Recht der Leistungsstörungen im BGB PDF

Title Recht der Leistungsstörungen im BGB
Course Recht der Leistungsstörungen im BGB sowie angewandte Fallstudien
Institution Hochschule Osnabrück
Pages 12
File Size 221.6 KB
File Type PDF
Total Downloads 112
Total Views 146

Summary

Recht der Leistungsstörungen im BGB 3. Semester ÖV Prüfungsschemata...


Description

Recht der Leistungsstörungen im BGB * Alle aufgeführten §§ sind solche des BGB.

Vertragsrecht Vertragsprüfung 1) Übereinstimmende Willenserklärungen: Angebot und Annahme a) Wirksame Willenserklärungen b) Eindeutig c) Rechtsbindungswille (nicht: bei Anzeigen  „invitatio ad offerendum“) 2) Formerfordernisse? 3) Inhaltskontrolle 4) Minderjähriger beteiligt? 5) Keine Änderung oder Beendigung

Stellvertretung 1) Zulässigkeit der Stellvertretung für dieses Rechtsgeschäft (nicht bei höchstpersönlichen RG) 2) Abgabe einer eigenen Willenserklärung des Stellvertreters 3) im Namen des Vertretenen, § 164 II (Offenkundigkeitsprinzip) 2) Mit Vertretungsmacht a) ansonsten ggf. Heilung durch Genehmigung? - § 177 I 3) Handeln im Rahmen der Vertretungsmacht a) ansonsten ggf. Heilung durch Genehmigung, § 177 I? - Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht, § 179 Abs. 1

Rechtsgrundlagen Schadensersatz statt der Leistung - bei nachträglicher Unmöglichkeit §§ 275 IV, 280 I 1, III, 281 Satz 1 - bei anfänglicher Unmöglichkeit §§ 275 IV, 311a II - bei Schlechtleistung §§ 280 I 1, III, 281 I 1 Alt. 2 - bei Verletzung einer Schutzpflicht §§ 280 I 1, III, 282

Schadensersatz neben der Leistung - bei allen anderen Arten der Schlechtleistung § 280 I 1 Umfang des Schadensersatzes §§ 249 ff. Gläubigerverzug § 293 Culpa in contrahendo §§ 280 I 1, 311 II Nr. 2

Aufwendungsersatz - bei nachträglicher Unmöglichkeit §§ 275 IV, 284 - bei anfänglicher Unmöglichkeit §§ 311a II 1, 284 Ersatz des Verzögerungsschadens - wegen Schuldnerverzugs §§ 280 I 1, II, 286 I Verzugszinsen - wegen Schuldnerverzugs § 288 I 1 Rücktritt des Gläubigers - wegen Unmöglichkeit §§ 326 V, 323 - bei Schlechtleistung § 323 I - bei Schutzpflichtverletzung § 324

