Fall-Der Rote Hahn - Wintersemester PDF

Title Fall-Der Rote Hahn - Wintersemester
Author Eva-Maria Pottkaemper
Course Staatsrecht: Grundrechte A bis J
Institution Universität zu Köln
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Summary

Wintersemester ...


Description

Letzte AG Grundrechte 01.02.2016 Fall: Der rote Hahn Die Verfassungsbeschwerde ist erfolgreich wenn sie zulässig und begründet ist. Zulässigkeit 1. Zuständigkeit des BVerfG 2. Beschwerdefähigkeit -> Jedermann 3. Beschwerdegegenstand o Wogegen wehrt er sich? Gegen das letzte Urteil beziehungsweise gegen alle Urteile und gegen den Bescheid. 4. Beschwerdebefugnis  Möglichkeit Art. 2 II S.1 und Art. 3 GG (allg. Gleichheitssatz)  Betroffenheit (selbst, unmittelbar, gegenwärtig) 5. Rechtswegserschöpfung -> klagte erfolglos bin in die letzte Instanz vor den Fachgerichten 6. Subsidiarität 7. Form und Frist -> steht im Sachverhalt Begründetheit 1. Schutzbereich § 2 II S.1 GG a. Persönlich: Jedermann b. Sachlich: Definieren was geschützt ist: Körperliche Unversehrtheit, Integrität des Körpers; Leben= physische Existenz  Hier: potenzielle Gefahr durch Pflichtfeuerwehr 2. Eingriff „Jede staatliche Maßnahme, das das grundrechtlich geschützte Verhalten beschränkt oder ganz unmöglich macht.“ (modern)  Pflicht dass er zur Feuerwehr muss: Potenzielle Gefahr gilt auch als Eingriff 3. Rechtfertigung a) Verfassungsmäßigkeit des einschränkenden Gesetzes a. Schranke des § 2 II S.1 = S.3  Gesetzesvorbehalt § 14 FSHG NRW b. Schranken-Schranke i. Formell ist gegeben ii. Materielle 1. Legitimer Zweck: Wohl der Allgemeinheit 1. Geeignetheit: fördert zumindest den Zweck 2. Erforderlichkeit: Berufsfeuerwehr, aber nicht gleich geeignet (Kosten etc.) 3. Angemessenheit: Abwägung, potenzielle Gefahr bekommt auch Übungen/Ausbildungen, es muss eine Feuerwehr geben, Rechtsgüter der Allgemeinheit wiegen sehr hoch das Zitiergebot wurde gewahrt Art. 19 I S.1 GG (§ 38 FSHG NRW) b) Verfassungsmäßigkeit der Rechtsanwendung (Bescheid an F)  liegen keine Anhaltspunkte vor, F ist körperlich und geistig in einer sehr guten Verfassung Gleichheitssatz Art. 3 III GG Allgemeiner Gleichheitssatz tritt zurück gegenüber den spezielleren. 1.

2.



Feststellung einer Ungleichbehandlung  Männer werden eingezogen und Frauen werden nicht eingezogen  gleicher Hoheitsträger? Ja, NRW Rechtfertigung  Geht um Geschlechter, geht um Personen, daher keine Willkürformel  Verfassungsimmanente Schranken, daher nur einschränkbar durch kollidierendes Verfassungsrecht Ausnahme: der zwingende Unterschied zwischen Mann und Frau  Kann nicht gerechtfertigt werden Sonstiges kollidierendes Verfassungsrecht? Art. 12 II GG Arbeitszwang? Art. 3 II S.2 GG?...


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