Gesetzliche Schuldverhältnisse Übersicht PDF

Title Gesetzliche Schuldverhältnisse Übersicht
Course Gesetzliche Schuldverhältnisse
Institution Universität Hamburg
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Zusammenfassung, Skript, Übersicht, Formulierungen, Definitionen, Schemata....


Description

A. Deliktsrecht I. SE Unerlaubte Handlung § 823 I 1. Rechts-/ Rechtsgutverletzung (x) müsste zunächst eines der in § 823 I genannten Rechtsgüter verletzt haben. Ein bloßer Vermögensschaden ist nicht ersatzfähig. a) Leben b) Gesundheits-/Körperverletzung Eine Körperverletzung liegt bei jedem äußeren Eingriff in die körperliche Unversehrtheit vor. Die Gesundheitsverletzung setzt eine medizinisch erhebliche Störung der körperlichen, geistigen oder seelischen Lebensvorgänge voraus (P) Schockschäden = Gesundheitsverletzung: psychische Störungen: Entscheidend ist, ob die Erkrankun- gen nach der allgemeinen Verkehrsanschauung als echte (behandlungsbedürftige) Gesundheitsverletzungen aufgefasst werden können. c) Freiheit Eigentum (P) Nach § 903 ist das Eigentum das umfassende Herrschaftsrecht über eine Sache. Im Rahmen der Nutzungsfunktion hat der Eigentümer das Recht, mit der Sache nach Belieben zu verfahren. Während die Ausschlussfunktion es ihm ermöglicht, andere von jeder Einwirkung auszuschließen. ^Es wurden folgende Fallgruppen zur Eigentumsverletzung entwickelt: Die Sachsubstanzverletzung, die Sachentziehung und die Beschränkung der Gebrauchsfähigkeit einer Sache. Fraglich ist jedoch, wann die Beschränkung einer Gebrauchsfähigkeit einer Sache eine Eigentumsverletzung i.S.d. § 823 I darstellt. Es hängt davon ab, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit vorliegt. Maßgeblich ist dabei die Dauer der Beeinträchtigung, die Brauchbarkeit der Sache in anderen Beziehungen und die Wertminderung der Sache an sich. Eine Eigentumsverletzung liegt dagegen nicht vor, wenn die Behinderung des Gebrauchs von nur ganz vorübergehender Natur ist. Um die zwischen der Eigentumsverletzung und bloßer Dispositionsbeeinträchtigung, welcher ein reiner Vermögensschaden darstellt, abzugrenzen, ist eine völlig aufgehobene Gebrauchsfähigkeit der Sache in nicht nur bestimmter Hinsicht erforderlich. (Subsumtion) (P) Weiterfressermängel: Abgrenzbarer Teil (Streit) Vorliegend ist das … in seiner Sachsubstanz vollständig zerstört. Dies würde grundsätzlich eine Eigentumsverletzung indizieren. Zu beachten ist jedoch, dass das … aufgrund des Fabrikationsfehlers von Anfang an mangelhaft war. Dies würde bedeuten, dass (X) zu keiner Zeit Eigentümer einer mangelfreien Sache war. Vorliegend war das .. an sich nicht fehlerhaft, sondern nur ein Teil .. Ob es sich in solchen Konstellationen um eine Eigentumsverletzung i.S.d. § 823 I handelt ist umstritten.

Eine Ansicht: Weiterfresserschäden – kleines abgrenzbares Teil ist mangelhaft – keine Stoffgleichheit … Eine andere Ansicht lehnt die Anwendbarkeit des § 823 I ab und verweist vielmehr auf das kaufrechtliche Gewährleistungsrecht gem. §§ 434 ff, welche für abschließend geregelt sind. … (P) Besitz als sonstiges Recht (P) APR als sonstiges Recht (p) Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb 2. Verletzungshandlung Weiterhin müsste (x) auch eine Verletzungshandlung vorgenommen haben. Diese kann in einem positiven Tun oder in einem Unterlassen liegen. Unter Unterlassen versteht man die Nichtvornahme einer bestimmten rechtlich geforderten Tätigkeit.

