Prüfungsschemata: Einstweiliger Rechtsschutz nach § 80 V Vw GO PDF

Title Prüfungsschemata: Einstweiliger Rechtsschutz nach § 80 V Vw GO
Course Öffentliches Recht
Institution Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf
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Einstweiliger Rechtsschutz gemäß § 80 V VwGO

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig und soweit er begründet ist.! A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges Für den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist gemäß § 80 V 1 VwGO das Gericht der Hauptsache zuständig, woraus sich ergibt, dass dort der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sein muss. 1. keine aufdrängende Sonderzuweisung (sehr selten)" = spezielle Normen, die unabhängig von den Voraussetzungen der Generalklausel i.S.d. § 40 I 1 VwGO die Eröffnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit anordnen# (dann darf die Generalklausel nicht mehr geprüft werden)# → Grundsatz: „lex specialis derogat legi generali“# → Folge: alle weiteren Ausführen zur Eröffnung des VRW entfallen 2. Generalklausel gemäß § 40 I 1 VwGO a. öffentlich-rechtliche Streitigkeit" = wenn die streitentscheidende Norm öffentlich-rechtlich ist# (dabei kann allgemein auf das der speziellen Norm zugrunde liegende Gesetz abgestellt werden)# → Bewertungsmaßstab: Abgrenzungstheorien • mod. Subjektstheorie/Sonderrechtslehre:" = Rechtssätze sind dem öffentlichen Recht zuzuordnen, wenn diese den Staat oder einen sonstigen Hoheitsträger ausschließlich und gerade in dessen Eigenschaft berechtigen bzw. verpflichten! • Interessentheorie# = ein Rechtssatz ist dem öffentlichen Recht zuzuordnen, wenn er ausschließlich bzw. überwiegend dem allgemeinen Interesse dient; hingegen handelt es sich um Privatrecht, wenn der Rechtssatz dem individuellen (privaten) Interesse dient! • Subordinations-/Subjektionstheorie# = das öffentliche Recht ist durch ein Über-Unter-Ordnungsverhältnis charakterisiert, während im Privatrecht ein Verhältnis der Gleichordnung herrscht b. nicht-verfassungsrechtliche Streitigkeit" = wenn nicht zwei Verfassungsorgane/deren Teile um materielles Verfassungsrecht streiten (= (keine) doppelte Verfassungsunmittelbarkeit)$

3. keine abdrängende Sonderzuweisung i.S.d. § 40 I 2 VwGO" → die jeweilige Streitigkeit wird nicht einem anderen Gericht durch Bundes- oder Landesrecht zugewiesen, das gerade nicht zur Verfassungsgerichtsbarkeit gehört (bspw. § 40 II 1 VwGO)!

II. Statthafte Antragsart gemäß § 122 I i.V.m. § 88 VwGO" = richtet sich nach dem Begehren des Antragstellers# → kurz das Begehren des Antragstellers in eigenen Worten zusammenfassen# → einstweiliger Rechtsschutz geregelt in den §§ 80 V, 80a, 123 I und 47 VI VwGO ! Verhältnis zwischen den §§ 80 V, 80a und 123 I VwGO (wenn nicht § 47 VI VwGO)" → § 123 I VwGO ist gegenüber den §§ 80 V, 80a gemäß § 123 V VwGO subsidiär# → stets primär zu prüfen ist daher § 80 V VwGO! Statthaftigkeit eines § 80 V VwGO-Antrages# = wenn der Antragsteller! (1)die Anordnung bzw. Wiederherstellung (der ursprünglich bestehenden) der aufschiebenden Wirkung (der Anfechtungsklage) gegen einen VA begehrt# (wenn in der Hauptsache die Anfechtungsklage die statthafte Klageart wäre)# → Voraussetzung: Antragsgegenstand ist VA i.S.d. § 35 1 VwVfG NRW! und (2)anderen möglichen Rechtsbehelfen gegen den streitgegenständlichen VA keine aufschiebende Wirkung zukommt! • Grundsatz:# jede Anfechtungsklage entfaltet nach § 80 I VwGO aufschiebende Wirkung! • Ausnahme (muss hier einschlägig sein)# Entfall der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 II Nr. 1-4 VwGO!

