Title | Unterschlagung (§ 246) |
---|---|
Course | Strafrecht IV, Besonderer Teil des Strafrechts II |
Institution | Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf |
Pages | 9 |
File Size | 223.6 KB |
File Type | |
Total Downloads | 10 |
Total Views | 125 |
Prüfungsschema und ausführliches Skript...
§ 246 StGB - Unterschlagung Systematik und Verhältnis zu § 242 StGB Systematik § 246 StGB ist ein subsidiäres Zueignungsdelikt (Auffangtatbestand)
Verhältnis zu § 242 StGB § 246 StGB fehlt es an dem Merkmal der Wegnahme, da der Täter in den einschlägigen Konstellationen bereits Gewahrsamsinhaber ist (und der fremde Gewahrsam nicht erst gebrochen werden muss)
Prüfungsschema
A. Tatbestandsmäßigkeit
I. objektive Merkmale: „fremde bewegliche Sache“
1. Sache jeder individuell bestimmte körperliche (selbst wertlose) Gegenstand i.S.v. § 90 BGB, unabhängig von seinem Aggregatzustand
keine Sachen Elektrizität, Strahlen, elektronisch / magnetisch gespeicherte Daten
Begründung der Sacheigenschaft bei Tieren
• e.A.: Akzessorietät des strafrechtlichen zum zivilrechtlichen Sachbegriff gemäß § 90a 1 BGB sind Tiere zwar keine Sachen, allerdings ordnet das BGB in § 90a 3 selbst eine Analogie an (keine Bedenken bzgl. Art. 103 II GG) • a.A.: strafrechtlicher Sachbegriff unabhängig vom zivilrechtlichen Sachbegriff strafrechtlicher Sachbegriff wird eigenständig gebildet und umfasst auch Tiere
2. Beweglichkeit der Sache wenn die Sache tatsächlich fortbewegt werden kann, also wegnehmbar ist, d.h. wenn jedenfalls zum Zweck der Wegnahme fortbeweglich gemacht werden kann
3. Fremdheit der Sache wenn die Sache im Allein- oder Miteigentum eines anderen steht, eigentumsfähig und nicht herrenlos ist
Sonderfall
Erklärung und Handhabung Grundsatz: rechtsgeschäftlicher Drogenerwerb nicht möglich der unerlaubte Umgang mit Betäubungsmitteln ist strafbar (§ 3 e.c. BtMG), der rechtsgeschäftliche Erwerb daher gemäß § 134 StGB nicht möglich (keine Verkehrsfähigkeit der Drogen)
Drogen
Verkehrsfähigkeit (Fremdheit) vollständig ausgeschlossen? § 134 BGB ist nur auf den rechtsgeschäftlichen, aber nicht auf den gesetzlichen Eigentumserwerb anwendbar; ein Eigentumserwerb an (illegalen) Drogen ist bzgl. des Herstellers / Vermischers / Erben also zu bejahen (Schutz der formalen Eigentumsposition); trotz fehlender Verkehrsfähigkeit können Drogen also „fremd“ sein Leichenteile / Leichnam
menschliche Körperteile / Leichenteile
herrenlose Sache (kein Aneignungsrecht)
(vorübergehend) abgetrennte Körperteile erlangen mit der Abtrennung Sachqualität und gehen analog § 953 BGB unmittelbar in das Eigentum des früheren Trägers über Substitutiv-Implantate (ersetzende Funktion) werden Bestandteile des Körpers und übernehmen dessen rechtliche Einordnung
Implantate Supportiv-Implantate (unterstützende Funktion) werden Bestandteile des Körpers, Sacheigenschaft aber dennoch zu bejahen
Sonderfall
Erklärung und Handhabung h.M.: kein rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb beim Tanken handelt es sich um ein sog. „modifiziertes Bargeschäft des täglichen Lebens“, bei dem die Eigentumsübertragung Zug-umZug mit der Übergabe des Kaufpreises erfolgt; der Tankwart hat regelmäßig kein Interesse einer vorzeitigen Übereignung schon an der Zapfsäule, weshalb die Übereignung erst mit
Schwarztanken
dem Bezahlen stattfindet
gesetzlicher Eigentumserwerb durch Vermischung? das „Schwarztanken“ führt zu einer Vermischung des sich schon im Tank befindlichen Benzins mit dem neu eingefüllten Benzin, sodass der Täter jedenfalls Miteigentum an dem Benzin erlangt (§ 948 I i.V.m. § 947); eine im Miteigentum eines anderen stehende Sache ist allerdings weiterhin „fremd“
IV.(subjektiv-objektives) Merkmal: „sich / einem Dritten zueignen“
1. Zueignungsvorsatz (subjektives Element) die Absicht dauernder Enteignung und jedenfalls vorübergehender Aneignung
a. dauernde Enteignung (mind. dolus eventualis) die Absicht, dem Berechtigten die Sache / den ihr innewohnenden Wert endgültig zu entziehen
Wann liegt keine dauernde Enteignung vor? wenn der Täter schon zum Zeitpunkt der Wegnahme den Willen hat, dem Berechtigten die Sache unverändert / ohne wesentliche Wertminderung zurückzugeben
