 Variante 1 BGB - A hat das Geld, also ein vermögenswertes Etwas erlangt V hat das Vermögen des A bewusst und zielgerichtet, nämlich aufgrund ihrer vertraglichen Verpflichtung, vermehrt - eine Leistung von V an A liegt also vor → allerdings ist der Rechtsgrund, nämlich der vereinbarte Sicherungsfall, später weggefallen, weil A durch den Diebstahl kein Schaden entstanden ist

ein weiterer Unterfall der Leistungskondiktionen ist die Zweckverfehlungskondiktion nach § 812 Absatz 1 Satz 2 Variante 2 BGB → diese greift dann, wenn zwar ein Rechtsgrund vorhanden ist, aber über den Rechtsgrund hinaus der von den Parteien bezweckte Erfolg nicht eintritt > es ist umstritten in welchen Fällen diese Zweckverfehlungskondiktion eingreift

ist der Leistungszweck bereits Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Vereinbarung, wird der Fall bereits von § 812 Absatz 1 Variante 1 BGB erfasst - umgekehrt können bloß einseitige Wünsche, Hoffnungen oder Erwartungen einer Partei keinen Kondiktionsanspruch auslösen

Beispiel: Steuerberater S hat in (stillschweigender) Übereinstimmung seinen Angestellten A gefördert und dessen komplette Ausbildung inklusive der entsprechenden Seminare und Kurse für die Steuerberaterprüfung bezahlt, weil A später die Steuerkanzlei von S übernehmen sollte. A entscheidet sich jedoch nach erfolgreichem Abschluss der Prüfung auszuwandern. Hat S einen Rückgabe-bzw. Herausgabeanspruch?

Der Anspruch ergibt sich aus § 812 Abs. 1 S.2 Variante 2 BGB - A hat durch die Förderungen des S ein vermögenswertes Etwas in Form von Ansprüchen und Forderungen erlangt - allerdings hat S nicht zielgerichtet, zur Erfüllung einer Verbindlichkeit (solvendi causa) geleistet - eine auf diesen Zweck gerichtete (rechtsgeschäftliche) Vereinbarung zwischen S und A gibt es nicht - S hat die Leistung erbracht, um den Empfänger zu einem bestimmten Verhalten zu bewegen, auf das er gerade keinen Anspruch hat (lat. ob rem) - da der Zweck verfehlt wurde, hat S gegen A einen Anspruch aus § 812 Absatz 1 Satz 2 Variante 2 BGB die Behandlung dieser sogenannten condictio ob rem ist sehr kompliziert - letztlich geht es dem Leistenden darum, dem Empfänger zu einem nicht geschuldeten Tun oder Unterlassen zu bewegen → zur richtigen Einordnung muss also der Leistungszweck untersucht werden - handelt der Leistende, um eine vermeintlich bestehende (vertragliche) Verpflichtung zu erfüllen (lat. solvendi causa), ist § 812 Absatz 1 Satz 1 Variante 1 oder 2 BGB für den Herausgabeanspruch einschlägig - erfolgt die Leistung, um zu schenken (lat. donandi causa), ist eine Rückforderung zumindest bei der Handschenkung faktisch ausgeschlossen, weil das Motiv für die Schenkung bedeutungslos ist - erfolgt die Leistung ohne einen Anspruch und ist ausgeschlossen, dass eine Schenkung vorliegt (lat. ob rem), dann ist § 812 Absatz 1 Satz 2 Variante 2 BGB die richtige Anspruchsgrundlage

Zum besseren Verständnis müssen die praktisch relevanten Probleme der Darlegungs- und Beweislast im Zivilprozess vor Augen geführt werden - Unterscheidung zwischen einer Leistungskondiktion nach §812 Abs 1 Satz 1 Variante 1 oder 2 BGB und der condictio ob rem gemäß §812 Abs 1 Satz 1 Variante 2 BGB ist leicht möglich

