Geschäftsfähigkeit Übersicht Tabelle PDF

Title Geschäftsfähigkeit Übersicht Tabelle
Course MP Bürgerliches Recht
Institution Universität Wien
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Übersicht Geschäftsfähigkeit und Entscheidungsfähigkeit - basierend auf KW...


Description

Geschäftsfähigkeit < 7 Jahren – Kind

7 – 14 Jahre – unmündiger Minderjähriger

14 – 18 Jahre – mündiger Minderjähriger

> 18 - Volljähriger

Personen unter 7 Jahren sind vollkpmmen geschäftsunfähig (§ 170, Abs 1, §865). Sie knnen nicht durch eigene Handlungen, sondern nur durch den gesetzlichen Vertreter Rechte erwerben und sich verpflichten. Eine Heilung bzw. nach Eintritt der Gesch-ftsf-higkeit erfolgende Best-tigung von ihnen geschlossener Gesch-fte ist nicht mglich. Sie knnen jedoch Gesch-fte schließen, die ihrem Alter entsprechen und eine geringf5gige Angelegenheit des t-glichen Lebens darstellen; dieses Gesch-ft wird mit der Erf5llung der das Kind treffende Pflichten r5ckwirkend rechtswirksam (§ 170, Abs 3). Entgegen der Rechtslage vor dem 1.7.2018 kann nunmehr jede Person, somit auch Kinder unter 7 Jahren, ein bloß zu ihrem Vorteil gemachtes Versprechen annehmen (§ 865 Abs 2)

Unm5ndige Minderj-hrige zwischen 7 und 14 Jahren sind beschränkt geschäftsfähig. Sie knnen gem-ß § 865 „ein bloß zu ihrem Vorteil gemachtes Versprechen annehmen“. Kinder 5ber 7 Jahre knnen außerdem selbstst-ndig Besitz erwerben. Ferner sind Unm5ndige gem-ß § 1421 bef-higt, eine schon bestehende Verpflichtung zu erf5llen und sich damit von ihrer Schuld zu befreien. Die abgeschlossenen Gesch-fte von Kindern 5ber 7 Jahren (die sie verpflichten w5rden) sind schwebend unwirksam: Es kann durch die nachtr-gliche Zustimmung (Genehmigung) des gesetzlichen Vertreters volle G5ltigkeit erlangen (§ 865 Abs 4). Bis zu dessen Entscheidung ist der Partner an seine Erkl-rung gebunden. Er kann jedoch verlangen, dass sich der Vertreter binnen angemessener Frist -ußert. Verweigert dieser die Genehmigung oder -ußert er sich nicht binnen der gesetzten Frist, so ist das Gesch-ft als von Anfang an ung5ltig anzusehen. (§ 865 Abs 5)

F5r die m5ndigen Minderj-hrigen (also Personen zwischen 14 und 18 Jahren) gilt grunds-tzlich das f5r die Unm5ndigen Ausgef5hrte, sie besitzen jedoch in gewissen F-llen eine erweiterte Geschäftsfähigkeit. Sie knnen sich vertraglich zu Dienstleistungen verpflichten. (ausgenommen Lehr- und Ausbildungsvertr-ge) Fber sein Einkommen aus eigenem Erwerb und 5ber Sachen, die ihm zur freien Verf5gung 5berlassen worden sind, kann der Minderj-hrige so weit verf5gen und sich verpflichten, als dadurch nicht die Befriedigung seiner Lebensbed5rfnisse gef-hrdet wird (§ 170, § 171, Abs 2). M5ndige Minderj-hrige sind ferner selbstst-ndig testierf-hig. Sie besitzen auch familiengerichtliche Verfahrensf-higkeit (§ 104 AußStG).

Mit der Vollendung des 18. Lebensjahres erreicht der geistig Gesunde die volle Geschäftsfähigkeit (Vollj-hrigkeit, Eigenberechtigung). Er kann dann vorher geschlossene, schwebend unwirksame Gesch-fte genehmigen, die Obsorge der Eltern oder anderer Personen f5r das Kind erlischt.

Besondere Regeln gelten gem. § 173 f5r die Einwilligungen zu medizinischen Behandlungen: Die F-higkeit zu solchen Zustimmingung wird nicht an die Erreichung bestimmter Altersstufen gekn5pft, sondern an die Erlangung der Entscheidungsf-higkeit. (wird bei m5ndigen Minderj-hrigen vermutet, kann aber auch schon vorher gegeben sein....


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