Go A PDF

Title Go A
Course Übung für Fortgeschrittene im Zivilrecht
Institution Universität Trier
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Summary

Wintersemester...


Description

GoA Anspruchsgrundlagen:  Ansprüche aus echter, berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag: – Anspruch des Geschäftsherrn auf Herausgabe des Erlangten §§ 677, 681 S. 2, 667 BGB – Anspruch des Geschäftsherrn auf Schadensersatz gemäß §§ 280 I, 241 II BGB – Anspruch des Geschäftsführers auf Aufwendungsersatz §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB – Anspruch des Geschäftsführers auf Befreiung von der Verbindlichkeit gemäß § 257 BGB  Ansprüche aus echter, unberechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag: – Anspruch des Geschäftsherrn auf Schadensersatz §§ 677, 678 BGB – Anspruch des Geschäftsherrn auf Herausgabe des Erlangten (str.) o Nur aus § 812 BGB (h.M.) o Aus §§ 677, 681 S. 2, 667 BGB (m.M.: Erst-Recht-Schluss) – Anspruch des Geschäftsführers auf Aufwendungsersatz §§ 677, 684 S. 1. 818 II BGB  Ansprüche aus unechter, angemaßter Eigengeschäftsführung: – Ansprüche des Geschäftsherrn auf Schadensersatz §§ 687 II 1, 678 BGB – Anspruch des Geschäftsherrn aus Herausgabe des Erlangten §§ 687 II, 681 S. 2, 667 BGB – Anspruch des Geschäftsführers §§ 687 II 2, 684 S. 1, 818 II BGB Definitionen:  Geschäftsbesorgung: - Jedes tatsächliche oder rechtliche Tätigwerden.  Fremdes Geschäft: - Ein Geschäft ist fremd, wenn es objektiv oder subjektiv einem fremden Rechts- oder Interessenkreis entstammt. o Objektiv fremd = solche Geschäfte, die nach ihrem Gegenstand und Erscheinungsbild nicht zum Rechtskreis des Handelnden, sondern zum Rechtskreis eines anderen gehören o Subjektiv fremd (auch: objektiv eigenes / objektiv neutrales Geschäft) = solche Geschäfte, die zum Rechtsbereich des Geschäftsführers als auch des Geschäftsherrn gehören können; erlangen Fremdbestimmung erst durch Fremdgeschäftsführungswille des Geschäftsführers o Auch fremd = solche Geschäfte, die ihrer äußeren Erscheinung nach nicht nur dem Geschäftsführer, sondern unmittelbar und nicht nur reflexartig auch einem Dritten zugutekommen (Mitbesorgung einer objektiv fremden Angelegenheit neben einer eigenen)  Fremdgeschäftsführungswille: - Wissen, dass fremde Angelegenheit erledigt wird (Fremdgeschftsfhrungsbewusstsein) und Wille, das Geschäft als fremdes zu führen (Fremdgeschftsfhrungswille i.e.S.) - Zu differenzieren: o Objektiv fremdes Geschäft: Fremdgeschäftsfühungswille wird (widerlegbar) vermutet o Subjektiv fremdes Geschäft: Fremdgeschäftsführungswille muss nach außen erkennbar werden und positiv festgestellt werden  Berechtigung zur Übernahme i. S. d. § 683 S.1 BGB:

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Eine Berechtigung zur Übernahme der Geschäftsführung ist gegeben, wenn die Übernahme dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht oder die Voraussetzungen des § 679 BGB vorliegen. o Im Übrigen kann der Geschäftsherr die Rechtsfolge der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag auslösen, indem er die Geschäftsführung gemäß § 684 S. 2 BGB genehmigt. § 683 S.1 BGB setzt voraus, dass die konkrete Geschäftsführung durch den betreffenden Geschäftsführer im Zeitpunkt der Geschäftsübernahme im Interesse des Geschäftsherrn stand und mit dessen tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen übereinstimmte. o Das Geschäft entspricht dem Interesse des Geschäftsherrn, wenn es aus Sicht eines objektiven Dritten aus dem Verkehrskreis des Geschäftsherrn im Zeitpunkt der Geschäftsübernahme objektiv nützlich ist. o Das Geschäft entspricht dem wirklichen Willen des Geschäftsherrn, wenn es mit dem tatsächlichen Willen des Geschäftsherrn übereinstimmt.  Kenntnis des Geschäftsführers ist nicht erforderlich. o Der mutmaßliche Wille des Geschäftsherrn wird anhand objektiver Maßstäbe ermittelt, sodass er zumeist mit dem Interesse des Geschäftsherrn zusammenfällt. o Im Konfliktfall geht der individuelle Wille grundsätzlich vor

Grund Schemata: A. Echte berechtigte GoA I. Geschäftsbesorgung II. Fremdes Geschäft III. Fremdgeschäftsführungswille 1. Fremdgeschäftsführungsbewusstsein 2. Fremdgeschäftsführungswille i.e.s. IV. Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung aus vertraglichen/gesetzlichen Rechtsverhältnissen V. Berechtigung i.S.d. § 683 S. 1 BGB 1. Im Interesse des Geschäftsherrn 2. Mit Willen des Geschäftsherrn a) Vorrangig: Tatsächlicher Wille (oder Genehmigung, § 684 S. 2 BGB) b) Subsidiär: Mutmaßlicher Wille (vermutet) c) Ausnahme: Berechtigung trotz entgegenstehendem Willen, § 679 BGB VI. Keine vorrangige Sonderregelung VII. Rechtsfolge: 1. Geschäftsführer  Geschäftsherrn, Aufwendungsersatz, §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB 2. Geschäftsherr  Geschäftsführer, Herausgabe des aus dem Geschäft Erlangten, §§ 677, 681 S. 2, 667 BGB 3. Geschäftsherr  Geschäftsführer, Schadensersatz, §§ 280 I, 677, 241 II BGB a) Schuldverhältnis: Voraussetzung der echten berechtigten GoA b) Pflichtverletzung, §§ 241 II, 677 BGB c) Vertretenmüssen, §§ 280 I 2, 276 ff. BGB d) Ersatzfähiger Schaden, §§ 249 ff. BGB

