Vindikationsanspruch § 985 PDF

Title Vindikationsanspruch § 985
Author Nora Trautwein
Course Sachenrecht und Zivilprozessrecht
Institution Humboldt-Universität zu Berlin
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Vindikationsanspruch § 985 I.

Grundlagen 1. Begriff und Anwendungsbereich - Vinidkationsanspruch ist der Herausgabeanspruch des Eigentümers einer Sache gegen deren Besitzer aus § 985 - Die derart bestehenden Eigentums- und Besitzverhältnisse = Vindikationslage (muss zum. In Vergangenheit bestanden haben) - Anspruch aus § 985 auch kurz = Vindikation - Kraft Gestz auch auf den Nießbrauch § 1065 u. Pfangläubiger § 1227 bzw. iVm § 1257 u. den Erbbauberechtigten angewandt 2. Rechtsnatur und Regelungszweck - Dinglicher Anspruch - Verwirklichung Zustandes gerichtet, der dem Inhalt des zugrundeliegenden dinglichen Rechts entspricht

-

II.

„Rechtsverwirklichungsanspruch“ Ziel: aus § 903 Sachbesitz durch § 985 Besitzer kann sich dagegen mit § 986 verteidigen Durch die Vindikationslage wird ein ges. Schuldverhältnis begründet  §§ 987ff. = schuldrechtliche Folgeansprüche (Eigentümer gegen Besitzer SE §§ 989 ff. u. Nutzungsherausgabeansprüche §§987ff.; Besitzer hat Verwendungsersatzansprüche §§ 994ff.)

Anwendbarkeit der §§ 985, 986 – Lehre vom Vorrang des Vertragsverhältnisses - Strittig, ob Vindikation auch von einem zugleich schuldrechtlich rückforderungsberechtigten Eigentümer geltend gemacht werden kann (§ 985 gegen einen Besitzer, der vormals vertragliches Besitzrecht innehatte u. gegen den vertragliches Rückgabeansprüche bestehen)

Subsidaritätslehre -

Dingliche Vindikationsanspruch hinter vertraglichen Rückgewähransprüche (§§ 546, 604) zurück  selbst wenn das Rechtsverhältnis beendigt sei  denn Weggabe Sache sei eine freiwillige Einschränkung des Eigentums

h.M. = echte Anspruchskonkurrenz - echte Anspruchskonkurrenz zw. vertraglichen Herausgabeansprüchen u. dinglichen Eigentumseinschränkung & Ausschluss Vindikation gelte, wie § 986 klar zum Ausdruck bringt nur für Dauer des eingeräumten Besitzrechts = § 985 auch gegen den Besitzer gerichtet werden, der zuvor vertragliches Besitzrecht innehatte

III. Voraussetzungen des § 985 1 Anspruchsberechtiger ist Eigentümer 2 Abspruchsgegner ist unmittelbarer oder mittelbarer Besitzer 3 Besitzer hat kein Recht zum Besitz 1. Anspruchsgegenstand - entsprechend dem Spezialitätsprinzip nur: „individualisierte, bewegliche oder unbewegliche Sache sein“  auch von Grundstücken (neben § 894, der nur Einräumung Grundbuchposition verschafft) a) Abgrenzung zum Erbschaftsanspruch (Gesamtanspruch) gem. § 2018 - Vindikation von Sachgesamtheit gem. § 985 nicht möglich  hier dann nur für jede Einzelsache Vindikationsanspruch - neben Einzelansprüchen Erbschaftsbesitzer aus § 2018 ein Anspruch auf Herausgabe des Nachlasses als solchem zustehen  betrifft alle Gegenstände des Nachlasses, die der Erbschaftsbesitzer aufgrund eines beanspruchten ihm aber tatsächlich nicht zustehendem Erbrechts erlangt hat (hier Gesamtanspruch) – § 2018 vorrangig zu prüfen

