Umsatzsteuer Prüfungsschema PDF

Title Umsatzsteuer Prüfungsschema
Author Kassandra Paulus
Course Betriebliche Steuerlehre
Institution Hochschule für angewandte Wissenschaften München
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Summary

Zusammenfassung nur von steuerbaren Leistungen

...


Description

Umsatzsteuer Prüfungsschema 1. Liegt eine steuerbarer Umsatz nach §1 Abs.1 UstG vor? a. Vorgänge, die nicht in §1 Abs.1 genannt werden, sind nicht steuerbar und werden nicht vom Umsatzsteuergesetz erfasst b. Tatbestandsmerkmal für Leistungsaustausch: i. von einem Unternehmer §2 UStG ii. im Rahmen seines Unternehmens iii. im Inland §1 Abs. 2 iv. gegen Entgelt v. erbrachte Lieferung oder sonstige Leistung §3 2. Ist der steuerbare Umsatz steuerfrei nach §4 UstG? a. der Gesetzgeber hat bei bestimmten wirtschaftlichen Vorgängen aus sozial- und wirtschaftspolitischen Gründen auf sein Besteuerungsrecht verzichtet b. z.B Dienstleistungen eines Hausarztes 3. Ist der steuerbare Umsatz steuerpflichtig? a. Umsatz ist steuerpflichtig, wenn er steuerbar und nicht steuerfrei ist b. z.B Verkauf eines Buches in einer Buchhaltung 4. Wie hoch ist die Bemessungsgrundlage nach §10 UstG a. Bei der Bemessungsgrundlage handelt es sich um den Nettowert (Entgelt), den reinen Waren- und Dienstleistungswert des steuerpflichtigen Umsatzes b. z.B Buch im Buchhändler 32,10€ -> reine Warenwert: 30€, USt: 2,10€ (7%) 5. Welcher Steuersatz ist nach §12 UstG anzuwenden? a. Normalerweise 19% b. Ausnahmen 7% (§12 Abs. 2 und Anlage 2) 6. Wie hoch ist die abziehbare Vorsteuer nach §15 UstG? a. hat der Leistende Unternehmer (Buchhändler) selbst Leistungen (Bücher) von anderen Vorunternehmen (Großhändler Bücher) bezogen, so kann er die beim Einkauf bezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt zurückfordern b. die Vorsteuer ist eine Forderung gegenüber dem Finanzamt steuerbare Umsätze im Inland N En

JA steuerfrei Umsätze

JA

NE

EN Steuerpflichtige Bemessungsgrundlage Steuersatz Umsatzsteuer Vorsteuer Zahllast oder

1. Steuerbarkeit Tatbestandsmerkmal 1: Unternehmer Unternehmer ist, wer eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt (Jede Tätigkeit, die zur Erzielung von Einnahmen dient. Gegensatz zu Est: Gewinnerzielungsabsicht) Unternehmerfähigkeit nach Abschn. 2.1 Abs. 1 UStAE: Natürliche Personen z.B Einzelhändler, Handwerker, Steuerberater, Schriftsteller etc. Juristische Personen z.B AG, GmbH, Genossen Gesellschaft, eingetragene Vereine oder Stiftungen Personenvereinigung z.B OHG, KG, GbR Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nach §2 Abs 1 S. 3 = jede nachhaltige Tätigkeit, die zur Erzielung von Einnahme dient Nachhaltig= wenn sie auf Dauer zu Erzielung von Entgelten angelegt ist, zu beurteilen nach dem „Gesamtbild der Verhältnisse“  Kriterien nach Abschn. 2.3 Abs. 5 UStAE Selbständigkeit = wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und auf eigene Verantwortung ausgeübt wird - Natürliche Personen sind unselbstständig, wenn sie die Weisungen des UN folgen müssen (z.B Angestellter) - Wenn natürliche Personen verschiedene Tätigkeiten ausüben, können sie zum Teil unselbständig (Arbeitnehmer) als auch zum Teil selbstständig (Unternehmer) sein - Juristische Personen können nur selbstständig oder nur unselbstständig sein - Keine Selbstständigkeit von jur. Personen, wenn sie in ein anderes Un finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch eingegliedert ist - Finanzielle Eingliederung (A. 2.8 Abs. 5 UStAE): mittelbare/unmittelbare Stimmrechtsmehrheit - Wirtschaftliche Eingliederung (A. 2.8 Abs. 6 UStAE): Förderung des wirtsch. Zwecks des Organträgers - Organisatorische Eingliederung (A. 2.8 Abs. 7 UStAE): faktische Möglichkeit der Willensdurchsetzung (i.d.R. personelle Verflechtung der Geschäftsführung) Hinweis: Details zu (früher umstrittenen) Fragen der organisatorischen Eingliederung klärt das BMF-Schreiben v. 07.03.2013. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers §2 Abs. 1 S.2  Unternehmer kann mehrere Betriebe haben, aber nur ein Unternehmen • Grundgeschäft ist eigentlicher Gegenstand der geschäftlichen Betätigung. • Hilfsgeschäfte ergeben sich aus der Hauptbetätigung (vgl. auch A. 2.7 Abs. 2 UStAE). • Nebengeschäfte atypisch, aber in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Grundgeschäft • Unternehmensgegenstand: Zuordnung eines gemischt (privat und unternehmerisch) genutzten Gegenstandes zum Unternehmensvermögen durch Widmung (= Zuordnung des Unternehmers, z.B. I.R.d. Buchführung; mind. 10%-ige unternehmerische Nutzung erforderlich!) Tatbestandsmerkmal 2: Inland (Umsatzsteuerliche Gebietsbegriffe) Inland nach §1 Abs. 2 S.1 Gebiet der Bundesrepublik Deutschland OHNE Gebiet von Büsingen, Insel Helgoland, Freizonen des Kontrolltyps 1, Gewässer und Watten und deutsche Schiffe und deutsche Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem, Zollgebiet gehören Ausland nach §1 Abs.2 S.2 Gebiete, das nicht Inland ist  Drittlandsgebiet nach §1 Abs. 2a S.3 und übrige Gemeinschaftsgebiete nach §1 Abs. 2a S.1