III.Antragsbefugnis gemäß § 42 II VwGO (analog)" → setzt die Klagebefugnis im Hauptverfahren gemäß § 42 II VwGO voraus# = die Verletzung des Antragstellers in seinen subjektiven Rechten (≠ ideelle oder wirtschaftliche Interessen) müsste möglich, d.h. nicht von vornherein nach jeder erdenklichen Betrachtungsweise ausgeschlossen sein (Möglichkeitstheorie)# → Adressatengedanke als Anknüpfungspunkt:# bei dem Adressaten eines für ihn belastenden VA besteht grds. immer die Möglichkeit einer Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 I GG$

IV.richtiger Antragsgegner gemäß § 78 I Nr. 1 VwGO (analog)# → Rechtsträgerprinzip# = richtiger Klagegegner ist der Rechtsträger der jeweiligen Behörde bzw. bei Selbstverwaltungskörperschaften die Körperschaft selbst! • Polizei handelt selbstständig# → Rechtsträger ist das Land (NRW) gemäß § 1 POG NRW! • Polizei handelt für eine andere Behörde# → Rechtsträger ist der Rechtsträger der Behörde, der geholfen wird! • Behörde (bzw. der Oberbürgermeister) einer kreisfreien Stadt handelt# → Rechtsträger ist die Stadt!

V. Beteiligten-/Prozessfähigkeit gemäß § 61, 62 VwGO" → muss jeweils für den Kläger und den Beklagten „durchgeprüft“ werden 1. Beteiligtenfähigkeit gemäß § 61 VwGO" = die Fähigkeit, mit eigenen Rechten und Pflichten am verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligt sein zu können 2. Prozessfähigkeit gemäß § 62 VwGO" = die Fähigkeit, wirksame Verfahrenshandlungen vornehmen zu können" → fehlende Prozessfähigkeit führt nicht zur Unzulässigkeit der Klage# → nicht-Prozessfähige können den Prozess durch den gesetzlichen Vertreter führen lassen" → ggf. die einschlägigen Normen aus dem BGB (§§ 104 ff. BGB) oder der GO NRW (§ 63 I 1 GO NRW) zitieren!

VI.zuständiges Verwaltungsgericht 1. sachliche Zuständigkeit gemäß §§ 45 ff. VwGO" → regelmäßig entbehrlich, da sie vom Gericht von Amts wegen geprüft wird 2. örtliche Zuständigkeit gemäß § 52 VwGO" → regelmäßig entbehrlich!# → Prüfungsreihenfolge: Nr. 1 - Nr. 4 - Nr. 2 - Nr. 3 - Nr. 5$

VII.ordnungsgemäße Antragserhebung gemäß § 81 VwGO# → i.d.R. bestehen hier keine Besonderheiten!!

VIII.allgemeines Rechtsschutzbedürfnis# = die Inanspruchnahme der (Verwaltungs-)Gerichte ist nur dann zulässig, wenn der Antragsteller hieran ein von der Rechtsordnung anerkanntes Interesse hat; ein solches ist gerade dann zu verneinen, wenn dem Antragsteller andere, schnellere und effektivere Möglichkeiten zur Erreichung seines Begehrens zur Verfügung stehen;# dazu gehören regelmäßig die Notwendigkeit eines vorherigen Antrags bei der Behörde, die Rechtsbehelfseinlegung in der Hauptsache, sowie die offensichtliche Unzulässigkeit der Hauptsache an sich! 1. Notwendigkeit eines vorherigen Antrags bei der Behörde auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 VI VwGO • nur erforderlich in Fällen des § 80 II 1 Nr. 1 VwGO (Abgaben und Kosten)# → solche VA können kraft Gesetzes sofort vollzogen werden! • keine Ableitung eines allgemeinen Rechtsgedanken für § 80 II Nr. 2-4 VwGO! 2. Notwendigkeit einer vorherigen Klageerhebung in der Hauptsache" → nur zu thematisieren, wenn noch keine Anfechtungsklage erhoben wurde! • e.A.:# keine Notwendigkeit der vorherigen/parallelen Erhebung einer Anfechtungslage# → Grund: • Wortlaut des § 80 V 2 VwGO! • Rechtsschutzgarantie des Art. 19 IV GG:# umfasst auch die Zulassung eines Antrags i.S.d. § 80 V 1 VwGO vor Einlegung des Hauptsacheverfahrens ! • a.A.:# Notwendigkeit der vorherigen/parallelen Erhebung einer Anfechtungsklage! 3. keine offensichtliche Unzulässigkeit der Hauptsache# → bspw. Verfristung oder fehlende Klagebefugnis!

