Verpflichtungsklage PDF

Title Verpflichtungsklage
Author Chacha_Rose
Course Verwaltungsrecht
Institution Ostfalia Hochschule für angewandte Wissenschaften
Pages 2
File Size 88 KB
File Type PDF
Total Downloads 37
Total Views 137

Summary

Wintersemester_ Prüfung der Verpflichtungsklage...


Description

VERPFLICHTUNGSKLAGE Obersatz: Die Klage hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist A. Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg 1. Keine Spezialzuweisung zum Verwaltungsgericht (z.B. § 126 Abs. 1 BRRG) 2. Generalzuweisung, § 40 Abs. 1 VwGO a öffentlich-rechtliche Streitigkeit b nichtverfassungsrechtlicher Art c keine ab – oder aufdrängende Zuweisung an andere Gericht 3. Ergebnis: Verwaltungsrechtsweg eröffnet II. Statthaftigkeit 1. Zur Bestimmung der statthaften Klageart ist auf das Klagebegehren des Klägers abzustellen (§88 VwGO). 2. Klagebegehren: wenn Erlass eines (begünstigenden) VA begehrt wird gem. § 42 Abs.1 VwGO 3. Verwaltungsakt gem. § 35 S.1 VwVfG Hier sind die 6 Merkmale des VA zu prüfen Zwischenergebnis formulieren: VA liegt vor 4. Ergebnis: Statthaft ist die Verpflichtungsklage III. Klagebefugnis 1. Geltendmachung der Verletzung eines subjektiven (Abwehr-) Rechts, § 42 Abs. 2 VwGO • wenn einfach-gesetzliche Vorschrift zumindest auch dem Schutz von Individualinteressen des Kl. zu dienen bestimmt ist (Schutznormtheorie) - Möglichkeitstheorie • aus Grundrechten 2. Ergebnis: Kläger wird möglicherweise in seinen Rechten aus…. verletzt IV. Vorverfahren. 1. ordnungsgemäßes Widerspruchsverfahren, §§ 68 ff VwG0 2. Ausnahmen, § 68 Abs. 1 S. 2 VwG0 - entfällt kraft Gesetzes ( § 80 Abs. 2 NJG) 3. Ergebnis: V. Klagefrist 1.§ 74 Abs.2 i. V. m. Abs. 1 VwGO: 1 Monat - ab Zustellung des Widerspruchsbescheids, § 74 Abs. 1 S. 1 VwGO - oder im Fall des § 68 Abs. 1 S. 2 VwGO ab Bekanntgabe des VA , § 74 Abs. 1 S.2 VwGO - § 41 VwVfG beachten, § 58 Abs. 2 VwGO 2. Ergebnis: Vl. Klagegegner 1. Rechtsträger der Ausgangsbehörde, § 78 Abs.1 Nr.1 VwGO 2. Ergebnis: Stadt… ist Rechtsträger des Amtes, das den VA erlassen hat und somit ist die Stadt… der richtige Klagegegner VII: Zwischenergebnis: Klage ist zulässig

B. Begründetheit, § 113 Abs. 5 VwGO Obersatz der Begründetheit: Die Verpflichtungsklage ist begründet, wenn die Ablehnung des Verwaltungsaktes rechtswidrig war und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Das ist dann der Fall, wenn der Kläger einen Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsaktes hat (§ 113 Abs. 5 VwGO). I. Rechtsgrundlage 1. erforderlich nach dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes Art. 20 III GG bei belastende Maßnahmen, ablehnenden Entscheidungen: Wirksamkeit (Verfassungsmäßigkeit) der Ermächtigungsgrundlage 2.Ergebnis: II . Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes 1.formelle Rechtmäßigkeit - örtliche Zuständigkeit - Verfahren (insb. Anhörung, § 28 VwVfG) - Begründung (§ 39 VwVfG) -Ergebnis: VA ist formell rechtmäßig III. materielle Voraussetzungen -Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage prüfen < grds. volle Überprüfung durch das VG IV. Rechtsfolge • gebundene. Entscheidung ("…, wenn Sache spruchreif ist." § 113 Abs.5 S.1. VwGO) - Anspruch auf Erlass des VA, Beklagte wird verpflichtet vom Gericht VA zu erlassen - auch bei Ermessensreduzierung auf Null es ergeht ein Vornahmeurteil • Ermessensentscheidung (§ 113 Abs. 5 S.2 VwGO) - Anspruch nur auf ermessensfehlerfreie Entscheidung - das führt zur Neubescheidung, wenn Ablehnung Ermessensfehler aufweist • Ermessensüberschreitung/-unterschreitung Überschreitung der Grenzen des Ermessens oder Nichtgebrauch des Ermessens • Ermessensfehlgebrauch, insb. sachwidrige Gründe es ergeht ein Bescheidungsurteil -

Ergebnis der Rechtmäßigkeitsprüfung: VA ist rechtmäßig abgelehnt, dann entfällt V. VA rechtswidrig dann V. prüfen V. Rechtsverletzung des Klägers  beim Adressaten spezielles Grundrecht oder zumindest Art 2 Abs. 1 GG  beim Dritten, wenn Verstoß gegen drittschützende Norm oder Grundrecht Ergebnis: IV. Ergebnis der Begründetheit C. Endergebnis...


Similar Free PDFs