2019 Recht - BGB, HGB PDF

Title 2019 Recht - BGB, HGB
Course Einführung in die Rechts
Institution Georg-August-Universität Göttingen
Pages 25
File Size 978.3 KB
File Type PDF
Total Downloads 24
Total Views 213

Summary

Recht Wolfgang Siewert - Präsident des LandessozialgerichtsDie Verfassung ist die höchstrangigste innerstaatliche Rechtsquelle. Das Grundgesetz enthält u. Bestimmungen über: Grundrechte (Artikel 1 - 19 GG), z.: Unantastbarkeit der Menschenwürde; Art. 1 GG, Gleichheitsgrundsatz; Art. 3 GG, Meinungsfr...


Description

Recht Wolfgang Siewert - Präsident des Landessozialgerichts

Die Verfassung ist die höchstrangigste innerstaatliche Rechtsquelle. Das Grundgesetz enthält u.a. Bestimmungen über: Grundrechte (Artikel 1 - 19 GG), z.B.: Unantastbarkeit der Menschenwürde; Art. 1 GG, Gleichheitsgrundsatz; Art. 3 GG, Meinungsfreiheit; Art. 5 GG, Berufs- und Gewerbefreiheit; Art. 12 GG, Gewährleistung des Eigentums; Art. 14 GG. Staatsziele (Demokratie, Sozialstaat, Rechtsstaat, Bundesstaat); Art. 20 ff GG, Staatsorgane und deren Aufgaben: Bundestag (Parlament, Volksvertretung); Art. 38 ff GG, Bundesrat (Vertretung der Bundesländer); Art. 50 ff GG, Bundespräsident; Art. 54 ff GG, Bundesregierung; Art. 62 ff GG. Gesetzgebungsverfahren; Art. 70 ff GG, Finanzwesen; Art. 104 a ff GG.

Normenhierarchie •

Verfassung



Gesetz (Bundes- oder Landesgesetz)



Satzung (aufgrund gesetzlich verliehener Satzungsautonomie z. B. der Gemeinden und anderer Selbstverwaltungskörperschaften)



Rechtsverordnung, Art 80 I GG •



(z.B. EStDV, UStDV)

Verwaltungsvorschrif (Erlass, Richtlinie, AV •

(z.B. EStR, UStR)

1

Abgrenzung Öffentliches Recht / Privatecht •

Rechtsnormen des öffentlichen Rechts

regeln ein Über- / Unterordnungsverhältnis zwischen Staat und Bürger; sie enthalten Gebote oder verbote (z.B. Steuergesetze, Strafgesetzbuch, Zivilprozessordnung). •

Rechtsnormen des privaten Rechts

(= Zivilrecht) regeln die Rechtsbeziehungen der Rechtspersonen untereinander auf der Grundlage eines Gleichordnungsverhältnisses (z.B. BGB, HGB, Wechselgesetz, Aktiengesetz, GmbH-Gesetz).

BÜRGERLICHES RECHT Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist in fünf Bücher eingeteilt: •

Allgemeiner Teil (enthält Regelungen, die für alle Bücher des BGB gelten; z.B. Rechtsfähigkeit, Geschäftsfähigkeit, Vertragsschluss, Anfechtung, Stellvertretung, Verjährung)



Schuldrecht (z.B. Verzug, Schadenersatz, Erfüllung, Vertragsarten, Haftung)



Sachenrecht (z.B. Eigentum, Besitz, Pfandrechte)



Familienrecht



Erbrecht

Rechtsfähigkeit Rechtsfähigkeit bedeutet die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein (z.B. Vertragspartner, Gläubiger oder Schuldner, Eigentümer, Erbe, Kläger oder Beklagter). •

Rechtsfähig sind: a. natürliche Personen (Menschen) - von der Geburt bis zum Tode, unabhängig von ihrer Geschäftsfähigkeit; § 1 BGB. b. juristische Personen (Körperschafen) - ins Vereinsregister eingetragene Vereine (e.V.); § 21 BGB, - AG, GmbH, KGaA (= Kapitalgesellschaften), - Genossenschaften. •

Nicht rechtsfähig sind: - nicht ins Vereinsregister eingetragene Vereine, - stille Gesellschaft (§§ 230 ff HGB).