Ob jemand geleistet hat, weil er glaubte, dass er dazu vertraglich verpflichtet sei, lässt sich leicht nachweisen - ob jemand leistete, um zu schenken, ist eine höchstproblematische Beweisfrage - Bereicherungsschuldner wird im Zweifel immer behaupten, dass er von einer Schenkung ausgegangen ist → Bereicherungsgläubiger muss, wenn er seinen Herausgabeanspruch auf einen außervertraglichen „Zweck" stützt sehr genau darlegen und beweisen worin genau dieser Zweck bestanden haben soll und vor allem ob der Bereicherungsschuldner von diesem Zweck wusste oder hätte wissen können → wenn er dies nicht kann, muss man im Zweifel von einer Schenkung ausgehen müssen

eine eigene Anspruchsgrundlage zu § 812 Abs 1 Setzt Variante 1 BGB stellt § 813 BGB als Sonderfall dar → das zur Erfüllung einer Verbindung Geleistete kann zurückgefordert werden, wenn dem Anspruch eine dauernde Einrede entgegensteht - eine nur vorübergehende Einrede ist das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrags gemäß § 320 BGB

die in der Praxis wenig relevanten Anwendungsfälle des § 813 BGB sind die Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung im Sinne von § 821 BGB und der unerlaubten Handlung nach § 853 BGB - auch die Arglisteinrede und bestimmte erbrechtliche Einreden fallen unter § 813 BGB der letzte Fall einer Leistungskondiktion ist § 817 Satz 1 BGB, der dann eingreift, wenn nur der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstoßen hat Bedeutung des § 817 Satz 1 BGB ist sehr gering, da der Fall, dass das Grundgeschäft gegen § 134 BGB oder § 138 BGB verstößt, durch § 812 Absatz 1 Satz 1 Variante 1 BGB erfasst wird

§ 814 BGB regelt eine Selbstverständlichkeit - Leistungskondiktion nach § 812 Absatz 1 Satz 1 Variante 1 BGB ist dann ausgeschlossen, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet ist oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht entspricht Zweckverfehlungskondiktion nach § 812 Absatz 1 Satz 2 Variante 2 BGB ist nach § 815 BGB ausgeschlossen, wenn der Leistende wusste, dass der Erfolgseintritt unmöglich ist oder wenn der Leistende selbst den Erfolgseintritt wider Treu und Glauben verhindert hat

nach § 817 Satz 2 BGB ist eine Kondiktion nach § 817 Satz 1 BGB dann ausgeschlossen, wenn neben dem Empfänger auch dem Leistenden ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten zur Last fällt entgegen seines Wortlauts wird § 817 Satz 2 BGB auf alle Fälle der Leistungskondiktion angewendet - § 817 Satz 2 BGB greift dann ein, wenn nur dem Leistenden ein Gesetztes -oder Sittenverstoß vorgeworfen werden kann - verhält sich der Leistungsempfänger sittengemäß, so kann er nicht schlechter stehen, als wenn er sittenwidrig gehandelt hätte

Ausschluss der Leistungskondiktionen durch § 817 S.2 BGB bezieht sich auf den Fall, in dem die Leistung endgültig in dem Vermögen des Leistungsempfängers verbleiben sollte - erfolgt die Überlassung des Leistungsgegenstandes hingegen nur für einen vorübergehenden Zeitraum, wie beispielsweise bei einem sittenwidrigen und nichtigen Wucherdarlehensvertrag, ist die Rückzahlung nur für die vereinbarte Laufzeit des Darlehens ausgeschlossen

Hinsichtlich des Umfangs des Bereicherungsausschlusses ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, welche Leistungen sittenund verbotswidrig sind und deshalb von Rückforderungsverbot erfasst werden

3. 2. Die Nichtleistungskondiktion ist eine rechtsgrundlose Bereicherung nicht durch eine Leistung des Bereicherungsgläubigers, sondern „in sonstiger Weise" eingetreten, spricht man von einer Nichtleistungskondiktion → Grundfall ist in § 812 Abs 1 51 Var. 2 BGB geregelt eine Nichtleistungskondiktion ist erst dann zu prüfen, wenn feststeht, dass die Bereicherung nicht durch Leistung eingetreten ist, eine Leistungskondiktion also ausscheidet man spricht auch vom Vorrang der Leistungskondiktion oder Grundsatz der Subsidiarität der NichtIeistungskondiktion → besondere Fälle: § 816 Abs 1 S. 1 und 816 Abs 2 oder 822 BGB → diese sind ebenfalls vorrangig zu prüfen, bevor man die allgemeine Nichtleistungskondiktion annimmt