b) Vindikation von Geld - kann auch Geld in Form von Münzen oder Banknoten, dh beweglichen Sachen sein  müssen aber noch individualisierbar sein, also nicht vermischt § 948 II (hier dann nur schuldrechtliche Ansprüche gem. §§ 816, 823) Beispiel: Geschäftsunfähige G kauft bei V einen MP3 für 100 Euro. V steckt den Schein in seine Kasse, in der noch weitere 100 Euroscheine liegen. Kann G 100 Euro nach § 985 herausverlangen? Lösung: G könnte Anspruch gegen V auf Herausgabe des 100 Euroscheins nach § 985 haben. Dafür müsste G noch Eigentümer des 100 Euroscheins sein. Eine Übereignung nach § 929 scheitert jedoch an der Geschäftsunfähigkeit des G, vgl. § 105. Allerdings wurde der Geldschein mit dem Geld in der Kasse vermengt u. kann nicht mehr identifiziert werden. Da das Geld in der Kasse in derartigen Fällen als Hauptsache anzusehen ist, hat G sein Eigentum nach §§ 948, 947 II an V verloren.  kein Anspruch aus § 986 Achtung: G aber Eigentum nicht ersatzlos verlieren, Wertersatz nach §§ 951, 812 I 1 Alt.2, 818 II (solange keine Entreicherung § 818 II)

2. Anspruchsberechtiger/steller a) Eigentümer - Eigentümer der Sache im Zeitpunkt des Herausgabeverlangens (muss Eigentum beweisen, aber Vermutung des § 1006 hilft)  unmaßgeblich ob auch nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise (so auch Sicherungseigentümer; Leasinggeber) § 1006 = doppelte Vermutung = Besitzer beim Eigenbesitzerwerb (§872) gleichzeitig auch Eigentum erworben + während der Besitzzeit behalten (Rechtsfortdauervermutung)  Vermutung entkräftet, wenn der Besitzer erst nach dem Besitzerwerb Eigentum erlangt haben will o. nur Fremdbesitzer  bei Mitbesitz streitet Vermutung § 1006 I i.V.m. § 741 für Miteigentum, aber keine bes. Quote - § 1006 I = doppelte Vermutung zugunsten des jetzigen Besitzers (Anspruchsgegners)  durch S.2 entkräftet, wenn dem früheren Besitzer Sache abhanden gekommen (wenn kein gutgläubiger Erwerb gem. § 935 erst Recht keine Eigentumsvermutung bestehen)

- § 1006 II = doppelte Vermutung auf früheren Besitzer (Anspruchssteller)  Eigentumsvermutung überdauert den Besitzverlust, sofern nicht dem gegenwärtigen Besitzer die Vermutung des § 1006 I zugutekommt o. ein späterer (früherer) Besitzer sich auf § 1006 II berufen kann u. somit für ihn bessere Vermutung des § 1006 II spricht - §1006 III = erweitert Vermutungswirkung der Absätze I u. II auf den gegenwärtigen bzw. früheren mittelbaren Besitzer, sofern der mittelbare Besitz feststeht o. nachgewiesen wird Beachte: § 1006 nicht nur im Sachenrecht anwendbar. (z.B. § 823)  aber nicht für Immobilien

- Wirkung der Eigentumsvermutung = primär zugunsten Besitzers, aber auch für denjenigen eingreifen, der ein eigenes Recht vom Besitzer herleitet (z.B. Pfandgläubiger)  für Widerlegung der Vermutung grds. volle Beweis des Gegenteils erforderlich (§292 ZPO) = da § 1006 Beweislastumkehr b) Miteigentümer - jeder Miteigentümer Dritten unabhängig von den anderen Miteigentümers Vindikation geltend machen  Anspruch dann nur auf Mitbesitz o. auf Herausgabe an alle Miteigentümer c) Gesamthandseigentümer - grds. nur gemeinschaftlich u. auf Herausgabe an alle - außer: einer o. mehrer von ihnen wurde Vertretungsmacht für alle eingeräumt ( §§ 714, 709 (GbR) etc.) d) Dritter - § 985 nicht abtretbar (Stellung Eigentümer u. Besitzer nicht auseinanderfallen) - Ermächtigung zur Geltendmachung des Anspruchs durch einen Dritten gem. § 185 ist aber möglich  Dieser macht dann ein fremdes Recht (Eigentum bleib beim Ermächtigendem) in eigenem Namen (nicht als Stellvertreter) geltend u. kann Herausgabe an sich verlangen

e) Anwartschaftsberechtigter

- § 985 typische Schutzvorschrift für Eigentümer  ob auch Anwartschaftsberechtigter Anspruch aus § 985 geltend machen str. e.A. § 985 anwendbar = betont die dem Eigentum wesensgleiche, subjektive dingliche Natur des Anwartschaftsrechts u. gesteht daher auch Anwartschaftsb. Den § 985 analog zu P: wenn gutgläubiger Erwerber einer Eigentumsanwartschafts Sache gestohlen = hier sowohl Eigentümer u. Anwartschaftsb. Herausgabe verlangen  aber hier dann § 986 I 1, Eigentümer auch nur Herausgabe an A.b.

