Vergleich HGB IFRS StB ( Zusammenfassung ) PDF

Title Vergleich HGB IFRS StB ( Zusammenfassung )
Course Bilanzen - Z1
Institution Universität Hamburg
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Summary

Zusammenfassender Vergleich HGB IFRS StB - gut zum Lernen für die Klausur...


Description

HGB Rechnungslegungsziele

Dominierender Rechnungslegungsgrundsatz Erstellung Einzelabschluss

Bei Einzelabschluss: - Dokumentationsfunktion, - Informationsfunktion, sowie Zahlungsbemessungsfunktion - Steuerbemessungsfunktion Bei Konzernabschluss: nur Informationsfunktion! Vorsichtsprinzip (Konkretisierung durch Realisations- und Imparitätsprinzip) gem. §242 Abs. 1 S. 1 HGB Pflicht zur Erstellung eines Jahresabschlusses Befreiung von Pflicht nach §242 Abs. 4 i.V.m. §241a HGB wenn: 1. Einzelkaufmann/-personen 2. An den Abschlusstagen von 2 aufeinander folgenden Geschäftsjahren a) Umsatzerlöse ≤ 600.000 € b) Jahresüberschuss ≤ 60.000 €

Bestandteile d. Abschlusses

1. Grundsatz d. Bilanzidentität

Einzelabschluss: Bilanz, GuV (Anhang und evtl. Lagebericht) Konzernabschluss zusätzlich: Kapitalflussrechnung, EK-Spiegel, Segmentbericht Wertansätze d. Schlussbilanz müssen mit denen der Eröffnungsbilanz übereinstimmen (§252 Abs. 1 Nr.1 HGB) Bilanzwahrheit (Abschluss hat vollständig, richtig,

StB Steuerbemessungsfunktion

IFRS Informationsfunktion (für Investoren)

Periodengerechte Gewinnermittlung

(gem. §140 AO unterliegen Personen, die nach anderen Gesetzen verpflichtet sind, Bücher zu führen, der steuerlichen Buchführungspflicht) §5 Abs. 1 EStG iVm §60 EStDV: Wahlrecht zw. Aufstellung einer gesonderten StB oder Einreichung einer HB mit Anpassung an steuerliche Vorschriften

Unternehmen kann nach IFRS Abschluss erstellen, muss aber trotzdem auch nach HGBVorschriften Vorteil IFRS: - Abschluss kann im Bundesanzeiger veröffentlicht werden - Offenlegung des rein informativen IFRSEinzelabschluss ersetzt Pflicht zur Veröffentlichung d. handelsrechtlichen Abschlusses Nachteile IFRS: - Kompliziert und aufwendig, hohe Kosten - Fachwissen nötig Bilanz, Gesamtergebnisrechnung, EK-spiegel, Anhang, Kapitalflussrechnung und ggf. Segmentberic Lagebricht (§ 315a HGB)

Gilt nur eingeschränkt

2. Grundsatz

zeitgerecht, geordnet zu sein (§264 Abs. 2HGB)

Fair presentation IAS 1.15

Richtigkeit 3. Grundsatz

Faithful representation Willkürfreiheit Neutrality

4. Grundsatz Wirtschaftliche Betrachtungsweise §246 Abs.1 S. 2

Substance over form

5. Grundsatz Vollständigkeit § 246 Abs. 1 S. 1 HGB 6. Grundsatz Anforderung an Darstellung

Aktivposten Passivposten

Aufw. für Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs

Saldierungsverbot (Aktiv/Passivposten und Ertrags/Aufwandsposten dürfen nicht miteinander verrechnet werden (§246 Abs. 2 S. 1 HGB) Ausnahmen vom Verrechnungsverbot bei: Verrechnung von Planvermögen mit Pensionsrückstellungen (§246 Abs. 2 S.2 HGB) Einzelbewertung Stichtagsprinzip Vorsichtsprinzip §252 Abs. 1 Nr. 4 HGB Realisationsprinzip §252 Abs. 1 Nr. 4 HS 2 HGB Materielle Bilanzkontinuität §252 Abs. 1 Nr. 6 HGB  Stetigkeitsgebot Vermögensgegenstände Aktive Rechnungsabgrenzungsposten EK Schulden Passive RAP Aktivierungsverbot (§ 248 Nr. 1 HGB)