3. Haftungsbegründende Kausalität Es müsste zwischen der Handlung des Schädigers und der Rechtsgutverletzung ein Zurechnungszusammenhang im Sinne der haftungsbegründenden Kausalität bestehen. a)

Äquivalenztheorie

Nach der Äuqivalenzformel (conditio sine qua non-Formel) ist jedes Verhalten ursächlich, das nicht hinweggedacht werden könnte, ohne dass die Rechtsgutverletzung im konkreten Fall entfiele. (Unterlassen: Jede Handlung ist kausal für die Rechtsgutverletzung, wenn sie nicht hinzugedacht erden könnte, ohne dass die Rechtsgutverletzung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele) b)

Adäquanztheorie

Zudem müsste die Handlung auch adäquat kausal sein. Adäquat kausal ist jeder Umstand, der generell geeignet ist, den Verletzungserfolg herbeizuführen. Eine adäquate Verursachung fehlt, wenn die Rechtsgutverletzung auf einem regelwidrigen, atypischen Kausalverlauf beruht, mit dem nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht zu rechnen war. c)

Lehre des Schutzzweck der Norm

Auch müsste die Rechtsgutverletzung in den Schutzbereich der verletzten Norm bzw. Des geltenden Schadensersatzanspruchs fallen. Zu prüfen ist also, ob das Verbot einer bestimmten Handlung die Rechtsgutverletzung auch tatsächlich verhindern sollte.

(P) Schockschäden 3. Rechtswidrigkeit Die Rechtswidrigkeit wird vorliegend durch den Erfolg indiziert, Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Unterlassen: Unterlassen und bloß mittelbar eingetretene Verletzungen muss die Rechtswidrigkeit positiv festgestellt werden. Hierfür wird zum Eintritt der Rechtsgutsverletzung die Missachtung einer Verkehrssicherungspflicht verlangt. Eine solche kommt insbesondere in Betracht bei Sorgfaltspflichten aus Verkehrseröffnung, Sorgfaltspflichten aus tatsächlicher Verfügungsgewalt über gefährliche Gegenstände oder im Rahmen der Produzentenhaftung. (X) müsste also ein objektiver Verstoß gegen eine Verhaltenspflicht vorzuwerfen sein 4. Verschulden a) ggf. Verschuldensunfähigkeit §§ 827, 828 Vorliegend könnte die Verschuldensfähigkeit des (X) gem. § 827 s. 1 ausgeschlossen sein. Jedoch ist zu beachten, dass dieser nur angetrunken ist und nicht im Zustand der Bewusstlosigkeit handelt. Insbesondere hat sich (X) auch selbst in den Zustand versetzt, so dass Die Verschuldensunfähigkeit i.S.d.. § 827 s. 1 gem. § 827 s. 2 nicht greift. Folglich ist (X) verschuldensfähig. b) Verschuldensgrad Der Verschuldensgrad bemisst sich nach den allgemeinen Regeln. (X) müsste mit Vorsatz oder Fahrlässigkeit (§ 276 II) gem. § 276 I gehandelt haben. Vorsatz bedeutet das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung. Fahrlässigkeit meint gem. § 276 II das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt.

a) Deliktsfähigkeit § 828 I Fraglich ist, ob (x) überhaupt deliktsfähig ist. Gem. § 828 I fehlt es einer Person an der Deliktsfähigkeit, wenn sie das siebte Lebensjahr nicht vollendet hat. Hier ist (X) .. Jahre alt. Somit ist er grundsätzlich deliktsfähig gem. § 828 I. b) Haftungsprivileg § 828 II Möglicherweise liegt hier jedoch ein Haftungsprivileg gem. § 828 II vor. Dies besagt, dass derjenige, der das siebte aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, für den Schaden bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug nicht verantwortlich ist. … c) Deliktsfähigkeit § 828 III Jedoch könnte die Deliktsfähigkeit gem. § 828 III ausgeschlossen sein. § 828 III besagt, dass derjenige, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, für einen

