GOB HGB PDF

Title GOB HGB
Author Pa Mo
Course Rechnungslegung nach HGB
Institution Otto-Friedrich Universität Bamberg
Pages 4
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Obere Grundsätze (I) (Rahmengrunsätze) Richtigkeit & Willkürfreiheit  Bücher müssen Tatsachen entsprechen/ Regeln für Abbildung des wirtschl. Geschehens müssen objektiv sein (also intersurjektiv prüfbar) Schätzungen sollen realistisch getroffen werden, das was am Wahrscheinlichsten ist Klarheit äußere Gestaltung/Form der Aufzeichnungen in Buchführung und JA müssen verständlich Sachverhalte wiedergeben Verständlichkeit für Sachverständigen Dritten Vollständigkeit ALLE buchungspflichtigen Vorgänge & Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten sind in BILANZ und ALLE buchungspflichtigen Aufwendungen und Erträge in der GUV zu erfassen

(II) (Ergänzende Grundsätze) Stetigkeit formelle Stetigkeit bzgl. Ausweis/Gestaltung der Rechnungslegungsinstrumente materielle Stetigkeit bzgl. Ansatz & Bewertung (§ 246, Abs. 3, §252 Abs.1 Nr. 6, §265 Abs. 1 HGB) Zweck: intertemporäre Vergleichbarkeit (Bsp. Tische, einmal mit Verwaltungskosten einmal ohne) Vorsicht Kaufmann muss sich ärmer als reicher darstellen, trotzdem keine unrealistischen Zahlen Zweck: Gläubigerschutz (III) Abgrenzungssätze periodengerechter Erfolgsausweis) a) Realisationsprinzip Erfassung Nettovermögensmehrung in der Periode, in der die Zugehörige Leistung realisiert wird (Gefahrenübergang Bsp. Fußbälle-Blitz-Unfall) (Bsp. Table GmbH stellt Tische her, die für 300€ verkauft werden sollen, im Moment noch nicht verkauft d.h. darf nur zu HK bewertet werden) b) Sachl. Abgrenzung (Verbindung zu Realisationsprinzip) Nettovermögensminderungen in der Periode erfolgswirksam zu erfassen, in der zugehörige Leistung realisiert wird Aufwendungen und Erträge der korrekten Periode zuordnen (Table Gmbh kauft Holz, das erst nächstes Jahr verwendet wird, d.h wird auch erst nächstes Jahr zu Aufwendungen) c) Zeitl. Abgrenzung streng zeitraumbezogene Nettovermögensänderungen werden zeitproportional (pro rata temporis) erfasst (Bsp. Table GmbH bekommt im Dez. 5000€ Miete für 5 Monate, d.h. 1000 werden im Dez. zugeordnet, 4000 im nächsten Jahr) d) Imparitätsprinzip (Verbindung mit Vorsichtsprinzip) Zukünftige Gewinne aus Einzelgeschäften dürfen NICHT erfasst werden Zukünftige Verluste von Einzelgeschäften MÜSSEN erfasst werden sobald bekannt (es dazu kommen KÖNNTE) (Table GmbH kostete eig. 300, Vermutung, dass er nur für 200 verkauft wird d.h muss mit 200 berücksichtigt werden, Verlust in folgender Periode muss in aktueller Periode berücksichtigt werden) (Aktien fallen zum Bilanzstichtag, dann setzt Niederstwertprinzip ein obwohl noch nicht verkauft muss es in Bilanz berücksichtigt werden)

Niederstwertprinzip gemildertes NWP  gilt nur für AVermögen und wenn die Minderung dauerhaft ist (Schaden am LKW, Gebäudebrand, Schaden an Maschine) wenn Wertminderung nur kurzfristig dann, den regulären Wert Bilanzieren (Bsp. AK 200.000 Gebäude, Marktwert sinkt wegen Wasserschaden auf 100.000 -dauerhaft, daher nur mit 100.000 in die Bilanz, wenn Schaden behoben wird muss Posten nach oben korrigiert werden aber max. auf den Anschaffungswert auch wenn Marktwert steigt) Strenge NWP nur für Umlaufvermögen, Wertänderung lang oder kuzfristig ist egal (Bsp. Vorräte, Öllagerung bei der Marktwert von 0,43 ct auf 0,41 ct sinkt, d.h. 0,41 muss angesetzt werden. -angenommen Wert steigt wieder auf 50 ct, dann wird wieder 0,43 ct genommen Höchstwertprinzip §253 HGB oft bei Fremdwährungsverbindlichkeiten Verhinderung zu hoher Gewinnausschüttungen, Liquidität soll erhalten werden (Bsp. Ich kaufe Stahl aus USA auf Ziel für 30.000 Dollar, Kurs zu dem Zeitpunkt bei 1,5 Dollar/Euro zum Bilanzstichtag sinkt Kurs auf 0,6Dollar/Euro 30.000/1,5 = 20.000 30.000/0,6 = 50.0000 Höherer Wert muss angesetzt werden 50.000 Einzelbewertungsprinzip Soll das Vorsichtsprinzip unterstützen Angenommen 2 Aktien a 200 Euro, eine steigt eine fällt, dann müssen beide trotzdem gemäß Niederstwertprinzip mit AK bewertet werden Ausnahmen -Fifo, Lifo, Gruppen, Festbewertung Maßgeblichkeitsprinzip -Handelsbilanz Stand des Vermögens/Schulden, Stichtag, Änderung der Bilanzierten Werte bei Geschäftstätigkeiten, Änderung einer Position bewirkt mind. Änderung einer anderen Steuerbilanz Aufstellung des Betriebsvermögens auf Grundlage des Steuerrechts Wertaufhellend= etwas ist VOR dem Bilanzstichtag passiert, NACH Bilanzstichtag bekannt und wird VOR der Bilanzerstellung miteinbezogen zählt ins alte Jahr Wertbegründend= etwas tritt NACH dem Bilanzstichtag ein, wird NACH dem Bilanzstichtag bekannt kommt nicht ins alte Jahr Abschreibungsquote deutet auf kurze ND hin, d.h. schnelle Erneuerung...


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