§ 812 BGB Herausgabeanspruch PDF

Title § 812 BGB Herausgabeanspruch
Course Schuldrecht
Institution Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg
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Notizen zum § 812...


Description

812 Abs.1 S.1 Alt. 1 Der X müsste ohne rechtlichen Grund durch Leistung des Y oder in sonstiger Weise etwas auf Kosten des Y erlangt haben.

I.

Erlangtes Etwas = kann jede wirtschaftliche vorteilhafte Position sein

II.

Durch Leistung = bewusste zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens zB Übertragung von Besitz und und Eigentum aus einer Verpflichtung von 433 I

III.

Ohne rechtlichen Grund Es müsste trotz fehlenden Rechtsgrundes geleistet worden sein Bei einer Irrtumsanfechtung nach 142 I wäre der KV ex tunc nichtig 1. Voraussetzungen der Anfechtung 119 II Wegen Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften der Kaufsache Motivirrtum? Anfechtungserklärung nach 143 I, II alt.1 Erklärung sofort und rechtzeitig nach 121 I 1

IV.

Ausschluss der condictio indebiti Für den Fall des 812 I 1 Alt.1 bestehen mehrere spezielle Ausschlussgründe in Form von 814 (Kenntnis der Nichtschuld), 817 S.2 (Verstoß gegen Gesetz oder guten Sitten)

V.

Rechtsfolge und Umfang der Bereicherung 812, 818ff. - 812 Abs. 1 Herausgabe des Erlangten in natura - Ersatz für gezogene Nutzungen und Surrogate 818 I Nach § 818 I HS 2 Alt.1 erstreckt sich die Herausgabepflicht auch auf dasjenige, was der Empfänger aufgrund eines erlangten Rechts erwirbt. Möglicherweise hat X hiernach die Summe X Veräußerungserlös herauszugeben, die er aufgrund des Forderungsrechts aus 433 II erlangt hat. Indessen wird 818 I HS 2 Alt.1 nach überwiegender Ansicht nicht auf rechtsgeschäftliche Surrogate angewendet, also auf dasjenige, was der Empfänger durch Rechtsgeschäft anstelle des ursprünglichen Gegenstandes erwirbt, da für die Fälle der Weggabe des Bereicherungsgegenstandes 818 II spezieller ist. Wurde das Erlangte rechtsgeschäftlich verwertet, ist mithin Wertersatz gem. 818 II zu leisten. Nutzungen, § 100 Früchte und Gebrauchsvorteile -

Wertersatz nach 818 II Alt.2

Daher ist nach 818 II Alt.2 wegen Unmöglichkeit der Herausgabe des Gegenstandes nicht das rechtsgeschäftliche Erlangte herauszugeben, sondern grundsätzlich Wertersatz in Höhe des objektiven Verkehrswertes des Gegenstandes. Problem: Wertermittlungszeitpunkt Nach der h.M ist auf den Zeitpunkt der Entstehung des Herausgabeanspruchs abzustellen, also im Moment des Weiterverkaufs den Verkehrswert -

Entreicherungseinwand 818 III

Wegen der Übereignung des Gegenstandes könnte allerdings eine vollständige Entreicherung eingetreten sein. Wegen der Notwendigen Differenzierung von erlangtem Etwas und Bereicherung ist indessen im Rahmen des Entreicherungseinwands zu prüfen, ob das im Wege der Differenzhypothese in die Betrachtung einzubeziehende Gesamtvermögen des Schuldners trotz Wegfalls des Erlangten noch einen Überschuss aufweist, der dem Wert des Erlangten ganz oder teilweise entspricht. 3 Schritte  1. Wie hoch war die tatsächlich erlangte Vermögensmehrung  2. Wie viel ist zurzeit der Anspruchsstellung davon noch im Vermögen des Bereichterten vorhanden, und zwar entweder a) in natura, b) in anderen materiellen Vermögenswerten oder c) durch ersparte Aufwendungen  3. Würde die Herausgabepflicht in der Gesamtabrechnung beim Bereicherungsschuldner ein Minus ergeben?

Zwar wird der Veräußerungserlös als rechtsgeschäftliches Surrogat nach hM nicht durch 818 I HS.2 Alt.1 erfasst. Doch ist bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise im Rahmen des Entreicherungseinwandes festzustellen, dass der X den defekten Gegenstand, der zu den Zeitpunkt des Weitereverkaufs einen objektiven Verkehrswert von 900 euro für 1000 euro verkauft hat. Der objektive Verkehrswert des Gerätes ist daher im Vermögen des X noch vorhanden. Problem Schenkung Kann Sich X aufgrund der Schenkung an Y auf Entreicherung berufen? Dies ist zu bejahen! Ein gutgläubiger Bereicherungsschuldner kann sich dann auf 818 III berufen, wenn er den Gegenstand der Bereicherung an einen Dritten verschenkt hat. -

Besonderheit Saldotheorie bei gegenseitigen Verträgen Nach der Rspr. Und einem teil der Literatur muss bei der Rückabwicklung gegenseitiger Austauschverträge berücksichtigt werden, dass zwischen der erbrachten Leistung und der erhaltenen Gegenleistung ein tatsächliches Abhängigkeitsverhältnis – faktisches Synallagma- besteht. Danach kann jede Partei nur soviel zurück verlangen, wie sie ihrerseits zurückgewähren kann- Saldotheorie.

VI.

Verschärfte Haftung §§ 818 Abs.4, 819, 820 Der verschärft Haftende ist über §§ 818 Abs.4, 291, 292, 987 ff verantwortlich. Im Falle der Beschädigung oder des Untergangs haftet er für Zufall, weil er sich im Verzug befindet Der verschärft haftende ist nach den allgemeinen Regeln des Schuldrechts verantwortlich, insbesondere nach 285...


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