Schaden nicht verantwortlich ist, sofern seine Deliktsfähigkeit nicht schon nach § 828 I, II ausgeschlossen ist, wenn ihm bei der Tatbegehung die erforderliche Einsichtsfähigkeit fehlt. Zu prüfen ist, ob dem (x) die erforderliche Einsichtsfähigkeit fehlt. (X) ist …

5. Schaden §§ 249 ff. Schließlich müsste ein Schaden gem. §§ 249 ff. eingetreten sein. Ein Schaden ist jede unfreiwillige Vermögenseinbuße an materiellen oder immateriellen Gütern. Nach der Differenzhypothese muss das tatsächliche Vermögen des (Y) mit dem Vermögen, welches hypothetisch ohne die Rechts(gut)verletzung vorläge, verglichen werden. Hätte … hätte. •

Immaterielle Schäden nach Maßgabe des § 253 •

Schmerzensgeld § 253 II Sinn und Zweck von Schmerzensgeld? (Streit Schwerstschäden) a) Ausgleichsfunktion In erster Linie soll der Geschädigte einen angemessenen Ausgleich für die erlittenen immateriellen Schäden, insbesondere die Schmerzen, erhalten. Vorliegend … b) Genugtuungsfunktion Ferner soll der Geschädigte durch das Schmerzensgeld auch eine Genugtuung bekommen, für das, was er durch den Schädiger erleiden musste. Vorliegend.. c) Würdefunktion

6. Haftungsausfüllende Kausalität Die Rechtsgutsverletzung müsste außerdem kausal für den Schaden gewesen sein. a) Äquivalenztheorie Die Rechtsverletzung kann nicht hinweg gedacht werden, ohne dass der Schaden entfiele. b) Adäquanztheorie …. Damit lag es nicht außerhalb aller Lebenswahrscheinlichkeit, dass aus der Rechtsverletzung der konkrete Schaden resultierte.

c) Lehre vom Schutzzweck der Norm Die verletzte Norm dient auch gerade dazu, vor dieser konkreten Schädigungsart zu schützen. (P) Krankheit 7. GGf. Anspruchskürzung •

Mitverschulden § 254 Fraglich ist, ob der Schadensersatzanspruch möglicherweise aufgrund eines Mitverschuldens des (Y) gem. § 254 I zu kürzen ist. Dies wäre zu bejahen, wenn /Y) selbst ein vorwerfbares Verhalten an den Tag gelegt hätte. Vorliegend kommt … in Betracht.



IBSA



Gestörte Gesamtschuld

II. Verletzung eines Schutzgesetzes § 823 II 1. Verletzung eines Schutzgesetzes Dafür müsste (X) ein Schutzgesetz verletzt haben. In Betracht kommt eine Verletzung des … Der Begriff des Schutzgesetzes ist weit zu verstehen. Es kann jede Rechtsnorm in Betracht kommen, Art. 2 EGBGB. Insbesondere kommen auch Normen der Verordnungen, Satzungen oder Gewohnheitsrecht in Betracht. Es darf sich jedoch nicht um eine bloße Formvorschrift handeln, vielmehr müsste sie eine „Befehlsqualität“ aufweisen und eine Ersatzpflicht gewähren. Dabei muss das Schutzgesetz Individualschutz bezwecken. Es ist verletzt, wenn alle Tatbestandsmerkmale vorliegen. -

Beachte: Im Strafrecht ist Zeitpunkt der Tathandlung entscheidend

2. RW •

wird durch das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale indiziert.

