Prüfungsschema: Einstweiliger Rechtsschutz nach § 123 Vw GO PDF

Title Prüfungsschema: Einstweiliger Rechtsschutz nach § 123 Vw GO
Course Öffentliches Recht
Institution Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf
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Einstweiliger Rechtsschutz gemäß § 123 I VwGO

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig und soweit er begründet ist.! A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges Für den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist gemäß § 123 II 1 VwGO das Gericht der Hauptsache zuständig, woraus sich ergibt, dass dort der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sein muss. 1. keine aufdrängende Sonderzuweisung (sehr selten)" = spezielle Normen, die unabhängig von den Voraussetzungen der Generalklausel i.S.d. § 40 I 1 VwGO die Eröffnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit anordnen# (dann darf die Generalklausel nicht mehr geprüft werden)# → Grundsatz: „lex specialis derogat legi generali“# → Folge: alle weiteren Ausführen zur Eröffnung des VRW entfallen 2. Generalklausel gemäß § 40 I 1 VwGO a. öffentlich-rechtliche Streitigkeit" = wenn die streitentscheidende Norm öffentlich-rechtlich ist# (dabei kann allgemein auf das der speziellen Norm zugrunde liegende Gesetz abgestellt werden)# → Bewertungsmaßstab: Abgrenzungstheorien • mod. Subjektstheorie/Sonderrechtslehre:" = Rechtssätze sind dem öffentlichen Recht zuzuordnen, wenn diese den Staat oder einen sonstigen Hoheitsträger ausschließlich und gerade in dessen Eigenschaft berechtigen bzw. verpflichten! • Interessentheorie# = ein Rechtssatz ist dem öffentlichen Recht zuzuordnen, wenn er ausschließlich bzw. überwiegend dem allgemeinen Interesse dient; hingegen handelt es sich um Privatrecht, wenn der Rechtssatz dem individuellen (privaten) Interesse dient! • Subordinations-/Subjektionstheorie# = das öffentliche Recht ist durch ein Über-Unter-Ordnungsverhältnis charakterisiert, während im Privatrecht ein Verhältnis der Gleichordnung herrscht b. nicht-verfassungsrechtliche Streitigkeit" = wenn nicht zwei Verfassungsorgane/deren Teile um materielles Verfassungsrecht streiten (= (keine) doppelte Verfassungsunmittelbarkeit)$

3. keine abdrängende Sonderzuweisung i.S.d. § 40 I 2 VwGO" → die jeweilige Streitigkeit wird nicht einem anderen Gericht durch Bundes- oder Landesrecht zugewiesen, das gerade nicht zur Verfassungsgerichtsbarkeit gehört (bspw. § 40 II 1 VwGO)!

II. Statthafte Antragsart gemäß § 122 I i.V.m. § 88 VwGO" = richtet sich nach dem Begehren des Antragstellers# → kurz das Begehren des Antragstellers in eigenen Worten zusammenfassen# → einstweiliger Rechtsschutz geregelt in den §§ 80 V, 80a, 123 I und 47 VI VwGO ! Verhältnis zwischen den §§ 80 V, 80a und 123 I VwGO (wenn nicht § 47 VI VwGO)" → § 123 I VwGO ist gegenüber den §§ 80 V, 80a gemäß § 123 V VwGO subsidiär# → stets primär zu prüfen ist daher § 80 V VwGO! Primär zu prüfen: Statthaftigkeit eines § 80 V VwGO-Antrages# = wenn der Antragsteller die Anordnung bzw. Wiederherstellung (der ursprünglich bestehenden) der aufschiebenden Wirkung (der Anfechtungsklage) gegen einen VA begehrt# (= im Hauptverfahren ist die Anfechtungsklage statthaft)" → Voraussetzung: Antragsgegenstand ist VA i.S.d. § 35 1 VwVfG NRW ansonsten: Statthaftigkeit eines § 123 I VwGO-Antrages# = wenn in der Hauptsache gerade keine Anfechtungsklage, sondern eine Verpflichtungsklage statthaft ist! Form des § 123 VwGO: 1. Sicherungsanordnung gemäß § 123 I 1 VwGO" → dient der Sicherung eines bestehenden Zustandes# = Beibehaltung eines Status Quo gegen eine drohende oder eine tatsächliche Veränderung! 2. Regelungsanordnung gemäß § 123 I 2 VwGO" → dient der Zustandsverbesserung des Antragstellers# = Erweiterung des Rechtskreises des Antragstellers!

III.Antragsbefugnis gemäß § 42 II VwGO (analog)" → setzt die Klagebefugnis im Hauptverfahren gemäß § 42 II VwGO voraus# = wenn es jedenfalls möglich und nicht von vornherein und nach jeder erdenklichen Betrachtungsweise ausgeschlossen ist, dass der Antragsteller durch die Ablehnung/ Unterlassung des von ihm begehrten VA in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt ist$

IV.richtiger Antragsgegner gemäß § 78 I Nr. 1 VwGO (analog)# → Rechtsträgerprinzip# = richtiger Klagegegner ist der Rechtsträger der jeweiligen Behörde bzw. bei Selbstverwaltungskörperschaften die Körperschaft selbst! • Polizei handelt selbstständig# → Rechtsträger ist das Land (NRW) gemäß § 1 POG NRW! • Polizei handelt für eine andere Behörde# → Rechtsträger ist der Rechtsträger der Behörde, der geholfen wird! • Behörde (bzw. der Oberbürgermeister) einer kreisfreien Stadt handelt# → Rechtsträger ist die Stadt!

