Grundrechte Zusammenfassung PDF

Title Grundrechte Zusammenfassung
Course Verfassungsrecht II
Institution Westfälische Wilhelms-Universität Münster
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Summary

Zusammenfassung der Grundrechte mit umfassendem Aufbauschemata am Anfang....


Description

Prüfungsschema Verfassungsbeschwerde: Obersatz: Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

I. Zulässigkeit

Beschwerdefähigkeit Nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG ist „jedermann“ beschwerdefähig. Angesicht des Zwecks der Verfassungsbeschwerde, Rechtsschutz gegen Grundrechtsverletzungen zu gewähren, sind damit alle Träger von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten gemeint, also insbesondere natürliche Personen wie X Y Z Demnach sind XY und Z beschwerdefähig. Prozessfähigkeit Die Prozessfähigkeit ist im BVerfGG nicht ausdrücklich geregelt. Sie richtet sich in der Regel nach der Geschäftsfähigkeit.

1. Zuständigkeit des BVerfG, § 93 I Nr. 4a GG 2. Beschwerdefähigkeit § 90 I BVerfGG 3. Prozessfähigkeit 4. Beschwerdegegenstand § 90 I BVerfGG 5. Beschwerdebefugnis § 90 I BVerfGG

(Minderjährige sind nicht geschäftsfähig, also nicht prozessfähig. Sie bedürfen der Vertretung durch ihre Eltern. Bei hinreichender Einsichts- und Artikulationsfähigkeit ist auch die Zuerkennung der Prozessfähigkeit von Grundrechts wegen denkbar.

a. Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung in Art. XY b. Eigene, gegenwärtige und unmittelbare Beschwer

6. Form, § 23 Abs. 1 S. 1 BVerfGG 7. Frist, § 93 Abs. 1 S. 1 BVerfGG, bei Urteil: § 93 Abs. 3 8. Ausschöpfung aller Rechtswege (gegen formelle Gesetze gibt es keinen anderen Rechtsweg)

Beschwerdegegenstand Beschwerdegegenstand i.S.d. § 90 Abs. 1 BVerfGG sind alle Akte der öffentlichen Gewalt. Als Folge der Grundrechtsbindung sind dies die Akte aller drei Staatsgewalten, Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung. Als Akt der Legislative ist § XY tauglicher Beschwerdegegenstand. Beschwerdebefugnis Befugt zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde ist nur, wer geltend machen kann, in eigenen Grundrechten verletzt zu sein. Es muss ein Sachverhalt vorgetragen werden, der eine gegenwärtige und unmittelbare Verletzung in eigenen Grundrechten möglich erscheinen lässt. gegenwärtig: weil Gesetz schon erlassen. Eine unmittelbare Betroffenheit setzt voraus, dass das gesetzliche Verbot sie ohne einen weiteren Rechtsakt oder sonstige staatliche Zwischenschritte trifft. → mehr schreiben, wenn nur Gesetz erlassen wurde aber kein Urteil gefällt wurde (ist der Antragssteller wirklich unmittelbar betroffen)

II. Begründetheit Obersatz: Die Verfassungsbeschwerde des R ist begründet, wenn R in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt worden ist.

Grundrechtsverletzung Ein Eingriff in den Schutzbereich, der nicht gerechtfertigt werden kann.

1. Artikel XY

a) Persönlicher Schutzbereich Wird der Grundrechtsträger überhaupt von dem Grundrecht geschützt? > Bsp: Schützt die Versammlungsfreiheit Jacques (FR), John (USA) und Jana (DE)? Deutschen-Grundrechte, auch EU Bürger können sich darauf berufen

In Betracht kommt eine Verletzung des XY GR. Dieses wäre verletzt, wenn in ungerechtfertigter Weise in den Schutzbereich des GR eingegriffen wird.

