Mediation PDF

Title Mediation
Author Ni Sa
Course Rhetorik, Verhandeln und Vertragsgestaltung
Institution FernUniversität in Hagen
Pages 7
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Summary

Mediation...


Description

Was ist Mediation und auf welchen Prinzipien beruht sie?Erläutern Sie diese.

1.

Der Begriff der Mediation ist im Mediationsgesetz legal definiert. Nach § 1 MediationsG ist unter Mediation ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem die Konfliktparteien mithilfe eines oder mehrer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben. Nach § 1 II Mediationsgesetz ist eine Mediator eine unabgängie, neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis, die die Parteien durch die Mediation führt.

Die Prinzipien der Mediation 1.

Neutralität des Mediators

Nach § 1 II des Mediationsgesetz hat der Mediator gegenüber der Konfliktparteien neutral zu sein. Er übt somit keine Entscheidungsgewalt aus. Vielmehr muss er sich das Vertrauen der Parteien durch seine Fachkompetenz erarbeiten 1. Der Mediator ist gem. § 2 III allen Parteien gleichermaßen verpflichtet. Er fördert die Kommunikation der Parteien und gewährleistet, dass die Parteien in angemessener und fairer Weise in die Mediation eingebunden sind. Damit ist die Unparteilichkeit des Mediators ein wichtige Säule der Mediation. Wird die Unparteilichkeit von den Konfliktparteien auch erkannt, erwächst dadurch auch mehr Vertrauen in die Person des Mediators, was sich dann insgesamt förderlich für den gesamten Verlauf der Mediation auswirken kann. Der Mediator sollte ferner sollte nicht nur persönlich, sondern auch bei Verfahrensentscheidungen neutral sein. Hier empfiehlt es sich, nicht den Rahmen der Mediationsvereinbarungen zu verlassen 2. Richtschnur für die vorhandene Neutralität ist das Empfinden der Parteien. Fühlt sich

eine Konfliktpartei nicht neutral behandelt fühlen, so ist der gesamterfolg der Mediation gefährdet 3. Weiter muss der Mediator gem. § 3 I MediationsG den Parteien alle Umstände offenlegen, die seine Unabhängigkeit und Neutralität beeinträchtigen können. Er darf bei Vorliegen solcher Umstände nur als Mediator tätig werden, wenn die Parteien dem ausdrücklich zustimmen. Des weiteren darf als Mediator nicht tätig werden, wer vor der Mediation in derselben Sache für eine Partei tätig 1 Zum

Erfordernis der Autoritätsanerkennung auch Hoffmann-Riem," Modernisierung, S. 68 f . 2 von

Schlieffen, Mediation-Skript des Moduls, S. 33.

3 Mediation-Skript

des Moduls, S. 33.

gewesen ist. Der Mediator darf auch nicht während oder nach der Mediation für eine Partei in derselben Sache tätig werden, § 3 II MediationG. Der Mediator darf, aufgrund der einseitigen Vorinformation, auch dann nicht tätig werden, wenn die andere Partei dieser Tätigkeit zustimmt 4.

2. Selbstverantwortlichkeit Das Prinzip der Selbstverantwortlichkeit geht aus den § 1 I MediationG hervor. Daraus folgt, dass die Parteien die Ursachen des Konflikts besser kennen und dementsprechend auch die passenden Lösungen im Rahmen der Mediation am besten selber herausarbeiten können 5. Die Selbstverantwortlichkeit verdeutlicht, dass der Mediator kein Schiedsrichter oder Schlichter ist. Die Konfliktparteien müssen stets selber aktiv an einer Beilegung des Streits arbeiten und Lösungen erarbeiten6 . Es gibt unterschiedliche Ansichten in wie weit sich ein Mediator für die Konfliktlösung einbringen sollte.

a)

Die Lehre von der passiven Mediation

Nach der Lehre der passiven Mediation ist der Mediator lediglich der Verfahrenswalter der Streitbeilegung. Er enthält sich zu jeder inhaltlichen Einflussnahme und Ergebnisfindung. Sollte sich eine Partei einer ihm nachteiligen Lösung zustimmen, so darf der Mediator trotzdem nicht intevenieren. Bei größeren Verfahren versucht der Mediator auch nicht die Beteiligten festzustellen. Dieser Lehre wird entgegengehalten, dass ein Konsens um jeden Preis in einem Mediationsverfahren nicht hinnehmbar ist.

b) Die Lehre von der aktiven Mediation

4 Greger, 5 Hagel 6 von

in Greger/Unberath, MediationsG, § 3, Rn 45 ff.

in Gläßer/Klowait, Mediationsgesetz, Handkommentar, §1 Rn. 15.

Schlieffen, Mediation-Skript des Moduls, S.33-34.