bei der Bereicherung in sonstiger Weise § 812 Abs 1 S. 1 Var 2 BGB steht als Unterfall besonders die Eingriffskondition im Vordergrund erfolgt bei der Leistungskondiktion die Vermögensverschiebung durch Handeln des Bereicherungsgläubigers („geben"), so beschreibt die Eingriffskondiktion des § 812 Abs 1 S1 Var 2 die umgekehrten Fälle, in denen sich der Bereicherte (Bereicherungsschuldner) die Bereicherung durch eigene Handlung (Eingriff) selbst verschafft hat ( "nehmen") - Kondiktionsauslösend ist die unbefugte Nutzung von Gebrauchs-, Nutzungs-und Verwertungsmöglichkeiten, die rechtlich allein dem Inhaber "zugewiesen" sind

Beispiel: A ist bei B zum Grillen eingeladen, wohin er seinen Hund mitnimmt. Als A und B sich gerade sehr angeregt unterhalten, frisst der Hund von A den Fressnapf des Hundes von B leer. B verlangt von A 5EUR, was dem Wert des Hundefutters entspricht. Steht ihm dieser Anspruch zu?

B hat gegen A einen Anspruch aus § 812 Abs 1 S1 Var 2 BGB -A hat etwas - einen Vermögensvorteil durch Ersparnisse von Hundefutter- erlangt - diese Bereicherung erfolgte in sonstiger Weise durch einen Eingriff in das Vermögen des B, da das Futter ihm gehörte - ein Rechtsgrund liegt nicht vor - B kann also von A nach § 812 Abs 1 S1 Var. 2 , 818 Abs 2 BGB Wertersatz verlangen, weil A das Hundefutter nicht mehr herausgeben kann

bei der sogenannten Rückgriffskondiktion handelt es sich ebenfalls um eine Bereicherung in sonstiger Weise, also eine Nichtleistungskondiktion - Rückgriffskondiktion ist einschlägig, wenn eine Person fremde Verbindlichkeiten tilgt, ohne dem Schuldner gegenüber dazu verpflichtet zu sein

Voraussetzung für das Eingreifen der Rückgriffskondiktion ist, dass diese überhaupt anwendbar ist → ist nicht der Fall, wenn speziellere Rückgriffsvorschriften als das Bereicherungsrecht einschlägig sind, wie etwa §§ 268 Abs 3, 774 Absatz 2 BGB oder 1225 BGB

neben Eingriffskondition und Rückgriffkondition ist die Verwendungskondiktion die letzte Variante einer Nichtleistungskondiktion nach § 812 Abs 1 S1 Var 2 BGB Verwendungskondition greift ein, wenn eine Verwendung auf eine fremde Sache getätigt wird und dadurch das Vermögen des anderen vermehrt wird → Ansprüche aus einer Verwendungskondition sind nur selten wirklich einschlägig, da der Verwendungsersatz im wesentlichen in § 994 ff BGB geregelt ist

in § 816 und 822 BGB sind zwei Spezialfälle der Eingriffskondiktion geregelt, die den Anspruch aus § 812 Abs 1 S. 1 Var 2 BGB verdrängen

§ 816 Abs 1 BGB ist bei einer unberechtigten, aber dinglich wirksamen Verfügung über ein fremdes Recht wie die Veräußerung nach den § 929,932 BGB einschlägig im Falle einer entgeltlichen Verfügung gewährt diese Vorschrift dem vormals Berechtigten unabhängig vom Wert der Sache einen Anspruch auf das durch die Verfügung erlangte Surrogat

Beispiel: Tennisprofi A leiht B seinen Tennisschläger für dessen Urlaub. Weil B im Urlaub dringend Geld benötigt, veräußert er den Schläger an einen Unbekannten C für 300 Euro. Da A keine Möglichkeit sieht an den C heranzukommen, möchte er die 300 Euro von B haben. Hat A gegen B einen Anspruch?