Recht der Leistungsstörungen

1

I. Unmöglichkeit Rechte des Gläubigers (Sekundäransprüche) Ersatzansprüche (1) Schadensersatz statt der Leistung Bei nachträglicher Unmöglichkeit Bei anfänglicher Unmöglichkeit §§ 275 Abs. 4, 311a Abs. 2 §§ 275 Abs. 4, 280 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, 283 S. 1 1. wirksames Schuldverhältnis 1. wirksames Schuldverhältnis 2. Leistungspflicht aus Schuldverhältnis 2. Leistungspflicht aus Schuldverhältnis 3. Pflichtverletzung 3. Pflichtverletzung Nichtleistung wg. Unmöglichkeit iSv. § 275 Nichtleistung wg. Unmöglichkeit iSv. § 275 Abs. 1: physische Unmöglichkeit Abs. 1: physische Unmöglichkeit - Stückschuld - Stückschuld - konkretisierte Gattungsschuld § 243 II - konkretisierte Gattungsschuld § 243 II - (begrenzte) Gattungsschuld - (begrenzte) Gattungsschuld Abs. 2: wirtschaftliche Unmöglichkeit Abs. 2: wirtschaftliche Unmöglichkeit - unverhältnismäßig hoher Aufwand - unverhältnismäßig hoher Aufwand Abs. 3: persönliche Unmöglichkeit Abs. 3: persönliche Unmöglichkeit - nicht zumutbar - nicht zumutbar 4. Anfängliche Unmöglichkeit 4. Nachträgliche Unmöglichkeit Bei Teilunmöglichkeit: §§ 311a Abs. 2 S. 3, Bei Teilunmöglichkeit: §§ 283 S.2, 281 Abs. 1 281 Abs. 1 S. 2, 3 S. 2, 3 5. (vermutetes) Verschulden / Vertretenmüssen (vgl. 5. (vermutetes) Verschulden/Vertretenmüssen (vgl. § § 311a II 2), § 276, Aber: Schuldner kann sich 280 I 2), § 276, Aber: Schuldner kann sich exkulpieren exkulpieren 6. Schaden 6. Schaden 7. Kausalität zwischen Pflichtverletzung 7. Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden und Schaden  RF: § 326 I 1 (Befreiung von der Gegenleistungspflicht) (2) Aufwendungsersatz §§ 275 Abs. 4, 284 bzw. §§ 311a Abs. 2 S.1, 284 1. Schuldverhältnis besteht 2. Leistungspflicht aus Schuldverhältnis Klausur: konkret benennen. 3. Pflichtverletzung Nichtleistung wg. Unmöglichkeit iSv. § 275 4. (Nachträgliche oder anfängliche) Unmöglichkeit Bei Teilunmöglichkeit: §§ 283 S.2, 281 Abs. 1 S. 2, 3 5. (vermutetes) Verschulden/Vertretenmüssen (vgl. § 280 I 2), § 276 6. (Frustrierte) Aufwendungen - Aufwendungen, die der Gläubiger im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte. § 284 - Aufwendung = Vom Gläubiger im Hinblick auf den Erhalt der Leistung (freiwillig) erbrachtes Vermögensopfer. 7. Kausalität 8. Kein Fehlschlagen der Aufwendungen aus anderen Gründen 2

b. Herausgabe des Erlangten (Surrogat) § 275 Abs. 4 iVm. § 285 Abs. 1 1. Schuldverhältnis besteht 2. Leistungspflicht aus Schuldverhältnis 3. Pflichtverletzung Nichtleistung wg. Unmöglichkeit iSv. § 275 4. (Nachträgliche oder anfängliche) Unmöglichkeit Bei Teilunmöglichkeit: §§ 283 S.2, 281 Abs. 1 S. 2, 3 5. Erlangen eines Surrogats (z. B. Versicherungsleistung) 2. Besonderheiten beim gegenseitigen Vertrag Rücktritt des Gläubigers, §§ 326 Abs. 5, 323 1. gegenseitiger Vertrag 2. G) Fälligkeit der Leistung A) § 323 Abs. 4 3. Rücktrittsrecht nach § 326 Abs. 5 wegen Befreiung des Schuldners von der Leistungspflicht gem. § 275 Abs. 1 bis 3 = anfängliche oder nachträgliche Unmöglichkeit 4. (Bei Teil-Unmöglichkeit: § 323 Abs. 5, kein Interesse an Teilleistung) 5. Kein Ausschluss gemäß § 323 Abs. 6 Verantwortlichkeit für Vorsatz und Fahrlässigkeit gem. § 276 6. Rücktrittserklärung, § 349 Nicht: Fristsetzung, vgl. § 326 Abs. 5. Nicht: Vertretenmüssen. RF: § 346

II. (Schuldner-)Verzug 1. Ersatz des Verzögerungsschadens §§ 280 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 [Allgemeine Voraussetzungen: § 280 I 1] (1) Schuldverhältnis besteht (2) Leistungspflicht aus Schuldverhältnis: fälliger und durchsetzbarer Erfüllungsanspruch (3) Pflichtverletzung: Leistung nicht rechtzeitig, aber möglich (4) (vermutetes) Verschulden/Vertretenmüssen, § 280 Abs. 1 S. 2 (5) Zusätzliche Voraussetzungen des § 286 (laut § 280 Abs. 2): G) Mahnung o.ä. A) Entbehrlichkeit nach § 286 II (6) Schaden Schaden, der gerade darauf beruht, dass der Schuldner seine Leistung nicht rechtzeitig erbracht hat. (7) Kausalität 2. Verzugszinsen, § 288 Abs. 1 S. 1 § 288 Abs. 1 S. 1 (1) Verzug i.S.v. § 286 BGB (2) Geldschuld 3