IX.objektive Klagehäufung gemäß § 44 VwGO" = eine Antragshäufung, also die gleichzeitige Verfolgung von zwei oder mehr Anträgen in einem Verfahren ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 44 VwGO erfüllt sind" " Voraussetzungen des § 44 VwGO • Antragsbegehren richten sich gegen denselben Antragsgegner! • Antragsbegehren stehen im Zusammenhang! • Zuständigkeit des gleichen Gerichtes bzgl. aller Anträge$

Zwischenergebnis! Mit Vorliegen der vorbezeichneter Zulässigkeitsvoraussetzungen ist der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zulässig.$

B. Begründetheit Unterscheidung zwischen Anordnung der aufschiebenden Wirkung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung# → entscheidet die Formulierung des Obersatzes der Begründetheit

Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 V 1 Var. 1 VwGO# (aufschiebende Wirkung ist kraft Gesetzes entfallen)! „Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist begründet, sowie das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Das wiederum ist der Fall, wenn ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist.“! I. Erfolgsaussichten in der Hauptsache" " Die im Rahmen der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage hat dann Aussicht auf Erfolg, soweit der streitgegenständliche VA rechtswidrig und der Kläger (Antragsteller) dadurch in seinen Rechten verletzt ist. 1. Ermächtigungsgrundlage" → Anknüpfungspunkt: Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 III GG# Vorbehalt des Gesetzes; jedes Handeln der Verwaltung muss sich auf eine taugliche, rechtliche Ermächtigungsgrundlage stützen lassen# → Bestimmung der jeweiligen Ermächtigungsgrundlage c. spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlagen d. ansonsten: ordnungsbehördliche Generalklausel des § 14 I OBG NRW aa.Anwendbarkeit" → ist die Anwendbarkeit ggf. wegen Normen des Sonderordnungsrechtes gesperrt? bb.Verfassungsmäßigkeit? (wg. enthaltener unbestimmter Rechtsbegriffe)" → von der Verfassungsmäßigkeit des § 14 I OBG NRW ist auszugehen, zumal die unbestimmten Rechtsbegriffe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowohl von Rspr. und Lehre in jahrzehntelanger Entwicklung bzgl. Inhalt, Zweck und Ausmaß präzisiert wurden und sich im jur. Sprachgebrauch verfestigt haben, bestehen gegen die Bestimmtheit der Norm keine Bedenken Zwischenergebnis:# Eine taugliche EGL liegt mithin vor.$

2. Formelle Rechtmäßigkeit" Der VA müsste auch formell rechtmäßig gewesen sein. Dies ist sodann der Fall, wenn die zuständige Behörde frei von Verfahrens- und Formfehlern gearbeitet hat.! a. Zuständigkeit aa.sachliche Zuständigkeit:" → i.d.R. indiziert; sonst nach (abgedruckten) Spezialvorschriften! bb.örtliche Zuständigkeit" → entweder indiziert oder nach allgemeiner Vorschrift • spezialgesetzliche Vorschriften! • § 4 OBG NRW:# die Ordnungsbehörde, in deren Bezirk die zu schützenden Interessen gefährdet/verletzt sind, ist zuständig • allgemeine Vorschrift: § 3 VwVfG NRW! cc.instanzielle Zuständigkeit" → regelmäßig unproblematisch

