ZPO - Zusammenfassung Zivilprozessrecht PDF

Title ZPO - Zusammenfassung Zivilprozessrecht
Course Zivilprozessrecht
Institution Universität des Saarlandes
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Zivilprozessrecht Der Ablauf eines Zivilverfahrens A. Vorbereitung des Verfahrens 1. Einigungsversuch vor Gütestelle bei Nachbarschaftsstreitigkeiten 2. Beantragung von Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe B. Erkenntnisverfahren Ziel des Erkenntnisverfahrens ist die Herbeiführung einer verbindlichen Entscheidung des Gerichts in einem Rechtsstreit auf die Grundlage des materiellen Rechts. 1. Klageerhebung a) Einreichung der Klageschrift (§ 253 Abs. 5 ZPO) Gem. § 253 Abs. 5 ZPO muss der Kläger die Klageschrift schriftlich bei dem zuständigen Gericht einreichen. Beim Verfahren vor dem Amtsgericht ist auch mündliche Klageerhebung zu Protokoll der Geschäftsstelle möglich (§ 496 ZPO). Hinsichtlich der Klageschrift ist zwischen Muss- und Soll-Inhalt zu unterscheiden. (1) Muss-Inhalt (§ 253 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO)  Parteibezeichnungen  Bezeichnungen des Gerichts  Grds. bestimmter Antrag  Angabe des Anspruchsgrundes  Unterschrift Problem: Umfang mitzuteilender Tatsachen? (a) Eine Ansicht Der Kläger muss alle Tatsachen angeben, die zur Rechtfertigung des erhobenen Anspruchs erforderlich sind. Kritik: Die Rechtfertigung des erhobenen Anspruchs ist erst eine Frage der Begründetheit. (b) Andere Ansicht Es reicht aus, wenn der Anspruch durch die Angaben individualisiert ist, also von anderen Ansprüchen unterschieden werden kann. Problem: Anwaltliche Blankounterschrift Ein mittels Blankounterschrift des Rechtsanwalts weisungsgemäß erstellter bestimmender Schriftsatz erfüllt die gesetzlichen Formerfordernisse nur dann, wenn der Rechtsanwalt den Inhalt des Schriftsatzes so genau festgelegt hat, dass er dessen eigenverantwortliche Prüfung bestätigen kann. An einer solchen Festlegung fehlt es, wenn der Entwurf einer Berufungsbegründung nach stichwortartig fixierten Vorgaben des

Zivilprozessrecht Rechtsanwalts durch einen Referendar inhaltlich überarbeitet wird, ohne dass der Rechtsanwalt die endgültige Fassung der Berufungsbegründung kennt. Problem: Reicht auch ein Computerfax ohne eingescannte Unterschrift? BGH: Ein Computerfax ohne eingescannte Unterschrift reicht nicht aus. Würde auf das Erfordernis einer zumindest eingescannten Unterschrift verzichtet, so wäre das Unterschrifterfordernis für das Computer-Fax hinfällig, aber auch bei herkömmlich übermittelten Schriftsätzen kaum mehr zu rechtfertigen. Argument: Eine Korrektur der Rechtsprechung zum Unterschrifterfordernis ist nicht beabsichtigt. Der Gesetzgeber hat in der Neufassung des § 130 Nr. 6 HS 2 ZPO in Kenntnis dieser Rechtsprechung und der technischen Entwicklung für den Fall der Übermittlung eines Schriftsatzes durch ein Telefax ausdrücklich „die Wiedergabe der Unterschrift in Kopie“ verlangt. Da die Unterschrift beim Computer-Fax ohne nennenswerte Schwierigkeiten eingescannt werden kann, besteht auch kein überzeugender Grund dafür, darauf entgegen dem Gesetzeswortlaut zu verzichten. (2) Soll-Inhalt Hängt die sachliche Zuständigkeit des Gerichts vom Wert des Streitgegenstandes ab (§§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG), so soll dieser Wert angegeben werden, wenn der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht (§ 253 Abs. 3 ZPO) b) Zahlung des Gerichtskostenvorschusses durch den Kläger (§ 12 Abs. 1 S. 1 GKG) c) Zustellung der Klageschrift (§§ 271 Abs. 1, 166 Abs. 2 ZPO) Die bei der Einlaufstelle des Gerichts eingereichte Klageschrift gelangt zunächst zu der Geschäftsstelle, die den Vorgang verwaltungsmäßig erfasst. Anschließend wird die Klageschrift dem Beklagten durch das Gericht unverzüglich von Amts wegen zugestellt (§§ 271 Abs. 1, 270 Abs. 1, 166 ff. ZPO). Mit Zustellung der Klageschrift ist die Klage erhoben (§ 253 ZPO). Danach: Rechtshängigkeit der Klage (§§ 261, 253 Abs. 1 ZPO) 2. Vorbereitung des Haupttermins (§ 272 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 272 Abs. 2 ZPO) a) Früherer erster Termin (§ 275) b) Schriftliches Vorverfahren (§ 276 ZPO)  Anzeige der Verteidigungsbereitschaft (§ 276 Abs. 1 S. 1) und Klageerwiderung durch den Beklagten (§§ 276 Abs. 1 S. 2, 277 Abs. 1 ZPO) sowie ggf. Replik des Klägers (§ 276 Abs. 3 ZPO, § 277 Abs. 3, 4 ZPO)  Keine Anzeige der Verteigungsbereitschaft: Versäumnisurteil (§ 331 Abs. 3 ZPO)