4

3. Schadensersatz statt der Leistung § 280 I 1, III iVm. § 281 I 1 Alt. 1 [Allgemeine Voraussetzungen:] (1) Schuldverhältnis besteht (2) Leistungspflicht aus Schuldverhältnis: fälliger und durchsetzbarer Erfüllungsanspruch (3) Pflichtverletzung: Leistung nicht rechtzeitig, aber möglich (4) (vermutetes) Verschulden/Vertretenmüssen, § 280 Abs. 1 S. 2 (§ 276) (5) Zusätzliche Voraussetzungen des § 281 G) Erfolglose Fristsetzung A) Entbehrlichkeit (Abs. 2) (6) Schaden (7) Kausalität

III. Schlechtleistung 1. Schadenersatz statt der Leistung bei Schlechtleistung der Hauptleistungspflicht §§ 280 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 (1) Schuldverhältnis besteht (2) Leistungspflicht aus Schuldverhältnis (3) Pflichtverletzung: Leistung wurde nicht entsprechend der Vereinbarung erbracht [und eine Hauptleistung ist betroffen] (4) (vermutetes) Verschulden/Vertretenmüssen, § 280 Abs. 1 S. 2 (sonst § 276) (5) Zusätzliche des § 281 G) Erfolglose Fristsetzung A) Entbehrlichkeit (Abs. 1 S. 2, Abs. 2) (6) Gfs. keine nur unerhebliche Pflichtverletzung (§ 281 Abs. 1 S. 3) (7) Schaden (8) Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden 2. Schadensersatz statt der Leistung bei Verletzung einer Schutzpflicht §§ 280 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, 282 (1) Schuldverhältnis besteht (2) Leistungspflicht aus Schuldverhältnis (3) Pflichtverletzung: Schutzpflicht iSv. § 241 II verletzt (4) (vermutetes) Verschulden/Vertretenmüssen, § 276 Zusätzliche Voraussetzungen des § 282: (5) Unzumutbarkeit der (weiteren) Leistung durch den Schuldner (6) Schaden (7) Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden  großer oder kleiner Schadensersatz

5

3. Schadenersatz neben der Leistung für alle (anderen) Arten der Schlechtleistung § 280 Abs. 1 S. 1 (1) Schuldverhältnis besteht (2) Leistungspflicht aus Schuldverhältnis (3) Pflichtverletzung: Schlechtleistung (4) (vermutetes) Verschulden/Vertretenmüssen (vgl. Wortlaut § 280 I 2), § 276 § 278 Erfüllungsgehilfe - Zurechnung? (5) Schaden (6) Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden 4. Rücktritt bei Schlechtleistung der Hauptleistungspflicht § 323 Abs. 1 Allgemeine Voraussetzungen: (1) Gegenseitiges Schuldverhältnis besteht (2) Leistungspflicht aus Schuldverhältnis G) Fälligkeit der Leistung A) § 323 Abs. 4 (3) Pflichtverletzung: Leistung wurde nicht entsprechend der Vereinbarung erbracht (4) Nicht: (vermutetes) Verschulden/Vertretenmüssen, § 276 (5) Zusätzliche Voraussetzungen des § 323 G) Erfolglose Fristsetzung A) Entbehrlichkeit (Abs. 2) (6) Kein Ausschluss nach § 323 VI (7) Rücktrittserklärung des Gläubigers § 349 5. Rücktritt des Gläubigers bei Verletzung von Schutzpflichten, § 324 § 324 (1) Gegenseitiges Schuldverhältnis besteht (2) Leistungspflicht aus Schuldverhältnis (3) Pflichtverletzung: Schutzpflicht iSv. § 241 II verletzt (4) Unzumutbarkeit der (weiteren) Leistung durch den Schuldner (5) Rücktrittserklärung des Gläubigers § 349

IV. Gläubigerverzug (Annahmeverzug) § 293 (1) Schuldverhältnis (2) Möglichkeit der Leistung, § 297 Schuldner muss zur Leistung fähig und bereit sein. Auch bei nur vorübergehender Unmöglichkeit kommt der Gläubiger nicht in Verzug, solange die „Unmöglichkeit“ besteht. (3) Leistungsberechtigung des Schuldners Wenn keine abweichende vertragliche oder gesetzliche Regelung besteht, darf der Schuldner sofort leisten, § 271 Abs. 2.