Saldierungsverbot §5 Abs. 1a S. 1 EStG

Completeness IFRS.Framework 38 Saldierungsverbot (IAS 1.32)

Einzelbewertung Stichtagsprinzip Vorsicht – Maß an Sorgfalt Realisation Materielle Bilanzkontinuität (IAS 8.13 Aktive Wirtschaftsgüter Aktive RAP EK Schulden (passive WG) Passive RAP Aktivierungsverbot

Vermögenswerte EK Schulden

Anlagevermögen

immaterielle Wirtschaftsgüter

Selbst erstellte immaterielle Vermögenswerte

Ansatz mit Anschaffungs-oder Herstellungskosten

Ansatz mit AK-oder HK

Abschreibung auf den niedrigeren beizulegenden Wert Wertaufholung Ansatz mit Anschaffungskosten Planmäßige Abschreibung (§ 253 Abs. 3 S. 1, 2 HGB)

Teilwertabschreibung

Aktivierungswahlrecht gem. § 248 Abs. 2 HGB Aktivierungsverbot für selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten u.Ä. (Verbot sofern Forschungs-und Entwicklungskosten sich nicht voneinander trennen lassen)

Abschreibung Geschäfts-oder Firmenwert Immaterielle Vermögenswerte

Forschungskosten sind als Aufwand zu erfassen (vgl. § 255 Abs. 2a HGB). Planmäßige Abschreibung (idR. 5 Jahre)

Wertaufholung Ansatz mit Anschaffungskosten nur lineare AfA möglich (§ 7 Abs. 1 EStG) Aktivierungsverbot §5 (2) EStG (nur entgeltlich erworbene immaterielle Wirtschaftsgüter dürfen ausgewiesen werden)

Aktivierung und Abschreibung von selbst erstellten immateriellen Vermögenswerten (Entwicklungskosten) sind verpflichtend, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind und kein Verbot nach IAS 38.63 gegeben ist. Forschungskosten sind als Aufwand zu erfassen (vgl. IAS 38.51–38.67) Impairment only approach (jährliche Prüfung auf Wertminderung)

Erstbewertung: ähnlich IFRS

Erstbewertung: Anschaffungskosten

Folgebewertung: vgl. Sachanlagevermögen

Folgebewertung: Anschaffungskostenmodell oder Neubewertungsmodell (vgl. Neubewertungsmethode) Es erfolgt keine Abschreibung. Jährliche Überprüfung auf Wertminderung auf Ebene der zahlungsmittelgenerierenden Einheit

Immaterielle Vermögenswerte mit unbestimmter Nutzungsdauer

Eine unbestimmte Nutzungsdauer ist nicht vorgesehen

Immaterielle Vermögenswerte mit

Bei abnutzbaren Vermögensgegenständen erfolgt

Die Abschreibung erfolgt planmäßig über die

bestimmter Nutzungsdauer

Sachanlagevermögen

die Abschreibung planmäßig über die geschätzte Nutzungsdauer.

Nutzungsdauer sowohl bei Verwendung der Anschaffungskostenmethode als auch bei Verwendung der Neubewertungsmethode.

Außerplanmäßige Abschreibungen sind nach § 253 Abs. 3 HGB bei dauernder Wertminderung vorzunehmen.

Bei Vorliegen von Indikatoren ist ein Werthaltigkeitstest vorzunehmen (vgl. IAS 38 und IAS 36

Erstbewertung: ähnlich IFRS Folgebewertung: • zu fortgeführten Anschaffungskosten Bei abnutzbaren Vermögensgegenständen erfolgt die Abschreibung planmäßig über die geschätzte Nutzungsdauer.