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Beklagter erkennt an: Anerkenntnisurteil (§ 307 ZPO)

3. Hauptverhandlung a) Güterverhandlung (§ 278 Abs. 2 ZPO) b) Mündliche Verhandlung (§ 279 Abs. 1 ZPO)  Aufruf der Sache (§ 220 Abs. 1 ZPO)  Eröffnung der Verhandlung (§ 136 Abs. 1 ZPO)  Feststellung der Anwesenheit der Prozessbeteiligten (vgl. § 160 Abs. 1 Nr. 4 ZPO)  Stellung der Sachanträge (§ 137 Abs. 1 ZPO)  Einführung in den Sach- und Streitgegenstand (§ 139 ZPO)  Anregung einer gütlichen Einigung (§ 178 Abs. 1 ZPO)  Streitige Verhandlung (§ 279 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 137 ZPO)  Beweisaufnahme (§ 279 Abs. 2 ZPO i.V.m. §§ 355 ff. ZPO)  nochmalige Erörterung des Sach- und Streitstandes sowie erstmalige Erörterung des Ergebnisses der Beweisaufnahme (§ 279 III ZPO)  nochmalige Anregung einer gütlichen Einigung (§ 278 I ZPO)  Schließung der mündlichen Verhandlung (§ 136 IV ZPO)  Entscheidung über die Hauptsache (§ 136 IV ZPO i.V.m. §§ 310, 311, 300 ff. ZPO) C. Rechtsmittelverfahren 1. Berufung (§§ 511 ff. ZPO) 2. Revision (§§ 542 ff. ZPO) D. Vollstreckungsverfahren (§§ 704 ff. ZPO) Das Ziel des Vollstreckungsverfahrens ist die Durchsetzung eines Vollstreckungstitels (z.B.) eines Urteils oder eines zwischen Parteien geschlossenen Prozessvergleichs) mit den Machtmitteln des Staates 1. Vollstreckungsvoraussetzungen a  Antrag an das zuständige Vollstreckungsorgan - Gerichtsvollzieher: § 753 I ZPO i.V.m. §§ 808 I / 883 I / 885 I ZPO) - Vollstreckungsgericht: § 764 I ZPO i.V.m. § 828 I, II ZPO / § 1 ZVG - Prozessgericht des ersten Rechtsweges: §§ 887 I / 888 I / 890 I ZPO - Grundbuchamt: § 867 I ZPO  Titel (§ 704 ZPO / § 794 ZPO)  Klausel (§§ 724 ff. ZPO)  Zustellung (§ 750 ZPO) 2. Durchführung der Zwangsvollstreckung  wegen Geldforderungen (§§ 803 – 882a ZPO) - in bewegliches Vermögen (§§ 803 – 863 ZPO) - in unbewegliches Vermögen (§§ 864 – 871 ZPO)  wegen Herausgabe von Sachen (§§ 883 – 886 ZPO)  wegen Erwirkung von Handlungen (§§ 887 – 889 ZPO)  wegen Erwirkung von Unterlassungen und Duldungen (§ 890 ZPO)  wegen Abgabe einer Willenserklärung (§ 894 ZPO)

