Verpflichtungsklage PDF

Title Verpflichtungsklage
Course Verwaltungsrecht
Institution Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf
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Verpflichtungsklage, ...


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Verpflichtungsklage (1) Versagungsgegenklage und Untätigkeitsklage § 42 VwGO unterscheidet zwischen zwei Fällen der Verpflichtungsklage: Die sog. Versagungsgegenklage ist auf die Vornahme eines beantragten, aber abgelehnten Verwaltungsaktes gerichtet. Im Falle eines solchen abgelehnten Verwaltungsaktes kann der Kläger ausschließlich Verpflichtungsklage erheben; einer zusätzlichen Anfechtungsklage gerichtet auf Aufhebung des Ablehnungsbescheides (und ggf. des Widerspruchsbescheides) bedarf es nicht. Streitig ist nur, ob das Gericht verpflichtet ist, die vorausgegangenen ablehnenden Bescheide ausdrücklich aufzuheben. Schon im Interesse der Rechtsklarheit empfiehlt sich eine solche Aufhebung. Gleichwohl kommt dieser Frage im Wesentlichen nur theoretische Bedeutung zu, weil in der verwaltungsgerichtlichen Praxis regelmäßig eine entsprechende Aufhebung tenoriert wird. Die sog. Untätigkeitsklage ist auf die Vornahme eines beantragten, aber unterlassenen (also nicht ausdrücklich abgelehnten) Verwaltungsaktes gerichtet. Ob eine Untätigkeitsklage bereits zulässig ist (oder noch weiter auf eine ablehnende oder stattgebende Ausgangs- bzw. Widerspruchsentscheidung gewartet werden muss), richtet sich nach § 75 VwGO. Dessen Voraussetzungen sind indes im Rahmen des Prüfungspunktes „Statthaftigkeit der Klageart“ noch nicht zu prüfen. Sie regeln ausschließlich die Voraussetzungen, nach denen ausnahmsweise die Durchführung eines Vorverfahrens gemäß §§ 68 ff. VwGO entbehrlich ist. Dementsprechend ist auf die Voraussetzungen des § 75 VwGO allein im Rahmen des Gliederungspunktes „Ordnungsgemäß durchgeführtes Vorverfahren“ einzugehen.

Die Klage hat vor dem Verwaltungsgericht Aussicht auf Erfolg, soweit die Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen und die Klage begründet ist. A. Sachentscheidungsvoraussetzungen Die Klage ist zulässig, wenn die allgemeinen und die besonderen Sachtentscheidungsvoraussetzungen vorliegen. I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges Der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht müsste eröffnet sein. —> § 40 I VwGO Mangels aufdrängender Spezialzuweisung kann sich der Verwaltungsrechtsweg nur nach der Generalklausel des § 40 I 1 VwGO ergeben. Hierfür muss eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art vorliegen, die keinem anderen Gericht zugewiesen ist. II. Statthafte Klageart Fraglich ist, welche Klageart statthaft ist. Die statthafte Klageart richtet sich gem. § 88 VwGO nach dem tatsächlichen Begehren des Klägers. Statthafte Klageart Seite 1  von 4 

könnte die Verpflichtungsklage gem. § 42 I VwGo sein. dann müsste der Kläger den Erlass einen Verwaltungsaktes begehren. 1. Verwaltungsakt iSd § 35 S. 1 BremVwVfG Merke: Abzugrenzen ist die Verpflichtungsklage zum einen von der Anfechtungsklage. Bedeutsam wird diese Abgrenzung v.a., wenn die Behörde einen Antrag auf Erlass eines Verwaltungsaktes ablehnte und der Kläger nicht bloß diese Ablehnung rügen möchte, sondern darüber hinaus eine Begünstigung begehrt, z.B. eine Gaststättenerlaubnis. Ob er diese Begünstigung bereits durch den bloßen Wegfall des ablehnenden Verwaltungsaktes erreichen kann (dann Anfechtungsklage), oder ob darüber hinaus ein begünstigender Verwaltungsakt ergehen muss (dann Verpflichtungsklage), bestimmt sich nach dem materiellen Recht. Zum anderen muss die Verpflichtungsklage von der allgemeinen Leistungsklage unterschieden werden. Dabei kommt es darauf an, welche Art von Begünstigung der Kläger begehrt. Begehrt er einen VA, so ist die Verpflichtungsklage statthafte Klageart. Begehrt er eine sonstige Leistung, z.B. eine bloße Information ohne Regelungsgehalt, ist die allgemeine Leistungsklage statthaft. III. Klagebefugnis Der Kläger muss zudem gem. § 42 II Alt. 2 VwGO klagebefugt sein. Er muss also plausibel geltend machen, dass die Ablehnung des begehrten VAs möglicherweise rechtswidrig war und ihn dadurch in seinen Rechten verletzt. Merke: Die Adressatentheorie gilt bei der Verpflichtungsklage nicht. Die „Belastung“ durch die Ablehnung des gewünschten VAes genügt für sich genommen nicht, weil Art. 2 Abs. 1 GG, auf dem die Adressatentheorie beruht, keinen allgemeinen Leistungsanspruch enthält. Methode: An die Möglichkeit der Rechtsverletzung dürfen im Rahmen der Verpflichtungsklage nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden. Sonst würden Fragen der Begründetheit vorweggenommen. Es gilt die Evidenzformel, wonach die Klagebefugnis nur dann ausgeschlossen ist, wenn die Rechtsverletzung offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise möglich ist.6