b. Verfahren aa.Anhörung gemäß § 28 I VwVfG NRW • Grundsatz: § 28 I VwVfG NRW" → Voraussetzung: VA = Verweis nach oben! • Ausnahme: Entbehrlichkeit der Anhörung gemäß § 28 II, III VwVfG NRW • § 28 II Nr. 1 Alt. 1 VwVfG NRW: Gefahr im Verzug# = wenn durch Gewährung einer Anhörung vor Erlass des VA auch bei kürzesten Anhörungsfristen ein Zeitverlust eintreten würde, der mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu führte, dass die Regelung des VA zu spät einträfe, um ihren Zweck zu erfüllen (bspw. Ausbruch einer Seuche) (extrem restriktiv anzuwenden!)! • § 28 II Nr. 1 Alt. 2 VwVfG NRW: öffentliches Interesse# → hier liegt der Fokus auf den gefährdeten Rechtsgütern (bspw. die öff. Sicherheit; die Hürde, die Anhörung hierdurch entbehrlich zu machen, ist vergleichsweise hoch, da die Anhörung ja gerade dazu dient, im gemeinsamen Dialog mit dem Betroffenen Lösungen zu erarbeiten)! • § 28 III VwVfG NRW: zwingende öff. Interesse! • Sicherheit der BRD! • erhebliche Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Bundeslandes! • erhebliche Gefahren für Mensch (auch Lebensgefahr einer einzelner Menschen) und bedeutende Sachwerte!

bb.Bekanntabe gemäß § 41 I 1 VwVfG" → VA wird erst durch Bekanntgabe wirksam!

c. Form aa.Form(freiheit) • Grundsatz: Formfreiheit gemäß § 37 II 1 VwVfG NRW! • bei schriftlichem/elektronischem VA: §§ 37 III, 39 I VwVfG NRW! • VA einer Ordnungsbehörde: § 20 I 1 OBG NRW: Schriftformerfordernis! bb.Begründung gemäß § 39 I 1 VwVfG NRW" → Begründung nur bei Schriftform erforderlich! • Entbehrlichkeit der Begründung: § 39 II VwVfG (NRW)" Gründe der behördlichen Entscheidung sind dem Betroffenen bereits bekannt oder waren erkennbar! • Heilbarkeit von Formfehlern: § 45 I VwVfG NRW# → fehlende Begründung und Anhörung sind unbeachtlich, sofern sie nachgeholt werden! Zwischenergebnis" Der VA ist auch formell rechtmäßig.$

3. materielle Rechtmäßigkeit" Der VA müsste auch materiell rechtmäßig gewesen sein. Das ist sodann der Fall, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen der EGL einschlägig sind, der richtige Adressat ausgewählt ist und eine von der Rechtsfolge gedeckte Maßnahme ergriffen wurde. a. Tatbestandsmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage" → Gefahr für öffentliche Sicherheit und Ordnung! b. Richtiger Adressat/Verantwortlichkeit" → der Betroffene der Maßnahme muss Störer i.S.d. §§ 4-6 PolG NRW bzw. §§ 17-19 OBG NRW sein (Handlungsstörer, Zustandsstörer, Nichtstörer! c. Rechtsfolge: gebundene Entscheidung oder Ermessensentscheidung aa.Gebundene Entscheidung:" → Signalwörter: ist/hat! bb.Ermessensentscheidung:" → ggf. noch Erörterung etwaiger Ermessensfehler! • Entschließungsermessen! • Störerauswahlermessen! • Handlungsermessen!

Zwischenergebnis:# Der VA ist materiell rechtmäßig/rechtswidrig.!

II. Materielle Interessenabwägung" " Bejahung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache (= Rechtswidrigkeit des VA)# = starke Vermutung für das überwiegen des Aussetzungsinteresse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Vollzugs Interesse# → Grund: kein öffentliche Vollzugsinteresse an der Vollziehung rechtswidriger VA# → keine weitere materielle Interessenabwägung erforderlich# " Verneinung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache (= Rechtmäßigkeit des VA)# = starke Vermutung für das überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers" → keine weitere materielle Interessenabwägung erforderlich!