3. Verschulden •

Bei Vorsätzlichen Straftaten ist der strafrechtliche Verschuldensbegriff der Maßstab



Bei Fahrlässigkeitsdelikten ist der Verschuldensmaßstab zivilrechtlich nach den objektiven Kriterien zu bewerten

4. Schaden •

auch der reine Vermögensschaden (im Vergleich zu § 823 I)

5. Haftungsausfüllende Kausalität 6. Mitverschulden § 254

III. Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung § 826 1. Schadenzufügung 2. Verletzungshandlung 3. Gegen die guten Sitten (§ 138) sittenwidrig handelt, wer gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt Sittenwidrigkeit kann sich ergeben aus: Dem verwendeten Zweck/ Dem Mittel (zB Täuschung) Oder aus der Zweck-Mittel-Kombination (widerrechtliche Drohung gem. § 123 I) 4. Kausalität (Handlung/Schaden) 5. Schädigungsvorsatz •

Eventualvorsatz reicht aus



Bezieht sich sowohl auf die Sittenwidrigkeit begründenden Tatsachen sowie auf den Schaden selbst



Schädigungsvorsatz = Der Schädigen muss den durch die Handlung verursachten Schaden wollen

6. Rechtsfolge: Schadensersatz §§ 249 ff. Fallgruppen: •

Verleihung zum Vertragsbruch



Arglistige Täuschung / widerrechtliche Drohung § 123



Wissentlich falsche Auskünfte & Ratschläge (zB Gutachten/ Arbeitszeugnis)



Ausnutzen von (wirtschaftlichen) Machtpositionen bzw. Missbrauch einer formalen Rechtsstellung

IV. Verrichtungsgehilfe § 831 1. Eventuell Rechtsfähigkeit Die Rechtsfähigkeit der F-GmbH folgt aus § 13 I GmbHG. Sie wird gemäß § 35 I S. 1 GmbHG durch den Geschäftsführer G vertreten. Die Rechtsfähigkeit einer Aktiengesellschaft folgt aus § 1 AktG. Eine Aktiengesellschaft wird gem. § 78 I AktG durch ihren Vorstand vertreten.

2. Verrichtungsgehilfe



= Wer mit Wissen & Wollen des Geschäftsherrn in dessen Wirkungskreis weisungsabhängig tätig wird



Geschäftsherr ist derjenige, der die Tätigkeit des Handelnden jederzeit beschränken, untersagen oder nach Zeit und Umfang bestimmten kann.

3. Tatbestandsmäßige & rechtswidrige unerlaubte Handlung des Verrichtungsgehilfen .. Zu beachten ist, dass das Verschulden des Verrichtungsgehilfen nicht erforderlich ist. Vielmehr kommt es auf das Verschulden des Geschäftsherrn an. 4. In Ausführung der Verrichtung Ferner müsste .. in Ausführung seiner Verrichtung gehandelt und so den Schaden verursacht haben. Dafür muss ein unmittelbarer innerer Zusammenhang zwischen der rechtswidrigen und unerlaubten Handlung des Verrichtungsgehilfen und der ihm aufgetragenen Verrichtung nach ihrer und ihrem Zweck bestehen. Dabei genügt das bloße Handeln bei Gelegenheit deer aufgetragenen Verrichtung nicht. 5. Verschulden des Geschäftsherrn Das Auswahl- und Organisationsverschulden wird vermutet. Fraglich ist, ob (x) sich exkulpieren gem. § 831 I 2 kann. 2 Wege: Kann der Geschäftsherr nachweisen, dass er seine Sorgfalts- und Überwachungspflichten nicht verletzt hat, so kann er sich exkulpieren. Kann der Geschäftsherr nachweisen, dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Pflichten entstanden würde, so kann er sich exkulpieren. Auf dieser Weise entfällt die gesetzliche Vermutung für die Kausalität zwischen seinem Verschulden und der schädigenden Handlung seines Verrichtungsgehilfen. Große Betriebe:

Bei größeren Betrieben ist das Auswählen und Überwachen jedes Mitarbeiters durch den Geschäftsinhaber praktisch unmöglich. Die Exkulpationsmöglichkeit würde bei solchen Betrieben zwangsläufig leerlaufen. Um diese Unbilligkeit aufzuheben, wird Inhaber/innen größerer Betriebe ein dezentralisierter Entlastungsbeweis gestattet: Solche Betriebe können Zwischenpersonen einschalten, die ihrerseits Leitungs- und Beaufsichtigungspflichten ausüben. Betriebsinhaber/innen müssen dann lediglich nachweisen, dass sie ihre Pflichten bezüglich der höheren Angestellten eingehalten haben. 6. Schaden §§ 249 ff.

