Av Sec Zusammenfassung PDF

Title Av Sec Zusammenfassung
Author Irem Yolas
Course Aviation Security
Institution Technische Universität Berlin
Pages 44
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Summary

AvSec Zusammenfassung...


Description

Aviation Security

Zusammenfassung

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Einführung Safety und Security Definition -

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Safety (Luftverkehrssicherheit): o Sicherheitsvorkehrungen, die der Abwehr sogenannter betriebsbedingter, d.h. aus dem System heraus entstehenden Gefahren, dienen. o Abwehr innerer Gefahren o Beispiele:  Fehlende oder fehlerhaft Informationen  Witterungsbedingte Einflüsse  FOD (Foreign object debris /Fremdkörperreste)  Menschliches / technisches Versagen  Äußere Einflüsse / Vogelschlag Security (Sicherheit): o Freisein von allgemeinen Bedrohungen (Individuen / Staat / Gesellschaft) o Luftsicherheit ist die Kombination von Maßnahmen und personellen und materiellen Ressourcen, die dazu dienen, die Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen zu schützen, die die Sicherheit der Zivilluftfahrt gefähren o Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren, die durch äußere, nicht-betriebsbedingte, vorsätzlich rechtwidrige Einwirkungen entstehen o Abwehr äußerer Gefahren o Bedrohung nicht nur auf im Flug befindliche Luftfahrzeuge möglich, sondern ebenfalls durch  Angriffe auf abgestellte oder rollende Flugzeuge  Angriffe auf Flughafeneinrichtungen  Angriffe auf Anlagen und Einrichtungen des Luftverkehrs (Navigationsanlagen (aus außerhalb des Flughafens, z.B. VOR/DMI), Datenkommunikationsstrukturen, Datennetze  Angriffe auf die periphere Infrastruktur des Flughafens (Zufahrtsstraßen, Wasserleitungen / Stromleitungen zum Flughafen o Schutz gilt nicht dem Luftverkehr allein o Einsatz von Flugzeugen gegen Bodenziele möglich (siehe 9/11, Gebäude / Einrichtungen am Boden (AKWs) o Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus der Luft (Regierungsviertel) o Einsatz von entführten Luftfahrzeugen oder auch Kleinflugzeugen gegen öffentliche Einrichtungen oder kritische Infrastrukturen (z.B. auch Menschenansammlungen bei Großveranstaltungen, Demos, Sportveranstaltungen, etc.)

Motivation -

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Besondere Gefährdung des Luftverkehrs o Günstige Ursache-Wirkung-Relation für den „Erfolg“ (wenig Aufwand / low budget durch angeschliffene Kreditkarte, im Duty-Free gekaufter harter Alkohol ( Molotov-Cocltail) oder Deo ( „Flammenwerfer“)) o Hoher Symbolwert für politisch motivierte Gewalthandlungen o Große Mobilität durch hohe Reisegeschwindigkeit o Große Flexibilität durch uneingeschränkte Bewegung im Raum o Geringe Möglichkeit für polizeiliche Intervention o Außerordentliche Publizität für politische oder religiöse Fanatiker (Bahn nicht „attraktiv“ genug, nicht genug Aufmerksamkeit) Politische oder religiöse Motive – Terrorismus o Flugzeugentführung zur Durchsetzung von politischen oder religiösen Zielen o Aufmerksamkeit durch den Tod möglichst vieler Menschen bei provoziertem oder kontrolliertem Absturz o Störung der staatlichen Ordnung und der Infrastruktur durch Sabotageakte Kriminelle Motive o Lösegelderpressung durch Entführung oder Zerstörung o Gezielte Tötung definierter Personen oder Personengruppen

Aviation Security Zusammenfassung 2 o Flucht aus einem Land oder einer Region - Irrationale Motive o Psychisch kranker Einzeltäter mit Wahnvorstellungen (GermanWings in den Alpen) o Affektive Störungen (Manie oder Depression) o Unzureichende Persönlichkeitsentwicklung (Selbstüberschätzung, Verlust des Situationsbewusstseins) o Unruly Passengers (Alkohol- und Drogeneinfluss, Randalieren) - Auswirkungen nicht nur auf Flugzeug (materielle Schäden) oder deren Insassen, sondern auch auf die Gesellschaft (Verschärfung von Gesetzen (nach 9/11 bis heute erhalten)  indirekte Auswirkungen