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 V 1 Var. 2 VwGO" (aufschiebende Wirkung ist kraft behördlicher Anordnung entfallen)# „Der Antrag auf Wiedererstellung der aufschiebenden Wirkung ist begründet, soweit die Vollziehbarkeitsanordnung den Anforderungen des § 80 III VwGO nicht genügt oder das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt.# Das ist gerade dann der Fall, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung bestehen oder wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt wird - § 113 I 1 VwGO.“! I. Anforderungen des § 80 III VwGO" = die Vollziehbarkeitsanordnung genügt den Anforderungen des § 80 III VwGO dann nicht, wenn sie formell rechtswidrig ist, also nicht die zuständige Behörde verfahrens- und formfehlerfrei gehandelt hat! 1. Zuständigkeit gemäß § 80 II 1 Nr. 4 VwGO# = die Behörde, die den VA erlassen bzw. den Widerspruch zu entscheiden hat! 2. Verfahren# = da die Anordnung einer sofortigen Vollziehung kein Verfahren i.S.d. § 9 VwVfG NRW abschließt, nur eine verfahrensrechtliche Regelung darstellt und besonders eilbedürftig ist, handelt es sich bei ihr nach der Ansicht der h.M. nicht um einen VA# → kein Anhörungserfordernis nach § 28 I VwVfG NRW! 3. Form gemäß § 80 II 1 VwGO# = Schriftform + (besondere) Begründung des Interesses an sofortiger Vollziehung$

II. Überwiegen des Aussetzungsinteresses gegenüber dem öffentlichen Interesse" → die bloße Rechtmäßigkeit des VA ist der rechtsstaatliche Normalfall und daher noch keine Rechtfertigung der sofortigen Vollziehbarkeit, sondern nur ein gewichtiges Indiz für das Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses! Erfolgsaussichten in der Hauptsache# → Hauptsache: Erhebung einer Anfechtungsklage# = hat in der Sache Erfolg, soweit der streitgegenständliche Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist! 1. Ermächtigungsgrundlage" → Anknüpfungspunkt: Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 III GG# Vorbehalt des Gesetzes; jedes Handeln der Verwaltung muss sich auf eine taugliche, rechtliche Ermächtigungsgrundlage stützen lassen# → Bestimmung der jeweiligen Ermächtigungsgrundlage a. spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlagen b. ansonsten: ordnungsbehördliche Generalklausel des § 14 I OBG NRW aa.Anwendbarkeit" → ist die Anwendbarkeit ggf. wegen Normen des Sonderordnungsrechtes gesperrt? bb.Verfassungsmäßigkeit? (wg. enthaltener unbestimmter Rechtsbegriffe)" → von der Verfassungsmäßigkeit des § 14 I OBG NRW ist auszugehen, zumal die unbestimmten Rechtsbegriffe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowohl von Rspr. und Lehre in jahrzehntelanger Entwicklung bzgl. Inhalt, Zweck und Ausmaß präzisiert wurden und sich im jur. Sprachgebrauch verfestigt haben, bestehen gegen die Bestimmtheit der Norm keine Bedenken Zwischenergebnis:# Eine taugliche EGL liegt mithin vor.$

2. Formelle Rechtmäßigkeit" Der VA müsste auch formell rechtmäßig gewesen sein. Dies ist sodann der Fall, wenn die zuständige Behörde frei von Verfahrens- und Formfehlern gearbeitet hat.! a. Zuständigkeit aa.sachliche Zuständigkeit:" → i.d.R. indiziert; sonst nach (abgedruckten) Spezialvorschriften! bb.örtliche Zuständigkeit" → entweder indiziert oder nach allgemeiner Vorschrift • spezialgesetzliche Vorschriften! • § 4 OBG NRW:# die Ordnungsbehörde, in deren Bezirk die zu schützenden Interessen gefährdet/verletzt sind, ist zuständig • allgemeine Vorschrift: § 3 VwVfG NRW! cc.instanzielle Zuständigkeit" → regelmäßig unproblematisch