a. Schutzbereich aa. Persönlicher Schutzbereich bb. Sachlicher Schutzbereich

b. Eingriff aa. Beeinträchtigung bb. Dem Staat zurechenbares Handeln

b) Sachlicher Schutzbereich Wird das fragliche Verhalten von dem Grundrecht überhaupt geschützt? > Bsp: Ist das Konsumieren von Cannabis Teil der allgemeinen Handlungsfreiheit? Eingriff Ein Eingriff ist ein Handeln, das dem Grundrechtsträger ein Verhalten, das in den Schutzbereich fällt, ganz oder teilweise unmöglich macht. Dieses Handeln muss dem Staats zurechenbar sein. → mittelbare Drittwirkung? wenn zwei Grundrechtsträger klagen, Gerichtsurteil: Art. 1 III GG Gesetzesvorbehalt (Schranke) Der staatl. Eingriff in den Schutzbereich eines GR ist dann verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn das betroffene GR einschränkbar ist, eine entsprechende Schranke besteht und diese Schranke selbst widerrum verfassungsgemäß ist

c. Rechtfertigung

aa. Gesetzesvorbehalt (Schranke): Einschränkbarkeit des GR bb. Verffassungsmäßigkeit des zum Eingriff ermächtigenden Gesetzes formell und materiell (Schranke-Schranke): die Schranke muss verfassungsgemäß sein 1) formelle Verfassungsmäßigkeit (a) Gesetzgebungskompetenz, Art. 70 ff GG (b) Gesetzgebungsverfahren, Art. 76 ff. GG (c) Ausfertigung und Verkündigung, Art. 82 GG

2) materielle Verfassungsmäßigkeit

Legitimer Zweck: jedes schützenswerte Rechtsgut Ein Ziel ist dann legitim, wenn es auf ein der Allgemeinheit dienendes Wohl gerichtet ist oder sonstigen Gütern von Verfassungsrang zugutekommt. Geeignetheit Geeignet ist eine Maßnahme, wenn sie tauglich ist, den erstrebten Erfolg herbeizuführen oder wenigstens fördert.

(a) Verhältnismäßigkeit

Erforderlichkeit Eine Maßnahme ist erforderlich, wenn zur Erreichung des Ziels kein gleich (bb) Geeignetheit effektives milderes Mittel zur Verfügung steht (cc) Erforderlichkeit (Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers) (dd) Angemessenheit: Abwägung der Interessen: Grundrecht und Eingriffsziel (aa) Legitimes Ziel

abstrakte Argumentation

(b) Bestimmtheitsgebot (c) Verbot des Einzellfallgesetzes, Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG (d) Zitiergebot Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG

Angemessenheit Die Maßnahme ist angemessen, wenn das Eingriffsziel nicht außer Verhältnis zur Beeinträchtigung des Grundrechts steht - unzumutbare Belastung?

(e) Wesenheitsgarantie Art. 19 II GG (f ) Rückwirkungsverbot Art. 20 III GG (Abgrenzung zwischen echter (unzulässig) und unechter Rückwirkung (zulässig))

cc. Verfassungsmäßigkeit des Einzelaktes: Das Gesetz müsste verf konform angewendet worden sein a) Prüfungsmaßstab: Das BVerfG ist keine Superrevisionsinstanz, die sich mit dem Fall in allen seinen rechtlichen Einzelheiten erneut befasst; Auslegung und Anwendung einfachen Rechts durch das BVerfG kann nur eingeschränkt erfolgen.

b) Interessenabwägung im Einzelfall

Wer kann sich auf Grundrechte berufen? - Jedermannsrechte (unabhängig von der Staatsangehörigkeit) oder Deutschenrechte

Kann sich ein EU-Ausländer auf Deutschenrechte berufen? - Art. 18 AEUV: Diskriminierungsverbot: grds. ja! Solange es im Anwendungsbereich liegt. → Art. 38 GG liegt nicht im Anwendunsgbereich Argumente dafür: - Vorangigkeit des Unionsrechts Argumente dagegen: - Hineinlesen des Schutzgehaltes des besonderen Freiheitsrechts in allgemeine Handlungsfreiheit

Kann sich ein Nicht-EU-Ausländer auf Art. 2 I GG berufen? - Nach h.M. können sich Ausländer auf Art. 2 I berufen, wenn der persönliche Schutzbereich eines Deutschengrundrechtes nicht einschlägig ist

Grundrechtsberechtigung im EU-Recht: EU-Recht: Unterscheidung in Unionsbürgerrechte (nicht für Nicht-Unionsbürger) und Jedermannsrechte EMRK: Grundrechte stehen allen offen, unabhängigkeit der Staatsangehörigkeit → Art. 16 EMRK: Möglichkeit der Beschränkung der polit. Tätigkeit von Ausländern