Tatbestandsmerkmal 3: Entgelt = alles was der Leistungsempfänger aufwendet, jedoch ohne UST §10 Abs. 1 S.2 ! Wo kein Entgelt feststellbar ist, kann grundsätzlich kein Leistungsaustausch und damit keine steuerbare Leistung vorliegen z.B. Schenkung Leistungsaustausch setzt voraus (Abschn. 1.1 Abs. 1 UStAE) 1. Zwei Beteiligte (Leistender – Leistungsempfänger) 2. Eine Leistung und eine Gegenleistung 3. Wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung  Alle drei Punkte sind Voraussetzung für „Entgelt“, fehlt eines davon ist der Vorgang mangels Leistungsaustausch nicht steuerbar Besonderheiten: • Unentgeltliche Leistungen sind grundsätzlich nicht steuerbar • Gegenleistung in Geld oder in Form anderer Leistung (Tauschleistung) • Bei Tausch von Gegenständen: Tauschumsatz, § 3 Abs. 12 S. 1 UStG • Bei sonstiger Leistung im Tausch gegen sonstige Leistung / Lieferung: tauschähnlicher Umsatz, § 3 Abs. 12 S. 2 UStG • Voraussetzung: expliziter Zusammenhang und hinreichende Konkretisier-barkeit Tatbestandsmerkmal 4: Im Rahmen seines Unternehmens

Tatbestandsmerkmal 5: Lieferung und sonstige Leistung

Leistungen

sonstige Leistunge nach §3 Abs. 9 S.1 Für die Umsatzsteuerbesteuerung ist das Erfüllungsgeschäft maßgebend (z.B. Erfüllung des eines Vertrags) Voraussetzung: einheitliche wirtsch. Ziel der Leistungen und innerer Zusammenhang der Leistungen Nebenleistung teilt das Schicksaal der Hauptpflicht

Lieferungen nach §3 Abs. 1 UStG

• • •

a) Lieferung Unter Lieferung versteht das UstG die Verschaffung der Verfügungsmacht über einen Gegenstand nach §3 Abs.1 Lieferung Lieferer 2 Tatbestandsmerkmale bei einer Lieferung:

Abnehmer

-

Gegenstand nach §90,90a BGB Verschaffung der Verfügungsmacht an dem Gegenstand nach §3 Abs.1

Zu Gegenstand: - Sachen §90 BGB und Tiere §90a - Sachgesamtheiten z.B. Bibliothek, Warenlager - Wirtschaftsgüter, die wie körperliche Sachen behandelt werden z.B. Strom Zu Verschaffung der Verfügungsmacht: - Entscheidend ist nicht der Übergang des zivilrechtlichen Eigentums, sondern des wirtschaftlichen Eigentums - Das bedeutet, wer als Steuerpflichtiger die wirtschaftliche Sachherrschaft über ein Wirtschaftsgut innehat, das meint ein eigentumsähnliches Verhältnis besteht, wird im steuerlichen Sinne als Eigentümer, wirtschaftlicher Eigentümer der Sache betrachtet und ist somit auch steuerpflichtig Person des Lieferers Handeln im eigenen Namen auf eigene Rechnung Handeln im eigenen Namen auf fremde Rechnung Handeln im fremden Namen auf fremde Rechnung Handeln im fremden Namen auf eigene Rechnung Ort der Lieferung Bewegte Lieferung §3 Abs. 6 S.1 Ruhende/unbewegte Lieferung §3 Abs. 7 S.1 Lieferung aus dem Drittland ins Inland §6 Abs.8

Eigengeschäft Kommissionsgeschäft (Ohne Eigentumsübertragung) Vermittlungsgeschäft Betrug etc./ wie Eigengeschäft

Ort dort, wo die Lieferung beginnt Ort dort, wo sich der Gegenstand zu der Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet Ort wird ins Inland verlegt

