III Uebungsklausur im Dezember 2012 PDF

Title III Uebungsklausur im Dezember 2012
Course Verwaltungsrecht I
Institution Hochschule Bremen
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Summary

Übungsklausur Verwaltungsrecht...


Description

-1Hochschule Bremen - Europäischer Studiengang Wirtschaft und Verwaltung -

Bremen, Dezember 2012

Übungs- Klausur - Modul: Verwaltungsrecht I ( Modulcode 3.3 )

Bearbeitungszeit:

Hilfsmittel:

240 Minuten (= 4 Zeitstunden)

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

1

Anhang zur Klausur ( Seiten 5 bis 12 ): O

Kalender 2011

O Bremisches Verwaltungszustellungsgesetz ( BremVwZG ) O

Auszug aus dem Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes- (VwZG)

O Zur Zustellung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens: - Auszug aus der ZPO (§§ 177 bis 181) O Auszug aus der ZPO (§ 222) und Auszug aus dem BGB ( §§ 187 bis 193 ) O Auszug aus dem Gesetz zur Neufassung der Bremischen Landesbauordnung... vom 6.Oktober 2009 ( BremLBO ) O Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz ( BremVwVG )

1

Die Anwendbarkeit dieses Gesetzes ist zu unterstellen..

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I.

Sachverhalt:

Herr Kurt Lottermann ( Herr K.L. ) ist Eigentümer eines kleinen Einfamilienhauses in Bremen- Hastedt. Das Haus, das er von seiner Großmutter Emma Lottermann im Jahre 2009 Jahr geerbt hatte und in dem er jetzt auch wohnt- es also nutzt -, befindet sich teilweise in einem so schlechten Zustand, dass eine Gefahr für das Leben und die

Gesundheit der Hausbewohner besteht. Dieselben Gefahren

bestehen für die Passanten , die an dem Haus vorbeikommen. Die in Bremen ausschließlich zuständige Bauaufsichtsbehörde ( Der Senator für Umwelt Bau und Verkehr ) hatte Herrn K.L. bereits mehrfach im Jahre 2011 ganz konkret mit genauen Vorschlägen beraten, wie der schlechte Zustand des Hauses beseitigt werden kann , damit die beschriebenen Gefahren für ihn und die anderen Hausbewohner und die vorbeikommenden Passanten nicht mehr eintreten können. Herr K.L. hatte gegen die Vorschläge keine Bedenken erhoben. Herr K.L. hatte sich aber um die Instandhaltung seines Hauses nicht weiter gekümmert. Da im Oktober 2011 zwei Passanten durch herabstürzendes Mauerwerk vom Haus des Herrn K.L. verletzt wurden , erließ die ausschließlich zuständige Bremer Bauaufsichtsbehörde die Anordnung, dass Herr K.L. innerhalb von maximal 14 Tagen eine Baufirma mit den notwendigen und bereits mit ihm besprochenen Instandhaltungsarbeiten beauftragen solle. Damit solle die Nutzung des Hauses wieder gefahrenfrei werden. Um keine weitere Gefährdung für Bürger eintreten zu lassen, wurde mit dem zuständigen Stadtamt Bremen vereinbart, den Bürgersteig vor dem Haus des K.L. für Passanten bis zum Abschluss der Instandhaltungsarbeiten abzusperren. Das Stadtamt traf dann die Absperrungsmaßnahme auch in eigener Verantwortung.

Diese

Maßnahme

sei

ausdrücklich

eine

vorübergehende

Maßnahme, da der Bürgersteig im öffentlichen Interesse genutzt werden müsse. Dieses Vorgehen wurde Herrn K.L. in der Anordnung auch mitgeteilt. Vom Stadtamt Bremen wurde die Absperrung auch vollzogen. Die Anordnung der Bremer Bauaufsichtsbehörde vom 21. November 2011 wurde damit begründet, dass neben der eigenen Gefährdung von Herrn K.L. und der anderen Hausbewohner besonders die öffentliche Sicherheit durch den jetzigen Zustand des Hauses gefährdet sei und damit öffentliches Recht verletzt würde. Die Anordnung erfolgte auch, weil Gefahr im Verzug bestehe und das öffentliche Interesse eine solche Entscheidung deshalb rechtfertige. Aus diesem Grunde wurde

-3die sofortige Vollziehung2 der Maßnahme im öffentlichen Interesse in die Anordnung aufgenommen.

