Leistunskondiktion - § 812 Schema PDF

Title Leistunskondiktion - § 812 Schema
Course Gesetzliche Schuldverhältnisse
Institution Universität Hamburg
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§ 812 Schema...


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Bereicherungsrecht Unterscheidung nach Leistungskondiktion vs. Nichtleistungskondiktion - Leistungskondiktion: „durch Leistung etwas ohne rechtlichen Grund erlangt“ § 812 I 1 1. Alt - Nichtleistungskondiktion: „in sonstiger Weise auf Kosten eines anderen ohne rechtlichen Grund erlangt“ § 812 I 1 2. Alt

Leistungskondiktion Es ist sehr wichtig, insb. § 812 korrekt zu zitieren. Die Vorschrift enthält insgesamt vier Anspruchsgrundlagen: § 812 I 1 betrifft zwei Fälle, in denen der rechtliche Grund von Anfang an fehlt, nämlich einmal die Nichtleistungskondiktion (Alt. 2) und die Leistungskondition. Dagegen regelt § 812 I 2 die Fälle, in denen der rechtliche Grund später wegfällt (Alt. 1; sog. Conditio ob causam finitam) oder in denen der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt (Alt. 2; sog. condictio ob rem). I. Anspruch aus § 812 I 1 Alt. 1 Könnte ein Anspruch aus § 812 I 1 Alt. 1 zustehen. Dies ist der Fall, wenn durch Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt wurde. 1. Etwas erlangt Etwas müsste erlangt worden sein. Erlangtes Etwas ist jeder dem Bereicherungsschuldner zugeflossene Vorteil im weitesten Sinne, der tatsächlich in sein Vermögen übergegangen ist und zu einer Verbesserung seiner Vermögenslage geführt hat. (Hinweis: Dadurch unterscheidet sich ein Bereicherungsanspruch grundlegend von einem Schadensersatzanspruch: Im Bereicherungsrecht geht es um das Abschöpfen eines Vorteils beim Schuldner, beim Schadensersatz dagegen um den Ausgleich einer Vermögenseinbuße beim Gläubiger) (Bsp: A hat B die Geldscheine übereignet (§ 929 S.1) und ihm daran Besitz (§854) verschafft) (Bsp: Bei Überweisung folgt erfolgt eine Gutschrift auf dem Konto des Empfängers; diese begründet für den Empfänger einen Auszahlungsanspruch gegen seine Bank aus einen abstrakten Schuldversprechen. Daher ist das erlangte Etwas eine Forderung des Zahlungsempfängers gegen seine Bank auf Auszahlung des Guthabens)

2. Durch Leistung Etwas müsste durch Leistung erlangt worden sein. Leistung ist nach h.M. jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. (Vermögensvorteil jeglicher Art relevant: Rechte erwerben, Pflichten entfallen lassen, eigene Aufwendungen ersparen) 3. Ohne rechtlichen Grund Die Leistung müsste ohne rechtlichen Grund erfolgt sein. Der rechtliche Grund fehlt, wenn dem Leistungsempfänger die Zuwendung nach der ihr zugrunde liegenden Rechtsbeziehung nicht oder nicht endgültig zusteht. Hier kommt als rechtlicher Grund für die Zahlung der abgeschlossene Kaufvertrag in Betracht. a. Zustandekommen des Kaufvertrags - haben einen Kaufvertrag geschlossen, § 433 b. Unwirksamkeit gem. § 108 I