b. Verfahren aa.Anhörung gemäß § 28 I VwVfG NRW • Grundsatz: § 28 I VwVfG NRW" → Voraussetzung: VA = Verweis nach oben! • Ausnahme: Entbehrlichkeit der Anhörung gemäß § 28 II, III VwVfG NRW • § 28 II Nr. 1 Alt. 1 VwVfG NRW: Gefahr im Verzug# = wenn durch Gewährung einer Anhörung vor Erlass des VA auch bei kürzesten Anhörungsfristen ein Zeitverlust eintreten würde, der mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu führte, dass die Regelung des VA zu spät einträfe, um ihren Zweck zu erfüllen (bspw. Ausbruch einer Seuche) (extrem restriktiv anzuwenden!)! • § 28 II Nr. 1 Alt. 2 VwVfG NRW: öffentliches Interesse# → hier liegt der Fokus auf den gefährdeten Rechtsgütern (bspw. die öff. Sicherheit; die Hürde, die Anhörung hierdurch entbehrlich zu machen, ist vergleichsweise hoch, da die Anhörung ja gerade dazu dient, im gemeinsamen Dialog mit dem Betroffenen Lösungen zu erarbeiten)! • § 28 III VwVfG NRW: zwingende öff. Interesse! • Sicherheit der BRD! • erhebliche Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Bundeslandes! • erhebliche Gefahren für Mensch (auch Lebensgefahr einer einzelner Menschen) und bedeutende Sachwerte!

bb.Bekanntabe gemäß § 41 I 1 VwVfG" → VA wird erst durch Bekanntgabe wirksam!

c. Form aa.Form(freiheit) • Grundsatz: Formfreiheit gemäß § 37 II 1 VwVfG NRW! • bei schriftlichem/elektronischem VA: §§ 37 III, 39 I VwVfG NRW! • VA einer Ordnungsbehörde: § 20 I 1 OBG NRW: Schriftformerfordernis! bb.Begründung gemäß § 39 I 1 VwVfG NRW" → Begründung nur bei Schriftform erforderlich! • Entbehrlichkeit der Begründung: § 39 II VwVfG (NRW)" Gründe der behördlichen Entscheidung sind dem Betroffenen bereits bekannt oder waren erkennbar! • Heilbarkeit von Formfehlern: § 45 I VwVfG NRW# → fehlende Begründung und Anhörung sind unbeachtlich, sofern sie nachgeholt werden! Zwischenergebnis" Der VA ist auch formell rechtmäßig.$

3. materielle Rechtmäßigkeit" Der VA müsste auch materiell rechtmäßig gewesen sein. Das ist sodann der Fall, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen der EGL einschlägig sind, der richtige Adressat ausgewählt ist und eine von der Rechtsfolge gedeckte Maßnahme ergriffen wurde. a. Tatbestandsmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage" → Gefahr für öffentliche Sicherheit und Ordnung! b. Richtiger Adressat/Verantwortlichkeit" → der Betroffene der Maßnahme muss Störer i.S.d. §§ 4-6 PolG NRW bzw. §§ 17-19 OBG NRW sein (Handlungsstörer, Zustandsstörer, Nichtstörer! c. Rechtsfolge: gebundene Entscheidung oder Ermessensentscheidung aa.Gebundene Entscheidung:" → Signalwörter: ist/hat! bb.Ermessensentscheidung:" → ggf. noch Erörterung etwaiger Ermessensfehler! • Entschließungsermessen! • Störerauswahlermessen! • Handlungsermessen!

Zwischenergebnis# Der VA ist materiell rechtmäßig/rechtswidrig.!

III.Materielle Interessenabwägung" " Bejahung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache (= Rechtmäßigkeit des VA)# = starke Vermutung für das überwiegen des Aussetzungsinteresse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Vollzugs Interesse# → Grund: kein öffentliche Vollzugsinteresse an der Vollziehung rechtswidriger VA# → keine weitere materielle Interessenabwägung erforderlich# " Verneinung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache (= Rechtswidrigkeit des VA)# = starke Vermutung für das überw...


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