Unterschlagung (§ 246) PDF

Title Unterschlagung (§ 246)
Course Strafrecht IV, Besonderer Teil des Strafrechts II
Institution Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf
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Prüfungsschema und ausführliches Skript...


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§ 246 StGB - Unterschlagung Systematik und Verhältnis zu § 242 StGB Systematik § 246 StGB ist ein subsidiäres Zueignungsdelikt (Auffangtatbestand)

Verhältnis zu § 242 StGB § 246 StGB fehlt es an dem Merkmal der Wegnahme, da der Täter in den einschlägigen Konstellationen bereits Gewahrsamsinhaber ist (und der fremde Gewahrsam nicht erst gebrochen werden muss)

Prüfungsschema

A. Tatbestandsmäßigkeit

I. objektive Merkmale: „fremde bewegliche Sache“

1. Sache jeder individuell bestimmte körperliche (selbst wertlose) Gegenstand i.S.v. § 90 BGB, unabhängig von seinem Aggregatzustand

keine Sachen Elektrizität, Strahlen, elektronisch / magnetisch gespeicherte Daten

Begründung der Sacheigenschaft bei Tieren

• e.A.: Akzessorietät des strafrechtlichen zum zivilrechtlichen Sachbegriff gemäß § 90a 1 BGB sind Tiere zwar keine Sachen, allerdings ordnet das BGB in § 90a 3 selbst eine Analogie an (keine Bedenken bzgl. Art. 103 II GG) • a.A.: strafrechtlicher Sachbegriff unabhängig vom zivilrechtlichen Sachbegriff strafrechtlicher Sachbegriff wird eigenständig gebildet und umfasst auch Tiere

2. Beweglichkeit der Sache wenn die Sache tatsächlich fortbewegt werden kann, also wegnehmbar ist, d.h. wenn jedenfalls zum Zweck der Wegnahme fortbeweglich gemacht werden kann

3. Fremdheit der Sache wenn die Sache im Allein- oder Miteigentum eines anderen steht, eigentumsfähig und nicht herrenlos ist

Sonderfall

Erklärung und Handhabung Grundsatz: rechtsgeschäftlicher Drogenerwerb nicht möglich der unerlaubte Umgang mit Betäubungsmitteln ist strafbar (§ 3 e.c. BtMG), der rechtsgeschäftliche Erwerb daher gemäß § 134 StGB nicht möglich (keine Verkehrsfähigkeit der Drogen)

Drogen

Verkehrsfähigkeit (Fremdheit) vollständig ausgeschlossen? § 134 BGB ist nur auf den rechtsgeschäftlichen, aber nicht auf den gesetzlichen Eigentumserwerb anwendbar; ein Eigentumserwerb an (illegalen) Drogen ist bzgl. des Herstellers / Vermischers / Erben also zu bejahen (Schutz der formalen Eigentumsposition); trotz fehlender Verkehrsfähigkeit können Drogen also „fremd“ sein Leichenteile / Leichnam

menschliche Körperteile / Leichenteile

herrenlose Sache (kein Aneignungsrecht)

(vorübergehend) abgetrennte Körperteile erlangen mit der Abtrennung Sachqualität und gehen analog § 953 BGB unmittelbar in das Eigentum des früheren Trägers über Substitutiv-Implantate (ersetzende Funktion) werden Bestandteile des Körpers und übernehmen dessen rechtliche Einordnung

Implantate Supportiv-Implantate (unterstützende Funktion) werden Bestandteile des Körpers, Sacheigenschaft aber dennoch zu bejahen

Sonderfall

Erklärung und Handhabung h.M.: kein rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb beim Tanken handelt es sich um ein sog. „modifiziertes Bargeschäft des täglichen Lebens“, bei dem die Eigentumsübertragung Zug-umZug mit der Übergabe des Kaufpreises erfolgt; der Tankwart hat regelmäßig kein Interesse einer vorzeitigen Übereignung schon an der Zapfsäule, weshalb die Übereignung erst mit

Schwarztanken

dem Bezahlen stattfindet

gesetzlicher Eigentumserwerb durch Vermischung? das „Schwarztanken“ führt zu einer Vermischung des sich schon im Tank befindlichen Benzins mit dem neu eingefüllten Benzin, sodass der Täter jedenfalls Miteigentum an dem Benzin erlangt (§ 948 I i.V.m. § 947); eine im Miteigentum eines anderen stehende Sache ist allerdings weiterhin „fremd“

IV.(subjektiv-objektives) Merkmal: „sich / einem Dritten zueignen“

1. Zueignungsvorsatz (subjektives Element) die Absicht dauernder Enteignung und jedenfalls vorübergehender Aneignung

a. dauernde Enteignung (mind. dolus eventualis) die Absicht, dem Berechtigten die Sache / den ihr innewohnenden Wert endgültig zu entziehen

Wann liegt keine dauernde Enteignung vor? wenn der Täter schon zum Zeitpunkt der Wegnahme den Willen hat, dem Berechtigten die Sache unverändert / ohne wesentliche Wertminderung zurückzugeben