Erstbewertung: Anschaffungskosten Folgebewertung:  Anschaffungskostenmodell: fortgeführte Anschaffungs- oder Herstellungskosten; die Abschreibung erfolgt planmäßig über die Nutzungsdauer  Neubewertungsmodell: vgl. unten

Außerplanmäßige Abschreibungen sind nach § 253 Abs. 3 HGB bei dauernder Wertminderung vorzunehmen. Neubewertungsmethode

Verbot beim Anlagevermögen

Bei Vorliegen von Indikatoren ist jeweils ein Werthaltigkeitstest vorzunehmen (vgl. IAS 16 und IAS 36). Für die Folgebewertung besteht nach IAS 16 und IAS 38 (wenn ein aktiver Markt vorliegt) ein Wahlrecht: Neben der Verwendung fortgeführter Anschaffungs- oder Herstellungskosten kann für eine ganze Klasse von Vermögenswerten des Anlagevermögens die Neubewertungsmethode gewählt werden (Bewertung zum beizulegenden Zeitwert). In diesem Fall sind regelmäßige Neubewertungen der Vermögenswerte erforderlich (vgl. IAS 16.31–16.42; IAS 38.75–38.87).

Komponentenansatz im Sachanlagevermögen

Jährliche Überprüfung von Abschreibungsmethode und -dauer Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien

Keine speziellen Regelungen vorhanden, aber gemäß IDW RH HFA 1.016 dürfen wesentliche Teile eines Vermögenswerts, die physisch trennbar sind und einzeln ausgetauscht werden, getrennt abgeschrieben werden. Außerplanmäßige Abschreibung ist allerdings nur auf Ebene des gesamten Vermögensgegenstands zulässig (vgl. IDW RH HFA 1.016, Tz. 10).

Keine speziellen Regelungen vorhanden, aber gemäß IDW RH HFA 1.016 sind Großreparaturen und Wartungen nicht als Komponenten gesondert abzuschreiben. ist nicht ausdrücklich erforderlich (vgl. § 253 Abs. 3 HGB) Keine speziellen Regelungen, es gelten die allgemeinen Vorschriften für Sachanlagevermögen.

Teile eines Vermögenswerts, deren Kosten im Verhältnis zu den gesamten Anschaffungsoder Herstellungskosten wesentlich sind, müssen gesondert abgeschrieben werden. Teile eines Vermögenswerts mit gleicher Nutzungsdauer und Abschreibungsmethode können zusammengefasst werden. Es besteht ein Wahlrecht, auch unwesentliche Teile gesondert abzuschreiben (vgl. IAS 16.43– 16.47). Wesentliche Inspektionen und Wartungen sind als eigene Bestandteile gesondert abzuschreiben (IAS 16.12 f.). ist erforderlich (vgl. IAS 16.61) Erstbewertung: Anschaffungs- oder Herstellungskosten (vgl. IAS 40.20–40.29) Folgebewertung: Wahlrecht für alle als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien: zu fortgeführten Anschaffungskosten oder zum beizulegenden Zeitwert und Erfassung der Änderung des beizulegenden Zeitwerts in der Gewinn- und Verlustrechnung; in diesem Fall keine planmäßige Abschreibung (vgl. IAS 40.30–40.56).

Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte

keine speziellen Regelungen

Wenn die Kriterien des IFRS 5.6–5.14 erfüllt sind, ist der Vermögensgegenstand als „zur Veräußerung gehalten“ zu klassifizieren. Bewertung: niedrigerer Wert aus Buchwert und beizulegendem Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten (vgl. IFRS 5.15–5.29)

Aktivierung von Fremdkapitalkosten

Es besteht ein Wahlrecht, sofern die Fremdkapitalkosten: • der Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstands dienen • sich auf den Zeitraum der Herstellung beziehen (vgl. § 255 Abs. 3 HGB)

Es besteht eine Aktivierungspflicht, sofern: • qualifizierter Vermögenswert • Zuordnung der Fremdkapitalkosten zu einem Anschaffungs- oder Herstellungsvorgang möglich (vgl. IAS 23)

VORRÄTE Allgemeines

Bewertung zum niedrigeren Wert aus Anschaffungs- oder Herstellungskosten und Börsen-/Marktpreis/beizulegendem Wert je nach Art der Vorräte zum Wiederbeschaffungspreis: Verkaufserlös abzüglich der noch anfallenden Aufwendungen oder niedrigerer Wert aus beiden (absatz- und beschaffungsmarktorientiert) Zur Ermittlung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten darf jeweils für Gruppen gleichartiger bzw. gleichwertiger Vermögensgegenstände die FIFO-, die LIFO- oder die Durchschnittsmethode angewendet werden. Unter bestimmten Voraussetzungen ist der Ansatz eines Festwerts möglich.