IV. Vorverfahren, § 68 II 1 V. Klagefrist, § 74 II 1 Der Kläger müsste gem. § 74 II iVm § 74 I 2 VwGO seine Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe eingereicht haben. VI. Richtiger Klagegegner, § 78 VwGO Die Klage ist gem. § 78 I Nr. 1 VwGO gegen den Rechtskläger der Behörde richten, die die beantragte Erlaubnis unterlassen hat. Merke: In Bremen richten sich verwaltungsgerichtliche Klagen nie gegen Behörden (vgl. §§ 61 Nr. 3, 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO), sondern immer gegen die Stadtgemeinde Bremen oder Bremerhaven (oder das Land Bremen) als juristische Person des öffentlichen Rechts, da im Ausführungsgesetz zur VwGO (AGVwGO) diesbezüglich nichts bestimmt ist. Die Beklagte wird im Klageverfahren jedoch durch die jeweilige Fachbehörde vertreten, durch welche sie handelt. Seite 2  von 4 

VII. Beteiligten- und Prozessfähigkeit —> § 61 VwGO —> § 62 VwGO B. Begründetheit aa) Prüfungsaufbau Es gibt zwei Aufbaumöglichkeiten, die beide gleichermaßen „richtig“ sind; die Wahl ist eine Frage des Geschmacks und der Zweckmäßigkeit. (1) Am Gesetzeswortlaut orientierter dreistufiger Aufbau Der Wortlaut des § 113 Abs. 5 VwGO geht von einer dreistufigen Prüfung der Begründetheit der Verpflichtungsklage aus: - Rechtswidrigkeit der Ablehnung (Versagungsgegenklage) oder Unterlassung (Untätigkeitsklage) des Verwaltungsaktes und - („dadurch“) Verletzung subjektiver Rechte des Klägers (Rechtsverletzung). - Bei Spruchreife ergeht ein Vornahmeurteil (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO); bei fehlender Spruchreife kommt es zu einem Bescheidungsurteil (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO).

Die Verpflichtungsklage ist begründet, soweit die Ablehnung oder die Unterlassung des Va rechtswidrig und der Kläger in seinen Rechten verletzt und die Sache spruchreif ist, § 113 V (—> spruchreife nur bei gebundenen Entscheidungen oder Ermessensreduzierung auf Null) 1 Merke: Spruchreife bedeutet, dass alle tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine abschließende gerichtliche Entscheidung über das Klagebegehren erfüllt sind. Die Spruchreife fehlt (1) i.d.R. bei Ermessensentscheidungen, (2) mitunter bei gesetzlich vorgesehener Zuständigkeit eines besonders qualifizierten Fachgremiums, (3) wenn die Sachlage so kompliziert oder von bestimmten fachlichen Ermittlungen abhängig ist, dass der Fehler in der Sachaufklärung nicht durch das Gericht selbst ausgeglichen werden kann, (4) i.d.R. bei Abwägungsentscheidungen und (5) in Fällen des Beurteilungsspielraums. Im Falle fehlender Spruchreife ergeht gemäß § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO ein Bescheidungsurteil. I. Anspruchsgrundlage Der Bürger hat ein Anspruch. II. Voraussetzungen der Anspruchslage Nach der Benennung der Anspruchsgrundlage muss untersucht werden, ob die Voraussetzungen, die für den Erlass des Verwaltungsaktes aufgestellt sind, erfüllt wurden. Wie auch bei der Anfechtungsklage ist es auch bei der Verpflichtungsklage geboten, zu beginn der Prüfung die streitentscheidene Rechtsgrundlage zu benennen. Im Falle von Ansprüchen, die auf den Erlass von Verwaltungsakten gerichtet sind, können solche Anspruchsgrundlagen aus dem einfachen Recht (z.B.: § 30 GewO), aus Erklärungen Seite 3  von 4 

(z.B.:Zusicherung nach § 38 VwVfG), aus Rechtsgeschäften (z.B.: öffentlich-rechtlicher Vertrag nach § 54 VwVfG) und in Ausnahmefällen auch aus den Grundrechten ergeben. unbestimmte Rechtsbegriffe Unbestimmte Rechtsbegriffe, also Tatbestandsmerkmale, die nicht von vornherein eindeutig sind, sind ausfüllungsbedürftig. Da der Umfang der gerichtlichen Überprüfbarkeit entsprechender Entscheidungen nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt ist, die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe aber mit Ermessensentscheidungen vergleichbar ist, besteht Streit über das Bestehen eines Beurteiligungsspielraums der Behörden. In der Klausurlösung genügt bei Begriffen wie „Unzulässigkeit“, „öffentliches Interesse“ etc. in der Regel, wenn die Ansicht der Rechtsprechung zugrunde gelegt wird. —>Der Rechtsprechung zufolge gibt es grundsätzlich keinen Beurteilungsspielraum der Behörde, aber anerkannte Ausnahmefälle, in denen die gerichtliche Überprüfung eingeschränkt ist. Dem BVerwG zufolge müssten derartige Ausnahmefälle durch besondere Gründe gerechtfertigt sein und sich aus der jeweiligen gesetzlichen Regelung entnehmen lassen.14 Das BVerfG ist bei Grundrechtseinschränkungen noch strenger: Ein begrenzter Entscheidungsfreiraum komme nur dann in Betracht, wenn unbestimmte Rechtsbegriffe wegen der hohen Komplexität und der besonderen Dynamik der geregelten Materie so vage und ihre Konkretisierung im Nachvollzug der Verwaltungsentscheidung so schwierig seien, dass die gerichtliche Kontrolle an die Funktionsgrenzen der Rechtsprechung stoße.15 Als Fallgruppen anerkannt sind insb. Prüfungsentscheidungen, beamtenrechtliche Beurteilungen, Entscheidungen wertender Art durch weisungsfreie, paritätisch zusammengesetzte Ausschüsse, gewisse Prognoseentscheidungen und Risikobewertungen sowie verwaltungspolitische Entscheidungen.

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