Flugzeugentführungen (Renegade) -

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1972 zur Abschlussveranstaltung der Olympischen Spiele o Während der Olympischen Spiele entführten palästinensische Terroristen israelische Sportler. Bei der Befreiung kam es zur Tragödie. o Dem Verteidigungsminister wurde mitgeteilt, dass ein Flugzeug entführt wurde und nach München zum Stadion fliegt. o Wie wird darauf reagiert? Ist ein Abschuss zulässig? Reaktion: o Richtigerweise kann hier keine pauschale Antwort gegeben werden. Vielmehr gilt die juristische Weisheit: „Es kommt darauf an.“  In welchem Land?  Wer ist an Bord?  Zu welchem Zeitpunkt? o 2 große Fallunterscheidungen:  Abwehr eines militärischen Angriffs  NATO Air Policing → Wahrung der Unversehrtheit des Luftraums → Einsatz der NATO unterstellten Kräfte und Mittel → Waffeneinsatz in NATO-Unterstellung unter nationalem Entscheidungsvorbehalt  Verhinderung eines terroristischen Anschlags  Einsatz von Kräften und Mitteln in nationaler Verantwortung  Zwangsmaßnahme und Waffeneinsatz durch IBuK (Inhaber Befehls- und Kommandogewalt, in Deutschland VerteidungsministerIn) /BReg o Historisch betrachtet gab es (bis zum Inkrafttreten des Luftsicherheitsgesetzes) keine ausdrückliche Normierung für dieses Problem o Handlungsfrage: Wer macht was? o Mangels Normierung muss auf bestehende Rechtsnormen und gesetzliche Wertungen zurückgegriffen werden  Zuständigkeit:  Gefahrenabwehr: Polizei, ggf. Amtshilfe durch Bundeswehr  Handlungsmöglichkeiten/-gebote:  Strafrechtliche Normen: Notwehr, Notstand, Nothilfe  Verfassungsrecht (Grundgesetz): Schutz für Bürger o Nationales Lage- und Führungszentrum (NLFZ SiLuRa)  NATO-Combined Air Operations Centre, seit 01.10.2003, in Kalkar (Uedem / am Niederrhein); BMI/Pol, MBVi/DFS, BMVg/Lw (Luftwaffe)  Verantwortlich für die Sicherung des deutschen Luftraums vor Angriffen auf die zivile Luftfahrt  2 Standorte für Abfangjäger (Neuburg an der Donau, Wittmund); haben 15 Minuten Zeit um in der Luft zu sein  Vorgehen: § 14 LuftSiG  Erst aufklären und dann Steigerung der Warn- bis zu Zwangsmaßnahmen  Kommando liegt bei der NATO. Erst bei Feststellung der Bedrohung geht das Kommando auf die DEU Leitung über.

