HGB - Fragenkatalog Prüfung PDF

Title HGB - Fragenkatalog Prüfung
Course Recht und Steuern - MBA
Institution Fachhochschule Aachen
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Summary

HGB - Fragenkatalog Prüfung...


Description

Wichtig für die Prüfung:        

Kaufmannsarten Gewerbebetrieb Firma Grundsätze Was darf Firma (nicht) aufweisen? Arten Handelskauf Rügepflicht

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Was ist Handelsrecht? Was steckt dahinter? Wo ist das Handelsrecht geregelt? Driss rund um die Kaufmannseigenschaft Welche Kaufmannsarten gibt es? Was ist ein Gewerbebetrieb? Was ist ein Handelsgewerbe? Was bedeutet offene Tätigkeit? Was bedeutet planbare Tätigkeit? Was bedeutet Freiberuf usw?

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Firmenrecht Was ist eine Firma? Welche Arten von Firmen gibt es? Welche Grundsätze gibt es bei der Firmenbildung? Worauf muss ich dabei auch achten? Was ist eine zulässige Firma und was nicht?

Was wir nicht können müssen!!!!       

Kontokorrent Prokura Schweigen – KBS – Angebot Unternehmensfortführung Prokura + Handlungsvollmacht Annahmeverzug Handelsregister

Grundlagen HGB Handelsrecht:  Sonderprivat des Kaufmanns  Ziel: Vereinfachung und Beschleunigung des Handelsverkehrs  Rechtsquellen: HGB / BGB / Nebengesetze und Verordnungen Aufbau des HGB: 1. Buch – Handelsstand - §§1 – 104 HGB 2. Buch – Handelsgesellschaften und stille Gesellschaften - §§ 105 – 236 HGB 3. Buch – Handelsbücher - §§ 238 – 342a HGB 4. Buch – Handelsgeschäfte - §§ 343 – 475h HGB 5. Buch – Seehandel - §§ 476 – 905 HGB Kaufmann/Kaufleute:  §1 Abs. 1 HGB – derjenige, der ein Handelsgewerbe betreibt (sog. „Ist-Kaufmann“)  §2 HGB – sog. „Kann-Kaufmann“  §3 HGB – Betriebe der Land- und Forstwirtschaft  §5 HGB – Kaufmann kraft Eintragung – ist eine Firma im Handelsregister eingetragen  §6 HGB – Handelsgesellschaften Was ist ein Kaufmann?  Kaufmann ist (gemäß §1 Abs. 1 HGB) derjenige, der ein Handelsgewerbe betreibt Was ist ein Handelsgewerbe? 1. Stufe – Liegt ein Gewerbe vor?  Im Sinne des §1 Abs. 1 HGB ist ein Gewerbe jede äußerlich erkennbare, selbstständige, planmäßige auf Dauer zum Zwecke der Gewinnerzielung ausgeübte Tätigkeit, die nicht freier Beruf (Arzt, Architekt, Rechtsanwalt) ist. a. Jede äußerlich erkennbare = offene b. planmäßig = auf gewisse Dauer angelegt, nicht nur gelegentlich c. selbstständige = nicht an Weisungen gebunden §84 Abs. 1 S.2 HGB d. erlaubt = nicht gesetz- und sittenwidrig gem. §134, 138 HGB, aber §7 HGB e. zum Zwecke der Gewinnerzielung = Erzielung eines Überschusses bzw. Gewinn f. nicht freier Beruf 2. Stufe – Existieren Anhaltspunkte, die gegen das Gewerbe sprechen?  Um ein Handelsgewerbe handelt es sich nach §1 Abs. 2 HGB immer dann, wenn das entsprechende Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Prüfungskriterien: 1. Liegt ein Gewerbebetrieb gem. Stufe 1 vor? 2. Existieren Anhaltspunkte, die gegen Art bzw. Umfangskriterien sprechen (Stufe 2)? Was ist ein Gewerbebetrieb?  Ein Gewebe ist jede offene, planmäßige, selbstständige, erlaube und auf Gewinnerzielung ausgerichtete Tätigkeit, die nicht freier Beruf ist. o Offen = nach außen hin in Erscheinung getreten o Planmäßig = auf gewisse Dauer angelegt, nicht nur gelegentlich o Selbstständig = nicht gesetz- und sittenwidrig gem. §§134, 138, aber §7 HGB o Auf Gewinnerzielung ausgerichtet = Erzielung eines Überschusses von Einnahmen über Ausgaben

Welche Kaufmannstypen gibt es?  Istkaufmann nach §1 HGB  Kannkaufmann nach §2 HGB  Kannkaufmann nach §3 HGB  Fiktivkaufmann nach §5 HGB  Scheinkaufmann und Formkaufmann nach §6 HGB Kannkaufmann, § 2 HGB Typ 1: Ist-Kaufmann gem. §1 HGB Typ 2: Kann-Kaufmann gem. §2 HGB   