Aneignung in Abhängigkeit einer Bedingung macht der Täter die Aneignung von einer objektiven Bedingung, auf die er keinen Einfluss hat, abhängig, ist die Aneignungsabsicht zu bejahen, da der Täter bereits fest zur Aneignung entschlossen war und sich die Bedingung nur auf das „wann“ bezieht

G E G E N S TA N D D E R Z U E I G N U N G ? Substanztheorie

Vereinigungslehre

Sachwerttheorie

die Sache selbst

Funktionswert der Sache (Gewinn aus der Sache selbst)

ODER die Sache selbst

„lucrum ex negotio cum re“ ein der Sache innewohnen-

Gewinn aus einer bloßen Ver-

der (wirtschaftlicher) Wert

wendung der Sache wird nicht

(restriktiv Sachwerttheorie)

erfasst

bb. Aneignungskomponente (mind. dolus eventualis) die Absicht die Sache bzw. einen der Sache innewohnenden Wert seinem eigenen Vermögen oder dem Vermögen eines Dritten zumindest vorübergehend einzuverleiben (mehr als die bloße Besitzbegründung), also sich selbst oder einen Dritten in eine sachenrechtsähnliche Herrschaftsbeziehung zum Zueignungsobjekt zu bringen

(1) Selbst-Zueignung

(Enteignung + Selbst-Aneignung)

ODER (2) Dritt-Zueignung

(Enteignung + Dritt-Aneignung)

Abgrenzung: Selbst-Zueignung oder Dritt-Zueignung

Fallgruppe Täter nimmt fremde Gegenstände weg, um diese anderen zu verkaufen / zu spenden / zu schenken

Selbst-Zueignung oder Dritt-Zueignung Selbst-Zueignung um über einen Gegenstand nach außen hin derart zu verfügen, wie es (eigentlich) nur der Berechtigte kann, muss der Täter den Gegenstand zunächst in sein Vermögen einverleiben, also sich selbst aneignen

Täter entwendet - gegen Dritt-Zueignung eine Belohnung oder Beteiligung am späteren der Täter schafft eine mittelbare Sachherrschaft seines AufVerkaufserlös - einen

traggebers und ordnet sich dieser als bloßer Fremdbesitzer

Gegenstand für seinen

unter, d.h. er begründet und übt den Gewahrsam am Tatob-

Auftraggeber

jekt ausschließlich für den Dritten aus

2. Manifestation der Zueignungabsicht (objektives Element)

Unterschied des Zueignungsmerkmals zu § 242 StGB da die Zueignung bei § 246 StGB ein objektives Tatbestandsmerkmal ist, reicht der bloße Zueignungswille nicht aus, sondern ein eigenständiger Zueignungsakt ist erforderlich

Wann ist die Zueignung gegeben? Zueignungstheorien (m.M.) Objektivierung aller / bestimmter Elemente des Zueignungswillens

Manifestationstheorie (h.M.) der Täter muss eine Herrschaftsbeziehung zum Zueignungsobjekt schaffen, also sich / den begünstigten Dritten in eine Position brin-

Enteignungstheorie wenn ein dauernder Enteig- Aneignungstheorie nungserfolg eintritt, d.h. der

wenn der Täter die konkrete

Berechtigte dauerhaft aus

Gefahr der Enteignung

seiner Position verdrängt

schafft

wird

gen, die verlässlich zum Ausdruck bringt, dass die Sache jedenfalls vorübergehend dem eigenen Vermögen bzw. dem des Dritten zugeordnet ist (zu bewerten aus der Sicht eines mit Sonderwissen ausgestatteten objektiven Beobachters)

Problemkonstellation: wiederholte Zueignungen

Tatbestandslösung

Konkurrenzlösung

wiederholte Zueignung nicht möglich

wiederholte Zueignung möglich

ein Täter, der eine Sache durch eine strafbare Handlung bereits zugeeignet hat, kann sich - sofern er seine eigentümerähnliche Stellung nicht zwischenzeitlich aufgegeben hat - eine Sache später nicht noch-

zwar sind beliebig viele Manifestationen

mal tatbestandlich zueignen

des Zueignungswillens (also wiederholte Zueignungen) möglich, allerdings scheiden

Begründung

diese als mitbestrafte Nachtaten aus

• „mehrfache Zueignung“ schon begrifflich nicht möglich • ansonsten faktische Aufhebung der Verjährungsfristen

III.Rechtswidrigkeit der Zueignung wenn dem Täter bzw. dem Dritten kein fälliger und einredefreier Anspruch auf Übereignung der weggenommenen Sache zusteht

abzugrenzen von der „allgemeinen Rechtswidrigkeit“ der Tat

IV.ggf. Qualifikation: veruntreuende Unterschlagung (Abs. 2) Zueignung solcher Sachen, die dem Täter zuvor anvertraut worden sind

Wann sind Sachen „anvertraut“? wenn dem Täter die Sachherrschaft minder Verpflichtung eingeräumt worden ist, die Sache zurückzugeben oder (nur) zu bestimmten Zwecken zu verwenden

V. Vorsatz i.S.d. § 16 I 1 e.c. StGB (bzgl. I. + III. + ggf. IV.)

B. Rechtswidrigkeit

C. Schuld...


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