Aviation Security Zusammenfassung o Ablauf: Nationales Air Policing

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Identifikation: durch Fluglotsen, z.B. durch Abweichen von der geplanten Flugroute, Verbindungsabbruch zum Flugzeug  gibt Meldung der Abweichung an NATO weiter - Renegade Classification: NATO entscheidet, ob es sich um militärische Bedrohung handelt (z.B. russische Aufklärungsflüge an der NATO-Außengrenze), oder ist ein ziviles Luftfahrzeug betroffen o Bei zivilem Luftfahrzeug Einstufung der Gefahr in  Vermutliche Luftfahrzeugentführung: Funkkontakt abgebrochen, LFZ befindet sich aber weiter auf Flugroute (Com lost)  wahrscheinlich falsche Funkfrequenz gerastet ODER Transponder ist ausgefallen bzw. falsches Transpondersignal /-kennziffer gerastet  Wahrscheinliche Luftfahrzeugentführung: Funkkontakt abgebrochen UND Transpondersignal verloren UND ggf. Abweichung von der Flugroute  Bestätigte Luftfahrzeugentführung: Frequenz 7500 für Flugzeugentführung gerastet, Bedrohungslage liegt vor, Kenntnis über Entführung liegt vor (z.B. Twitter/Post von Passagier über Terroristen/Geiselnehmer an Bord) - Transfer of Authority (TOA): Bei Anhaltspunkten zu Luftfahrzeugentführung Übernahme der nationalen Verantwortung durch die NATO - Alpha Scramble: wird ausgelöst, Alarmrotte hat 15 Minuten Zeit in die Luft zu steigen - Interrogation: Diese fängt entführtes Luftfahrzeug ab und führt Sichtidentifikation durch; positionieren sich auf linker Seite des LFZ, da dort der fliegende Pilot sitzt, schauen von außen in Cockpit, sind Piloten da, stellt sich Bedrohungslage dar, halten Passagiere ggf. Zettel ans Fenster, ggf. Kontaktaufnahmeversuch über Notfrequenz und Hinweis auf ComLost-Situation (Frequenz prüfen, Transponder prüfen) (ComLost-Fälle in 2019 über 220 Mal vorgekommen, wo Alarmrotte aufsteigen musste), weitergehend durch Flügelwackeln und bestätigtes Flügelwackeln wird LFZ zum Folgen und Landen, meist auf abgelegenem militärischen Flughafen, aufgefordert - Intervention: wenn LFZ nicht freiwillig folgt, liegt ab jetzt die Entscheidungsgewalt bei Bundesregierung und Befehlsgebung durch IBuK (VerteidigungsministerIn); Abdrängen z.B. durch Unterfliegen des Flügels  Strömungsabriss - Warning Burst: Warnfeuerstoß wird abgegeben und auf nochmaliges Folgen hingewiesen - Engagement: sollte immer noch nicht gefolgt werden, erfolgt Bekämpfung; Entscheidung über Bekämpfung erfolgt durch Bundeskabinett; bei Alpha Scramble-Alarm wird Kanzleramtlagezentrum direkt informiert um Zeit zu haben sich zusammen zu schalten, Bundeskabinett muss einstimmig über Maßnahmen entscheiden, die durch VerteidigungsministerIn weitergegeben werden § 14 Absatz 3 LuftSiG a.F.  2005 aufgenommen  Die unmittelbare Einwirkung mit Waffengewalt ist nur zulässig, wenn nach den Umständen davon auszugehen ist, dass das Luftfahrzeug gegen das Leben von Menschen eingesetzt werden soll, und sie das einzige Mittel zur Abwehr dieser gegenwärtigen Gefahr ist.  Mit Urteil vom 15. Februar 2006 hat das Bundesverfassungsgericht (Az.: 1 BvR 357/05) § 14 Abs. 3 LuftSiG a.F. für nichtig erklärt.  Zweistufige Prüfung

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Zusammenfassung 4 → Formelle Verfassungsmäßigkeit: Sind Zuständigkeit, Verfahren und Form eingehalten worden?  Trotz der eigentlichen Zuordnung, dass es sich um ein Thema des Innern handelt, gibt es die Möglichkeit den Katastrophenschutzgedanken heranzuziehen → Materielle Verfassungsmäßigkeit: Steht diese Regelung im Widerspruch mit durch das Grundgesetz geschützten Werten (Grundrechte und andere Rechtsgedanken)  Recht auf Leben  Menschenwürde

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Zusammenfassung

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Sicherungsmaßnahmen nach §5, §8 und §9 LuftSiG Allgemeine Einführung -

