Schema Verpflichtungsklage PDF

Title Schema Verpflichtungsklage
Author Katharina Borsch
Course Verwaltungsrecht
Institution Ostfalia Hochschule für angewandte Wissenschaften
Pages 2
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Summary

Zusammenfassung Schema Verpflichtungsklage ...


Description

VERPFLICHTUNGSKLAGE Obersatz: Die Klage hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist A. Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg 1. Keine Spezialzuweisung zum Verwaltungsgericht (z.B. § 126 Abs. 1 BRRG) 2. Generalzuweisung, § 40 Abs. 1 VwGO a öffentlich-rechtliche Streitigkeit b nichtverfassungsrechtlicher Art c keine ab – oder aufdrängende Zuweisung an andere Gericht 3. Ergebnis: Verwaltungsrechtsweg eröffnet II. Statthaftigkeit 1. Zur Bestimmung der statthaften Klageart ist auf das Klagebegehren des Klägers abzustellen (§88 VwGO). 2. Klagebegehren: wenn Erlass eines (begünstigenden) VA begehrt wird gem. § 42 Abs.1 VwGO 3. Verwaltungsakt gem. § 35 S.1 VwVfG Hier sind die 6 Merkmale des VA zu prüfen Zwischenergebnis formulieren: VA liegt vor 4. Ergebnis: Statthaft ist die Verpflichtungsklage III. Klagebefugnis 1. Geltendmachung der Verletzung eines subjektiven (Abwehr-) Rechts, § 42 Abs. 2 VwGO • wenn einfach-gesetzliche Vorschrift zumindest auch dem Schutz von Individualinteressen des Kl. zu dienen bestimmt ist (Schutznormtheorie) - Möglichkeitstheorie • aus Grundrechten 2. Ergebnis: Kläger wird möglicherweise in seinen Rechten aus…. verletzt IV. Vorverfahren. 1. ordnungsgemäßes Widerspruchsverfahren, §§ 68 ff VwG0 2. Ausnahmen, § 68 Abs. 1 S. 2 VwG0 - kraft Gesetzes (z.B. § 8 a Nds. AG VwGO) 3. Ergebnis: V. Klagefrist 1.§ 74 Abs.2 i. V. m. Abs. 1 VwGO: 1 Monat - ab Zustellung des Widerspruchsbescheids - oder im Fall des § 68 Abs. 1 S. 2 VwGO ab Bekanntgabe des VA - § 41 VwVfG beachten 2. Ergebnis: Vl. Klagegegner 1. Rechtsträger der Ausgangsbehörde, § 78 Abs.1 Nr.1 VwGO 2. Ergebnis: Stadt… ist Rechtsträger des Amtes, das den VA erlassen hat und somit ist die Stadt… der richtige Klagegegner VII: Zwischenergebnis: Klage ist zulässig

B. Begründetheit, § 113 Abs. 5 VwGO Obersatz der Begründetheit: Die Verpflichtungsklage ist begründet, wenn die Ablehnung des Verwaltungsaktes rechtswidrig war und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Das ist dann der Fall, wenn der Kläger einen Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsaktes hat (§ 113 Abs. 5 VwGO). I. Rechtsgrundlage 1. erforderlich nach dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes Art. 20 III GG bei belastende Maßnahmen, ablehnenden Entscheidungen: Wirksamkeit (Verfassungsmäßigkeit) der Ermächtigungsgrundlage 2.Ergebnis: II . Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes 1.formelle Rechtmäßigkeit - Zuständigkeit (sachlich, instanziell, örtlich) - Verfahren (insb. Anhörung, § 28 VwVfG) - Form und Begründung (§§ 37, 39 VwVfG) Beachte aber bei allen 3 Voraussetzungen < ggf. Heilung, § 45 VwVfG < ggf. Fehler unbeachtlich, § 46 VwVfG -Ergebnis: VA ist formell rechtmäßig III. materielle Voraussetzungen -Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage prüfen < grds. volle Überprüfung durch das VG -allgemeine Rechtmäßigkeitsanforderungen • Bestimmtheit, § 37 Abs. 1 VwVfG • rechtliche u. tatsächliche Möglichkeit IV. Rechtsfolge • gebundene. Entscheidung ("…, wenn Sache spruchreif ist." § 113 V S.1. VwGO) - Anspruch auf Erlass des VA, Beklagte wird verpflichtet vom Gericht VA zu erlassen auch bei Ermessensreduzierung auf Null es ergeht ein Vornahmeurteil • Ermessensentscheidung (§ 113 Abs. 5 S.2 VwGO) - Anspruch nur auf ermessensfehlerfreie Entscheidung - das führt zur Neubescheidung, wenn Ablehnung Ermessensfehler aufweist • Ermessensüberschreitung/-unterschreitung Überschreitung der des Ermessens oder Nichtgebrauch des Ermessens • Ermessensfehlgebrauch, insb. sachwidrige Gründe

Grenzen

es ergeht ein Bescheidungsurteil -

Ergebnis der Rechtmäßigkeitsprüfung: VA ist rechtmäßig abgelehnt, dann entfällt V. VA rechtswidrig dann V. prüfen V. Rechtsverletzung des Klägers  beim Adressaten spezielles Grundrecht oder zumindest Art 2 Abs. 1 GG  beim Dritten, wenn Verstoß gegen drittschützende Norm oder Grundrecht Ergebnis: IV. Ergebnis der Begründetheit C. Endergebnis...


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