Gewerbebetrieb erfordert nach Art und/oder Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb Aber: freiwillige Eintragung der Firma des Unternehmens im Handelsregister Unternehmen gilt durch Eintragung im Handelsregister als Handelsgewerbe, ohne die Anforderungen des §1 Abs. 2 HGB zu erfüllen

Formkaufmann, §6 HGB:  Kapitalgesellschaften (AG, KGaA, GmbH) sind per se Kaufleute Handelsregister:  §8 ff. HGB  Öffentliches Verzeichnis des Amtsgerichts  Zwei Abteilungen (A und B)  Eintragung der Kaufleute des Bezirks möglich  Dient der Sicherheit des Rechtsverkehrs  Auskunft für jedermann §9 HGB darüber, o Wer Kaufmann ist und o Wie die wichtigsten Rechtsverhältnisse dieser Kaufleute gestaltet wird  Vertrauensschutz durch Publizitätsprinzip, §15 HGB o Negative oder positive Publizität Handelsfirma:  §17 Abs. 1 HGB: die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er im Handelsverkehr seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt.  Voraussetzungen der Firmenbildung gem. §§18, 19 HGB o Die Firma muss zur Kennzeichnung geeignet sein o Die Firma muss Unterscheidungskraft besitzen o Die Firma darf nicht irreführend sein o Rechtsformpublizität Definition zur Handelsfirma:  Firma = Name, unter dem ein Unternehmen geführt wird  Marke = Produkt (Ware, Dienstleistung) eines Unternehmens  Domain = Kennzeichnung eines Unternehmens im Internet Firmengrundsätze:  Firmenunterscheidbarkeit (§§18 Abs. 1, 30 Abs. 1 HGB)  Firmenwahrheit (§18 Abs. 2 HGB)  Firmenbeständigkeit  Firmeneinheit  Firmenöffentlichkeit Handlungsgehilfe - §59 HGB:  Angestellt in Handelsgewerbe  Zur Leistung kaufmännischer Dienste gegen Entgelt  „kaufmännischer Angestellter“  Zusammenhang zum Arbeitsrecht  §§ 59 HGB ff. Handelsvertreter - §§ 84 ff. HGB:

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Selbstständiger Gewerbetreibender §84 Abs. 1 S. 1 HGB definiert, wer selbstständig ist Ständig damit betraut, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln und/ oder auch in dessen Namen abzuschließen Aufgrund eines Vertragsverhältnisses in die Handlungsorganisation eines anderen Unternehmens eingebunden Vergütung durch Provision §89b HGB: Ausgleichsanspruch

Handelsmakler - §93 HGB:  Gewerbsmäßige Tätigkeit für andere Person  Keine zuständige Beauftragung, sondern nur „von Fall zu Fall“  Vermittlung von Verträgen über Anschaffung oder Veräußerung von Waren oder Wertpapieren, über Versicherungen, Güterbeförderungen oder sonstige Gegenstände des Handelsverkehrs  Nicht weisungsgebunden, auch nicht bei Alleinauftrag Handelsgeschäft - §§ 343 ff. HGB:  Ergänzungen zu den BGB Vorschriften. Sonderregelungen für o Handelskauf (§§ 383 – 406 HGB) o Kommissionsgeschäft (§§383 – 406 HGB) o Transportrecht  Frachtgeschäft (§§407 – 452 HGB)  Speditionsgeschäft (§§ 453 – 466 HGB)  Lagergeschäft (§§467 – 475 HGB)  Def.: Handelsgeschäfte sind alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören, §343 HGB Handelsgeschäft:  Alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören, §343 HGB  Gilt im Zweifel für alle Rechtsgeschäfte eines Kaufmanns §344 HGB  Vorschriften anwendbar, sobald ein Geschäft für eine der beteiligten Vertragsparteien ein Handelsgeschäft ist, §345 HGB Entstehung eines Handelsbrauchs:  Tatsächliche Übung = bestimmtes Verhalten wird in bestimmten Geschäftskreisen für Vergleichbare  Geschäftsvorfälle gleichmäßig und hinreichend praktiziert  Angemessene Dauer und gewisse Beständigkeit = Kontinuität bei der Ausübung  Allseits und freiwillige Übung = freiwilliges Unterwerfen aller Beteiligten unter den Handelsbrauch Erweiterung des gutgläubigen Erwerbs, §366 HGB:  §§ 932 ff. BGB regeln den Erwerb vom Nichteigentümer und schützen den guten Glauben an das Eigentum  §366 HGB schützt dagegen den guten Glauben an die Verfügungsbefugnis, wenn ein Kaufmann eine bewegliche Sache im Betrieb seines Handelsgewerbes veräußert oder verpfändet = Erweiterung des Gutglaubensschutzes des BGB Erweiterung des gutgläubigen Erwerbs, §366 HGB:  Hintergrund: Kaufleute sind oft berechtigt, über fremde Gegenstände zu verfügen  Die beweglichen Sache darf aber nicht abhanden gekommen sein (§935 BGB)  Erwerber ist gutgläubig, wenn ihm nicht oder nur infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war, dass der Verkäufer nicht verfügungsbefugt ist.  Ermöglicht wird auch der gutgläubige Pfandrechtserwerb Abtretungsverbot:  Anders als im bürgerlichen Recht entfalten Abtretungsverbote für Geldforderungen zwischen Kaufleuten bei Handelsgeschäften keine Wirkung §354a HGB

