Einstweiliger Rechtsschutz Übersicht PDF

Title Einstweiliger Rechtsschutz Übersicht
Course Verwaltungsrecht
Institution Hamburger Fern-Hochschule
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Übung im Verwaltungsrecht für die Zwischenprüfung – WS 2017/2018 Anne Paschke – Lehrstuhl Prof. Dr. Dirk Heckmann

Einheit 12: Eilrechtsschutz Kurzüberblick - Eilrechtsschutz I.

Allgemeines

Der vorläufige Rechtsschutz im Verwaltungsrecht lässt sich in 3 Kategorien einteilen: 1. vorläufiger Rechtsschutz gegen Verwaltungsakte (80, 80a VwGO), § 80a VwGO Kommt nur zur Anwendung bei VA mit Drittwirkung/Doppelwirkung (z.B. Baugenehmigung); d.h. ein VA begünstigt eine Person und belastet zugleich eine andere. 2. vorläufiger Rechtsschutz gegen behördliche Maßnahmen, gegen die in der Hauptsache keine Anfechtungsklage statthaft ist (§ 123 VwGO) und 3. vorläufiger Rechtsschutz gegen Rechtsverordnungen und Satzungen (§ 47 Abs. 6 VwGO). Dass eine Unterteilung in vorläufigen Rechtsschutz gegen Verwaltungsakte und gegen sonstige behördliche Maßnahmen überhaupt nötig ist, macht die Regelung in § 123 Abs. 5 VwGO deutlich. Demnach kommt ein Antrag nach § 123 VwGO nur dann in Betracht, wenn kein Fall der §§ 80, 80a VwGO vorliegt. Voraussetzung der Anwendbarkeit des § 80 Abs. 5 VwGO ist, dass in der Hauptsache eine Anfechtungsklage statthaft ist. Rechtsschutz gegen Entscheidungen nach §§ 80 Abs. 5, 123 VwGO ist die Beschwerde, § 146 VwGO.

II.

Einstweiliger Rechtsschutz gegen Verwaltungsakte

Hinweis: Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache Einstweiliger Rechtsschutz, egal ob nach § 80 oder nach § 123 VwGO darf grundsätzlich die Hauptsache nicht vorwegnehmen. Ausnahmefälle sind nur denkbar, wenn ansonsten der Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes, Art. 19 Abs. 4 GG verletzt werden würde.

Hinweis: Was bedeutet „aufschiebende Wirkung“? 1. Begriff: Im Regelfall bewirkt die Einlegung eines Widerspruchs bzw. die Erhebung einer Anfechtungsklage, dass die sogenannte aufschiebende Wirkung eintritt, § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO. Diese aufschiebende Wirkung wird auch als Suspensiveffekt bezeichnet. Ausnahmen vom regelmäßigen Eintritt der aufschiebenden Wirkung sind in § 80 Abs. 2 VwGO aufgezählt. 2. Voraussetzungen: Voraussetzung des Eintritts der aufschiebenden Wirkung ist die Existenz eines Verwaltungsaktes, der weder bestandskräftig, noch erledigt ist, die Erhebung von Widerspruch 1 Einstweiliger Rechtsschutz im Verwaltungsrecht – ein Kurzüberblick

Übung im Verwaltungsrecht für die Zwischenprüfung – WS 2017/2018 Anne Paschke – Lehrstuhl Prof. Dr. Dirk Heckmann oder Anfechtungsklage sowie keine evidente Unzulässigkeit von Widerspruch oder Anfechtungsklage. 3. Folge: Folge der aufschiebenden Wirkung ist, dass einerseits die Behörde den Verwaltungsakt während der Dauer des Widerspruchsverfahrens bzw. der Klage nicht durchsetzen darf, aber andererseits auch der Bürger sich nicht auf den Verwaltungsakt berufen kann.

Hinweis: Theorien bezüglich der Folgen der aufschiebenden Wirkung 1) Die strenge Wirksamkeitstheorie: die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage hat zur Folge, dass mit deren Erhebung der Verwaltungsakt unwirksam ist. Anknüpfungspunkt ist § 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG. Falls Widerspruch oder Anfechtungsklage erfolglos bleiben, lebt der Verwaltungsakt ab diesem Zeitpunkt wieder auf. 2) Die eingeschränkte Wirksamkeitstheorie: demzufolge wird der Verwaltungsakt durch Widerspruch/Anfechtungsklage schwebend unwirksam. Dieser Schwebezustand endet mit der Entscheidung über Widerspruch/Anfechtungsklage. 3) Die Vollziehbarkeitstheorie: der Suspensiveffekt hemmt die Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts.

III.

Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO

Ziele  Anordnung der aufschiebenden Wirkung In den Fällen des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1-3 VwGO (§ 80 Abs. 5 S. 1 HS 1 VwGO) [hier gibt es Kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung, das Gericht kann die aufschiebende Wirkung aber anordnen] [Beispiel für § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO ist § 212a BauGB]  Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO, § 80 Abs. 5 S. 1 HS 2 VwGO [Eine Behörde hat den Sofortvollzug angeordnet, sodass der Normalfall, Eintritt der aufschiebenden Wirkung, nicht eingreift.]  Feststellung der aufschiebenden Wirkung Im Fall eines drohenden faktischen Vollzugs (§ 80 Abs. 5 S. 1 VwGO analog) [Als faktischer Vollzug wird der Fall bezeichnet, dass eine Behörde die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs bestreitet und den Vollzug des Verwaltungsaktes androht.]  Aufhebung der Vollziehung § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO [Der VA wurde bereits vollzogen, die bisher eingetretenen Vollzugsfolgen sollen beseitigt werden]

2 Einstweiliger Rechtsschutz im Verwaltungsrecht – ein Kurzüberblick...


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