Hiernach kann der Mediator alle am Verfahren interessierten am Verfahren beteiligen und seine eigene Vorschläge in das Verfahren einbringen7. Der Mediator nimmt in der aktiven Position die Rolle des Helfers ein, der seine eigene Vorschläge einbringt und achtet auf ein rechtlich haltbares Ergebnis. Deswegen geht man in der deutschen Literatur in der Regel vom Modell der aktiven Mediation aus8. aa) Eigenes Vorschlagsrecht des Mediators Damit kein Spannungsverhältnis zwischen Selbstverantwortlichkeit und dem Vorschlagsrecht des Mediators entsteht, ist es wichtig, dass es bei der Entscheidung für oder gegen den eingebrachten Vorschlag des Mediators kein Druck entsteht und die Parteien genung Zeit bekommen den Vorschlag zu überdenken. Daher kann auch in dieser Weise kein Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstverantwortlichkeit entstehen. Entscheidend ist also wie ein Vorschlag eingebracht wird und nicht ob.

bb) Interventionsmöglichkeit bei Untragbarkeit des Ergebnisses Hier stellt sich die Frage wie es mit der Interventionsmöglichkeiten des Mediators aussieht, wenn die Konfliktparteien eine Lösung erarbeitet haben, die sich langfristig zum Nachteil einer der Parteien entwickeln könnte. Sollte ein Mediator dann eingreifen oder wäre dieser Eingriff eine Beeinflussung der Selbstverantwortlichkeit der Konfliktpartreien. Die Rolle des aktiven Mediators ist so zu verstehe, dass er stets eine langfristige Lösungen für beide Parteien erarbeiten sollte. Ist aber im Ansatz eine solche Lösung in Gahr, dann sollte der aktive Mediator das Ergebnis unter den rechtlichen Aspekt selber überprüfen oder falls er kein Jurist ist, von einem Rechtsanwalt überprüfen lassen. Bricht ein Mediator eine Verhandlung ab, weil das herausgearbeitete Ergebnis zwar rechtlich nicht zu beanstanden ist aber gegen sein Gerechtigkeitsempfinden verstößt, so steht sein Ausstieg dem Prinzip der Selbstverantwortlichkeit nicht entgegen. Die Konfliktparteien können in diesem Stadium noch das Verfahren alleine zum Abschluss bringen oder einen anderen Mediator aufsuchen oder das erarbeitete Ergebnis wird von den Parteien noch einmal geprüft und eventuell korrigiert.

7 Susskind/Cruishank, 8 von

Breaking the Impasse, 1987.

Schlieffen, Mediation-Skript des Moduls, S.34.

3. Freiwilligkeit Gem. § 1 I MediationG basiert die Mediation auf die freiwillige Beteiligung der Konfliktparteien. Jede Partei auch der Mediator sollte freiwillig in den Verhandlungen rein aber auch raus können ohne dazu in irgendeiner Form gezwungen zu sein oder Angaben dazu machen zu müssen. Nach § 2 V MediationsG ist die Freiwilligkeit eine Grundvoraussetzung für die selbstverantwortliche Beteiligung an einem Mediationsverfahren. Zwischen den Perteien soll eine offenen Verhandlungsatmosphäre herrschen 9. Ist eine Partei so mächtig, dass er der anderen Partei die Bedingung der Verhandlung vorschreibt, ist die Freiwilligkeit aufgrund des

ungleichgewichts gefährdet. Hier ist der Mediator gefragt durch Interventionen die schwächere Partei zu unterstützen, sog empowerment. Ist durch ein Gesetz ein Mediationsverfahren vorgeschrieben ist es fraglich, ob das Prinzip der Freiwilligkeit gewahrt ist. Wird jedoch der Grundsatz der Freiwilligkeit nicht beachtet, kann die Befriedigungswirkung nicht erreicht werden wie es beispielsweise im § 46 I StGB geschrieben steht.

4. Informiertheit der Beteiligten Die Beteiligten müssen sich über die Lösung und die Konsequenzen, die sich daraus ergeben im Klaren sein und sich ausgiebig darüber informieren und informieren lassen. Nach § 6 VI MediationG wirkt der Mediator im Falle einer Einigung darauf hin, dass die Parteien die Vereinbarung in Kenntnis der Sachlage treffen und ihren Inhalt verstehen. Er hat die Parteien, die ohne fachliche Beratung an der Mediation teilnehmen, auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Vereinbarung bei Bedarf durch externe Berater überprüfen zu lassen. Mit Zustimmung der Parteien kann die erzielte Einigung in einer Abschlussvereinbarung dokumentiert werden.

5. Vertraulichkeit

9 Haft/Schlieffen,

Handbuch MediationG, § 1, Rn.31.

Die Vertraulichkeit bezieht sich zu einen auf den Inhalt der Vereinbarungen und zum zweiten auf die Tatsache, dass ein Mediationsverfahren stattfindet. Hierdurch soll verhindert werden, dass die vertraulichen Information in einem eventuellen Gerichtsverfahren gegen die betroffene Partei verwendet werden. Die Vertraulichkeit kann sicher gestellt werden, in dem alle Informationen, die in einem Verfahren gesammelt worden sind, vernichtet und unzugänglich gemacht werden.