Die

Anordnung

war

mit

einer

ordnungsgemäßen

Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Die Anordnung der Aufsichtsbehörde sollte

Herrn K.L. mit Postzustellungsurkunde

zugestellt werden. Der Postbote traf aber Herrn K.L. am 24. November 2011 im Haus (

=

Wohnung

)

nicht

an.

Er

übergab

deshalb

Postzustellungsurkunde der Ehefrau des Herrn K.L. bestätigte

den

Erhalt

der

für

ihren

Ehemann

die

Anordnung

per

Frau Trude Lottermann erteilten

Anordnung

per

Postzustellungsurkunde durch Unterschrift und Datum vom 24.November 2011. Als Herr K.L. die Anordnung am Abend des 24. November las, war er über die behördliche Maßnahme empört. Er sei in dieser Angelegenheit überhaupt nicht angehört worden und die Anordnung entbehre einer rechtlichen Grundlage. Deshalb werde er auf jeden Fall Widerspruch gegen die Maßnahme einlegen. Herr K.L. beauftragte

keine Baufirma , die mit den Instandhaltungsmaßnahmen

beginnen sollte. Da Herr K.L. die Anordnung verlegte und deshalb dann die Widerspruchseinlegung vergaß, kam er erst

am 27. Dezember 2011 dazu, Widerspruch bei der

ausschließlich zuständigen Bremer Bauaufsichtsbehörde einzulegen. Der Eingang des Widerspruchs am 27.Dezember 2011 wurde Herrn K.L. von der Poststelle der Bremer Bauaufsichtsbehörde bestätigt.

Aufgaben ( nächste Seite , S.4 ) !

2

In diesem Fall ist der Begriff “ sofortige Vollziehung “ auch gleichzusetzen mit dem “ Begriff “ sofortiger Vollzug “ nach dem Verwaltungsvollstreckungsrecht.

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II. Aufgaben: Aufgabe 1: Sie sind Sachbearbeiter/ Sachbearbeiterin in der ausschließlich zuständigen Bremer Bauaufsichtsbehörde. Ihr Vorgesetzter/ Ihre Vorgesetze bittet Sie, sich dieses Vorganges ausführlich in gutachtlicher Form anzunehmen und einen Handlungsvorschlag zu unterbreiten. Der Schwerpunkt Ihres Gutachtens soll hierbei im Bereich der Begründetheitsprüfung liegen. Bearbeitungshinweis zu Aufgabe 1: Gehen sie bei der Erstellung des Gutachtens davon aus, dass im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung der Verwaltungsgerichtsweg gegeben ist und auch die Widerspruchsbefugnis für Herrn K.L. vorliegt. Diese Merkmale sind also bei der Erstellung des Gutachtens nicht mehr zu untersuchen ! Die Anordnung des Stadtamtes Bremen ist nicht Gegenstand des Gutachtens !!! Aufgabe 2: Fragen: 1. Welche Folgewirkung hat

die Anordnung der sofortigen Vollziehung im

öffentlichen Interesse für den von Herrn K.L. eingelegten Widerspruch ? 2. Hätte sich Herr K.L. gegen diese Folgewirkung rechtlich wehren können ? Wenn ja, nach welcher Vorschrift. ? Die Fragen zu 1. und 2. sind nur kurz zu beantworten ( ohne Subsumtion ) ! 3. Gesetzt den Fall: Die ausschließlich zuständige Bremer Bauaufsichtsbehörde hätte beispielsweise noch vor Weihnachten 2011 gemerkt, dass Herr K.L. die geforderte Anordnung nicht umgesetzt hat. a. Hätte diese Behörde dann nach den maßgeblichen Vorschriften grundsätzlich die Anordnung zwangsweise durchsetzen können ? b. Was hätte die Behörde genau nach den maßgeblichen Vorschriften bei dieser Umsetzung beachten müssen ? c. Unter der Voraussetzung der rechtlichen Zulässigkeit des Verwaltungszwangs: Können Sie hier ein sinnvolles Zwangsmittel unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ( Erfüllung der drei Kriterien ) nach den maßgeblichen Vorschriften empfehlen ?