Aneignung in Abhängigkeit einer Bedingung macht der Täter die Aneignung von einer objektiven Bedingung, auf die er keinen Einfluss hat, abhängig, ist die Aneignungsabsicht zu bejahen, da der Täter bereits fest zur Aneignung entschlossen war und sich die Bedingung nur auf das „wann“ bezieht
G E G E N S TA N D D E R Z U E I G N U N G ? Substanztheorie
Vereinigungslehre
Sachwerttheorie
die Sache selbst
Funktionswert der Sache (Gewinn aus der Sache selbst)
ODER die Sache selbst
„lucrum ex negotio cum re“ ein der Sache innewohnen-
Gewinn aus einer bloßen Ver-
der (wirtschaftlicher) Wert
wendung der Sache wird nicht
(restriktiv Sachwerttheorie)
erfasst
bb. Aneignungskomponente (mind. dolus eventualis) die Absicht die Sache bzw. einen der Sache innewohnenden Wert seinem eigenen Vermögen oder dem Vermögen eines Dritten zumindest vorübergehend einzuverleiben (mehr als die bloße Besitzbegründung), also sich selbst oder einen Dritten in eine sachenrechtsähnliche Herrschaftsbeziehung zum Zueignungsobjekt zu bringen
(1) Selbst-Zueignung
(Enteignung + Selbst-Aneignung)
ODER (2) Dritt-Zueignung
(Enteignung + Dritt-Aneignung)
Abgrenzung: Selbst-Zueignung oder Dritt-Zueignung
Fallgruppe Täter nimmt fremde Gegenstände weg, um diese anderen zu verkaufen / zu spenden / zu schenken
Selbst-Zueignung oder Dritt-Zueignung Selbst-Zueignung um über einen Gegenstand nach außen hin derart zu verfügen, wie es (eigentlich) nur der Berechtigte kann, muss der Täter den Gegenstand zunächst in sein Vermögen einverleiben, also sich selbst aneignen
Täter entwendet - gegen Dritt-Zueignung eine Belohnung oder Beteiligung am späteren der Täter schafft eine mittelbare Sachherrschaft seines AufVerkaufserlös - einen
traggebers und ordnet sich dieser als bloßer Fremdbesitzer
Gegenstand für seinen
unter, d.h. er begründet und übt den Gewahrsam am Tatob-
Auftraggeber
jekt ausschließlich für den Dritten aus
2. Manifestation der Zueignungabsicht (objektives Element)
Unterschied des Zueignungsmerkmals zu § 242 StGB da die Zueignung bei § 246 StGB ein objektives Tatbestandsmerkmal ist, reicht der bloße Zueignungswille nicht aus, sondern ein eigenständiger Zueignungsakt ist erforderlich
Wann ist die Zueignung gegeben? Zueignungstheorien (m.M.) Objektivierung aller / bestimmter Elemente des Zueignungswillens
Manifestationstheorie (h.M.) der Täter muss eine Herrschaftsbeziehung zum Zueignungsobjekt schaffen, also sich / den begünstigten Dritten in eine Position brin-
Enteignungstheorie wenn ein dauernder Enteig- Aneignungstheorie nungserfolg eintritt, d.h. der
wenn der Täter die konkrete
Berechtigte dauerhaft aus
Gefahr der Enteignung
seiner Position verdrängt
schafft
wird
gen, die verlässlich zum Ausdruck bringt, dass die Sache jedenfalls vorübergehend dem eigenen Vermögen bzw. dem des Dritten zugeordnet ist (zu bewerten aus der Sicht eines mit Sonderwissen ausgestatteten objektiven Beobachters)
Problemkonstellation: wiederholte Zueignungen
Tatbestandslösung
Konkurrenzlösung
wiederholte Zueignung nicht möglich
wiederholte Zueignung möglich
ein Täter, der eine Sache durch eine strafbare Handlung bereits zugeeignet hat, kann sich - sofern er seine eigentümerähnliche Stellung nicht zwischenzeitlich aufgegeben hat - eine Sache später nicht noch-
zwar sind beliebig viele Manifestationen
mal tatbestandlich zueignen
des Zueignungswillens (also wiederholte Zueignungen) möglich, allerdings scheiden
Begründung
diese als mitbestrafte Nachtaten aus
• „mehrfache Zueignung“ schon begrifflich nicht möglich • ansonsten faktische Aufhebung der Verjährungsfristen
III.Rechtswidrigkeit der Zueignung wenn dem Täter bzw. dem Dritten kein fälliger und einredefreier Anspruch auf Übereignung der weggenommenen Sache zusteht
abzugrenzen von der „allgemeinen Rechtswidrigkeit“ der Tat
IV.ggf. Qualifikation: veruntreuende Unterschlagung (Abs. 2) Zueignung solcher Sachen, die dem Täter zuvor anvertraut worden sind
Wann sind Sachen „anvertraut“? wenn dem Täter die Sachherrschaft minder Verpflichtung eingeräumt worden ist, die Sache zurückzugeben oder (nur) zu bestimmten Zwecken zu verwenden
V. Vorsatz i.S.d. § 16 I 1 e.c. StGB (bzgl. I. + III. + ggf. IV.)
B. Rechtswidrigkeit
C. Schuld...