a.A. keine Anwendung - analoge Anwendung des § 985 unnötig, denn Herausgabeansprüche nach § 1007 I u. II, 861 ausreichen für Schutz

3. Anspruchsgegner - jeder Besitzer, unabhängig von seiner konkreten Stellung - Ausnahme: Besitzdiener, da er nur Gewahrsam Inhaber - Problem: Passivlegitimation von Gesamthandsgemeinschaft  für OHG und KG ist weitgehend anerkannt, dass diese selbst Besitz sein u. somit selbst aus § 985 in Anspruch genommen werden können  bei Außen-GbR wenn man Besitzfähigkeit bejaht u. auch Parteifähigkeit, so ist GbR passivlegitimiert u. kann auf Herausgabe verklagt werden (sonst Mitbesitz (§866) der Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit vor = welche dann zu verklagen; denn GbR dann weder parteifähig noch passivlegitimiert)

4. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen

- grds. bis zur Erfüllung fortbestehen - wenn Herausgabeanspruch gerichtlich geltend gemacht werden, genügt Bestehen Vindikationslage bei Rechtshängigkeit  nachfolgende Veräußerung der Sache durch den klagenden Eigentümer schadet dem Erfolg der Klage ebenso wenig wie eine nachfolgende Übergabe der Sache an einen Dritten durch den verklagten Besitzer (§§ 265,266 ZPO) (§§ 265, 266 sichern also Passivlegitimation des veräußerten Beklaften u. Aktivlegitimation des veräußernden Kläger)  aber Kläger muss im Falle Veräußerung seinen Klageantrag auf Herausgabe an den Erwerber der Sache umstellen, um Klage als unbegründet zu entgehen (außer wenn Erwerber Kläger ermächtigt) (tritt dann in ges. Prozessstandschaft für den Erwerber auf § 265 II 1 ZPI)

- Ausnahme § 265 III ZPO: Kläger Eigentum an der streitbefangene Sache im Wege gutgläubigen Erwebs (§325 II ZPO) auf Dritten übertragen, entfaltet das Urteil zw Kläger u. Beklagen keine Rechtskraft gegen den Nachfolger  Beklagte Fehlen der Aktivlegitimation des Klägers einwenden = Klage dann als unbegründet abzuweisen (Schutz des Beklagten bei einer Veräußerung durch den Kläger, indem er die Rechtskraft des Urteils auch gegen den Dritten (Erweber) erstrecken lässt - § 265 III nicht bei gutgläubigen Erwerb vom Beklagten (er bleibt passivlegitimiert)

IV.

Recht zum Besitz 1. Systematik und Grundlagen der Besitzrechte (§ 986 I)

- Anspruch aus § 985 nur wenn Besitzer kein Recht zum Besitz - Besitzrecht wirken entweder absolut (Wirkung gegenüber jedermann) oder relativ (Wirkung nur im Zwei-Personen-Verhältnis) - Können beruhen auf:  Schuldrechtlichen Verträgen (§§ 433, 535, 61 etc.)  Rechtsgeschäftlichen Handlungen (Besitzer Besitz von einem nicht berechtigten Dritten mit Genehmigung des Eigentümers gem. § 185 analog erhalten)  Dinglichen Verfügungen (§§ 1205, 1036 etc.)  Verwaltungsbefugnissen ( § 80 I InsO, §§ 2205, 1985 etc.)  Gesetz (Mitbesitz des Ehegatten an Hausrat u. Ehewohnung aus § 1353; ges. Pfandrechte iSv § 1247)

