Kurzschema Herausgabeanspruch § 985 BGB PDF

Title Kurzschema Herausgabeanspruch § 985 BGB
Author Charlotte Schmidt
Course Wirtschaftsprivatrecht I
Institution Fachhochschule Westküste
Pages 2
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Summary

Mitschrift...


Description

A. Herausgabeanspruch einer Sache aus § 985 BGB. Voraussetzung dafür ist, dass Vorliegen einer Sache, dass A Eigentümer der Sache ist, B Besitzer der Sache ist und B kein Recht zum Besitz gem. § 986 BGB hat. I. Vorliegen einer Sache gem. § 90 ff. BGB Gem. § 90 BGB sind Sachen im Sinne des Gesetzes nur körperliche Gegenstände. II. Eigentum Eigentümer ist, wer die rechtliche Herrschaftsmacht über die Sache besitzt gem. § 903 ff. BGB, also wem die Sache gehört. Anmerkung: Bei Eigentumswechsel in historischer Reihenfolge den Eigentümer prüfen z.B. anfangs war X Eigentümer, dann Y etc. 1. Eigentumserwerb gem. § 929 S. 1 BGB Voraussetzung für einen Eigentumserwerb gem. § 929 S. 1 BGB ist eine Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber über den Eigentumsübergang und die Übergabe der Sache, wobei es sich bei der Sache um eine bewegliche Sache handeln muss. a. Bewegliche Sache Gem. § 90 BGB sind Sachen im Sinne des Gesetztes nur körperliche Gegenstände. Bewegliche Sachen sind dabei alle körperlichen Gegenstände, die nicht Grundstücke oder Grundstücksbestandteile sind. Flüssige und gasförmige Gegenstände gelten als bewegliche Gegenstände, wenn sie sich in Behältern befinden. b. Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber Der Eigentümer und der Erwerber müssen sich einigen, dass das Eigentum an der Sache vom Eigentümer auf den Erwerber übergehen soll. Bei dieser Einigung handelt es sich um einen sachenrechtlichen Vertrag der gem. § 145 ff. BGB durch die Annahme eines Angebots zustande kommt. aa. Angebot des Veräußerers Ein Angebot gem. §145 BGB ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die abgegeben und ohne zwischen zeitlichen Widerruf gem. §130 Abs. 1 BGB zugegangen sein muss. Ein Angebot muss immer an eine bestimmte Person gerichtet sein um bindend zu sein. Bei einer Einladung zu einem Angebot, z.B. Schaufenster etc., handelt es sich um ein invitatio ad offerendum, welches kein bindendes Angebot darstellt. Das Angebot muss darauf gerichtet sein, dass Eigentum an den Erwerber zu übertragen. Anmerkung: Willenserklärung nur genauer prüfen, wenn kein eindeutiges Angebot bzw. eine eindeutige Annahme vorliegt. bb. Annahme des Erwerbers Die Annahme eines einem Anwesenden gemachten Angebot kann gem. §147 Abs. 1 BGB nur sofort erfolgen. Die Annahme ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die erklärt, abgegeben und ohne zwischenzeitlichen Widerruf gem. §130 Abs. 1 BGB zugegangen sein muss. Anmerkung: Willenserklärung nur genauer prüfen, wenn kein eindeutiges Angebot bzw. eine eindeutige Annahme vorliegt.

Anmerkung: bei beschränkt Geschäftsfähigen gem. § 2 und § 106 BGB 1. Beschränkt Geschäftsfähiger ist Eigentumsempfänger Gem. § 131 Abs. 2 BGB genügt der Zugang der Erklärung (Angebot) bei dem beschränkt Geschäftsfähigen nur für die Wirksamkeit, wenn die Erklärung ihm lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt oder der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung gem. § 183 S. 1 BGB erklärt hat.