A könnte gegen B einen Anspruch auf Herausgabe der 300 Euro aus § 816 Abs 1 S1 BGB haben - B ist Nichtberechtigter, da er selbst nicht Eigentümer des Schlägers war → über den Schläger müsste ein Verfügungsgeschäft vorliegen - Verfügung = jedes Rechtsgeschäft, das unmittelbar eine Rechtsordnung. nach sich zieht, wie Aufhebung, Belastung oder Übertragung eines Rechts - B wollte dem C Eigentum verschaffen → diese Verfügung war auch wirksam C hat nach § 929,932 BGB gutgläubig das Eigentum an den Schläger erworben

B muss deshalb das Erlangte, also die 300 Euro, herausgeben - beim aufmerksamen Durcharbeiten dieses Studienskriptes sollte sich bei diesem Fall zumindest die Frage nach der Notwendigkeit des §816 BGB stellen > Ergebnis einer Leistung von B an A in Höhe von 300 Euro lässt sich allein durch einen Schadenersatzanspruch nach § 280 BGB erreichen B ist nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub zur Rückgabe des Schlägers aus §604 BGB verpflichtet → Verpflichtung kann er nicht erfüllen, da der Schläger weg ist B hat auch vorsätzlich gehandelt Die Voraussetzungen des § 280 Abs 1 BGB liegen vor

Ziel des Bereicherungrechts ist es, die vorhandene Bereicherung beim Schuldner abzuschaffen → Schadensrecht wird dagegen vom Grundsatz der Naturalrestitution beherrscht → im Vordergrund steht die Herstellung des ursprünglichen Zustands

stellt man sich also vor, dass der Tennisschläger zwar 300 Euro wert ist, B als guter Verkäufer ihn aber für 500 Euro verkaufen kann, dann besteht der Schadensersatzanspruch grundsätzlich nur in Höhe von 300€. - bereichert ist B aber um 500 Euro - erfolgte die Verfügung unentgeltlich § 816 Abs 1 S-2 BGB so kann der Bereicherunggläubiger auf den (nunmehr nicht schutzwürdigen) Begünstigten direkt zugreifen und dort z.B. bei einer schenkungsweisen Übereignung nach § 929,932 BGB das Eigentum kondizieren § 816 Abs 1 Satz 2 BGB beruht auf dem Grundsatz, dass der Leistungsempfänger, der keine Gegenleistung erbringt, weniger schützenswert ist

Beispiel: wieder hat A dem B seinen Schläger geliehen. Nur hat dieser ihn an C verschenkt. A kennt diesmal den C und möchte ihn in Anspruch nehmen. Steht ihm ein Anspruch aus § 816 Abs 1 S2 BGB zu?

B ist Nichtberechtigter, da er selbst nicht Eigentümer war - über den Tennisschläger müsste eine Verfügung erfolgt sein - Verfügung = jedes Rechtsgeschäft, das unmittelbar eine Rechtsordnung nach sich zieht B hat C das Eigentum übertragen wollen → Verfügung müsste unentgeltlich erfolgt sein - C sollte aufgrund der Schenkung keine Gegenleistung erbringen, also erfolgt die Verfügung unentgeltlich

diese Verfügung müsste wirksam gewesen sein C hat nach § 929, 932 BGB gutgläubig das Eigentum an dem Schläger erworben - c muss deshalb das Erlangte , also den Tennisschläger an A herausgeben wie in § 816 Abs 1S2 BGB ist in § 822BGB die Herausgabepflicht des Dritten bei einer unentgeltlichen Verfügung geregelt entscheidender Unterschied zwischen den beiden Vorschriften liegt aber darin, dass bei § 822 BGB der Berechtigte unentgeltlich verfügt, während bei § 816 Abs 1 S2 BGB die Verfügung durch den Nichtberechtigten erfolgt

Beispiel: A veräußert den Tennisschläger an B. Der Kaufvertrag ist jedoch nichtig. B verschenkt den Schläger an C. A verlangt von C den Schläger gemäß § 822 BGB heraus

B ist Berechtigter, da er Eigentümer nach § 929 S. 1 BGB geworden ist - Verfügung zwischen C und B erfolgte unentgeltlich, da C aufgrund der Schenkung keine Gegenleistung erbringen musste A kann deshalb von C die Herausgabe des Schlägers nach § 822 BGB verlangen § 816 Abs 2 BGB gewährt einen Kondiktionsanspruch, wenn an einen Nichtberech...


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