Nach § 4 MediationG ist der Mediator zur Verschwiegenheit verpflichtet. Daraus ergibt sich eine Zeugnisverweigerungsrecht für den Mediator gem. § 383 I Nr. 6 ZPO. Nach § 4 S.4 MediationG hat der Mediator die Parteien über den Umfang seiner Verschwiegenheitspflicht zu informieren. Damit die Parteien die vertraulichen Informationen, nach einem gescheiterten Mediationsverfahren, nicht gegeneinander einsetzen, empfiehlt es sich eine Vereinbarung anzufertigen, die die Parteien zu einer Vertraulichkeitsabrede verpflichtet. Das Vertraulichkeitsgebot macht jedoch bei Gruppenmediationen mit mehreren Mediationen keinen Sinn. Bei einer erfolgreich geführten Mediation müssten stets die Informationen zwischen den einzelnen Mediatoren ausgetauschet werden können.

2. Wie gestaltet sich der Ablauf eines Mediationsverfahrens?

Der Ablauf eines Mediationsverfahrens unterteilt sich in mehreren Phasen. 1. Phase In der ersten Phase wird durch die Initaitive einer Partei oder beider Parteien der Weg zu einer Mediation vorgeschlagen. Es wird nach einem geeigneten Mediator gesucht und ihn mit dem Mediationsverfahren beauftragt. In einem Gespräch werden die erwrteten Lösungen, die durch die Mediation erreicht werden sollen, festgehalten. Dabei arbeiten alle Parteien an der Verhandlungsordnung, die einen Rahmen für die weiteren Gespräche vorgibt und an deren Regeln sie die Parteien halten müssen. Die sich ergebenden Kosten müssen entweder aufgeteilt oder von

einer Partei übernommen werden. Zum Schluss der ersten Phase wird ein Mediationsverfahrensvertrag mit allen abgestimmten Bedingungen zwischen den Streitparteien abgeschlossen.

2. Phase In der zweiten Phase sammeln zunächst die Parteien nach allen relevanten Fakten und Informationen, die den Konflikt betreffen. Sind alle Problemfelder aufgelistet, muss eine Reihenordnung der abzuarbeitenden Themen erstellt werden. Die stellt den roten Faden der künftigen Gespräche dar.

3. Phase In der dritten Phase werden nach der vorgegebenen Reihenfolge die Themen nach Positionen und Interesse der jeweiligen Parteien und Themen bearbeitet. Dabei sind die Motive und Ziele der einzelnen Positionen herauszuarbeiten. Hier soll festgestellt werden, welche Gründe die Parteien für ihre Bedürfnisse und Interesse hervorbringen und wie sie sie erörtern.

4. Phase Die vierte Phase dient dazu nach Ideen für eine mögliche Lösung des Konflikts zu suchen. In dieser Phase der Verhandlung sollen alle Beteiligten Vorschläge hervorbringen, die zu einer Lösung führen können.

5. Phase Nach Erarbeitung möglicher Lösungen des Konflikts beginnt die letzte Phase der Verhandlung. Die unterschiedlichen Lösungsoptionen werden nach ihrer Realisierbarkeit und Befriedigung der Interessen thematisiert und ausgesucht. Zwischen den Parteien wird ferner eine Mediationsvereinbarung mit den abgestimmten Inhalten abgeschlossen und deren Umsetzung geklärt. Für eine erfolgsorientierte Mediation ist die Einhaltung dieser Phasen unbedingt notwendig, um einen Rahmen für ein erfolgreiches Verfahren zu schaffen.

3.Erläutern Sie die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Durchführung eines Mediationsverfahrens Es gibt vier grundsätzliche Voraussetzunegen für die Durchführung einen Mediationsverfahrens. 1.

Gesprächsbereitschaft und Ergebnisoffenheit

Die Parteien müssen in der Lage sein miteinander offen reden zu wollen. Es soll nicht nur ein bestimmtes Ergebnis verfolgt werden. Vielmehr ist ein Ergebnisoffenheit notwendig, um eine gute Verhandlung miteinander zu führen.

2. Machtungleichgewicht Unausgleichbare Machtungleichgewichte können dazu führen, dass die Partei, die eine stärkere Position inne hat, den anderen Partei etwas aufzwingt und der Mediator dies nicht ausgleichen kann. Die stärkere Position kann sich aus unterschiedlichen Verhältnissen unter der den Parteien ergeben. Das kann wie die Gewalt in der partnerschaftliche Beziehung sein oder Alkohol- oder Drogenabhängigkeit sein.

3. Kein Einmalkonflikt Ein Mediationsverfahren ist bei einmaligen Konflikte eher abzuraten. Dafür empfehlen sich andere Verfahren. Eine Mediation ist für Beziehungen sinnvoll, die in der Zukunft auch miteinander harmonieren müssen. Sei es auf der privaten Ebene wie geschiedene Ehen mit Kindern oder Geschäftsbeziehungen, die vertraglich miteinander verbunden sind.

4. Keine Präzedenzentscheidung Weiter empfiehlt sich eine Mediation nur in konkret-individuellen Einzelfällen, für die die Gerichtsbarkeit nicht angelegt ist. Die

Jurisprudenz und eine mögliche Präzedenzentscheidung ist in abstrakt-generellen Fällen geeigneter, womit über eine Vielzahl ähnliche Fälle entschieden werden kann....


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