Beginn und Ende des Grundrechtsschutzes: - Grundrechtsschutz endet grds. mit dem Tod → Aber: Angriffe gegen die Menschenwürde müssen weiterhin abgewehrt werden; allerdings kein voller Grundrechtsschutz des Verstorbenen über allgemeines Persönlichkeitsrecht (APR) - Grundrechtsschutz besteht grds. vor der Geburt → Aber: BVerfG hat den Zeitpunkt offengelassen, und der Grundrechtsschutz ist eingeschränkt/schwächer

Sind Minderjährige grundrechtsmündig? - Gegenüber der öffentlichen Gewalt können sich Minderjährige unabhängig von ihrem Alter auf die GR berufen - Gegenüber Erziehungsberechtigten teilweise Spannungsverhältnis mit Erziehungsrecht oder Eltern → Wenn die Eltern dem Kindeswohl zuwiderhandeln - Prozessual müssen Minderjährige im Rahmen des gerichtl. Prozesses durch ihre Erziehungsberechtigten vertreten werden

Können Grundrechtsträger auf ihre Grundrechte verzichten? - Verzicht auf Rechtsbehelfe gegenüber der öffentlichen Gewalt (Art. 19 IV GG) - Gestattung der Durchsuchung der Wohnung ohne Gerichtsbeschluss (Art. 13 II GG) - Einwilligung in Heilbehandlung (Art. 2 II 1 GG) Problem: nicht immer nachvollziehbar, ob freiwillig - unzulässig Verzicht auf Rechtsbehelf gegen unbestimmte zukünftige Maßnahme - Verzicht muss freiwillig sein

Grundrechtsberechtigung jur. Personen: 3 Voraussetzungen: - Juristische Personen: Personenmerheit, die mindestens teilrechtsfähig ist - Inländische jur. Person: Bestimmt sich nach dem tatsächlichen Aktionszentrum einer Personenvereinigung: Art. 19 III - Wesensmäßigke Anwendbarkeit des GR: GR darf nicht an natürliche Qualitäten des Menschens anknüpfen (z.B. Recht auf Leben) Juristische Personen des öffentlichen Rechts: → z. B. Universität → grds. kein Grundrechtsschutz zwei Ausnahmen: → Art. 101 I 2 und 103 I GG (steht auch auländischen jur. Personen zu) → Einrichtungen dienen dazu, grundrechtliche Gewährleistungen Einzelner zu schützen (Hochschulen, Rundfunkanstalten, Religionsgemeinschaften)

Welche GR werden wann geprüft? - Wenn BVerfG prüft: nur GR des Grundgesetzes - Wenn EUGH: EU-Grundrechte-Charta oder EMRK

Haben Grundrechte eine mittelbare Drittwirkung? - Art. 1 III GG: grds. nicht: GR binden grundsätzlich nur staatl. Gewalt - Allerdings gilt die Grundrechtsbindung auch dann, wenn die öffentlicher Hand in Privatrechtsform agiert - Allerdings z.T. einfachgesetzlcihe Diskriminierungsverbote unmittelbar für Private. z. B. §§ 1, 19 AGG - Beim Eingriff prüfen

Schutzpflichten: - Allerdings GR nicht nur Abwehrrechte gegen den Staat - Vielmehr implizite Schutzpflichten → BVerfG: „Ausdruck einer objektiven Werteordnung“ Werte, die dem Staat besonders wichtig sind → EMRK: Wortlaut Art. 1: „sichern zu“ Schutz gegen Eingriffe von Dritten - Staat hat bei Ausgestaltung von Schutzpflichten großen Gestaltungsspielraum (Entscheidung, ob überhaupt eine ausreichende Gefahr besteht, Schutzpflichten wahrzunehmen) - Verschiedene Dimensionen der Schutzpflichten • Schutz von Leib und Leben • Organisation und Verfahren • Leistungsrechte -Insbesondere Schutzpflicht aus Art. 2 II 1 GG → Nach BVerfG: Schutz des ungeborenen Lebens (allerdings schwächer) → Bei gefährlichen Technologien