Rechnungsabgrenzungsposten für als

Aktivierungsverbot gem. § 250 Abs. 1 HGB

Ansatz mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten -Teilwertabschreibung -Wertaufholung -Bewertung am Bilanzstichtag nur mit folgenden Verbrauchsfolgeverfahren zulässig: · Festwertverfahren gem. R 5.4 Abs. 4 EStR · Durchschnittsbewertung gem. R 6.8 Abs. 4 EStR · LIFO-Verfahren gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG

Aktivierungspflicht gem. § 5

Bewertung erfolgt zum niedrigeren Wert aus Anschaffungs- oder Herstellungskosten und Nettoveräußerungswert (absatzmarktorientiert)

Zur Ermittlung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist die FIFO- oder die Durchschnittsmethode anzuwenden. Die LIFOMethode ist unzulässig. Spätere Wertaufholungen sind erforderlich (vgl. IAS 2).

Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauchsteuern, soweit sie auf am Abschlussstichtag auszuweisende Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens entfallen Rechnungsabgrenzungsposten für als Aufwand berücksichtige USt auf am Abschlussstichtag auszuweisende oder von den Vorräten offen abgesetzte Anzahlungen Disagio Aktivierung von Fremdkapitalkosten Fertigungsaufträge

EK und Schulden Eigenkapital

Abs. 5 S. 2 Nr. 1 EStG

Aktivierungsverbot gem. § 250 Abs. 1 HGB

Aktivierungspflicht gem. § 5 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 EStG

Aktivierungswahlrecht gem. § 250 Abs. 3 HGB vgl. Anlagevermögen completed contract method; Teilgewinnvereinnahmung verboten (Realisationsprinzip)

Aktivierungspflicht

Nach HFA 1/1994 gelten folgende Kriterien zur Qualifikation als Eigenkapital (spezielle Regelungen für Personenhandelsgesellschaften gemäß IDW RS HFA 7 Tz. 14 ff.):  Nachrangigkeit  Teilnahme am Verlust bis zur vollen Höhe  Erfolgsabhängigkeit der Vergütung  Kapitalüberlassung für einen längeren Zeitraum

Aktivierungspflicht vgl. Anlagevermögen Teilgewinnrealisierung ist nach Leistungsfortschritt (Percentage of Completion Method) zulässig, sofern das Ergebnis des Fertigungsauftrags verlässlich schätzbar ist (IAS 11).

Residualgröße aus Summe der Vermögenswerte abzüglich Schulden Eigenkapital liegt nur dann vor, wenn der Kapitalgeber keinen individuellen Rückzahlungsanspruch (kein Kündigungsrecht) auf das investierte Kapital hat. Soweit der Inhaber eines Finanzinstruments das Recht hat, dieses an den Emittenten gegen flüssige Mittel oder andere Finanzinstrumente zurückzugeben, liegt eine finanzielle

Verbindlichkeit vor. Eine Ausnahmeregelung existiert für kündbare Einlagen der Eigentümer, die entgegen der allgemeinen Regelungen als Eigenkapital qualifiziert werden, wenn bestimmte Merkmale erfüllt sind (vgl. IAS 32.16A–D). (vgl. IAS 32, IAS 1) Allgemeine Rückstellungen

Ansatz grundsätzlich vergleichbar wie bei IFRS; fehlende verlässliche Bewertung führt jedoch weiterhin zu Ansatzpflicht. Auch bei einer Wahrscheinlichkeit von unter 50 % kann es zu einem Ansatz kommen. Verbot, mit den in §249 Abs. 1 HGB genannten Ausnahmen: Ansatzpflicht von Rückstellungen für unterlassene Instandhaltungen, die innerhalb von drei Monaten nachgeholt werden sowie für Abraumbeseitigung innerhalb des nächsten Jahres und Gewährleistungen ohne rechtliche Verpflichtungen (vgl. § 249 HGB) Bewertung grundsätzlich vergleichbar IFRS Rückstellungen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr sind mit dem von der Bundesbank vorgegebenen durchschnittlichen Zinssatz der vergangenen sieben Jahre abzuzinsen (vgl. § 253 Abs. 2 S. 1 HGB). Kostensteigerungen sind zu berücksichtigen.