Vorstellung Luftsicherheitsgesetz o Vorschriften über die Abwehr von Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs zuvor im Luftverkehrsgesetz (LuftVG)  ehemals §29c LuftVG Luftfahrtbehörden  heute §3 LuftSiG  ehemals §19b LuftVG Flughafenbetreiber  heute §8 LuftSiG  ehemals §20a LuftVG Luftfahrtunternehmen  heute §9 LuftSiG  ehemals §29d LuftVG Zuverlässigkeitsüberprüfung  heute §7 und §7a LuftSiG o LuftSiG vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S.78)  Zuletzt geändert durch Art. 1 Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen vom 22. April 2020 (BGBl. I S. 840)  Berücksichtigung der VO (EG) 2320/2002 (Maßnahmen auf europäischer Ebene  nationale Ebene = LuftSiG) als Reaktion auf 9/11  Verabschiedung forciert durch Vorfall am 05.01.2003 Frankfurt/Main → Bedrohungslage im Inneren  zuständig Bundes- oder Landespolizei  um Amtshilfe bei Bundeswehr gebeten  Die Ermächtigung der Streitkräfte nach § 14 Abs. 3 Lu6SiG, Lu6fahrzeuge, die als Tatwaffe gegen das Leben von Menschen eingesetzt werden sollen, abzuschießen, ist mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig.  heute nicht mehr vorhanden (s.o.)  Abschnitt 2 - Sicherheitsmaßnahmen  §3 Allgemeine Befugnisse der Luftsicherheitsbehörde  §3a Flugverbot  §4 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit  §5 Besondere Befugnisse der Luftsicherheitsbehörden  §6 Verarbeitung personenbezogener Daten  §7 Zuverlässigkeitsüberprüfungen  §7a Gemeinsames Luftsicherheitsregister  §8 Sicherungsmaßnahmen der Flugplatzbetreiber  §9 Sicherungsmaßnahmen der Luftfahrtunternehmen  §9a Sicherheitsmaßnahmen der Beteiligten an der sicheren Lieferkette  §10 Zugangsberechtigungen  §10a Sicherheitsausrüstung  §11 Verbotene Gegenstände  §12 Aufgaben und Befugnisse des verantwortlichen Luftfahrzeugführers  Abschnitt 3 - Unterstützung und Amtshilfe durch die Streitkräfte  §13 Entscheidung der Bundesregierung  §14 Einsatzmaßnahmen, Anordnungsbefugnis  §15 Sonstige Maßnahmen  Das Vier-Säulen-Modell der Luftsicherheit Beteiligte an der sicheren Lieferkette: Zulieferer, Caterer, Lieferanten für Flughafenlieferungen, etc.

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Befugnisse der Luftsicherheitsbehörden o Die Befugnisse der Luftsicherheitsbehörden sind geregelt nach  §3 LuftSiG (allgemeine Befugnisse)  §3a LuftSiG (Flugverbot)

