Title | 1.5 Der Herausgabeanspruch aus § 985 BGB |
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Course | Grundlagen des bürgerlichen Rechts II |
Institution | IU Internationale Hochschule |
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Lernkartei Format A5...
1.5. Der Herausgabeanspruch aus § 985 BGB - wenn dem Eigentümer der Besitz an der Sache entzogen wurde - Anspruch entsteht nicht durch den Eigentum (Herrschaftsrecht besteht immer und unabhängig von irgendwelchen Ansprüchen), sondern durch hinzutretende weiterer Umstände - § 985 BGB besagt, dass der Eigentümer die Herausgabe der Sache vom Besitzer fordern kann - § 986 BGB kann Besitzer Herausgabe verweigern, wenn ein Recht zum Besitz der Sache besteht (z.B. Miete, Leihe, Pacht oder Sicherungsabrede) Bsp.: Tennistrainer T bespannt auch Schläger, A gibt seinen Schläger an T zum bespannen, T zerplatzt der Schläger aufgrund eines Haarrisses, T gibt A den Schläger von B (gleiche Marke und Model) Hat B gegen A Anspruch auf Herausgabe nach § 985 BGB? -
B müsste Eigentümer und A Besitzer sein B ist Eigentümer – ja, weil es keine Einigung über eine Eigentumsübergabe an T gab Zwischen A und T ist keine Einigung über Eigentumsübergabe erfolgt, daher A kein Eigentümer gem. guten Glaubens §§ 929, 932 BGB – A hat Schläger von B genommen im Glauben, es sei sein eigener - A ist Besitzer – ja, hat die tatsächliche Sachherrschaft inne § 854 BGB - Besteht ein Recht zum Besitz zwischen A und B - nein A ist Besitzer, B ist Eigentümer, es besteht kein Recht zum Besitz B kann die Herausgabe gem. § 985 BGB von A fordern...