6

(4) Leistungsangebot G) § 294 A) §§ 295, 296 (5) Nichtannahme der Leistung (durch den Gläubiger) (6) [Nicht erforderlich: Verschulden]  Rechtsfolgen: § 300 I: Schuldner hat nur noch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten § 304: Anspruch auf den Ersatz von Mehraufwendungen (nicht Schadensersatz)

V. Zeitliche Erweiterung der Haftung: culpa in contrahendo (c.i.c.) Haftung aus c.i.c. nach §§ 280 Abs. 1 S. 1, 311 Abs. 2 Nr. 2 1. Entstehung eines gesetzlichen (aber vertragsähnlichen) Schuldverhältnisses nach § 311 Abs. 2 durch - Aufnahme von Vertragsverhandlungen, § 311 II Nr. 1 - Anbahnung eines Vertrages, § 311 II Nr. 2 - ähnliche geschäftliche Kontakte, § 311 II Nr. 3 2. Verletzung einer sich daraus ergebenden Pflicht, § 241 II 3. Vermutetes Verschulden, § 280 Abs. 1 S. 2 4. Schaden 5. Kausalität

Grundschema der Anspruchsprüfung I. Anspruch entstanden - Voraussetzungen der AGL erfüllt - keine rechtshindernden Einwände II. Anspruch erloschen/untergegangen - keine rechtsvernichtenden Einwände  Erfüllung § 362  Aufrechnung §§ 387 ff  nachträgliche Unmöglichkeit § 275 I  Anfechtung § 142 I  Rücktritt §§ 346 ff III. Anspruch durchsetzbar - keine rechtshemmenden Einwände/Leistungsverweigerungsrechte  Einrede des nicht erfüllten Vertrags § 320  Leistungsverweigerungsrecht § 273  Verjährung § 214 I

7

Prüfschema Leistungsstörung (1) Schuldverhältnis besteht Definition: Nach § 241 I 1 ist der Gläubiger kraft des Schuldverhältnisses berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. z.B. Kaufvertrag iSv. § 433 BGB (2) Leistungspflicht aus Schuldverhältnis Hauptleistungspflichten („gib mir“) - Leistungsgüte  Stückschuld: individuelle Merkmale  Gattungsschuld: allgemein mindestens nach „Zahl, Maß oder Gewicht“ (§ 91) bestimmbar; nach mittlerer Art und Güte zu leisten (§ 243 I) - begrenzte Gattungsschuld = Vorratsschuld  Konkretisierung: wenn der Schuldner das zur Leistung einer solchen Sache seinerseits Erforderliche getan hat (§ 243 II) Eintritt der Konkretisierung abhängig vom Leistungsort - Aussonderung, Bereitstellung und Benachrichtigung - Verpackung und Versand - Lieferung - Leistungszeit § 271  Erfüllbarkeit  Fälligkeit  Fixgeschäft (absolut/relativ) - Leistungsort § 269  Holschuld  Schickschuld  Bringschuld Nebenleistungspflichten („tu mir nichts“) - Schutzpflichten (3) Pflichtverletzung Definition: Eine Pflichtverletzung i.S. des § 280 I 1 liegt vor, wenn der Schuldner objektiv betrachtet eine Verpflichtung im Zusammenhang mit dem Schuldverhältnis gegenüber dem Gläubiger nicht wie vereinbart erfüllt hat. - Verletzung einer Hauptleistungspflicht  Unmöglichkeit (keine Leistung) § 275 = kann der Schuldner (subjektiv) oder jedermann (objektiv) die versprochene Leistung nicht erbringen, ist sie unmöglich  Schuldnerverzug (nicht rechtzeitige Leistung) = erbringt der Schuldner eine ihm mögliche, fällige Leistung nicht rechtzeitig, kommt er in Schuldnerverzug  Schlechtleistung (nicht vertragsgerechte Leistung) = erbringt der Schuldner eine fällige Leistung nicht wie versprochen, handelt es sich um eine Schlechtleistung  Schutzpflichtverletzung 8