Geschäfsfähigkeit 2

Geschäfsunfähig sind 1. Minderjährige unter 7 Jahren 2. Geisteskranke; gleichgestellt: vorübergehend Geistesgestörte (z.B. Volltrunkene) Rechtsfolge: WE ist nichtig

Beschränkte Geschäfsfähigkeit Beschränkt geschäftsfähig sind 7 – unter 18- Jährige Rechtsfolge •

Lediglich rechtlicher Vorteil: wirksam, § 107 BGB



Nicht lediglich rechtlich vorteilhaf: - mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters - In Sonderfällen: - § 110 BGB (Taschengeld) - § 112 BGB (Erwerbsgeschäft) - § 113 BGB (Arbeitsverhältnis) - ohne Einwilligung (vorherige Zustimmung): -- unwirksam bei einseitigen Rechtsgeschäften -- schwebend unwirksam bei Verträgen: - nach Genehmigung: Vertrag wird wirksam - bei verweigerter Genehmigung/Schweigen: - Vertrag endgültig unwirksam

Vertragslehre §§ 145 – 151 BGB 3

Vertrag: zwei- oder mehrseitige übereinstimmende Willenserklärungen verschiedener Rechtssubjekte zur Herbeiführung eines wirtschaflichen Erfolges Zustandekommen durch Antrag (Angebot) und Annahme

Antrag einseitig empfangsbedürfige WE Bindung bis Ablauf der Annahmefrist, Erlöschen bei Ablehnung/Fristablauf Annahme einseitig empfangsbedürfige WE Frist:

a) vom Anbieter gesetzt b) nach gesetzlicher Regelung: unter Anwesenden sofort, unter Abwesenden: „in üblicher Zeit“.

Zustandekommen eines Vertrages auf der ebay-Internetplattform Nicht: § 156 BGB („Zuschlag“), sondern durch Angebot (des Anbietenden an den Höchstbietenden bei Auktionsende) und Annahme (§§ 145 ff. BGB) des Höchstbietenden bei Auktionsende Problem: „Shill Bidding“ (Bieten auf eigene Artikel) BGH: Anbieter kann sein eigenes Angebot nicht annehmen

Arten des Vertrages •

Verpflichtungsvertrag (im Schuldrecht geregelt)



Erfüllungsvertrag (im Sachenrecht geregelt)

Beispiel Verkauf eines Autos 1. Kaufvertrag (= Verpflichtungsvertrag) 2. Übereignung der Ware (= Erfüllungsvertrag) 3. Übereignung des Geldes (= Erfüllungsvertrag)

Vertragsfreiheit 4



Für schuldrechtliche Verträge gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit (Abschluss und inhaltliche Gestaltung)

Ausnahmen: -

Gesetzliches Verbot (§ 134 BGB)

-

Verstoß gegen die guten Sitten (§ 138 BGB)

Ausnahmen von der Formfreiheit •

Schrifform: z.B. bei Mietverträgen für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr, § 550 BGB, Bürgschaftserklärung, § 766 BGB



Textform: z.B. Wohnungsmaklervertrag, § 2 I 2 WohnraumVG, § 126b BGB



Notarielle Beurkundung: Grundstückskaufverträge, § 311b BGB, Schenkungsversprechen, § 518 BGB