2. Charakter des § 986 = Frage ob Einwendung (= von Amts wegen geprüft) oder Einrede e.A: Einrede h.M.: Einwendung + Wortlaut („kann - § 986 gestalte ledlich den verweigern“) ähnlich wie schon in § 903 formulierten Vorbehalt in §§ 214, 273 ausgestaltet und spricht von Rechten Dritter aus daher für Einrede + systematik, denn inhatlich vergleichbar mit - Besitzer muss vorbehalten bleiben, sich Vorschriften wie §§ 1004 auf sein Besitzrecht zu II, 1007 II, 861 II, die alle Einwendungen darstellen berufen (gemeinsamer Regelungszusammenhang) a) Eigenes Besitzrecht nach § 986 I 1 1 HS = muss gerade gegenüber dem Eigentümer bestehen und kann sich aus unterschiedlichen Tatsachen ergeben - Dingliche Rechte (=absolute Rechte) aa) Problem: Anwartschaftsrecht = Recht zum Besitz?

e.A. = Dingliches Recht = Anwartschaftsrecht als wesensgleiches Minus zum Vollrecht Eigentum ein dingliches Recht zum Besitz + Einräumung des Besitzes zugunsten des Anwartschaftsb. Zugleich auch dies aus dem Eigentum folgenden Rechte auf Besitz u. Nutzungen (nur dann sinnvoll, wenn Erwerber zugleich die damit verbundenen Befugnisse dinglich gesichert erlangt

h.M.: Ablehnung = kein dingliches Recht zum Besitz + eben nur wesensgleiches Minus zum Eigentum (Eigentümer stärkeres Besitzrecht zustehen) + auf schuldrechtlichen Vertrag beruhende Anwartschaftsrecht diene vielmehr lediglich der Sicherung des Eigentumserwebs, der aber vom A.b. allein durch Herbeiführung des Bedingungseintritts vollendet werden kann

- Frage meist nur relevant, wenn das Anwartschaftsrecht auf einen Dritten übertragen wird  Ansonsten steht dem originären Anwartschaftsberechtigten (zB Eigentumsvorbehaltkäufer) gegenüber dem Eigentümer (Eigentumsvorbehaltverkäufer) nämlich bereits ein schuldrechtliches Recht zum Besitz (zB KV) zu

- schuldrechtliche Rechtsbeziehungen wirken nur zwischen den beteiligten Vertragsparteien (relativ u. nicht gegenüber Dritten) Beispiel: D klaut das Rad des E und verleiht es an B. Hat E gegen B einen Herausgabeanspruch nach § 985? Lösung: E ja noch Eigentümer; B nur gegenüber D aus Leihvertrag Recht zum Besitz was aber nicht gegenüber E wirkt; daher Voraussetzungen des § 985 gegeben und E Anspruch.

bb) Problem: Zurückbehaltungsrechte (§§ 273, 1000) als Recht zum Besitz? BGH: Recht zum Besitz h.M. nur selbstständiges Gegenrecht und kein Besitzrecht + Zurückbehaltungsrechte + § 986 die Verteidigung kein Recht zum Besitz gegenüber dem geben, das das Vindikationsanspruch Herrschaftsrecht des abschließend regele und Eigentümers einschränke, deshalb alle Einreden indem es den Anspruch erfasse aus § 985 zerstöre - aber zwei + denn Rechtsfolge des Besonderheiten: zum Z.R. führt zu Verurteilung einen § 273 einredefrei Zug um Zug, nicht zu einer geltend gemacht werden, Klageabweisung (sonst zum anderen sei § 274 Rechtsfolge verschoben) anzuwenden

cc) Besitzrecht des Vorbehaltskäufers bei verjährten Kaufpreisanspruch (§ 216 II 2) - beim Eigentumsvorbehalt steht dem Vorbehaltskäufer ein relatives Besitzrecht aus dem KV zu  schuldrechtliches Besitzrecht erlischt mit Rücktritt des Vorbehaltsverkäufers nach §§ 449 II, 323 I, 346 I, 349 ;dieser nach § 218 aber unwirksam, wenn auch KPanspruch verjährt (Eigentum und Besitz dann dauerhaft auseinander fallen) = § 216 II 2 ermöglicht ausdrücklich den Rücktritt des Vorbehaltskäufers nach Verjähungseintritt b) Weitere Einzelfälle aa) Fremdbesitzerexzess = Teil der Literatur soll Vindikationslage auch dann entstehen, wenn Besitzer zwar prinzipiell zum Besitz berechtigt, jedoch im Einzelfalls Besitzrecht überschreitet (wenn Mieter die angemietete Sache zerstört)  sog. „nicht-so-berechtigten Besitzer“