Der Kaufvertrag könnte jedoch schwebend unwirksam sein. Dies wäre der Fall, wenn der beschränkt geschäftsfähige den Kaufvertrag ohne die erforderliche Einwilligung (§ 182) seiner Eltern geschlossen hätte. aa. Wirksamkeit gem. § 1ß7 Erforderlich ist die Einigung, wenn der Minderjährige durch seine Willenserklärung nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, § 107. Durch den Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer gem § 433 I 1, dem Käufer die Sache zu übergeben und ihm das Eigentum zu verschaffen. Schon wegen dieser Pflicht erlangt ein minderjähriger Verkäufer durch eine auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung nicht lediglich rechtliche Vorteile. Unerheblich ist, dass der minderjährige aus dem Kaufvertrag selbst Ansprüche erwirbt, denn § 107 sieht eine Saldierung der rechtlichen Vor- und Nachteile grundsätzlich nicht vor. bb. Keine Genehmigung des Kaufvertrages Fraglich ist, ob der Kaufvertrag durch eine Verweigerung der Genehmigung endgültig unwirksam geworden ist. Die Verweigerung der Genehmigung konnte gemäß § 182 I auch gegenüber dem Käufer erklärt werden. Dadurch wurde der schwebend unwirksame Kaufvertrag endgültig unwirksam, § 108 I. c. Zwischenergebnis Der Kaufvertrag ist wegen der verweigerten Genehmigung gem. § 108 I endgültig unwirksam. Deswegen fehlt es an einem rechtlichen Grund für die Kaufpreiszahlung als Leistung des Käufers. 4. Ausschluss des Anspruchs Der Anspruch könnte vorliegend jedoch nach § 817 S. 2 oder nach § 814 ausgeschlossen sein. a. Ausschluss nach § 817 S. 2 Für einen Ausschluss nach § 817 S. 2 müsste ein Verstoß gegen Gesetz zur Last fallen oder es musste gegen die guten Sitten agiert haben. b. Ausschluss nach § 814 Er könnte allerdings nach § 814 Hs. 1 ausgeschlossen sein, sofern er Kenntnis von der Nichtschuld hatte. 4. Inhalt und Umfang des Bereicherungsanspruchs Damit kann der Käufer vom Verkäufer nach § 812 I 1 Herausgabe des Erlangten verlangen. 5. Ergebnis

A. Anspruch aus § 817 S. 1 Ein Anspruch könnte sich aus § 817 S. 1 ergeben. I. Etwas erlangt II. Durch Leistung III. Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot IV. Kein Ausschluss Fraglich ist jedoch, ob der Anspruch ausgeschlossen ist. § 814 findet keine Anwendung auf § 817 S. 1. V. Rechtsfolge Grundsätzlich ist das Erlangte herauszugeben. (Ausnahme: Wertersatz: § 818 II) (Ausnahme von der Ausnahme: §§ 818 III, 819 II)

A. Anspruch aus § 812 I S. 1 Alt. 2

(Nicht zuerst prüfen, weil die anderen Vorschriften speziellere Formen der Nichtleistungskondiktion erhalten und man sonst häufig Schwierigkeiten mit dem „Vorrang der Leistungsbeziehungen“ bekommt)

Könnte ein Anspruch aus § 812 I 1 Alt. 2 zustehen. Dazu müsste etwas auf sonstiger Weise auf Kosten eines anderen ohne Rechtsgrund erlangt haben. I. Etwas erlangt II. Auf sonstiger Weise Auf sonstiger Weise meint in Abgrenzung zur Leistung zunächst einmal eine schlichte Zuwendung des Vermögenswerten Vorteils. Eine Leistung liegt im Verhältnis zwischen den Parteien vorliegend nicht vor. Im nächsten Schritt ist sodann zwischen der Eingriffskondiktion, der Verwendungskondiktion und der Rückgriffskondiktion zu differenzieren. Eine Eingriffskondiktion kommt dabei in Betracht, wenn der Inanspruchgenommene in den Zuweisungsgehalt eines fremden Rechts eingreift, eine Verwendungskondiktion, wenn der Anspruchsteller Verwendungen auf fremde Sachen tätigt, und eine Rückgriffskondiktion, jemand anderen auf seine Kosten von der Verbindlichkeit befreit. III. Ohne rechtlichen Grund IV. Inhalt und Umfang des Bereicherungsanspruchs...


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