Fall 1 HGB PDF

Title Fall 1 HGB
Author Selin Bulut
Course Handels- und Gesellschaftsrecht
Institution Universität Bielefeld
Pages 2
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Summary

Sind meine eigenen Mitschriften...


Description

Fall: Inhaberwechsel kraft Erbfolge H ist Eigentümer der Großbuchhandlung „Heinz Hinscheidt“. Als er stirbt, wird er von seinem einzigen Sohn S beerbt, der das Geschäft modernisieren und unter der alten Firma weiterführen will. Da die Bücher in den letzten Jahren nicht mehr ordnungsgemäß geführt worden sind, hat er keinen Überblick über die Geschäftsschulden. B möchte verhindern, dass er im Fall der Fortführung der Buchhandlung den Geschäftsgläubigern mit seinem Privatvermögen haftet. Lösung: A. Dvd Nach den Regeln des BGB haftet der Erbe gem. § 1967 für alle Schulden des Erblassers, also auch für die Geschäftsschulden unbeschränkt mit seinem ganzen Vermögen, dem ererbten und dem Privatvermögen. Doch kann er seine Haftung auf den Nachlass dadurch beschränken, dass er Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz beantragt (§ 1975 ff.). Falls der Nachlass so gering ist, dass die vorstehenden Maßnahmen nicht kostendeckend durchgeführt werden können, hat er die Möglichkeit, die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 zu erheben. B. Strengere Haftung nach § 27 HGB § 27 HGB begründet eine strengere Haftung des Erben im Fall der Fortführung des Handelsgeschäfts unter der bisherigen Firma. Von dieser Haftung wird der Erbe nicht durch Nachlassverwaltung oder -insolvenz frei, sondern nur, wenn er von den Möglichkeiten der §§ 27 II oder 25 II HGB gebrauch macht. I. Eröffnung des Anwendungsbereich § 27 I i.V.m. § 25 HGB Nach § 27 I findet § 25 HGB entsprechende Anwendung, wenn das Handelsgeschäft zum Nachlass gehört und von dem Erben fortgeführt wird. 1. Zum Nachlass gehörendes Handelsgeschäft Das Handelsgeschäft gehört nicht zum Nachlass, wenn S die Erbschaft ausgeschlagen, bzw. Angefochten hätte, §§ 1944 ff., § 1954 ff. BGB. Dies ist hier nicht geschehen. 2. Fortführung des Handelsgeschäft und die bisherige Firma des Erben Der Erbe müsste weiterhin das Handelsgeschäft und die bisherige Firma fortführen. Führt der Erbe zwar das Handelsgeschäft weiter, aber von Anfang an unter geänderter Firma, greift die spezielle Haftung des § 27 HGB nicht ein. S hat hier sowohl das Handelsgeschäft als auch die bisherige Firma fortgeführt und nicht geändert. 3. ZE Damit findet § 25 HGB entsprechende Anwendung. II.Ausschluss der unbeschränkten Haftung gem. § 27 II HGB Die unbeschränkte Haftung aus § 27 I tritt gem. § 27 II nicht ein, wenn S das Geschäft vor dem Ablaufe von 3 Monaten nach dem er von der Erbschaft Kenntnis erlangt hat, einstellt. Def: Eine Einstellung liegt vor bei völliger Aufgabe des Geschäfts oder wenn das Geschäft an einen Dritten ohne Firma veräußert wird.

(P) Umstritten ist, ob bei Weiterführung des Geschäfts durch den Erben, die bloße nachträgliche Firmenänderung eine Einstellung i.S.d. § 27 II darstellt. 1. Ansicht: Teilweise wird angenommen, dass eine Fortführung des Geschäfts nur dann gegeben sei, wenn auch die Firma fortgeführt werde. Sinn und Zweck des § 27 II sei es, dem Erben die Möglichkeit zu geben, drei Monate prüfen und Bedenken zu können, ob der Vorteil der Firma den Nachteil der Haftung aufwiege. Eine Einstellung i.S.v. § 27 II liegt danach auch bei nachträglicher Firmenänderung vor. 2. Ansicht: Nach der h.M. ist die nachträgliche Änderung der Firma nicht einer freiwilligen Einstellung gleich zu stellen. Für § 27 II sei vielmehr die Einstellung der unternehmerischen Tätigkeit selbst, also die Aufgabe des Geschäfts mit der Firma erforderlich. 3. Stellungnahme: Für die h.M. spricht der Wortlaut des Gesetzes („wenn die Fortführung des Geschäfts… eingestellt wird“). Entscheidend ist bei § 27 HGB aber ebenso wie bei § 25 die Fortführung des Unternehmens. Eine nachträgliche Firmenänderung würde die Haftung des S nicht ausschließen. III. Haftungsausschluss §§ 27 I i.V.m. 25 II HGB Da S das Handelsgeschäft unter der alten Firma fortführen will, stellt sich die Frage, ob er den Haftungsausschluss entsprechend § 25 II auch durch eine Eintragung in das Handelsregister erreichen kann. 1. Ansicht Ein Teil der Lehre hält die entsprechende Anwendung des § 25 II für unzulässig, weil hier anders als bei § 25 I eine Weiterhaftung des Vorinhabers fehle (Vorinhaber ist tot). Außerdem liefe dann die verschärfte Haftung des § 27 HGB leer, da ein entsprechender Registereintrag fast routinemäßig erfolgen würde. 2. Ansicht Nach h.M. ist § 25 II dagegen auch bei Firmenfortführung durch den Erben uneingeschränkt anwendbar. § 27 I HGB verweise schlechthin auf den gesamten § 25. Es sei nicht einzusehen, warum der Erbe schlechter stehen solle als der rechtsgeschäftliche Erwerber und ohne Haftungsausschlussmöglichkeiten allein auf das radikale Mittel der Geschäftseinstellung nach § 27 II beschränkt sein solle. Für die h.M. spricht der Sinn und Zweck des § 27. Sinn der Vorschrift ist die Klarstellung der Haftungsfrage im Interesse des Gläubiger. Eine solche Klarheit kann aber ohne Weiteres auch durch die Verlautbarung des Haftungsauschlusses herbeigeführt werden. Trotz des Wegfalls des ursprünglichen Schuldners ist der Gläubiger hinreichend geschützt, da anstelle des Erblassers der Erbe nach bürgerlichem Recht jedenfalls mit dem Nachlass haftet und diese Haftung nicht ausgeschlossen werden kann. Damit hat S die Möglichkeit, seine persönliche Haftung durch eine entsprechende Eintragung im Handelsregister zu beschränken. Danach richtet sich die Haftung für die Geschäftsschulden wie der anderen Nachlassverbindlichkeiten allein nach den Vorschriften des BGB. S haftet dann zwar unbeschränkt, aber auf den Nachlass beschränkbar....


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