Anfechtung Anfechtungsgründe bei fehlerhafer WE 1. Irrtum (Erklärungs-/Inhalts-/über wesentliche Eigenschaften von Person od. Sache, § 119 BGB) Frist: unverzüglich nach Kenntnis unbeachtlich: Kalkulationsirrtum, Motivirrtum 2. Arglistige Täuschung und widerrechtliche Drohung, § 123 BGB Frist: innerhalb eines Jahres Rechtsfolge: WE von Anfang an unwirksam (§ 142 BGB), u.U.: Schadensersatz

Stellvertretung 5

Vertretungsmacht beruht auf Gesetz oder rechtsgeschäflich erteilter Vollmacht

Stellvertreter V gibt eigene Erklärung in fremdem Namen ab, § 164 I BGB Rechtsfolge: Wirkung für oder gegen Vertretenen unmittelbar

Überschreiten der Vertretungsmacht/ Handeln ohne Vertretungsmacht: Keine Wirkung, es sei denn, der Vertretene genehmigt

Zu unterscheiden: -

Verdeckte Stellvertretung (Strohmanngeschäft): Wirkung nur für den Vertreter

-

Kein Vertreter, wer unter falschem Namen handelt

Verbot des Selbstkontrahierens (§181 BGB), es sei denn in Erfüllung einer Verbindlichkeit oder aufgrund Rechtsgeschäfts oder Gesetz gestattet

Verjährung 6

Wirkung: Anspruch erlischt nicht, aber Leistungsverweigerungsrecht (Einrede des Beklagten im Prozess) Verjährungsfristen: regelmäßig drei Jahre, § 195 BGB Beginn: Am Ende des Jahres der Fälligkeit und ab Kenntnis oder Kennen müssen Aber: absolute Verjährungsfrist nach 10 Jahren ab Entstehung (§ 199 BGB) Ausnahmen: -

30 Jahre (§ 197 BGB) u.a. bei Verletzung von Leben, Gesundheit oder Freiheit; aus rkr. Titeln

-

10 Jahre (§ 196 BGB): Bei Grundstücksrechten

-

5 Jahre (§§ 438, 634a BGB): Bei Baumängeln

-

2 Jahre (§§ 438,634a BGB): Bei Sachmangel an beweglichen Sachen oder Grundstücken

-

3 Jahre (§§ 438, 634a Abs. 3 BGB): Bei Arglist ab Kenntnis

Lauf der Verjährung 1. Hemmung: (=zeitliches Ruhen) u.a. bei laufenden Verhandlungen (§ 204 BGB), gerichtlicher Geltendmachung (§ 203 BGB) 2. Unterbrechung (= Neubeginn): Nur noch bei Anerkenntnis und Vollstreckungshandlungen (§212 BGB)

Leistungszeit/Leistungsort Fälligkeit der Leistung: Sofort (sofern sich aus Vertrag oder Gesetz nichts anderes ergibt), § 271 BGB. Leistungsort:  Holschuld: Wohnsitz des Schuldners, § 269 BGB, soweit nichts anderes vereinbart  Bringschuld: Wohnsitz des Gläubigers  Schickschuld: Schuldner muss auf seine Gefahr Leistungsgegenstand an Gläubiger versenden (z.B.

im Zweifel bei Geld , § 270 I BGB).

Erlöschen von Forderungen 7



Erfüllung

Erfüllung ist die Tilgung der Schuld (Forderung) durch Bewirken der geschuldeten Leistung; § 362 I BGB. Zahlung mit Scheck oder Wechsel: Im Zweifel noch keine Erfüllung der Kaufpreisschuld. Kaufpreisforderung kann aber erst dann verlangt werden, wenn vorher Befriedigung aus dem Scheck oder Wechsel gesucht wurde (sog. Annahme erfüllungshalber; § 364 II BGB). 

Aufrechnung

Tilgung einer Forderung des Gläubigers durch die Aufrechnungserklärung des Schuldners, der seinerseits eine fällige Forderung gegen den Gläubiger hat; §§ 387 – 389 BGB. 