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3. Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung  Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO)  Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO)  Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO)  Klage auf vorzugsweise Befriedigung (§ 805 ZPO)  prozessuale Gestaltungsklage (§ 767 I ZPO analog) ___________________________________________________________________________ Erkenntnisverfahren A. Verfahrensgrundsätze 1. Dispositionsgrundsatz (= Verfügungsrundsatz) Definition: Der Dispositionsgrundsatz besagt, dass die Parteien über den Streitgegenstand verfügen können. Parteiherrschaft: Im zivilprozessualen Verfahren ist es grds. Sache der Parteien, das Verfahren zu beginnen, es zu beenden und den Gegenstand eines begonnenen Verfahrens zu verändern (sog. Herrschaft der Parteien über den Verfahrensgegenstand, also Herrschaft über den Rechtsstreit im Ganzen). Dieser Grundsatz stellt die prozessuale Seite der Privatautonomie dar und ist das Gegenstück zum Offizialgrundsatz. Ausprägungen:  Beginn mit Erhebung der Klage (§ 253 ZPO)  Bindung des Gerichts an gestellte Anträge (siehe § 308 Abs. 1 ZPO)  Parteien bestimmen über Beendigung des Verfahrens (z.B. §§ 91a, 269, 307 ZPO) Ausnahmen:  Befugnis des Gerichts, in seiner Entscheidung auch über die gestellten Anträge hinauszugehen: In den Fällen der §§ 308 Abs. 2, 308a Abs. 1 S. 1, 708 f., 721 Abs. 1 S. 1 ZPO trifft das Gericht von Amts wegen eine Entscheidung, ohne dass es eines entsprechenden Antrags bedarf  Dispositionsgrundsatz ist dort eingeschränkt, wo der Wille der Parteien dem öffentlichen Interesse unterzuordnen ist Das Gericht muss auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinwirken und auf übersehene rechtliche Gesichtspunkte hinweisen (§ 139 ZPO). Kommt das Gericht dieser Hinweispflicht nicht nach, so kann dies zur Aufhebung des Urteils führen. Grenze: Dispositionsgrundsatz Bei der Bestimmung der Reichweite der richterlichen Hinweispflicht muss aber der Dispositionsgrundsatz berücksichtigt werden, der durch die richterliche Hinweispflicht nicht eigeschränkt wird. Richterliche Neutralität: Maßstab ist die Verpflichtung des Richters zur Neutralität. Das Gericht muss einen Hinweis geben, wenn es erkennt, dass eine Partei das offensichtliche angestrebte Ziel mit dem gewählten Weg nicht erreichen kann. Das

