Title | Geschäftsfähigkeit Übersicht Tabelle |
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Course | MP Bürgerliches Recht |
Institution | Universität Wien |
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Übersicht Geschäftsfähigkeit und Entscheidungsfähigkeit - basierend auf KW...
Geschäftsfähigkeit < 7 Jahren – Kind
7 – 14 Jahre – unmündiger Minderjähriger
14 – 18 Jahre – mündiger Minderjähriger
> 18 - Volljähriger
Personen unter 7 Jahren sind vollkpmmen geschäftsunfähig (§ 170, Abs 1, §865). Sie knnen nicht durch eigene Handlungen, sondern nur durch den gesetzlichen Vertreter Rechte erwerben und sich verpflichten. Eine Heilung bzw. nach Eintritt der Gesch-ftsf-higkeit erfolgende Best-tigung von ihnen geschlossener Gesch-fte ist nicht mglich. Sie knnen jedoch Gesch-fte schließen, die ihrem Alter entsprechen und eine geringf5gige Angelegenheit des t-glichen Lebens darstellen; dieses Gesch-ft wird mit der Erf5llung der das Kind treffende Pflichten r5ckwirkend rechtswirksam (§ 170, Abs 3). Entgegen der Rechtslage vor dem 1.7.2018 kann nunmehr jede Person, somit auch Kinder unter 7 Jahren, ein bloß zu ihrem Vorteil gemachtes Versprechen annehmen (§ 865 Abs 2)
Unm5ndige Minderj-hrige zwischen 7 und 14 Jahren sind beschränkt geschäftsfähig. Sie knnen gem-ß § 865 „ein bloß zu ihrem Vorteil gemachtes Versprechen annehmen“. Kinder 5ber 7 Jahre knnen außerdem selbstst-ndig Besitz erwerben. Ferner sind Unm5ndige gem-ß § 1421 bef-higt, eine schon bestehende Verpflichtung zu erf5llen und sich damit von ihrer Schuld zu befreien. Die abgeschlossenen Gesch-fte von Kindern 5ber 7 Jahren (die sie verpflichten w5rden) sind schwebend unwirksam: Es kann durch die nachtr-gliche Zustimmung (Genehmigung) des gesetzlichen Vertreters volle G5ltigkeit erlangen (§ 865 Abs 4). Bis zu dessen Entscheidung ist der Partner an seine Erkl-rung gebunden. Er kann jedoch verlangen, dass sich der Vertreter binnen angemessener Frist -ußert. Verweigert dieser die Genehmigung oder -ußert er sich nicht binnen der gesetzten Frist, so ist das Gesch-ft als von Anfang an ung5ltig anzusehen. (§ 865 Abs 5)
F5r die m5ndigen Minderj-hrigen (also Personen zwischen 14 und 18 Jahren) gilt grunds-tzlich das f5r die Unm5ndigen Ausgef5hrte, sie besitzen jedoch in gewissen F-llen eine erweiterte Geschäftsfähigkeit. Sie knnen sich vertraglich zu Dienstleistungen verpflichten. (ausgenommen Lehr- und Ausbildungsvertr-ge) Fber sein Einkommen aus eigenem Erwerb und 5ber Sachen, die ihm zur freien Verf5gung 5berlassen worden sind, kann der Minderj-hrige so weit verf5gen und sich verpflichten, als dadurch nicht die Befriedigung seiner Lebensbed5rfnisse gef-hrdet wird (§ 170, § 171, Abs 2). M5ndige Minderj-hrige sind ferner selbstst-ndig testierf-hig. Sie besitzen auch familiengerichtliche Verfahrensf-higkeit (§ 104 AußStG).
Mit der Vollendung des 18. Lebensjahres erreicht der geistig Gesunde die volle Geschäftsfähigkeit (Vollj-hrigkeit, Eigenberechtigung). Er kann dann vorher geschlossene, schwebend unwirksame Gesch-fte genehmigen, die Obsorge der Eltern oder anderer Personen f5r das Kind erlischt.
Besondere Regeln gelten gem. § 173 f5r die Einwilligungen zu medizinischen Behandlungen: Die F-higkeit zu solchen Zustimmingung wird nicht an die Erreichung bestimmter Altersstufen gekn5pft, sondern an die Erlangung der Entscheidungsf-higkeit. (wird bei m5ndigen Minderj-hrigen vermutet, kann aber auch schon vorher gegeben sein....