Contra:

- Überschreitung des Besitzrechts lässt aber meist zugrundeliegendes Schuldverhältnis unberührt, sodass Besitzer nicht wegen Handlung Besitz verlieren kann - auch Trennung des Besitzes in einen rechtmäßigen und einen unrechtmäßigen Teil sei künstlich u. entspreche nicht Verkehrsanschauung bb) Rückwirkender Wegfall des Besitzrechts = Fall wenn Besitzrecht rückwirkend wegfällt, also als von vornherein als nicht bestehend angesehen wird (zB bei Anfechtung)  Bedeutung vor allem im Rahmen der Folgeansprüche gem. §§ 987ff., die in diesem Fall von Anfang an anwendbar sind

1) Besitzrecht bei jederzeitiger Kündigungsmöglichkeit aa) Vindikationsanspruch - § 985 entsteht automatisch in dem Zeitpunkt, in dem das Besitzrecht entfällt und nicht erst bei der Geltendmachung (entgehen der Formulierung „kann verlangt werden“) - Besonderheit bei Leihe, Verahrung (o. GoA), wo Hinterleger gem. § 695 bzw. Verleiher gem. § 604 II die Sache jederzeit zurückverlangen kann = hier konkludente Kündigung zu sehen  deswegen Besitzer nur „Recht zum Haben“ nicht aber zum „behalten“ (schwebende Vindikationslage) = Recht zum Besitz entfällt ex nunc mit der Folge des Entstehens des Anspruchs aus § 985 2) Sekundäransprüche - Unterscheidung wichtig für Folgeansprüche gem. §§ 987 ff. BGH Literatur Entleiher u. Verwahrer deswegen dem Da Besitz aber unrechtmäßigen Besitzer gerechtfertigt, Entleiher gleichgestellt u. eine Haftung gem. § bzw. Verwahrer solange 989 bejaht, weil diese von vornherien als rechtmäßiger Besitzer mit ihrer Herausgabepflicht rechnen angesehen werden, bis müssten u. daher vergleichbare der Eigentümer die Sache Situation wie beim verklagten Besitzer herausverlangt (§ 989)  mangels Vindikationslage Ansprüche aus §§ 989ff. erst bei Eintritt der Unmöglichkeit nach Herausgabeverlangen

dd) Lieferung unbestellter Ware

1) Herausgabeanspruch = nach § 241a begründet Lieferung von Waren an einen Verbraucher durch Unternehmer (§§13,14) keine Ansprüche gegen diesen  fraglich ob damit auch der Vindikationsanspruch und der Bereicherungsanspruch ausgeschlossen sind Für Ausschluss Gegen Ausschluss + Wortlaut + § 241a soll lediglich dem + Gesetzgeber will Schutz des Verbrauchers vor Schadenersatzansprüche bewusst, die Zusendung von aufgrund seines eigenen Waren ohne fahrlässigen Umgangs bieten Bestellung zur (für Normzweck muss Schutz Anbahnung von nicht so weit sein)  sonst V Sache behalten Verträgen unterbinden obwohl nicht Eigentümer =  Art zivilrechtliche Auseinanderfallen Eigentum Besitz Sanktionsnorm

2) Haftung des Empfängers - ob und wie der Empfänger unbestellt zugesandter Ware für Schäden an dieser haftet, war lange umstritten  § 241a enthaltene Ausschluss erfasst insb. Schadens- und Nutzungsersatzansprüche, die sich aus den §§ 987ff, §§ 677ff. und §§ 823ff. ergeben (erfasst auch vorsätzliche Beschädigungen, wie Wegwerfen der zugesandten Sache) b) Abgeleitetes Besitzrecht nach § 986 I 1 2 HS = Recht zum Besitz kann sich auch aus einem Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und einem Dritten ergeben, von dem der jetzige Besitzer sein Besitzrecht ableitet (Dreiecksbeziehungen) Beispiel: Eigentümer E leiht D (Dritter, später mittelbarer Besitzer) seinen Pkw, dieser verleiht ihn an B (jetziger, unmittelbarer Besitzer u. Besitzmittler in Richtung D). Hat E gegen B einen Anspruch nach § 985? Lösung: Anspruch aus § 985 besteht nicht, wenn D zur Weitergabe des Pkws befugt war und der Leihvertrag (§589) zwischen E und D noch besteht. Dann ha B ein abgeleitetes Besitzrecht gegenüber E aus § 986 I 1 2 HS. Wenn er nicht zur Weitergabe befugt, so B kein Besitzrecht gegenüber E und dieser Anspruch aus § 985. Diesen kann er grds. nach § 986 I 2 nur herausgabe an D verlangen (sofern dieser den Besitz übernehmen will oder wirklich übernehmen soll, immerhin hat er Sache ja weitergegeben!)