Verfahrenspflichten: - Auch BVerfG stützt viele Entscheidungen auf prozedurale Erwägungen - Arten von Verfahrenspflichten: → Transparenz- und Protokollpflichten → Informationspflichten gegenüber dem Bürger → Vermeidung von Interessenkonflikten → Staatl. Aufsichtspflichten

Leistungsrechte: - BVerfG: Art. 1 I GG iVm Sozialstaatsprinzip: Recht auf Menschenwürdiges Existenzminimum - In EU-GRC: soziale Grundrechte Art. 34, 35, 38

Bestimmung des menschenwürdigen Existenzminimums: - liegt grds. in der Einschätzung des Gesetzgebers

Erst Freiheitsrechte prüfen danach Gleichheitsrechte Grundrechts gleiche Rechte: Auflistung in Art. 93 I Nr. 4a GG

Artikel, Bedeutung Name des Grundrechts Art. 2 Abs. 1 Allgemeine Handlungsfreiheit

Freiheitsgrundrecht Schutzbereich: Art. 2 Abs. 1 schützt jegliches menschliches Verhalten im allumfassenden Sinn, insbesondere unabhängig von wertender Betrachtung - „Jeder hat das Recht, zu tun und zu lassen, was er möchte“ → Jedermann- Grundrecht - Rechtsstaatliches Verteilungsprinzip: Privatpersonen können grundsätzlich von ihrer Freiheit ohne Erlaubnis Gebrauch machen, der Staat hat sich für jegliche Einschränkung zu rechtfertigen - Jede belastende Maßnahme fällt in den Schutzbereich = Auffanggrundrecht → kommt auch dann zur Anwendung, wenn ein spezielleres GR keine Anwendung findet, weil desen persönlicher Schutzbereich auf Deutsche beschränkt ist. - Deutsche Besonderheit, weder in EU-Grundrechtecharte noch in EMRK „Verfassungsmäßige Ordnung“ → alle Gesetze, die formell und materiell im Einklang mit der Verfassung stehen. (= einfacher Gesetzesvorbehalt) Wird nur geprüft, wenn kein sachlicher Schutzbereich eines spezielleres Freiheitsgrundrechts eröffnet ist

Artikel, Bedeutung Name des Grundrechts Freiheitsgrundrecht Art. 12 I GG Berufsfreiheit - Im EU-Recht differenzierter Schutz - Art. 15 GRC → Berufsfreiheit - Art. 16 GRC → unternehmerische Freiheit - Art. 14 GRC → Recht auf Bildung

- Beruf= Ein Beruf ist jede auf Dauer angelegte Tätigkeit, die der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient. Eine Fixierung auf typische, sozial tradierte Berufsbilder ist dabei zu vermeiden. Auch und gerade neue und untypische Tätigkeiten können Berufe im Sinne des Art. 12 sein. - Nach BVerfG verbotene Tätigkeiten kein Beruf - auch Studium und Ausbildung Der Schutzbereich umfasst:

→ Berufswahl, Berufsausübung, Wahl des Arbeitsplatzes und der Ausbildung - Geschützt sind nur berufs- bzw. ausbildungsspezifische Handlungen - BVerfG verwendet Art. 12 I GG oft in Kombination mit Art. 3 I GG - Beruf i.S.v. Art. 15 GRC → Entgeltlichkeit → Auf gewisse Dauer angelegt → Abhängige Tätigkeit Rechtfertigung:

= kleinster Eingriff in die Berufsfreiheit z.B. eine Vorschrift, die Apotheker zwingt, weiße Kittel zu tragen

= bereits starker Eingriff, Zugangsvoraussetzungen für einen Beruf, die in der Person des Erwerbers liegen

= stärkster Eingriff, Zugangsvoraussetzungen für einen Beruf, unabhängig von den Kenntnissen oder Eigenschaften des Bewerbers

z.B. Examen, Lebensalter

Eingriffe nur zum Schutz überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter vor schwerwiegender Gefahr

- Eine Regelung auf der höheren Stufe ist immer dann unzulässig, wenn auch eine Regelung auf einer niedrigeren Stufe möglich gewesen wäre - Pressefreiheit immer spezieller als Berufsfreiheit