= beeinträchtigt der Schuldner im Zuge der Erbringung seiner Leistung andere Rechte des Gläubigers aus § 241 II, liegt eine Schutzpflichtverletzung vor  Gläubigerverzug (keine Annahme der Leistung) = nimmt der Gläubiger die ihm vereinbarungsgemäß angebotene Leistung nicht an, kommt er in Gläubigerverzug (4) (vermutetes) Verschulden/Vertretenmüssen, § 276 - grds. Haftung für eigenes Verschulden - Haftung für fremdes Verschulden  Voraussetzungen: § 278 - Schuldverhältnis - Erfüllungsgehilfe oder gesetzlicher Vertreter  Erfüllungsgehilfe = wer mit Willen des Schuldners bei der Erfüllung der diesem obliegenden Pflichten als Hilfsperson tätig wird  gesetzlicher Vertreter = alle Personen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften mit Wirkung für Andere rechtsgeschäftlich handeln können - Handeln in Erfüllung einer Verbindlichkeit - Verschulden des Erfüllungsgehilfen oder des gesetzl. Vertreters  Schuldner hat das Verschulden des Erfüllungsgehilfen oder des gesetzlichen Vertreters in gleichem Umfang wie eigenes Verschulden zu vertreten - ausnahmsweise Haftung ohne Verschulden  Gefährdungshaftung - Verschuldensvermutung in § 280 I 2  exkulpieren möglich - Schuldner hat grds. Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten - Vorsatz = Schuldner handelt wissentlich und willentlich entgegen einer ihn betreffenden vertraglichen oder gesetzlichen Pflicht - Fahrlässigkeit (§ 276 II) = Schuldner lässt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht  objektiv-abstrakter Maßstab  die zu erwartende Sorgfalt wird an dem Verhalten gemessen, das ein durchschnittlicher Vertreter desselben Personenkreises hat  besondere Qualifikationen können zu Lasten des Handelnden berücksichtigt werden - grobe Fahrlässigkeit = die im Verkehr erforderliche Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maß verletzt worden sein und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was jedem unter den gegebenen Umständen hätte einleuchten müssen - § 287: verschärfter Haftungsmaßstab nach Verzugseintritt  uneingeschränkte Haftung des Schuldners (5) zusätzliche Voraussetzungen - § 281 bei Schlechtleistung - § 282 bei Schutzpflichtverletzung - § 283 bei Unmöglichkeit - § 286 bei Schuldnerverzug  Eine Mahnung ist eine an den Schuldner gerichtete, empfangsbedürftige Aufforderung des Gläubigers, die geschuldete Leistung zu erbringen - klar und eindeutig - Leistung wird ernsthaft verlangt - Fristsetzung oder Andeutung von Rechtsfolgen nicht notwendig 9

(6) Schaden Definition: Ein Schaden im natürlichen Sinne ist jede unfreiwillige Vermögenseinbuße. Er liegt nach der Differenztheorie vor, wenn der tatsächliche Wert des Vermögens des Geschädigten nach Eintritt des schädigenden Ereignisses geringer ist als zuvor. (freiwillige Einbußen sind z. B. Aufwendungen) - materiell/Vermögensschaden  Vermögenswert - immateriell/Nichtvermögensschaden  emotionaler Wert, kein Schaden nach Differenztheorie - Erfüllungsschaden/positives Interesse an der vertragsgemäßen Erfüllung - Vertrauensschaden/negatives Interesse im Vertrauen auf die Gültigkeit des Geschäfts  kann nicht ersetzt werden (7) Kausalität Verursachung - zwischen Pflichtverletzung und Schaden - Äquivalenztheorie: nicht bedeutend, in welchem Umfang ein Umstand ursächlich für den Schadenseintritt war - „conditio sine qua non“-Formel: ohne die Handlung wäre der Schaden nicht eingetreten objektive Zurechnung - Eingrenzung der Haftung durch… … Adäquanztheorie: Nichtberücksichtigung solcher Umstände, die außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit und Lebenserfahrung liegen  Wertung nach dem „optimalen Betrachter“ … Auslegung des Schutzzwecks der Norm