Zivilprozessrecht Gericht darf hingegen keinen Hinweis geben, durch den einer Partei erst ein für sie günstiges Ziel aufgezeigt wird. 2. Verhandlungsgrundsatz (= Beibringungsgrundsatz) Definition: Der Beibringungsgrundsatz bezieht sich auf die Beschaffung und den Beweis der Tatsachengrundlage, die das Gericht seiner Entscheidung zugrunde legen soll und ist grds. alleinige Sache der Parteien. Das Gericht kann von sich aus grds. keinen Tatsachenstoff ermitteln. Dieses Verfahren ist das Gegenstück zum Untersuchungsgrundsatz. Unter Geltung dieses Grundsatzes darf das Gericht nur die von den Parteien vorgetragenen Tatsachen bei seiner Entscheidung berücksichtigen. Daraus folgt, dass die Parteien sämtliche ihnen günstige Umstände in der mündlichen Verhandlung vorlegen müssen (sog. Darlegungslast) Von den Tatsachen zu unterscheiden sind die Rechtsnormen und die sog. Erfahrungsgrundsätze, für die der Verhandlungsgrundsatz nicht gilt. Ausnahmen:  Familienrechtliche Streitigkeiten: Tatsachenvortrag und Tatsachenbeweis kann durch den Untersuchungsgrundsatz ersetzt werden  besonderes öffentliches Interesse  Verhandlungsgrundsatz im Rahmen der Beweisaufnahme zum Teil durchbrochen Auch Gerich kann eine Beweisaufnahme anordnen Auch der Verhandlungsgrundsatz wird durch die richterliche Hinweispflicht gem. § 139 ZPO nicht eingeschränkt. Grenzen: Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht (§ 138 Abs. 1 ZPO) § 138 Abs. 1 ZPO verpflichtet die Parteien zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Abgabe ihrer Erklärungen über Tatsachen. Problem: Sind die Parteien verpflichtet, ihnen bekannte, für den Gegner günstige Tatsachen vorzutragen? Gegen eine solche prozessuale Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht spricht, dass eine Partei hierdurch gezwungen würde, der Gegenpartei zum Erfolg zu verhelfen. Der Verhandlungsgrundsatz würde insoweit durch den Untersuchungsgrundsatz ersetzt. Nach überwiegender Ansicht ist zur Lösung des Problems auf das materielle Recht zurückzugreifen, das neben ausdrücklich geregelten Auskunftsansprüchen eine Reise weiterer, aus dem Grundsatz von Treu und Glauben gem. § 242 BGB entwickelte Aufklärungspflichten enthält.

3. Grundsatz der Mündlichkeit Der Gesetzgeber geht für den Zivilprozess davon aus, dass Grundlage der Entscheidung nur sein kann, was Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen

Zivilprozessrecht ist. Dies kommt in §§ 128 Abs. 1, 137 ZPO zum Ausdruck, wonach die Parteien über den Rechtsstreit mündlich verhandeln und eine Bezugnahme auf Schriftstücke nur ausnahmsweise zulässig ist. Ausnahmen: z.B. §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 2 – 4, 331 Abs. 3 ZPO Die Erledigung des Rechtsstreits in einer mündlichen Verhandlung setzt voraus, dass Gericht und Parteien bereits mit dem Streitstoff vertraut sind. Zu diesem Zwecke bestimmen die §§ 128, 272 Abs. 1 ZPO die umfassende Vorbereitung der mündlichen Verhandlung durch Schriftsätze. Definition: Vorbereitende Schriftsätze sind Schriftsätze, durch welche die mündliche Verhandlung vorbereitet und ihre Durchführung erleichtert werden soll. Das Gericht kann den Umfang dieser schriftlichen Vorbereitung dem jeweiligen Streitstoff anpassen, indem es entweder einen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt oder ein schriftliches Vorverfahren veranlasst (§§ 272 Abs. 2, 275, 276 ZPO). Die Schnittstelle dieser schriftlichen Vorbereitung zum Mündlichkeitsprinzp bilden die §§ 137 Abs. 3, 297 Abs. 2 ZPO. Nach diesen Vorschriften kann auf schriftlichen Vortrag Bezug genommen und dieser so zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht werden. Das geht allerdings wiederum nur in der mündlichen Verhandlung! 4. Grundsatz der Unmittelbarkeit Die zur Entscheidung berufenen Personen sollen sich selbst einen Eindruck von den der Entscheidung zugrunde zulegenden Tatsachen machen, ohne hierbei auf eine Mittelsperson zurückgreifen zu müssen. Die Verhandlung des gesamten Rechtsstreits muss deshalb vor dem Gericht stattfinden, das über den Rechtsstreit entscheidet. Ausnahmen: z.B. §§ 361, 362 ZPO 5. Konzentrationsgrundsatz (= Beschleunigungsgrundsatz) Das Gesetz enthält eine Fülle von Regelungen, durch die eine zügige Erledigung des einzelnen Rechtsstreits und damit die Funktionsfähigkeit der Zivilrechtspflege insgesamt gewährleistet werden sollen. 6. Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens Soweit vor dem erkennenden Gericht mündlich verhandelt wird, gilt der Grundsatz der Öffentlichkeit (§ 169 S. 1 GVG). Er bildet die Grundlage für das Vertrauen des Einzelnen in die Unabhängigkeit der Gerichte. § 169 S. 2 GVG verbietet eine Erweiterung der Öffentlichkeit durch Fernseh-, Rundfunk- und Filmaufnahmen. Ausnahmen: §§ 170 ff. GVG