Handelskauf:  Beidseitiges Handelsgeschäft zwischen zwei Kaufleuten

Sonderregelungen bei Annahmeverzug des Käufers, §§373, 374 HGB:  Gem. §373 (1) HGB kann Verkäufer bei Annahmeverzug des Käufers die Ware auf Gefahr und Kosten des Käufers in einem öffentlichen Lagerhaus oder sonst sicherer Weise hinterlegen  Gem. §373 (2), nach vorherigen Androhung besteht die Möglichkeit der öffentlichen Versteigerung  Mehrerlöse stehen dem Läufer zu; bei Mindererlösen gegenüber dem ursprünglichen Kaufpreis muss Käufer den Differenzbetrag erstatten Verzug des Verkäufers, §376 HGB  Rücktrittsrecht des Käufers Untersuchungs- und Rügepflicht des Käufers gem. §377 HGB  Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen und Mängel ebenso unverzüglich gegenüber dem Verkäufer anzuzeigen. Unterlässt er die Anzeige oder erfolgt diese zu spät, kann der Käufer sich nicht mehr auf Mängelrechte berufen; die Ware gilt als genehmigt.  War der Mangel dagegen bei der Untersuchung nicht zu entdecken (sog. Versteckter Mangel), ist er unverzüglich dem Verkäufer anzuzeigen, wenn er sich zeigt, anderenfalls verliert auch in diesem Fall der Käufer alle Mängelrechte.  Ausnahme: der Verkäufer handelte arglistig Prüfungsschema:  Beiderseitiger Handelskauf  Ablieferung der Ware  Mangelhaftigkeit der Ware  Kein arglistiger Verschweigen des Mangels  Einhaltung der Rügeobliegenheit: o Inhalt der Rüge o Zugang beim Verkäufer o Rechtzeitigkeit der Rüge  Offener Mangel  Versteckter Mengel Beiderseitiger Handelskauf:  Beiderseitiger Handelskauf: beide Parteien sind Kaufleute und für beide gehört der Vertrag zum Betrieb ihres Handelsgewerbes  Ablieferung der Ware: die Ware wird zur Erfüllung des KV vollständig in den Machtbereich des Käufers oder einer von ihm benannten Person  Mangelhaftigkeit der Ware: §434 BGB Ordnungsgemäße Mängelrüge:  Formfrei möglich  Inhalt: Art und Umfang der Mängel  Zugang beim Verkäufer  Rechtzeitigkeit: o Offener Mangel = ohne oder bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbar, unverzüglich nach Ablieferung oder Untersuchung o Versteckter Mangel = auch bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbar: unverzüglich sobald sich der Mangel zeigt, Abs. 3 Unverzüglich = ohne schuldhaftes Zögern (max. 1 Woche)

Voraussetzungen der Rügeobliegenheit: - Handelskauf - Beidseitiges Handelsgeschäft = beide Parteien Kaufleute

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Mangel = Abweichung von der vereinbarten oder allgemein üblichen Beschaffenheit Ablieferung ? Leistung gelangt im Wesentlichen vollständig in den Machtbereich des Käufers

 Maßgeblich ist, ob die Beschaffenheit der Sache dem entspricht, was vertraglich vereinbart war. Ist dies nicht der Fall, liegt ein Mangel vor. Wurden keine ausdrücklichen vertraglichen Absprachen über die Beschaffenheit getroffen, liegt ein Mangel dann vor, wenn die Sache nicht geeignet ist, für den vertraglichen vorausgesetzten oder den allgemein üblichen Gebrauch. Anforderungen an die Rüge – ordnungsgemäße Mängelrüge: - Grds. Formfrei möglich - Zugang beim Verkäufer - Deutliche Bezeichnung der gerügten Mängel nach Art und Umfang - Rechtzeitige Anzeige an Verkäufer = unmittelbar nach Untersuchung §377 (1) HGB bzw. nach Entdeckung (versteckter Mängel §377 (3) Offener Mangel = äußerlich erkennbare Beschädigung; wenn der Mangel bei gebotenen Untersuchungen feststellbar ist Untersuchungspflicht darf nicht zu einer wirtschaftlichen Entwertung der gelieferten Ware führen Wird die Rüge unterlassen, gilt die Ware als genehmigt. Der Käufer verliert alle Gewährleistungsansprüche wegen nicht ordnungsgemäßer Lieferung...


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