Erlass

durch Vertrag, § 397 BGB

Leistungsstörungen  Unmöglichkeit Der Schuldner leistet überhaupt nicht.  Verzug Der Schuldner leistet zu spät.  Schlechterfüllung  Mangelhafte Leistung  Nebenpflichtverletzung In allen Fällen hat der Schuldner eine Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB) begangen

Nichtleistung (=Unmöglichkeit->Der Schuldner kann überhaupt nicht leisten) 8

A vermietet an B ein Ferienhaus; A weiß nicht, dass das Haus bereits abgebrannt ist. A verkauft B ein gestohlenes Bild. Unabhängig davon, ob A der Diebstahl bekannt ist, kann er B kein Eigentum an dem Bild verschaffen (§ 935 BGB), wohl aber könnte der bestohlene Eigentümer das Eigentum an dem Bild auf den B übertragen. Keine Nacherfüllung/keine Nachbesserung Unabhängig davon, ob dem Schuldner vor oder nach Vertragsschluss seine Leistung unmöglich geworden ist, der Verpflichtungsvertrag ist zunächst wirksam. Der Schuldner wird jedoch von seiner (Primär-)Verpflichtung frei (§ 275 BGB), d.h. der Gläubiger hat insoweit keinen Anspruch auf Nacherfüllung oder Nachbesserung. Weitere Rechtsfolgen •

Rücktritt vom Vertrag Will der Gläubiger wegen der Nichterfüllung nicht mehr am Vertrag festhalten, kann er vom Vertrag zurücktreten. Rückgewährschuldverhältnis, §§ 346 – 354 BGB.



Schadensersatz statt der Leistung Voraussetzung: Verschulden (wird vermutet, § 280 I 2 BGB) Merke: Die Geltendmachung des Schadenersatzes hindert den Gläubiger nicht, gleichzeitig vom Vertrag zurückzutreten (§ 325 BGB). Ein Verschulden (= Vertretenmüssen) ist auch in den Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos (§ 276 Abs. 1 Satz 1 BGB) gegeben.

Verzug-> Der Schuldner leistet verspätet bzw. zu spät. Voraussetzungen: 1. Die Leistung ist noch möglich. 2. Durchsetzbarkeit der Forderung (z.B. Forderung nicht verjährt). 3. Fälligkeit der Forderung (§ 271 I BGB). 4. Mahnung durch den Gläubiger, § 286 I BGB (soweit nicht entbehrlich, § 286 II BGB). 5. Verschulden (§ 286 IV BGB). Rechtsfolgen -

Verpflichtung des Schuldners bleibt bestehen.

-

Daneben: Ersatz des Verzögerungsschadens (§ 280 I, II, 286 BGB).

-

Statt der Leistung: Schadensersatz nach Fristsetzung und erfolgloser Ablauf der Frist, § 281 I BGB.

-

Bei gegenseitigen Verträgen: Rücktritt vom Vertrag nach erfolgloser Fristsetzung (§ 323 I BGB).

Mahnung 9

Die Mahnung ist nach § 286 Abs. 2 BGB entbehrlich, wenn -

für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich vom Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, der Schuldner die Leistung ernsthaf und endgültig verweigert

Gläubigerverzug (Annahmeverzug) Voraussetzungen:

I.

1. ordnungsgemäß angebotene Leistung (§ 294 BGB) 2. Gläubiger nimmt nicht an Merke: Kein Verschulden des Gläubigers erforderlich II. Rechtsfolgen: 1. Schuldner haftet nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 300 I BGB) 2. Gefahrübergang bei Gattungsschuld (§ 300 II BGB) 3. Übergang der sog. Preisgefahr (§ 326 II 1 BGB) 4. Schuldner hat Recht zur Hinterlegung 5. Ersatz von Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten)

Vorvertragliches Schuldverhältnis Ein Schuldverhältnis nach §§ 280 I, 241 II, 311 BGB kann bereits entstehen durch: •

die Aufnahme von Vertragsverhandlungen (Nr. 1)



die Anbahnung eines Vertrages, wobei der eine Teil dem anderen die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechtsgüter gibt (Nr. 2)



ähnliche geschäftliche Kontakte (Nr. 3).

