Gewahrsamslockerung oder Gewahrsamsverlust PDF

Title Gewahrsamslockerung oder Gewahrsamsverlust
Author emily heisler
Course Schuldrecht BT
Institution Albert-Ludwigs-Universität Freiburg im Breisgau
Pages 3
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Summary

Gewahrsamslockerung oder Gewahrsamsverlust...


Description

Fraglich, ob bereits Vermögensverfügung, dass täuschungsbedingt Gewahrsam übertragen wurde oder bloße Gewahrsamslockerung, die es dem Täter erst ermöglicht hat, sich den Gewahrsam durch ein weiteres deliktisches Handeln einzuverleiben hM Für die Abgrenzung von Sachbetrug zum Trickdiebstahl kommt es darauf an, ob der Gewahrsamswechsel unmittelbar herbeigeführt wurde  Betrug, wenn Vermögensverfügung unmittelbar zu einer Vermögensminderung führt, dh wenn der Getäuschte auf Grund einer freien, nur durch Irrtum beeinflussten Entschließung den Gewahrsam übertragen will und überträgt  Diebstahl, wenn die Täuschung nur zur Aushändigung einer Sache ohne vollständigen Gewahrsamswechsel führt und die noch weiter fortbestehende Gewahrsamslockerung nutzt der Täter anschließend durch eine zweite Handlung aus, die den Gewahrsam bricht (notwenige Zweiaktige, daher keine unmittelbar Vermögensverfügung)

(P) 2: Verfügungsbewusstsein Entscheidend ist aber, ob der Geschädigte bewusst über die Vermögensstücke zu Gunsten des Täters verfügen oder ob er den Gewahrsam behalten wollte. Für einen Sachbetrug ist daher erforderlich, dass sich das Opfer der vermögensbedeutsamen Wirkung seines Verhaltens bewusst ist eA: genereller Verfügungswille aA: Individualisierungstheorie Ausreichend ist das Bewusstsein, über alles im Verfügender muss den Gegenstand selbst Einkaufswagen zu verfügen, auch wenn die Person individualisieren. Auf eine zutreffende einzelne Gegenstände gar nicht individualisiert hat. Identifizierung kommt es aber nicht an, weil Die Kassiererin sei sich hiernach der der betrugsbedingten Verfügung ein Irrtum vermögensbeeinflussenden Wirkung der so erteilten immanent ist und weil ein Irrtum einem Erlaubnis bewusst gewesen und habe sich lediglich in tatbestandsausschließenden Einverständnis einem Irrtum über die tatsächlichen Verhältnisse bei § 242 wegen dessen tatsächlichen befunden Charakters nicht abträglich ist  Vermögensbewusstsein (+)  § 263  Vermögensbewusstsein (-)  § 242 (vollendeter Diebstahl ab dann, wenn Ware durch Kassenzone gebracht wurde und der Zahlungsvorgang abgeschlossen ist) (-): Verfügende wird nicht denken: „Ich verfüge über den Einkaufswagen, egal was drin ist“. Vielmehr wird sie sich an den Gegenständen orientieren, die sie durch Eintippen individualisiert, auch wenn möglicherweise nicht zutreffend identifiziert  rechtfertigt nicht die Annahme, der Verfügender treffe dann nicht auch bzgl. der unbemerkt „vorbeigeschleusten“ Waren eine bewusste Verfügung. Ein solcher Wille fehlt, wenn der Verfügende nicht erkennt, dass sie über die Sache verfügt (-): auch arbeitsvertraglich ist es dem Verfügenden nicht erlaubt, über andere als die abkassierten Waren zu verfügen (sonst Arbeitsvertragliche PV) (-): Unterstellung eines generellen Verfügungswillen und die Annahme eines Betrugs würde – im Hinblick auf § 252 – zu schwer erträglichen Unterschieden in der Behandlung nach Anschauung des täglichen Lebens gleichgelagerter SV führen. Als Vortat des räuberischen Diebstahls kommt nur (vollendeter) Diebstahl in Betracht, nicht Betrug. Die Annahme eines Betrugs hätte zur Folge dass  Täter, der nach Verlassen des Kassenbereichs gegen den ihn verfolgenden Detektiv tätlich wird, um sich im Besitz der nicht bezahlten Ware zu halten: nur Betrugs & Nötigung & ggf. Körperverletzung  derselbe Täter, der die Ware bereits vor Passieren der Kasse eingesteckt und damit vollendeten Diebstahls begangen hat, wäre, wenn er ggü. dem ihn verfolgenden Detektiv Gewalt anwendet um sich im Besitz der gestohlenen Sache zu halten, wegen § 252 (Verbrechen) zu bestrafen wäre Diese Unterscheidung wäre willkürlich und wird dem Schutzzweck des § 252 nicht gerecht

Zurechnung der Verfügung zum Geschädigten Wenn zwischen dem Verfügenden und dem Geschädigten ein hinreichendes Näheverhältnis besteht

(P): Beschaffenheit des Näheverhältnisses Ermächtigungs- bzw. Rein faktische Nähetheorie Befugnistheorie Vermögensverfügung, wenn der Vermögensverfügung nur dann, wenn Dritte rein tatsächlich in der der Dritte den Geschädigten „im Lage ist, über das Vermögen des Gewahrsam vertritt“ und ihm eine Geschädigten zu verfügen rechtliche Befugnis zur Übergabe zusteht

(-): zivilrechtliche Orientierung passt nicht zu eher wirtschaftlicher Betrachtung bei § 263 (Verfügung, Schaden)

(-): zu weit, da bloß tatsächliches Näheverhältnis keine Grundlage für Zurechnung eines Verhaltens zum Geschädigten darstellen kann (-): Abgrenzung zum Diebstahl in mittelbarer Täterschaft so nicht möglich, da auch dort faktische Zugriffsmöglichkeit des Dritten vorausgesetzt wird

hM: Lagertheorie Vermögensverfügung, wenn der Dritte (schon vor der Tat) im „Lager“ des Geschädigten steht und faktisch als Repräsentant tätigt wird, indem er eine Obhutsbeziehung zu der konkreten Sache hat...


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