7. Anspruch auf Rechtliches Gehör Definition: Das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert die Möglichkeit von einem Verfahren Kenntnis zu erlangen, Tatsachen

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vorzutragen und zu beweisen und die eigene Rechtsansicht äußern zu können. 8. Anspruch auf ein faires Verfahren (fair trail)  Allgemeines Prozessrechtsgrundrecht  Folgt aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 47 Abs. 2 Europäische Grundrechtscharta sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK  Darunter fällt: Grundsatz der Waffengleichheit, Verbot einer Überraschungsentscheidung (§ 139 Abs. 2 ZPO) ___________________________________________________________________________ B. Die Klagearten 1. Leistungsklage Definition: Die Leistungsklage dient der Durchsetzung von materiell-rechtlichen Ansprüchen. Gegenstand einer LK kann jeder materiell-rechtliche Anspruch sein, also jedes Recht, von einem anderen ein Tun, Unterlassen oder Dulden zu verlangen (§ 194 BGB). Hierzu zählt auch der Anspruch auf Abgabe einer WE. Das Rechtsschutzziel des Klägers ist die Verurteilung des Beklagten zur Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs, wozu dessen Bestehen vorgreiflich zu prüfen ist. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Anspruch besteht und durchsetzbar ist, so wird es in einem Leistungsurteil den Beklagten zur Erfüllung des Anspruchs verurteilen. Dieses Leistungsurteil ist dann als Vollstreckungstitel i.S.v. § 704 ZPO taugliche Grundlage der zwangsweisen Durchsetzung des Anspruchs im Wege der Zwangsvollstreckung. 2. Gestaltungsklage Definition: Die Gestaltungsklage dient der Veränderung eines bestehenden Rechtsverhältnisses durch Urteil. Eine GK ist nur statthaft, wenn das Gesetz eine solche Veränderung von einem Gestaltungsurteil abhängig macht. Im Gegensatz zu der unbeschränkten Vielzahl von Ansprüchen bzw. Rechtsverhältnissen, die Gegenstand einer LK- bzw. FK sein können, besteht also im Bereich der GK ein numerus clausus. Einem Teil der gesetzlich geregelten GK ist gemeinsam dass der Gesetzgeber der Veränderung eines Rechtsverhältnisses durch die jeweils beteiligten Rechtssubjekte mittels RG eine Absage erteilt hat, sei es im Interesse der Rechtssicherheit, sei es, weil die bestehende Rechtslage nicht zur Disposition der Beteiligten steht. In anderen Fällen haben Parteien, die über die Veränderung einer Rechtslage keine Einigung erzielen können, die Möglichkeit, eine Entscheidung durch das Gericht herbeizuführen. Schließlich gibt es im Bereich des Zwangsvollstreckungsrechts die sog. prozessualen Gestaltungsklagen, mit denen der Kläger erreichen kann, dass eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme für unzulässig erklärt wird: Drittwiderspruchsklage, Vollstreckungsgegenklage.