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Zusammenfassung 6  §5 LuftSiG (besondere Befugnisse) o Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach § 4 LuftSiG  Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen dürfen nur diejenigen gewählt werden, die den Einzelnen oder die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigen  Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hat Verfassungsrang  Maßnahmen der Luftsicherheitsbehörden müssen geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein  Eine präventive Maßnahme ist auch dann noch geeignet, wenn sie die Gefahr nur vermindert oder vorübergehend abwehrt  Eine Maßnahme ist erforderlich, wenn die Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs nicht mit anderen, weniger belastenden Maßnahmen abgewehrt werden kann  Eine Maßnahme ist verhältnismäßig, wenn ihre Folge in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Zweck steht  Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann Generalklausel §3 LuftSiG und Flugverbot §3a LuftSiG o Allgemeine Befugnisse der Luftsicherheitsbehörden o Ermächtigungsgrundlage für Eingriffe in die Grundrechte o Notwendige Maßnahmen, um im Einzelfall bestehende Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs abzuwenden, soweit nicht weiter durch §5 LuftSiG geregelt (z.B. Maßnahmen bei Abschiebeflügen) o Voraussetzung:  Eine Maßnahme im Sinne des §3 LuftSiG ist nur dann zulässig, wenn die Störung oder der Angriff entweder eingetreten ist oder die Gefahr eines solchen Angriffs im Einzelfall unmittelbar bevorsteht. [Giemulla, 2006]  Nur zulässig, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass bei ungehindertem Geschehensablauf in absehbarer Zeit ein Schaden für Einrichtungen des Luftverkehrs oder für am Luftverkehr Beteiligte eintritt. [Knemeyer, 2007] o Mögliche Maßnahmen nach §3 LuftSiG:  Unterbrechung der Abfertigung  Sperrung von Terminalbereichen  Untersagung des Starts eines oder mehrerer Luftfahrzeuge  Zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen bei besonders gefährdeten Flügen oder Fluggesellschaften  Zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen bei erhöhter Gefährdungslage im Zusammenhang mit Konflikten in Krisenregionen (z.B. Sicherung durch Panzer von der Airline ElAl, durch Bundespolizei, wenn sie der Meinung ist, dass eine besondere Gefahrenlage vorliegt. Airlines selber können durch Beauftragung von Sicherheitsunternehmen zusätzliche Sicherungsmaßnahmen einkaufen) o Mögliche Maßnahmen nach §3a LuftSiG:  Bei erhebliche Gefährdung der Luftsicherheit kann die Luftsicherheitsbehörde ein Einflug-, Überflug- oder Startverbot verhängen  Fliegt ein Luftfahrtunternehmen Fracht oder Post aus einem Drittstaat zwecks Transfer, Transit oder zum Entladen in die Bundesrepublik Deutschland ein, ohne als Unternehmen, das Luftfracht oder Luftpost von einem Drittstaaten-Flughafen in die Europäische Union befördert (ACC3) benannt zu sein, so kann die Luftsicherheitsbehörde gegenüber diesem ein Flugverbot verhängen

Sicherheitsmaßnahmen -

Luftsicherheitsbehörden §5 LuftSiG o Die besonderen Befugnisse der Luftsicherheitsbehörden  Standardmaßnahmen  Kontrolle von Personen und mitgeführten Gegenständen  Schutz der Kontrollstellen vor Angriffen  Bestreifung der Sicherheitsbereiche des Flughafens  Sicherung gefährdeter Flugzeuge  Betretungs- und Besichtigungsrechte (z.B. Geschäftsräume von Luftfahrtunternehmen)