Folgen der Nichterfüllung wegen Unmöglichkeit trotz Möglichkeit - Gläubiger verliert Anspruch auf die Leistung § - Gläubiger hat weiterhin Anspruch auf die 275 I Leistung - Gläubiger wird von Gegenleistungspflicht - Gläubiger kann ggf. Rücktritt erklären befreit § 326 I und kann Rücktritt erklären - Schuldner muss ggf. Schadensersatz leisten - Schuldner muss ggf. Schadensersatz leisten - Schuldner kommt ggf. in Verzug

Umfang des Schadensersatzes §§ 249 ff positives Interesse (Erfüllungsinteresse) negatives Interesse (Vertrauensschaden)

10

Naturalrestitution - gesetzlicher Regelfall, aber praktische Ausnahme - § 249 I: wer zum SE verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre  Herstellung in natura durch Reparatur oder Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzes - § 249 II: wenn Schädiger die Wiederherstellung selbst nicht ausführen kann (bei Sachbeschädigung oder Körperverletzung), kann der Geschädigte den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen  Wirtschaftlichkeitsgebot beachten  bei Sachbeschädigung kann über den Geldbetrag frei verfügt werden  bei Körperverletzung können nur tatsächlich entstandene Kosten ersetzt werden Entschädigung - § 251: gesetzlicher Ausnahmefall, aber praktisch eher Regel - sowohl statt als auch neben der Leistung möglich  bei allen Arten der Unmöglichkeit iSv. § 275  bei Entstehung eines merkantilen Minderwertes oder bei einer nicht zumutbaren Dauer bzw. eines nicht zumutbaren Umfangs der Herstellung entgangener Gewinn - § 252 S. 1: der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn - Ersatz des Betrages, um den sich das Vermögen des Geschädigten (noch) nicht vermehrt hat - § 252 S. 2: abstrakte Schadensberechnung/ex-post Perspektive  als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte  Geschädigter hat diese Umstände zu beweisen  Schädiger kann sie ggf. widerlegen Vorteilsausgleich - schadensrechtliches Bereicherungsverbot: ggf. entstandener Vorteil aus dem schädigenden Ereignis muss bei der Schadensberechnung abgezogen werden Ersatz immaterieller Schäden - § 253 II: ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden - ist keine AGL sondern setzt das Bestehen eines korrespondierenden Schuldverhältnisses voraus - kein Anspruch unter der Geringfügigkeitsgrenze problematische Aufwendungen  entgangene Gebrauchsvorteile - Nichtvermögensschaden - nur ersatzfähig bei tatsächlich entgangener Nutzung - gilt für solche Lebensgüter, deren ständige Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebensführung von zentraler Bedeutung ist - Höhe des Ersatzes ergibt sich aus der üblichen Miete eines vergleichbaren Gegenstandes

11

 fehlgeschlagene Aufwendungen - Aufwendungen, die sich aufgrund des Eintritts des schädigenden Ereignisses als nutzlos erwiesen haben - § 284: Ersatz nur im Rahmen der Haftung auf das negative Interesse (Vertrauensschaden) - z. B. vertane Urlaubszeit, spezifische (einmalige) Genussmöglichkeiten Mitverschulden des Geschädigten - § 254: hat der Beschädigte bei der Entstehung eines Schadens mitgewirkt, hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des Ersatzes von der jeweiligen Verantwortung für den Schaden ab  Mitverschulden: ein Geschädigter ist grds. für jeden Schaden mitverantwortlich, bei dessen Entstehung er in zurechenbarer Weise mitgewirkt hat - Vorsatz und Fahrlässigkeit § 276  Warnung zur Schadensabwendung/-minderung § 254 II 1  Einstehen für das Mitverschulden Dritter § 254 II 2 - bei Erfüllungsgehilfen iSv. § 278

Leistungsverweigerungsrechte allgemeines Zurückbehaltungsrecht - § 273 I: Verweigerung der Leistung ist zulässig, wenn beide Leistungen aus demselben Rechtsverhältnis stammen (Konnexität) und der Anspruch des Schuldners fällig ist Einrede des nicht erfüllten Vertrags - § 320 I 1

Rücktritt - § 323 bei Verletzung einer Hauptleistungspfli...


Similar Free PDFs