Zeitpunkt der Lieferung - Nicht im UstG geregelt, es gilt Zeitpunkt der Lieferung ist Zeitpunkt des Gefahrenübergangs

b) Sonstige Leistung Sonstige Leistungen können in einem Tun, Dulden oder Unterlassen bestehen §3 Abs.9 Unterscheidung zu Lieferung erheblich für die Bestimmung des Leistungs-ortes und i.Z.m. anderen Spezialvorschriften (Beispiele in A. 3.5 Abs. 3 UStAE) Beispiele: Arzt behandelt seine Patientin in seiner Praxis in München  Tun Hausmeister vermietet seine Wohnung in Berling  Dulden Unternehmen verzichtet zugunsten eines Konkurrenten auf seine Produktion  Unterlassen Sonderfall: Verkauf von Speisen „zum Verzehr an Ort und Stelle“  19% USt (sonstige Leistung) Normale Lieferung von Lebensmittel  7% USt (Lieferung) Zeitpunkt und Ort der sonstigen Leistungen - Zeitpunkt bei einheitlichen Aufträgen: Fertigstellung der Leistung (Abnahme) - Zeitpunkt bei fortwährender Leistung (ständig): Abrechnungsperiode z.B. jeden Monat bei Miete - Ortsbestimmung sehr komplex (§3a, 3b, 3e, 3f)

Sonderfälle – Trennbarkeit der Leistungselemente - bei einheitlicher Leistung (Sonstige Leistung und Lieferung gebündelt) keine Mischform - dominierende Komponente entscheidend (nicht unbedingt wertmäßig, sondern funktional) o z.B. Catering-Unternehmen  Lieferung  Standardspeisen und keine weiteren qualitativen Dienstleistungselemente  Sonst. Leistung  Speisekreation, nach individuellen Wünschen des Kunden o Beispiele in Abschn. 3.6 UStAE - Auswirkung auf Ort der Leistung / Höhe des Steuersatzes o Werklieferung: UN verwendet Hauptstoffe, die er selbst beschafft für Be- oder Verarbeitung o Werkleistung: UN verwendet Nebenstoffe, die er selbst beschafft für BE- oder Verarbeitung

Werklieferung nach §3 Abs. 4 und Abs chn. 3.8 Zeitpunkt nach §651 B GB: bei Übergabe und Abnahm e Ort: wo s ich der Geg enstand zum Lieferzeitpunkt befindet

Werkleistung nach §6 31 B GB Zeitpunkt: bei der Vollendung Orts bestim mung: §3a USt

Unentgeltliche Abgabe von Gegenständen - Wird der Lieferung, sonstige Leistung nach §3 Abs. 1b gleichgestellt - § 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG: Entnahme eines Gegenstandes aus Unternehmens-vermögen zu unternehmensfremden Zwecken ist wie Lieferung gegen Entgelt zu behandeln - Da bei Erwerb dieses Gegenstandes durch Vorsteuerabzug von USt befreit wurde, wird er bei der Entnahme für private Zwecke wieder mit dieser belegt  Gleichbehandlung - Bei Schenkung an nahestehende Person, die Unternehmer ist, Fiktion des Zugangs in die Privatsphäre des Beschenkten; damit kein VSt-Abzug bei diesem, obwohl beim Schenker USt anfällt Sonstige steuerbare unentgeltliche Abgaben - Sachzuwendungen an das Personal o Aufmerksamkeitsgrenze 60€ Brutto nach Abschn. 1.8 Abs. 3 UStAE o § 3 Abs. 1b Nr. 2 UstG - Andere unentgeltliche Zuwendungen o Wert von 35€ netto nach Abschn. 3.3 Abs. 11 UStAE

-

o § 3 Abs. 1b Nr. 3 UStG Spenden -> Steuern ans Finanzamt abführen

Unentgeltliche Abgabe von sonstigen Leistungen - Private Nutzung betrieblicher Gegenstände ist sonstige Leistung gegen Entgelt gleichgestellt - Unabhängig vom VSt-Abzug steuerbar: Unentgeltliche Dienstleistungen für den Unternehmer oder den privaten Bedarf der Mitarbeiter; - nicht steuerbar: private Nutzung PC, Telekommunikationsgeräte durch Mitarbeiter (analog § 3 Nr. 45 EStG, vgl. BMF, 11.4.2001, IV B 7 - S 7109 - 14/01, soweit die private Nutzung von betrieblichen Interessen überlagert ist);

Unentgeltlich wird gleichgestellt, nur wenn davor Vorsteuerabzug stattfand

Einfuhr aus dem Drittlandgebiet Ziel mit Besteuerung: eingeführte ebenso mit USt zu belasten, wie im Inland hergestellten Gegenstände Grundprinzipien: - Ursprungsland- versus Bestimmungslandprinzip - Internat. Übereinkunft: Lieferung ist beim Endverbraucher zu besteuern (Bestimmungsland). Steuerfreiheit der Exportumsätze Einfuhrumsatzsteuer an der Importstaatsgrenze Tatbestandsmerkmale nach §1 Abs 1. Nr.4 1. Einfuhr eines Gegenstandes 2. Aus dem Drittlandgebiet 3. Ins Inland

-

UN-Eigenschaft nicht erforderlich Nach dem Zoll Wert Nur Einfuhr von Gegenständen (sonst. Leistung fällt weg)...


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