B. Echte unberechtigte GoA I. Geschäftsbesorgung II. Fremdes Geschäft III. Fremdgeschäftsführungswille 1. Fremdgeschäftsführungsbewusstsein 2. Fremdgeschäftsführungswille i.e.s. IV. Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung aus vertraglichen/gesetzlichen Rechtsverhältnissen V. Ohne Berechtigung: kein Interesse/Wille des Geschäftsherrn (kein § 679 BGB) VI. Kein Ausschluss, vorrangige Sonderregelung (vgl. berechtigte GoA) VII. Rechtsfolge: 1. Geschäftsherr  Geschäftsführer, Schadensersatz, § 678 BGB 2. Geschäftsherr  Geschäftsführer, Herausgabe des aus dem Geschäft Erlangten, §§ 812 ff. BGB 3. Geschäftsführer  Geschäftsherr, Aufwendungsersatz, §§ 677, 684 S. 1, 812 BGB - Rechtsfolgenverweis auf das Bereicherungsrecht C. Unechte angemaßte GoA I. Objektiv fremdes Geschäft II. Eigengeschäftsführungswille III. Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung IV. Kenntnis der fehlenden Berechtigung V. Rechtsfolgen: 1. Geschäftsherr  Geschäftsführer, Herausgabe des aus dem Geschäft Erlangten, §§ 687 II 1, 681 S. 2, 667 BGB 2. Geschäftsherr  Geschäftsführer, Schadensersatz, §§ 687 II 1, 678 BGB Nur wenn der Geschäftsherr GoA-Ansprüche geltend macht, kann der Geschäftsführer seinerseits folgende Ansprüche geltend machen: 3. Geschäftsführer  Geschäftsherr, Aufwendungsersatz, §§ 687 II 2, 684 S. 1, 812 BGB Schemata der jeweiligen Ansprüche:

V. 1. 2. a) b) c)

A. Anspruch des Geschäftsführers gegen des geschäftsherrn auf Zahlung von Aufwendungsersatz aus §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB (berechtigte GoA) I. Geschäftsbesorgung II. Fremdes Geschäft 1. Objektiv fremdes Geschäft 2. Objektives auch-fremdes Geschäft 3. Subjektives (auch-) fremdes Geschäft III. Fremdgeschäftsführungswille 1. Fremdgeschäftsführungsbewusstsein 2. Fremdgeschäftsführungswille i.e.s. IV. Keine Beauftragung Berechtigung i.S.d. § 683 S. 1 BGB Im Interesse des Geschäftsherrn Mit Willen des Geschäftsherrn Vorrangig: Tatsächlicher Wille (oder Genehmigung, § 684 S. 2 BGB) Subsidiär: Mutmaßlicher Wille (vermutet) Ausnahme: Berechtigung trotz entgegenstehendem Willen, § 679 BGB

VI. Rechtsfolge Aufwendungsersatz Risikotypische Begleitschäden analog § 670 BGB Ersatzfähigkeit der Arbeitsleistung nur analog § 1835 III BGB B. Anspruch des Geschäftsherrn gegen den Geschäftsführer auf Rechnungslegung und Herausgabe des durch die Geschäftsführung erlangten gemäß §§ 677, 681 S. 2, 666-668 BGB (berechtigte GoA) I. Geschäftsführung II. Fremdes Geschäft III. Fremdgeschäftsführungswille IV. Ohne Auftrag V. Berechtigung 1. Im Interesse des Geschäftsherrn 2. Mit Willen des Geschäftsherrn VI. Rechtsfolge: 1. Herausgabe des Erlangten § 667 BGB 2. Rechnungslegung § 666 BGB 1. 2. 3.

C. Anspruch des Geschäftsherrn gegen den Geschäftsführer auf Schadensersatz bei berechtigter, aber schlecht ausgeführter GoA gemäß § 280 I BGB I. Schuldverhältnis = Echte berechtigte GoA aus §§ 677, 683 S. 1 BGB (Beachte § 682) II. Pflichtverletzung III. Vertretenmüssen wird gemäß § 280 I 2 BGB vermutet. Zu beachten ist die Haftungserleichterung gemäß § 680 BGB bei Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr! IV. Rechtsfolge: Schadensersatz D. Anspruch des Geschäftsherrn gegen den Geschäftsführer auf Schadensersatz gemäß § 678 BGB (unberechtigte GoA) I. Fremdes Geschäft II. Fremdgeschäftsführungswille III. Keine Beauftragung IV. Keine Übereinstimmung mit dem Interesse oder Willen des Geschäftsherrn und kein Fall des § 679 BGB V. Fahrlässiges Verkennen des entgegenstehenden Willens VI. Rechtsfolge: Schadensersatz auch ohne Ausführungsverschulden E. Anspruch des Geschäftsherrn gegen den Geschäftsführer bei angemaßter GoA gerichtet auf Zahlung von Schadensersatz gemäß §§ 687 II, 678 BGB oder auf Herausgabe des Erlangten gemäß §§ 687 II, 681 S. 2, 667 BGB I. Objektiv Fremdes Geschäft II. Eigengeschäftsführungswillen III. Vorsätzliches Handeln des Geschäftsführers (Kenntnis der Nichtberechtigung) IV. Rechtsfolgen...


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