§ 23 Gesetzliche Vertretungsmacht Kopie PDF

Title § 23 Gesetzliche Vertretungsmacht Kopie
Author Jo W.
Course Grundkurs II im Bürgerlichen Recht
Institution Georg-August-Universität Göttingen
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§ 23 Gesetzliche Vertretungsmacht I. Begriff -

Vertretungsmacht beruht hier nicht auf dem Willen des Vertretenen, sondern ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz Umfang wird ebenfalls durch das Gesetz festgelegt

II. Fälle der gesetzlichen Vertretungsmacht 1. Vertretungsmacht der Eltern - elterliche Sorge umfasst auch die Vertretung des Kindes (§ 1629 I 1) - Gesamtvertretungsmacht beider Elternteile à bei WE genügt allerdings die Abgabe an ein Elternteil - ein Elternteil kann bei Gefahr im Verzug, die zum Wohl des Kindes notwendigen Rechtshandlungen, auch Rechtsgeschäfte allein vornehmen (§ 1629 I 4) - Eltern können sich gegenseitig bevollmächtigen, damit im Außenverhältnis einer allein für das Kind handeln kann (kann auch stillschweigend erfolgen) à fehlt es daran so liegt ein Fall der Vertretung ohne Vertretungsmacht vor - bei besonders wichtigen oder riskanten Geschäften benötigen die Eltern die Genehmigung des Familiengerichts (§ 1643 I iVm §§ 1821, 1822 Nr. 1, 3, 5, 8-11, 1634 II) 2. Vormund, Pfleger, Betreuer - Vormund ist der gesetzliche Vertreter des Mündels (1793 I 1) - Pfleger ist ein vom Vormundschaftsgericht bestellter gesetzlicher Vertreter einer natürlichen Person • das Vertretungsrecht (§ 1915 I iVm § 1793 I 1) beschränkt sich auf den jeweiligen Wirkungskreis des Pflegers - ein Betreuer wird für eine volljährige Person bestellt, die aufgrund Krankheit oder Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst besorgen kann (§1896 I 1) 3. Vertretungsmacht der Organe einer juristischen Person und der Gesellschafter von Personengesellschaften - juristische Personen werden durch ihre Organe vertreten III. Verpflichtungsmacht der Ehegatten und Lebenspartner -

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Ehegatten und Lebenspartner sind nach § 1357 I 1 berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen (sog. Schlüsselgewalt) Abschluss eines Geschäfts im Rahmen des § 1357 durch den einen Ehegatten führt zur Mitverpflichtung und Mitberechtigung des anderen (§ 1357 I 2) auch der handelnde Ehegatte ist selbst berechtigt und verpflichtet braucht nach außen nicht zum Ausdruck zu bringen, dass er den anderen mit verpflichten will à es fehlt zur Stellvertretung an der Offenkundigkeit Insgesamt kommt daher der Regelung des § 1357 eine Sondernatur zu...


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