Title | Räuberische Erpressung §253 |
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Author | Jo W. |
Course | Strafrecht II |
Institution | Georg-August-Universität Göttingen |
Pages | 3 |
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Sommersemester 2017 bei Dr. Wörner- Gastdozentin...
Räuberische Erpressung §§253,255 Tatbestand 1. ObjektiverTatbestand: a) Tathandlung: Nötigen mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 249 StGB, nur vis compulsiva?) Nötigungserfolg: Handeln, Dulden oder Unterlassen Vermögensverfügung (str.) Vermögensnachteil (entspricht Vermögensschaden bei § 263 StGB) Kausalität zwischen TBM ggf. Qualifikationen, §§ 255 StGB i.V.m. § 250, 251 StGB b) Subjektiver TB (siehe § 263 StGB) Vorsatz Bereicherungsabsicht (inkl. Stoffgleichheit) Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Bereicherung (siehe § 263 StGB) Objektiv • Vorsatz • Rechtswidrigkeit 2. AllgemeineRechtfertigungsgründe a) Verwerflichkeit b) bei Einsatz von qualifizierten Nötigungsmitteln immer gegeben.
(P) Gegenwärtigkeit der angedrohten Gefahr: weiter als bei §34 auf Grund der Gefährlichkeit = schädigendes Ereignis muss nicht unmittelbar bevorstehen Dauergefahr
(P) Kausalität Nötigung - abgenötigtes Verhalten (VV) – Vermögensnachteil
A und B mieteten im Hotel "Conti" ein Zimmer unter Angabe ihrer richtigen Personalien. Als ihnen jedoch das Geld ausgegangen war und sie wegen der dauernden Anwesenheit des Portiers das Hotel nicht unauffällig verlassen konnten, richteten sie
eine ungeladene Gaspistole auf den Portier, brachten sie ihn gewaltsam in eines der von ihnen gemieteten Zimmer, fesselten ihn, schlossen ihn ein und verließen anschließend das Hotel. Jedoch nicht, ohne das in der Hotelkasse an der nunmehr unbesetzten Rezeption befindliche Geld mitzunehmen.
BGH: §§ 253, 255 (-) keine Gewalt zur „Zechprelle“, kein Festnahmerecht des Portiers §§ 249, 250 (-) mangels Fortdauerns der Gewalt (Geld aus der Kasse)Ø Aber prüfen: §§ 253, 255 wg. Mitnahme eigener Sachen (ZurückbehaltungsR)
Funktion: § 255 als Qualifikation zu § 253 oder Auffangtatbestand zu § 249?...