Artikel, Bedeutung Name des Grundrechts Art. 4 Abs. 1,2 Freiheitsgrundrecht: ReligionsReligion= tatsächlich, nach geistigem Gehalt und äußerem Erscheinungsbild, um eine Religion und Religionsgemeinschaft handeln freiheit Art. 10 GRC, Art. 52 GRC Art. 9 EMRK

- Wenn keine Religion → möglicherweise Weltanschauungsfreiheit Weltanschauung = holistisches Wertesystem, das moralische Orientierung gibt - Schutzbereich: → Innerer Glaube & Handeln entsprechend des Glaubens: ungestörte Religionsausübung (Dies schließt auch das Befolgen religiöser Gebote ein, es muss glaubhaft → Freiheit des religiösen Bekenntnisses gemacht werden, dass Handlung aufgrund des religiösen Gebots erfolgt) → Auch negative Religionsfreiheit (Freiheit, nicht zu glauben) geschützt → Schutz von Religionsgemeinschaften - Gesetzesvorbehalt? = Grds. nein. Herleitung aus Art. 140 I GG i.V.m. Art. 136 I WRV als ein einfacher Gesetzesvorbehalt? Dafür: BVerwG sowie Teile der Literatur: Art.136 I WRV sei vollgültiges Verfassungsrecht Dagegen: BVerfG sowie die hL: Art. 136 I WRV werde durch Art. 4 GG überlagert; hätte Art. 4 I GG unter einen einfachen Gesetzesvorbehalt gestellt werden sollen, hätte dies auch explizit geregelt werden können

Freiheitsgrundrecht: Art. 11 Freizügigkeit = Freiheit, an jedem Ort innerhalb des Bundesgebietes Aufhenthalt und Wohnsitz zu nehmen Art. 21 I AEUV und Art. 45 GRC Art. 2 ZP IV EMRK

- es ist nicht garantiert, dass man zur Erreichung des Ortes das selbst gewählte Beförderungsmittel nutzen kann - Erreichbarkeit eines Ziels durch Straßenbau oder öffentliche Verkehrsmittel ist ebenfalls nicht geschützt - die gewerbs- und berufsrechtliche Niederlassungsfreiheit wird nah hM nicht durch Art. 11 sondern durch Art. 12 / 14 geschützt - Negative Freizügigkeit: Freiheit keinen Ortswechsel vorzunehmen

- Einreise und Einwanderung von Art. 11 I GG umfasst? → Nach h.M. ja (→ Deutschengrundrecht) → Contra: Wortlaut: „im Budesgebiet“ → Pro: Es komme nur auf das Ziel nicht auf den Ausgangspunkt der Reise an - Ausrreise und Auswanderung von Art. 11 I GG umfasst? → Nach Rspr. Nein (→ Deutschengrundrecht) - Ausweisung und Abschiebung von Deutschen an Art. 11 I GG zu messen - Qualifizierter Gesetzesvorbehalt: Abs. II Art. 21 AEUV: - subsidiär, Grundfreiheiten vorrangig - Nicht- wirtschaftliche Tätigkeiten z. B. Urlaub oder Studium - Keine Anwendung auf rein innerstaatliche Sachverhalte, nur für EU-Bürger der in andere Staaten reist - primärrechtlich keine zeitlichen Beschränkungen → Konkretisierung durch RL 2004/38/EG: - Bedingungsloser Aufenthalt in anderem MS nur für 3 Monate (Art. 6) - Im übrigen Erfordernis des Nachweises der notwendigen Existenzmittel möglich - Art. 18 AEUV: Ausländer werden genauso wie Staatsangehörige behandelt

Artikel, Bedeutung Name des Grundrechts Art. 2 II S. 2 + Freiheitsgrundrecht: - Schutz der körperlichen Bewegungsfreiheit vor staatlichen Eingriffen 104 GG Freiheit der Person Art. 6 GRC Art. 5 EMRK