V. Beteiligten-/Prozessfähigkeit gemäß § 61, 62 VwGO" → muss jeweils für den Kläger und den Beklagten „durchgeprüft“ werden 1. Beteiligtenfähigkeit gemäß § 61 VwGO" = die Fähigkeit, mit eigenen Rechten und Pflichten am verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligt sein zu können 2. Prozessfähigkeit gemäß § 62 VwGO" = die Fähigkeit, wirksame Verfahrenshandlungen vornehmen zu können" → fehlende Prozessfähigkeit führt nicht zur Unzulässigkeit der Klage# → nicht-Prozessfähige können den Prozess durch den gesetzlichen Vertreter führen lassen" → ggf. die einschlägigen Normen aus dem BGB (§§ 104 ff. BGB) oder der GO NRW (§ 63 I 1 GO NRW) zitieren!

VI.zuständiges Verwaltungsgericht 1. sachliche Zuständigkeit gemäß §§ 45 ff. VwGO" → regelmäßig entbehrlich, da sie vom Gericht von Amts wegen geprüft wird 2. örtliche Zuständigkeit gemäß § 52 VwGO" → regelmäßig entbehrlich!# → Prüfungsreihenfolge: Nr. 1 - Nr. 4 - Nr. 2 - Nr. 3 - Nr. 5!

VII.ordnungsgemäße Antragserhebung gemäß § 81 VwGO# → i.d.R. bestehen hier keine Besonderheiten!$

VIII.allgemeines Rechtsschutzbedürfnis# = die Inanspruchnahme der (Verwaltungs-)Gerichte ist nur dann zulässig, wenn der Antragsteller hieran ein von der Rechtsordnung anerkanntes Interesse hat; ein solches ist gerade dann zu verneinen, wenn dem Antragsteller andere, schnellere und effektivere Möglichkeiten zur Erreichung seines Begehrens zur Verfügung stehen;! 1. Notwendigkeit eines vorherigen Antrags bei der Behörde auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 123 I 2 VwGO 2. keine Notwendigkeit einer vorherigen Klageerhebung in der Hauptsache" → gemäß § 123 I 1 VwGO ist die vorherige Einhegung eines Rechtsbehelfs anders als bei § 80 V VwGO nicht vorausgesetzt! 3. keine offensichtliche Unzulässigkeit der Hauptsache gemäß § 123 I 1/2 VwGO# → bspw. Verfristung oder fehlende Klagebefugnis!

IX.objektive Klagehäufung gemäß § 44 VwGO" = eine Antragshäufung, also die gleichzeitige Verfolgung von zwei oder mehr Anträgen in einem Verfahren ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 44 VwGO erfüllt sind" " Voraussetzungen des § 44 VwGO • Antragsbegehren richten sich gegen denselben Antragsgegner! • Antragsbegehren stehen im Zusammenhang! • Zuständigkeit des gleichen Gerichtes bzgl. aller Anträge!

Zwischenergebnis! Mit Vorliegen der vorbezeichneter Zulässigkeitsvoraussetzungen ist der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zulässig.$

B. Begründetheit! Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 123 I 1 bzw. 2 VwGO ist begründet, soweit der Antragsteller einen Anordnungsanspruch sowie einen Anordnungsgrund glaubhaft macht und sein Begehren nicht über das hinausgeht, was er im Hauptsacheverfahren erreichen kann.!

I. Anordnungsanspruch 1. Anspruchsgrundlage" → Feststellung der Anspruchsgrundlage, auf die der Antragsteller sein Begehren im konkreten Fall stützen kann 2. formelle Anspruchsvoraussetzungen" → die formellen Anspruchsvoraussetzungen sind aus der Anspruchsgrundlage selbst ersichtlich! 3. materielle Anspruchsvoraussetzungen! II. Anordnungsgrund" = Prüfung des Grundes, aus dem im konkreten Einzelfall nicht auf eine Entscheidung in der Hauptsache gewartet werden kann (es also auf eine Eilentscheidung ankommt)# → umfassende verwaltungsgerichtliche Güter-/Interessenabwägung folgend. Kriterien: • Bedeutung + Dringlichkeit des geltend gemachten Anspruchs! • Zumutbarkeit des Abwartens einer Entscheidung in der Hauptsache! • Maß eventueller Gefährdung, also Irreparabilität drohender Schäden!

III.Anordnungsgrenze" = das Begehren des Antragstellers darf nicht über das hinausgehen, was er im Hauptsacheverfahren erreichen kann, es darf also nicht vorweggenommen oder überschritten werden! 1. Vorwegnahme der Hautsache" = die Hauptsache darf durch den einstweiligen Rechtsschutz nicht endgültig vorweggenommen werden, außer die Vorwegnahme ist zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 IV GG erforderlich" " wann ist die Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 IV GG erforderlich?" = wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache besteht und das Abwarten für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte$

2. Überschreitung der Hauptsache" = wenn es nicht um einen Anordnungsanspruch geht, dessen Anerkennung von der Entscheidung der Behörde abhängt, die ihrerseits einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum hat# → ist in solchen Fällen mit den Erkenntnismitteln des einstweiligen Verfahrens keine eindeutige Einschränkung der behördlichen Spielräume möglich, darf die einstweilige Anordnung nur dann ergehen, wenn ansonsten eine Grundrechtsposition des Antragstellers irreversibel vereitelt würde bzw. ihm ein äußerst schwerwiegender Rechtsnachteil drohte!

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Zwischenergebnis" Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist damit auch begründet....


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