Allgemeine Geschäfsbedingungen 10

Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 305 I BGB): alle •

für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen,



die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt.

Das Merkmal der "Vielzahl von Verträgen“ ist dabei bereits erfüllt, wenn der Vertrag mindestens dreimal verwendet werden soll, unerheblich ist, ob die Vertragspartner bereits feststehen oder die weitere Verwendung nur beabsichtigt ist •

Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen, § 305b BGB.



Überraschende Allgemeine Geschäftsbedingungen, mit denen der andere Vertragsteil nach den Umständen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil, § 305c Abs. 1 BGB.



Zweifel bei der Auslegung von AGB gehen zu Lasten des Verwenders, § 305c Abs. 2 BGB.



Anwendungsbereich der Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, § 310 BGB.

Kaufvertrag § 433 BGB 

Schuldrechtlicher Vertrag, der auf endgültige Vollrechtsübertragung gegen Entgelt gerichtet ist. 11



Kaufgegenstand können Sachen sein, aber auch Ford., Rechte und sonstige Gegenstände (§ 453).



Hauptpflichten des Verkäufers sind daher nach Abs. 1 S. 1 die Übergabe (Besitzverschaffung) und die Übereignung (bzw. Vollrechtsverschaffung beim Rechtskauf).



Hauptpflicht des Käufers ist die Entgeltzahlung und auch die Abnahme, § 433 Abs. 2.

Mängel der Kaufsache Nach § 433 I S. 2 BGB hat der Verkäufer dem Käufer die Sache frei von Mängeln zu verschaffen. Nichterfüllung dieser Pflicht durch den Verkäufer stellt eine Pflichtverletzung dar und löst Gewährleistungsansprüche des Käufers aus Rechte des Käufers nach § 437 BGB: 1. Nacherfüllung gem. §§ 437 Nr. 1, 439 BGB 2. Rücktritt gem. §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 V BGB 3. Minderung gem. §§ 437 Nr. 2, 441 BGB 4. Schadensersatz gem. §§ 437 Nr. 3, 280 ff.,

311a BGB

Sachmangel •

Die Sache weicht von der vereinbarten Beschaffenheit ab (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB)



Die Sache eignet sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB).



Unsachgemäße Montage (§ 434 Abs. 2 S. 1 BGB).



Mangelhafte Montageanleitung - sog. "Ikea-Klausel" - (§ 434 Abs. 2 S. 2 BGB).



Lieferung einer anderen Sache - aliud - (§ 434 Abs. 3 Alt. 1 BGB)[19].



Lieferung einer zu geringen Menge (§ 434 Abs. 3 Alt. 2 BGB).

Rechtsmangel (§ 435 BGB) •

Nichtverschaffen des Eigentums als Rechtsmangel



Private Rechte (z.B. Grunddienstbarkeiten, Nießbrauch, auch Patente,) die der Benutzung der Kaufsache entgegenstehen.



Obligatorische Rechte (z. B. Miet- und Pachtverträge)



Öffentliche Rechte (z.B. Beschränkungen der Bebaubarkeit, die nicht an die Beschaffenheit eines Grundstücks anknüpfen)

Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) Kauf einer beweglichen Sache durch einen Verbraucher (§13 BGB) als Käufer von einem Unternehmer (§14 BGB) als Verkäufer. 12

Folge: •

Vertraglicher Hafungsausschluss sowohl bei gebrauchten als auch bei neuen Sachen generell unzulässig, §475 I BGB



Gefahrübergang auf den Käufer nicht bereits durch Absendung beim Versendungskauf (§447 BGB gilt nicht).