Ein Einigungsangebot begründet keine Pflichten, sondern bietet dem beschränkt Geschäftsfähigen lediglich die Möglichkeit, den Vertrag zur Eigentumsübertragung zustande zu bringen. Der Rechtskreis des beschränkt Geschäftsfähigen wird somit nur erweitert. Das Einigungsangebot zum Eigentumserwerb ist daher lediglich rechtlich vorteilhaft. Somit wird mit Zugang bei dem beschränkt Geschäftsfähigen die Erklärung folglich gem. § 131 Abs. 2 S. 2 BGB wirksam. 2. Beschränkt Geschäftsfähiger ist Eigentumsüberträger Ein beschränkt Geschäftsfähiger kann ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, ein Angebot nur wirksam abgeben, wenn es ihm lediglich einen rechtlichen Vorteil gem. § 107 BGB verschafft. Rechtliche Vorteile sind entstehende Ansprüche. Bei einer Übertragung eines Eigentums entsteht kein Vorteil, vielmehr resultiert daraus der Verlust des Eigentums. Eine Eigentumsübertragung ist also kein lediglich rechtlich Vorteilhaftes Rechtsgeschäft. War der beschränkt Geschäftsfähige jedoch nur Besitzer der Sache gem. § 854 BGB und nicht Eigentümer gem. § 903 ff. BGB verliert er bei einer Veräußerung der Sache keine Rechte. Es würde sich folglich um ein neutrales Rechtsgeschäft handeln. Bezüglich der neutralen Rechtsgeschäfte ist allgemein anerkannt, dass der beschränkt Geschäftsfähige sie ebenso wie lediglich rechtlich vorteilhafte Rechtsgeschäfte ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters wirksam vornehmen kann. Die Erklärung wirkt für den beschränkt Geschäftsfähigen nicht vermögensgefährdend und hat für ihn keinerlei nachteilige Konsequenzen, so dass kein Grund für eine Ablehnung der Wirksamkeit des Angebots besteht. Die Erklärung zur Eigentumsübertragung wäre folglich wirksam. c. Übereignung der Sache gem. § 929 S. 1 i.V.m § 854 BGB Zur Übereignung gem. § 929 S. 1 BGB ist eine Übergabe der Sache erforderlich. Diese liegt im Besitzerwerb des neuen Eigentümers und der vollständigen Besitzaufgabe des Alteigentümers. ODER d. Gem. § 929 S. 2 BGB keine Übereignung erforderlich Im Fall des § 929 S. 2 BGB befindet sich die Sache, die übereignet werden soll, bereits beim Erwerber, z.B. weil er sie zuvor beim Eigentümer gemietet oder geleast hat. Hier müssen gem. § 929 S. 2 BGB die Voraussetzungen Einigung und Berechtigung zur Übereignung vorliegen. Nicht erforderlich ist aber die Übergabe, weil der Bewerber bereits unmittelbarer Besitzer der Sache ist. e. Berechtigung Gem. § 903 BGB ist der Eigentümer der Sache grundsätzlich zur Eigentumsübertragung berechtigt. III. B Besitzer gem. § 854 BGB B müsste Besitzer gem. § 854 BGB der Sache sein. Gem. § 854 Abs. 1 BGB wird der Besitz einer Sache durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben. Gem. § 854 Abs. 2 BGB genügt die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers zum Erwerb, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben. Besitzer einer Sache muss nicht gleichzeitig auch Eigentümer der Sache sein. Besitzer ist, wer die Sache im Augenblick gerade hat, wobei es keine Rolle spielt , ob er sie haben darf. Der Besitzerwerb setzt keine Geschäftsfähigkeit voraus und kann nicht durch einen Vertreter erfolgen. IV. kein Recht zum Besitz gem. § 986 BGB Der Erwerber dürfte jedoch kein Recht zum Besitz der Sache nach § 986 haben. Ein unmittelbares Recht zum Besitz könnte sich aus einem Vertrag ergeben, z.B. einem Kaufvertrag, Mietvertrag, Pachtvertrag etc. oder Besitzrecht der Eltern aus § 1626 BGB am Kindesvermögen....


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