- Recht, jeden beliebigen Ort aufzusuchen bzw. an einem bestimmten Ort nicht bleiben zu müssen - Abgrenzung von Freiheitsbeschränkung (fällt in den Schutzbereich) und Freiheitsbeeinträchtigung (fällt nicht in den Schutzbereich): → EGMR: Umstände des Einzelfalles: - räumliche Ausdehnung des Gebietes - Intensität der Aufsicht - Möglichkeit, soz. Kontakte zu pflegen - Dauer der beschränkten Maßnahme Rechtfertigung: - Für Freiheitsbeschränkungen gilt Art. 104 I 1GG → auf Basis eines Parlamentsgesetzes → Rechtsverordnung, Satzung oder Gewohnheitsrecht also nicht ausreichend → RVO dann zulässig, wenn wesentliche Voraussetzungen durch Gesetz bereits vorgegeben - Freiheitsentziehung (Art. 104 II-IV GG) als besonders intensive Freiheitsbeschränkung → Def. Freiheitsentziehung= Alle der öffentlichen Gewalt zurechenbaren Maßnahmen, die unmittelbar die körperliche Bewegungsfreiheit gegen oder ohne den Willen der Person für eine gewisse Mindestdauer durch besondere Sicherungen allseitig bzw. auf einen engen Raum beschränken. - EMRK → qualifizierter Gesetzesvorbehalt → Abschließende Liste mit Gründen für Freiheitsentzug

Freiheitsgrundrecht: Art. 5 Abs. 1 Kommunikationsfreiheit

- Meinungsfreiheit S. 1 Hs1 - Informatinsfreiheit S. 1 Hs 2 - Pressefreiheit S. 2 Var. 1 - Freiheit des Rundfunks S. 2 Var. 2 - Filmfreiheit S. 2 Var. 3

→ genau zitieren!!!

MEINUNGSFREIHEIT: Art. 10 EMRK Art. 11 GRC

- Meinungsäußerungen= Werturteile, Stellungnahme, dafür dagegenhalten, Abgrenzung zur Tatsachenbehauptung - auch kommerzielle Äußerungen (Werbung) Werturteile sind geschützt - bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen fallen nicht in den Schutzbereich → dagegen: Tatsachenbehauptungen orientieren sich am Schema wahr/falsch, nicht an Bewertungen → dafür: Mit Tatsachenäußerungen kann oft auch eine Wertung verbunden sein, Wahrheit ist oft nicht feststellbar = BVerfG: Tatsachenbehauptungen dann umfasst, wenn auch wertende Elemente enthalten sind = EGMR: Weitere Auslegung: Meinung ist jede Form der Kommunikation im zwischen menschlichen Bereich, also auch „unwahre“ Tatsachen - Beleidigungen/Schmähkritik umfasst (fliegt dann in der Rechtfertigung raus) - Grds. auch Schutz der Modalitäten der Bekanntgabe (Wort, Schrift, Bild) - Aufzwingen von Meinungen durch wirtschaftlichen Druck nicht geschütz

Artikel, Bedeutung Name des Grundrechts Art. 5 Abs. 1

INFORMATIONSFREIHEIT

Kommunika- = Freiheit sich Informationen zu beschaffen tionsfreiheit

→ Informationsquelle muss allgemein zugänglich sein EGMR= Recht gegen den Staat auf Auskunftserteilung, weiter Auffassung

PRESSEFREIHEIT = alle zur Verbreitung geeigneten und bestimmten Druckerzeugnisse - auch einmalige oder nur zur internen Verbreitung (Schülerzeitung) bestimmten Druckerzeugnisse - Auch Bild- und Tonträger - Keine Internetseiten, auch nicht die einer Zeitung → Abgrenzung zur Meinungsfreiheit: In Presseerzeugnissen geäußerte Meinung fällt unter Meinungsfreiheit

RUNDFUNKFREIHEIT = Hörfunk, Fernsehen, Internet → Hauptfunktion der Rundfunkfreiheit in der Rspr. des BVErfG: Vorgaben für den staatlichen und privaten Rundfunk 3 Strukturprinzipien: 1. Vergabe von Konzessionen an privaten Rundfunk muss in erster Linie durch Gesetzgeber erfolgen 2. Pluralistische Zusammensetzung des privaten wie staatl. Rundfunks 3. Staatsfreiheit des Rundfunks

Rechtfertigung: - Art. 5 II GG als Schranke von Art. 5 I GG - wichtigste Schranke: allgemeine Gesetze: = Gese...


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