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-8Hochschule Bremen - Europäischer Studiengang Wirtschaft und Verwaltung Lehrveranstaltung "Allgemeines Verwaltungsrecht" Zur Zustellung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens :

Auszug aus der Zivilprozessordnung ( ZPO ) : § 177 - Ort der Zustellung Das Schriftstück kann der Person, der zugestellt werden soll, an jedem Ort übergeben werden, an dem sie angetroffen wird. § 178 - Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen (1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden 1. in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner, 2. in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person, 3. in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter. (2) Die Zustellung an eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist unwirksam, wenn diese an dem Rechtsstreit als Gegner der Person, der zugestellt werden soll, beteiligt ist. § 179 - Zustellung bei verweigerter Annahme Wird die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks unberechtigt verweigert, so ist das Schriftstück in der Wohnung oder in dem Geschäftsraum zurückzulassen. Hat der Zustellungsadressat keine Wohnung oder ist kein Geschäftsraum vorhanden, ist das zuzustellende Schriftstück zurückzusenden. Mit der Annahmeverweigerung gilt das Schriftstück als zugestellt. § 180 - Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung. § 181 - Ersatzzustellung durch Niederlegung (1) Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 oder § 180 nicht ausführbar, kann das zuzustellende Schriftstück auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden. Wird die Post mit der Ausführung der Zustellung beauftragt, ist das zuzustehende Schriftstück am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle niederzulegen. Über die Niederlegung ist eine schriftliche Mitteilung auf dem vor-gesehenen Formular unter der Anschrift der Person, der zu-gestellt werden soll, in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abzugeben oder, wenn das nicht möglich ist, an der Tür der Wohnung, des Geschäftsraums oder der Gemeinschaftseinrichtung anzuheften. Das Schriftstück gilt mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung. (2) Das niedergelegte Schriftstück ist drei Monate zur Abholung bereitzuhalten. Nicht abgeholte Schriftstücke sind danach an den Absender zurückzusenden.

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Auszüge aus der ZPO und Auszug aus dem BGB: § 222 der Zivilprozessordnung : (1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen all-gemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. (3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet. Aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch : § 187 - Fristbeginn (1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. (2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters. § 188 - Fristende (1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist. (2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs.1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs.2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht. (3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats. .......... § 189 - Berechnung einzelner Fristen (1) Unter einem halben Jahr wird eine Frist von sechs Monaten, unter einem Vierteljahr eine Frist von drei Monaten, unter einem halben Monat eine Frist von 15 Tagen verstanden. (2) Ist eine Frist auf einen oder mehrere ganze Monate und einen halben Monat gestellt, so sind die 15 Tage zuletzt zu zählen . ........... § 193 - Sonn- und Feiertag; Sonnabend Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