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Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen vorliegen, unter denen das Gesetz die Veränderung eines bestehenden Rechtsverhältnisses zulässt, so ergeht ein Gestaltungsurteil. Mit dessen Rechtskraft tritt die Veränderung des Rechtsverhältnisses ein. Auch ein Gestaltungsurteil weist also hinsichtlich der Hauptsache keinen vollstreckungsfähigen Inhalt auf. Eine Ausnahme gilt bei den prozessualen Gestaltungsklagen. 3. Feststellungsklage Definition: Die Feststellungsklage dient der Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses.  sog positive oder negative Feststellungsklage (§ 256 Abs. 1 ZPO) Der mögliche Gegenstand einer FK ist weiter als der einer LK: Der Begriff des Rechtsverhältnisses umfasst jede rechtlich geregelte Beziehung zwischen Personen oder zwischen einer Person und einem Gegenstand, also nicht nur materiell-rechtliche Ansprüche. Das Rechtsverhältnis muss sich stets aus einem konkreten Sachverhalt ergeben. Mit der Feststellungsklage kann also nicht die Klärung abstrakter Rechtsfragen begehrt werden. Ferner muss es sich um ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis handeln. Die das Rechtsverhältnis begründenden Tatsachen müssen also bereits zum ZP der Klageerhebung vorliegen. Unschädlich ist es, wenn bestimmte Rechtsfolgen aus dem Rechtsverhältnis erst in der Zukunft eintreten. Nicht erforderlich ist, dass das Rechtsverhältnis gerade zwischen den Parteien des Rechtsstreits besteht. Auch ein Rechtsverhältnis zwischen einer Partei und einem Dritten kommt als Gegenstand einer FK in Betracht. Das Rechtsschutzziel einer FK ist enger als das einer LK: Auch mit der LK begehrt der Kläger inzident die Feststellung, dass ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch besteht. Er begehrt aber darüber hinaus die Verurteilung des Beklagten zur Erfüllung des Anspruchs. Leistungsurteile können daher vollstreckt werden. Die positive FK ist deshalb grds. subsidiär zur LK. Besteht die Möglichkeit einen Anspruch im Wege der LK gelten zu machen, so fehlt dem Kläger die bloße Feststellung, dass dieser Anspruch besteht, das rechtliche Interesse. Ausnahme: FK gegenüber Körperschaften des öffentlichen Rechts Das auf eine FK hin ergehende Feststellungsurteil stellt nur fest, ob das streitgegenständliche Rechtsverhältnis besteht oder nicht. Ein Feststellungsurteil weist also hinsichtlich der Hauptsache keinen vollstreckungsfähigen Inhalt auf. Auch bei dem Urteil, durch das eine LK abgewiesen wird, handelt es sich um ein Feststellungsurteil: Dieses stellt fest, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nicht besteht und ist deshalb in der Hauptsache nicht vollstreckungsfähig.

Zivilprozessrecht ___________________________________________________________________________ C. Die Zulässigkeit einer Klage I.

Echte Prozessvoraussetzungen Echte Prozessvoraussetzungen hindern nicht erst die Entscheidung in der Sache, sondern bereits das Zustandekommen des Prozesses. Sie müssen also zu diesem Zeitpunkt bereits vorliegen. 1. Deutsche Gerichtsbarkeit (§§ 18 – 20 GVG) Die deutsche Gerichtsbarkeit erfasst grds. alle Personen, die sich auf deutschem Staatsgebiet befinden (Ausnahme: sog. Exterritoriale). 2. Wirksame und ordnungsgemäße Klageerhebung (§ 253 ZPO) Einreichung und Zustellung der Klageschrift (s.o.) 3. Postulationsfähigkeit bei Klageeinreichung (§§ 78, 79 ZPO) 4. Durchführung eines landesrechtlich erforderlichen Schlichtungsverfahrens (§ 15a EGZPO i.V.m. § 37a AGJusG)

II. Sachentscheidungsvoraussetzungen Sachentscheidungsvoraussetzungen sind alle Umstände, die vorliegen müssen, damit das Gericht zu einer Sachentscheidung gelangen kann. Maßgeblicher Zeitpunkt für deren Beurteilung ist grds. die letzte mündliche Verhandlung. Es genügt also, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen spätestens zu diesem Zeitpunkt vorliegen. 1. Gerichtsbezogene Sachentscheidungsvoraussetzungen a) Eröffnung des „Zivilrechtsweges“ (§ 13 GVG) Maßgebend für das Vorliegen einer Zivilrechtsstreitigkeit ist die wahre Natur des Rechtsverhältnisses aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Der durch den Tatsachenvortrag des Klägers bestimmte Streitgegenstand muss eine unmittelbare Rechtsfolge des Zivilrechts sein (modifizierte Subjektstheorie). Fehlt die Zivilrechtswegzuständigkeit, so erfolgt keine Abweisung der Klage als unzulässig, sondern von Amts wegen eine bindende Verweisung an das zuständige Ger...


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