Title | Fall-Der Rote Hahn - Wintersemester |
---|---|
Author | Eva-Maria Pottkaemper |
Course | Staatsrecht: Grundrechte A bis J |
Institution | Universität zu Köln |
Pages | 1 |
File Size | 90.8 KB |
File Type | |
Total Downloads | 10 |
Total Views | 128 |
Wintersemester ...
Letzte AG Grundrechte 01.02.2016 Fall: Der rote Hahn Die Verfassungsbeschwerde ist erfolgreich wenn sie zulässig und begründet ist. Zulässigkeit 1. Zuständigkeit des BVerfG 2. Beschwerdefähigkeit -> Jedermann 3. Beschwerdegegenstand o Wogegen wehrt er sich? Gegen das letzte Urteil beziehungsweise gegen alle Urteile und gegen den Bescheid. 4. Beschwerdebefugnis Möglichkeit Art. 2 II S.1 und Art. 3 GG (allg. Gleichheitssatz) Betroffenheit (selbst, unmittelbar, gegenwärtig) 5. Rechtswegserschöpfung -> klagte erfolglos bin in die letzte Instanz vor den Fachgerichten 6. Subsidiarität 7. Form und Frist -> steht im Sachverhalt Begründetheit 1. Schutzbereich § 2 II S.1 GG a. Persönlich: Jedermann b. Sachlich: Definieren was geschützt ist: Körperliche Unversehrtheit, Integrität des Körpers; Leben= physische Existenz Hier: potenzielle Gefahr durch Pflichtfeuerwehr 2. Eingriff „Jede staatliche Maßnahme, das das grundrechtlich geschützte Verhalten beschränkt oder ganz unmöglich macht.“ (modern) Pflicht dass er zur Feuerwehr muss: Potenzielle Gefahr gilt auch als Eingriff 3. Rechtfertigung a) Verfassungsmäßigkeit des einschränkenden Gesetzes a. Schranke des § 2 II S.1 = S.3 Gesetzesvorbehalt § 14 FSHG NRW b. Schranken-Schranke i. Formell ist gegeben ii. Materielle 1. Legitimer Zweck: Wohl der Allgemeinheit 1. Geeignetheit: fördert zumindest den Zweck 2. Erforderlichkeit: Berufsfeuerwehr, aber nicht gleich geeignet (Kosten etc.) 3. Angemessenheit: Abwägung, potenzielle Gefahr bekommt auch Übungen/Ausbildungen, es muss eine Feuerwehr geben, Rechtsgüter der Allgemeinheit wiegen sehr hoch das Zitiergebot wurde gewahrt Art. 19 I S.1 GG (§ 38 FSHG NRW) b) Verfassungsmäßigkeit der Rechtsanwendung (Bescheid an F) liegen keine Anhaltspunkte vor, F ist körperlich und geistig in einer sehr guten Verfassung Gleichheitssatz Art. 3 III GG Allgemeiner Gleichheitssatz tritt zurück gegenüber den spezielleren. 1.
2.
Feststellung einer Ungleichbehandlung Männer werden eingezogen und Frauen werden nicht eingezogen gleicher Hoheitsträger? Ja, NRW Rechtfertigung Geht um Geschlechter, geht um Personen, daher keine Willkürformel Verfassungsimmanente Schranken, daher nur einschränkbar durch kollidierendes Verfassungsrecht Ausnahme: der zwingende Unterschied zwischen Mann und Frau Kann nicht gerechtfertigt werden Sonstiges kollidierendes Verfassungsrecht? Art. 12 II GG Arbeitszwang? Art. 3 II S.2 GG?...