V. Aufsichtspflichtige § 832 I 1. Unerlaubte Handlung gem. §§ 823 ff. 2. Durch Aufsichtspflichtigen

Minderjährig oder geistig.. 3. Aufsichtsverpflichteter Müssten aufgrund der Minderjährigkeit aufsichtspflichtig gem. § 832 I sein. Eltern sind gem. § 1626 I gegenüber ihrem minderjährigen Kind zu dessen Personen- und Vermögenssorge verpflichtet. Folglich sind die eltern aufsichtspflichtig. 4. Aufsichtspflichtverletzung .. Müssten ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Nach § 832 I 2 tritt die Ersatzpflicht in den Fällen nicht ein, in denen die Aufsichtspflicht genügt wurde oder der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde. Maßgebliche Kriterien für die Aufsichtspflicht sind Alter, Eigenart und Charakter des Kindes, sowie was den Eltern in ihren Verhältnissen zugemutet werden kann. … 5. Haftungsbegründende Kausalität 6. Verschulden des Aufsichtspflichtigen Verschulden wird vermutet 7. Schaden eines Dritten §§ 249 ff. Evtl. Mitverschulden § 254 8. Haftungsausfüllende Kausalität

VI. § 830 I 1, II SE Mittäter und Beteiligte (Unabhängig davon, wer letztlich die schädigende Handlung ausgeführt hat, ist jeder Teilnehmer oder Mittäter einer unerlaubten Handlung dem Schädiger für den Schaden voll verantwortlich. ) 1. Mitwirken an einer unerlaubten Handlung gem. §§ 823 ff. a) unerlaubte Handlung als Mittäter nach § 830 I b) unerlaubte Handlung als Anstifter oder Gehilfe nach § 830 II 2. Rechtswidrigkeit Der Anspruchsgegner muss selbst rechtswidrig gehandelt haben. 3. Verschulden Zudem müsste der Anspruchsgegner selbst vorsätzlich gehandelt haben. 5. Schaden § 249 ff. 6. Rechtsfolge

Das Handeln des einen wird dem anderen zugerechnet.

VII.

§ 830 I 2 Kausalitätsnotstand

1. unerlaubte Handlung gem. §§ 823 ff. 8Ohne Kausalität) 2. Verletzungserfolg 3. Kausalitätnotstand a) Handlung als Beteiligter b) Rechtsgutsverletzung mit Sicherheit durch einen Beteiligten oder alle verursacht c) Kausalität lässt sich zu keinem der Beteiligten zuordnen (also kein § 830 I 1, II) 4. Schaden §§ 249 ff.

-> Folge Gesamtschuldnerhaftung gem. § 840 I Im Außenverhältnis kann der Geschädigte den Betrag von jedem Schädiger in voller Höhe verlangen. Insgesamt erhält er den Betrag jedoch gem. § 421 nur einmal. Im Innenverhältnis sind die Gesamtschuldner zu gleichen Teilen verpflichtet, sofern das Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, vgl. § 426 I 1. VIII. Gestörte Gesamtschuld (P) Wenn ein Gesamtschuldner dem Geschädigten aufgrund einer Haftungsprivilegierung nicht haftet z.B. - vertraglicher Haftungsausschluss - nur Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten: Für Fehler im Straßenverkehr sollen diese Haftungsbeschränkungen gem. § 1 II StVO nicht gelten - nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (Annahmeverzug § 300 I, Schenker § 521..)