Voraussetzungen

1 Besitzmittlungsverhältnis (§868) zwischen dem Eigentümer und dem Dritten (jetzt mittelbarer Besitzer) 2 Besitzmittlungsverhältnis (§868) zwischen dem Dritten und dem derzeitigen unmittelbaren Besitzer 3 Befugnis des Dritten zur Weitergabe des Besitzes, vgl. § 986 I 2  in diesen Konstellationen hat der Besitzer den besitz also von jemanden erworben, der selbst nicht Eigentümer war - besteht kein abgeleitetes Besitzrecht, weil Dritte nicht zur Weitergabe befugt, kann der Eigentümer gem. § 985 grds. nur nach § 986 I 2 Herausgabe verlangen Wiederholung Besitzmittlungsverhältnis Voraussetzungen: 1. Konkrete vertragliche Absprache auf Zeit (kann auch unwirksam sein), 2. Fremdbesitzerwille, 3. Potenzieller Herausgabeanspruch)

- wichtig, wenn eines der beiden Besitzmittlungsverhältnisse (bei Beispiel E-D oder D.B) unwirksam, so hat B (=unmittelbarer Besitzer) ebenfalls kein Recht zum Besitz u. E (Eigentümer) kann Herausgabe nach § 985 verlangen (im ersten Fall an sich selbst, im zweiten an D) b) Die Sonderregelungen des § 986 II = ausnahmsweise kann der Besitzer auch ohne eigenes oder abgeleitetes Besitzrecht nach § 986 II die Herausgabe verweigern  § 986 II setzt voraus, dass die Sache nach den §§ 929, 931 vom Eigentümer an einen Dritten veräußert wurde - § 968 II will den unmittelbaren Besitzer so stellen, als sei nicht das Eigentum übertragen worden, sondern lediglich der obligatorische Herausgabeanspruch abgetreten wurden (Vergleichbare Situation § 931 und § 404 = gleichermaßen Schutzbedürfnis) - keine analoge Anwendung des § 986 II auf den Eigentumserwerb an Schuldurkunden nach § 952

Beispiel: E vermietet seinen Pkw für 3 Monate. Am gleichen Tag veräußert er den Pkw an D nach §§ 929,931, indem er den künftigen Herausgabeanspruch aus §5456 abtritt. Kann D von M Herausgabe verlangen? Lösung: In Betracht zunächst schuldrechtlicher Anspruch auf Herausgabe des Pkw gegen M. Diesen könnte D von E derivativ erworben haben, §§ 546 I, 398. Dieser schuldrechtliche Rückgabeanspruch ist aber vor Ablauf der Mietzeit noch nicht fällig. Das kann M dem D nach Abtretung gem. § 404 entgegenhalten. Außerdem könnte D einen dinglichen Herausgabeanspruch gegen M aus §985 haben, wenn er Eigentümer und M unrechtmäßiger Besitzer ist. Das Eigentum hat D gem. §§ 929, 931 von E erworben. Fraglich ist aber ob M gegenüber D ein Recht zum Besitz hat. Aus dem Mietvertrag steht M nur ein Besitzrecht gegenüber E zu. Auch ein von E abgeleitetes Besitzrecht scheidet aus, da E dem D gegenüber nicht mehr zum Besitz berechtigt ist. Da M aber aufgrund des Mietvertrages für 3 Monate zum besitz berechtigt gewesen wäre, wenn E Eigentümer geblieben wäre, bestimmt § 986 II, dass M au...


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