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Zusammenfassung 7  Anhalten von Personen und Platzverweise  Kontrolle sonstiger Gegenstände, die nicht von Personen mitgeführt werden o Standardmaßnahmen nach §5 Abs. 1 LuftSiG  Anlassunabhängige Durchsuchung oder sonstige geeignete Überprüfung von Personen, die den Sicherheitsbereich des Flugplatzes betreten haben oder betreten wollen  Kontrolle von Gegenständen, die in den Sicherheitsbereich des Flugplatzes verbracht wurden oder werden sollen  Rechtsgrundlage für die Durchführung der Fluggastkontrollen o Standardmaßnahmen nach §5 Abs. 2 LuftSiG  Anhalten von Fluggästen, Mitarbeitern der Flugplatzbetreiber, der Luftfahrtunternehmen und anderer Unternehmen sowie sonstige Personen, die die Luftseite des Flugplatzes betreten haben oder betreten wollen  Verweis bei fehlender Zugangsberechtigung, bei Ablehnung einer Durchsuchung oder bei ungenehmigter Mitnahme von verbotenen Gegenständen in den Sicherheitsbereich o Standardmaßnahmen nach § 5 Abs. 3 LuftSiG  Durchsuchen, durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen von Fracht, aufgegebenem Gepäck, Postsendungen und sonstigen Gegenständen, die in Sicherheitsbereiche des Flugplatzes verbracht wurden oder verbracht werden sollen  Rechtsgrundlage für die Durchführung der Reisegepäckkontrollen o Welche Techniken und Maßnahmen genau zulässig sind, ist der europäischen Verordnung VO 300/2008 zu entnehmen (z.B. jedes dritte Gepäckstück darf kontrolliert werden; anlassunabhängige Durchsuchungen dürfen durchgeführt werden; Frachtstück darf geöffnet werden, wenn man es nicht durchleuchten kann; Hunde dürfen eingesetzt werden) o Übertragung hoheitlicher Befugnisse nach §5 Abs. 1 bis 3 LuftSiG  auf natürliche Personen sowie teilrechtsfähige Vereinigungen und juristische Personen des Privatrechts nach §16a LuftSiG (Beleihung) möglich (also auf einzelne Personen (Schulungen) eines Sicherheitsdienstleisters, muss dann nicht die Bundespolizei selbst durchführen) o Schutz der Sicherheitskontrollstelle nach §5 Abs. 1 Satz 3 LuftSiG  nicht übertragbar (hier stehen weiterhin Bundespolizisten) o Aufsicht und Kontrolle  durch die für den Vollzug nach §5 LuftSiG zuständige Luftsicherheitsbehörde (das alles funktioniert, z.B. Dienstpläne) Flugplatzbetreiber §8 LuftSiG o Nach §8 Abs. 1 Satz 1 LuftSiG  ist der Betreiber eines Flugplatzes zum Schutz des Flughafenbetriebs vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs verpflichtet (z.B. Zaun aufbauen, Kontrollen für Luftsicherheitsbereiche aufstellen, Türen abschließen, Ausweise ausgeben, u.ä.) o Nach Art. 2 Abs. 1 VO (EG) 300/2008  sind die gemeinsamen europäischen Grundstandards grundsätzlich für alle nicht ausschließlich für militärische Zwecke genutzten Flughäfen oder Teile von Flughäfen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates anzuwenden o Nach §8 Abs. 1 Satz 2 LuftSiG  sind die Unternehmer von Verkehrsflughäfen dazu verpflichtet, ihre Sicherungsmaßnahmen in einem Luftsicherheitsprogramm im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 darzustellen o Nach §8 Abs. 1 Satz 5 LuftSiG  ist der Betreiber eines Flugplatzes verpflichtet, die im zugelassenen Luftsicherheitsprogramm dargestellten Sicherheitsmaßnahmen innerhalb der von der Luftsicherheitsbehörde vorgegebenen Frist oder, soweit keine Frist vorgegeben wird, innerhalb eines Monats nach der Zulassung durchzuführen o Bauliche Sicherungsmaßnahmen §8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LuftSiG  Die Betreiber eines Flugplatzes sind verpflichtet, Flughafenanlagen, Bauwerke, Räume und Einrichtungen so zu erstellen, zu gestalten und zu unterhalten, dass die [...] sachgerechte Durchführung der personellen Sicherungs- und Schutzmaßnahmen und die Kontrolle der Bereiche der Luftseite ermöglicht werden (z.B. Zäune für Flugbetriebsflächen, abschließbare

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Zusammenfassung 8 Türen für das Flughafenterminal, Drehkreuze und Zugangskontrollen für Mitarbeiter, gesonderte Absicherungsmaßnahmen für Gepäckkontrollen, Ausweis- und Schlüsselordnung, usw.)  Genaue Ausführung der baulichen Maßnahmen in EG VO 300/2008, z.B. Übersteig- und Unterkriechschutz für Zäune, Höhe des Zaunes/Übersteigschutzes, wie tief muss der Zaun in den Boden eingelassen sein  Zu den sicherheitsrelevanten Flughafenanlagen, Bauwerke, Räume und Einrichtungen zählen insbesondere  Flugzeug- und Technikhallen  Flugbetriebs- und Abstellflächen  Frachtlager und Umschlaghallen  Betankungsanlagen und Tanklager  Navigations- und Flugsicherungsanlagen  Fluggastabfertigungsgebäude mit Fluggastbrücken  ... o Sicherung von Transport und Lagerung von überprüften und zu überprüfenden Gegenständen §8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LuftSiG  Die Betreiber eines Flugplatzes sind verpflichtet, Post, aufgegebenes Gepäck, Fracht, Bordvorräte und Flughafenlieferungen zur Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen sicher zu transportieren und zu lagern; dies schließt den Transport zu und zwischen einer mehrstufigen Kontrollanlage ein o Unterstützung bei der Kontrolle des aufgegebene...


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