IX. Gefährdungshaftung: Tierhalterhaftung § 833 1. Tierhalter Zunächst müsste (X) Tierhalter des .. gewesen sein. Tierhalter ist, wer die Bestimmungsmacht über das Tier hat, aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt, den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt und das Risiko seines Verlustes trägt. Dabei sind die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend. Nur vorübergehende Besitzentziehung schadet nicht der Tierhaltereigenschaft. (Losreißen Leine) 2. Rechtsgutsverletzung

Auch müsste eine der in § 833 I benannten Rechtsgutverletzungen vorliegen. Körper/ Gesundheit/ Leben/ Eigentum 3. durch das Tier Auch müsste diese Rechtsgutsverletzung durch (das Tier) verursacht worden sein. Dafür ist neben der Kausalität auch ein Zurechnungszusammenhang zwischen dem tierischen Verhalten und der Rechtsgutsverletzung erforderlich. Nach der Schutzzwecklehre ist ein Zurechnungszusammenhang in den Fällen zu bejahen, in denen sich in dem Unfall gerade die spezifische Tiergefahr verwirklicht hat. … Auch dürfte es sich bei (..) um ein Luxustier i.S.d. § 833 s. 1 handeln. Dieses ist von dem Nutztier i.S.d. § 833 s. 2 abzugrenzen. Ein Luxustier ist ein solches, das entweder nicht als Haustier anzusehen ist oder das als Haustier nicht dem Beruf der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist. Unter einem Haustier werden dagegen zahme Tiere verstanden, die vom Menschen in seiner Wirtschaft gehandelt werden und beherrschbar sind. (Hund, Katze, Pferd.. Nicht: Bienen, Wild ) (Vorliegend ist das Reitpferd ein zahmes Tier, welches von (X) in seiner Wirtschaft gehalten wird. Folglich ist es grundsätzlich ein Haustier i.S.d. § 833 s. 2.) Zu beachten ist jedoch, dass die Gefährdungshaftung aus § 833 s.1 auch in den Fällen greift, in denen das Tier nach seinem Zweck nicht dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters dient. (nur gelegentlich Pferd vermieten reicht nicht) 4. Gefährdungshaftung Grundsätzlich gewährt § 833 S. 1 dem Verletzten verschuldensunabhängigen Schadensersatz. Handelt es sich jedoch um ein schadensursächliches Nutztier i.S.d. § 833 S. 2, so trifft dem Tierhalter eine Verschuldenshaftung. Das Verschulden des Tierhalters wird in solchen Fällen gesetzlich vermutet. Dieser kann sich jedoch durch Nachweis auf verkehrsrichtiges Verhalten exkulpieren. 5. Rechtsfolge (X) hat dem Y den Schaden … zu ersetzen.

X. Tieraufseher § 834 1. Tieraufseher Zunächst müsste (X) ein Tieraufseher sein. Tieraufseher ist, wer eine dem Tierhalter angenäherte Stellung hat. Dabei ist die Übertragung der selbstständigen allgemeinen Gewalt über das Tier, welches jedoch keine Haltereigenschaft begründet, erforderlich.

(P Stallbursche KEIN Tieraufseher) 2. Rechtsgutsverletzung durch Tier 3. Kein Entlastungsbeweis gem. § 834 S. 2 Gem. § 834 I ist (X) als Tieraufseher grundsätzlich für den Schaden verantwortlich, den das Tier einem Dritten in der in § 833 bezeichneten Weise zufügt. § 834 S. 2 ermöglicht jedoch die Exkulpation. Kann der Tieraufseher nachweisen, dass er bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat, so kann er sich exkulpieren. Dabei ist das Gefahrpotenzial des Tieres, dessen Eigenschaft und die beabsichtige Verwendung des Tieres maßgeblich. … 4. Schaden §§ 249 ff.

XI. Gefährdungshaftung: Fahrzeughalterhaftung § 7 StVG 1. Rechtsgutsverletzung - Tod eines Menschen - Körper-/ Gesundheitsverletzung - Sachbeschädigung 2. Bei Betrieb eines Kfz Das Kfz müsste zunächst zum Unfallzeitpunkt noch in Betrieb gewesen sein. (P) zum Beispiel liegen gebliebenes Fahrzeug: IM BETRIEB Nach der Lehre des motorischen betriebsbegriff müsste das Kfz in irgendeiner Weise durch motorische Kräfte bewegt worden sein. Vorliegend stan...


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