Verjährung der Gewährleistungsansprüche vertraglich nicht zum Nachteil des Käufers auf unter zwei Jahre bei neuen Sachen und nicht auf unter ein Jahr bei gebrauchten Sachen reduziert werden (§475 II BGB).



Beweislastumkehr (§ 476 BGB)

Weitere Vertragstypen •

Tausch, 480 BGB



Werkvertrag, § 631 BGB



Dienstvertrag, § 611 BGB



Behandlungsvertrag § 630a BGB



Mietvertrag, § 535 BGB



Pachtvertrag, § 581 BGB



Schenkung, § 516 BGB



Leihe, § 598 BGB



Sachdarlehen, § 607 BGB



Verbraucherdarlehen, §491 BGB



Reisevertrag, § 651a BGB

Sachenrecht Grundprinzipien: •

Absolutheitsprinzip: Dingliche Rechte richten sich gegen jedermann, 13



Publizitätsprinzip (auch Offenkundigkeitsprinzip, z.B. Besitz, Grundbucheintrag),



Spezialitätsgrundsatz (Bestimmtheitsgrundsatz: Dingliche Rechte und Rechtsänderungen beziehen sich immer auf eine konkrete Sache. Dies dient der Rechtsklarheit),



Typenzwang (numerus clausus des Sachenrechts)

Absolute Rechte Das Eigentumsrecht ist nach § 903 BGB ein absolutes Zuordnungsrecht. Rechte des Eigentümers sind: •

Besitz an der Sache



Nutzung der Sache



Verfügung über die Sache,



und die Möglichkeit, andere von der unmittelbaren Einwirkung auf die Sache auszuschließen, vgl. z.B. 1004 BGB, § 823 I BGB

Sachenrecht Die beschränkt dinglichen Rechte sind Ausschnitte aus dem Eigentum wie •

dingliche Nutzungsrechte (z.B. § 1018 Grunddienstbarkeit, § 1018 BGB oder der Nießbrauch, § 1030 BGB),



dingliche Verwertungsrechte wie die Hypothek (§ 1183 BGB) oder das Pfandrecht, § 1204 BGB



dingliche Erwerbsrechte, z.B. ein dingliches Vorkaufsrecht (§ 1094 BGB) oder eine Vormerkung(§ 883 BGB)

Besitz Rein tatsächliche Herrschafsmacht

14

Eigentum Umfassende rechtliche Herrschafsmacht Eigentumserwerb beweglicher Sachen 

rechtsgeschäftlich (§§ 929 ff BGB)



durch Ersitzung, § 937 BGB



durch Verbindung, Vermischung, Verarbeitung (§ 946 ff BGB)



durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung



durch Universalsukzession (Erbfall)

 § 929 BGB (Einigung (dingl. Vertrag) und Übergabe) 

§ 930 BGB (Einigung und Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses)



§ 931 BGB (Einigung und Abtretung des Herausgabeanspruchs)

Sicherungsübereignung -> praktischer Anwendungsfall von § 930 BGB:

Gutgläubiger Erwerb, § 932 BGB

15

Eigentumsübertragung bei Grundstücken 1. Einigung (Auflassung) vor Notar, §§ 925, 873 BGB und 2. Eintragung im Grundbuch (§ 873 2. Halbsatz BGB)

Grundbuch

Grundpfandrechte 16

Bürgschaf, § 765 BGB 1. Einstehen für die gültige Forderung eines Dritten 2. Schrifliche Erteilung der Bürgschaft; mündlich ausreichend, wenn Bürge Kaufmann ist. 3. Inanspruchnahme des Bürgen nur, wenn nachweislich beim Hauptschuldner nicht zu holen ist (sogen. Einrede der Vorausklage). Aber: Verzicht auf Einrede der Vorausklage ist üblich (selbstschuldnerische Bürgschaf); bei Kaufleuten grds. der Fall § 350 HGB 4. Bei Zahlung dur...


Similar Free PDFs