Title | Prüfungsschema Sachbeschädigung § 303 |
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Author | Clara Sellin |
Course | Grundkurs Strafrecht |
Institution | Universität Greifswald |
Pages | 1 |
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Aufbau des Sachbeschädigungsdelikts mit allen wichtigen Definitionen...
Sachbeschädigung, § 303 – Prüfungsschema Wegen Sachbeschädigung wird bestraft, - wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört (§ 303 I) oder - wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert (§ 303 II).
Prüfungsschema
I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Tatobjekt eine fremde Sache b) Tathandlung/Taterfolg § 303 I: Beschädigen oder Zerstören § 303 II: Verändern des Erscheinungsbildes c) Kausalität d) Objektive Zurechnung 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit – Allgemeine Rechtfertigungsgründe III. Schuld – Allgemeine Schuldausschließungs- u. Entschuldigungsgründe IV. Strafverfolgungsvoraussetzung: Strafantrag, § 303c
Objektiver Tatbestand Tatobjekt fremde Sache
Tathandlung/Taterfolg § 303 I Alt. 1: Beschädigen § 303 I Alt. 2: Zerstören § 303 II: Verändern des Erscheinungsbildes
Kausalität
Objektive Zurechnung
Sache Eine Sache ist jeder körperliche Gegenstand, vgl. § 90 BGB. Fremd Sie ist fremd, wenn sie (zumindest auch) im Eigentum eines anderen als des Täters steht. Beschädigen Eine Beschädigung ist zumindest eine nicht ganz unerhebliche Substanzverletzung bzw. das mehr als nur unerhebliche oder vorübergehende Herabsetzen der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit. Zerstören Eine Zerstörung ist die Existenzvernichtung der Sache bzw. das vollständige Aufheben der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit. unbefugtes Verändern des Erscheinungsbildes nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend Verändern des Versetzen der sinnlich wahrnehmbaren Oberfläche der Erscheinungsbildes Sache in einen vom ursprünglichen abweichenden Zustand unbefugt ohne Einverständnis nicht nur unerhebnicht nur geringfügig, völlig unauffällig lich nicht nur vorüberwas nicht binnen kurzer Zeit von selbst wieder vergeht oder gehend ohne Aufwand entfernt werden kann Kausal ist jede Bedingung, die nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der tatbestandliche Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. (Äquivalenztheorie; conditio-sine-qua-non-Formel) Der Erfolg ist dem Täter objektiv zurechenbar, wenn er durch seine Handlung eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat, die sich im konkreten tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat.
Subjektiver Tatbestand Vorsatz
Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände. kurz: Vorsatz ist Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung.
Strafverfolgungsvoraussetzungen Strafantrag, § 303c
Die Tat wird auf Antrag verfolgt, es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde hält ein Einschreiten von Amts wegen aufgrund des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung für geboten....