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§ 1 - Geltungsbereich (1) Für das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden des Landes, der Gemeinden und der unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten die nachstehenden Vorschriften, soweit nicht bundesrechtlich etwas anderes bestimmt ist. (2) Dieses Gesetz gilt nicht für Maßnahmen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, von Behörden und Beamten, die diese als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft treffen, sowie für Maßnahmen der Justiz- und Vollzugsbehörden, gegen die nach § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz der Antrag auf Entscheidung der ordentlichen Gerichte zulässig ist. §§ 2 bis 10 (aufgehoben) § 11 - Zulässigkeit des Verwaltungszwanges (1) Die Verwaltungsbehörden können durch schriftlichen Verwaltungsakt Personen zwingen, etwas zu tun, zu lassen oder zu dulden, wozu diese kraft öffentlichen Rechts, insbesondere kraft Gesetzes, kraft Verordnung oder kraft eines schriftlichen Vergleichs oder eines schriftlichen Anerkenntnisses gegenüber einer Behörde verpflichtet sind. Der Verwaltungsakt kann mit den Zwangsmitteln nach § 13 durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn sein sofortiger Vollzug angeordnet oder wenn dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist. (2) Der Verwaltungszwang kann ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn dies zur Verhinderung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, oder zur Abwendung einer drohenden Gefahr geboten erscheint und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt. Dem Betroffenen ist die unmittelbare Anwendung von Verwaltungszwang unverzüglich bekanntzugeben, soweit sie ihm nicht bereits durch die Ausführung bekannt geworden ist. § 12 – Vollzugsbehörden (1) Ein Verwaltungsakt wird von der Behörde vollzogen, die ihn erlassen hat. Sie vollzieht auch den Widerspruchsbescheid. (2) Eine untere Verwaltungsbehörde kann für den Einzelfall oder allgemein mit dem Vollzug beauftragt werden. § 13 - Zwangsmittel (1) Zwangsmittel sind: 1. Zwangsgeld (§ 14), 2. Ersatzvornahme (§ 15), 3. unmittelbarer Zwang (§ 16).

- 12 (2) Das Zwangsmittel muss in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck stehen. Dabei ist das Zwangsmittel möglichst so zu bestimmen, dass der Betroffene und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt werden. § 14 - Zwangsgeld (1) Zwangsgeld ist in allen Fällen des § 11 Absatz 1 zulässig. (2) Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt mindestens 5 Euro und höchstens 50 000 Euro. Bei der Bemessung des Zwangsgeldes ist auch das wirtschaftliche Interesse des Pflichtigen an der Nichtbefolgung des Verwaltungsaktes zu berücksichtigen. § 15 - Ersatzvornahme Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt, so kann die Vollzugsbehörde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen selbst ausführen oder durch einen Dritten ausführen lassen. § 16 - Unmittelbarer Zwang Führt das Zwangsgeld nicht zum Ziel oder ist es untunlich, so kann die Vollzugsbehörde den Pflichtigen zur Handlung, Duldung oder Unterlassung mit Gewalt zwingen. § 17 - Androhung der Zwangsmittel (1) Die Zwangsmittel müssen, wenn sie nicht sofort angewendet werden können (§ 11 Absatz 2), angedroht werden. Die Androhung bedarf der Schriftform. Für die Erfüllung der Verpflichtung ist eine Frist oder ein Termin zu bestimmen. Fristen und Termine sind so zu bemessen, dass der Vollzug dem Pflichtigen billigerweise zugemutet werden kann. (2) Die Androhung kann mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird. Sie soll mit ihm verbunden werden, wenn der sofortige Vollzug angeordnet oder den Rechtsbehelfen keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist. (3) Die Androhung muss sich auf ein bestimmtes Zwangsmittel beziehen. Unzulässig ist die gleichzeitige Androhung mehrerer Zwangsmittel und die Androhung, mit der sich die Vollzugsbehörde die Wahl zwischen mehreren Zwangsmitteln vorbehält. (4) Der Betrag des Zwangsgeldes ist in bestimmter Höhe anzudrohen. (5) Soll die Handlung auf Kosten des Pflichtigen (Ersatzvornahme) ausgeführt werden, so ist in der Androhung der Kostenbetrag vorläufig zu veranschlagen. Das Recht auf Nachforderung bleibt unberührt, wenn die Ersatzvornahme einen höheren Kostenaufwand verursacht. (6) Die Zwangsmittel können auch neben einer Strafe oder Geldbuße angedroht und sooft wiederholt und hierbei jeweils erhöht oder gewechselt werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist. Bei Verwaltungsakten, die ein wiederholtes Handeln oder ein Dulden oder Unterlassen verlangen, kann das Zwangsmittel für jeden Fall der Zuwiderhandlung angedroht werden; Absatz 1 Sätze 3 und 4 findet keine Anwendung. (7) Die Androhung ist zuzustellen. Dies gilt auch dann, wenn sie mit dem zugrunde liegenden Verwaltungsakt verbunden ist und für ihn keine Zustellung vorgeschrieben ist. ........


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