Bewertung zu den Wertverhältnissen am Bilanzstichtag ohne Berücksichtigung künftiger Preissteigerungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a lit. f EStG) Abzinsung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG mit 5,5 %. Ausnahme: keine Abzinsung bei Rückstellungen, deren Restlaufzeit am Bilanzstichtag weniger als 12 Monate beträgt, bei verzinslichen Rückstellungen und bei Rückstellungen, die auf einer Anzahlung oder Vorauszahlung beruhen

Ansatz der Rückstellungen  für gegenwärtige Verpflichtungen aus Ereignissen der Vergangenheit  wenn Abfluss von Ressourcen wahrscheinlich (über 50 %) ist und  verlässlich geschätzt werden kann Aufwandsrückstellungen dürfen nicht passiviert werden. = Verbot Keine Rückstellungen für Aufwendungen mit Zukunftsbezug, denen sich das Unternehmen entziehen könnte

Bewertung mit einer bestmöglichen Schätzung (Einzelrisiken: Wert mit höchster Eintrittswahrscheinlichkeit; bei großen Stückzahlen Erwartungswert), Diskontierung mit Vorsteuerzinssatz

Kostensteigerungen sind zu berücksichtigen (vgl. IAS 37).

Es gibt keine speziellen Regelungen, jedoch nach herrschender Literaturmeinung keine Aktivierung als Bestandteil der Anschaffungskosten.

Bei Vorliegen von Rückstellungen für sogenannte Rückbauverpflichtungen sind diese Bestandteil der Anschaffungskosten der betreffenden Sachanlage (vgl. IAS 16.16 (c)).

Rückstellungen für drohende Verluste

Gebot gem. § 249 Abs. 1 HGB

Verbot gem. § 5 Abs. 4a EStG

Künftige Einnahmen oder Gewinne

Gebot gem. § 249 Abs. 1 HGB

Pensionsrückstellungen

sofortige und gänzliche sowie ergebniswirksame Berücksichtigung von Zu- und Abführungen; verwendete Methoden Teilwertverfahren und Projected Unit Credit Method (PUCM);

Bildung gem. § 5 Abs. 2a EStG erst, wenn Einnahmen oder Gewinne angefallen sind Gem. § 6a Abs. 2 Nr. 1 EStG frühestens in dem Wirtschaftsjahr, bis zu dessen Mitte der Anspruchsberechtigte das 28. Lebensjahr vollendet hat oder in dessen Verlauf die Anwartschaft unverfallbar wird

Abzinsung kann auch pauschal über 15 Jahre erfolgen

versicherungsmathematische Gewinne und Verluste können ergebniswirksam (teilweise verzögert oder sofort gänzlich) oder ergebnisneutral (sofort gänzlich) erfasst werden (bald nur noch ergebnisneutral); einzig zulässige Bewertungsmethode ist PUCM

Weitere Einschränkungen nach § 6a Abs. 1 EStG Bewertung nach § 6a EStG, Rechenzinsfuß 6 %

Verbindlichkeiten

Die Bewertung erfolgt mit dem Erfüllungsbetrag (vgl. § 253 Abs. 1 S. 2 HGB).

Bewertung mit Erfüllungsbetrag

Keine Abzinsung Abzinsung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3

Eine Bewertung erfolgt grundsätzlich zu Anschaffungskosten, die dem beizulegenden Zeitwert der erhaltenen Gegenleistung entsprechen (Erstbewertung, vgl. IAS 39.43) bzw. zu den fortgeführten (amortisierten)

EStG mit 5,5 %. Ausnahme: keine Abzinsung bei VB, deren Restlaufzeit am Bilanzstichtag weniger als 12 Monate beträgt, bei verzinslichen VB und bei VB, die auf einer Anzahlung oder Vorauszahlung beruhen

Anschaffungskosten mittels Effektivzinsmethode (Folgebewertung, vgl. IAS 39.47).

Gesellschafterdarlehen auf unbest. Zeit: Laufzeit 7 Jahre ? (BFH 2009) Leasing Klassifizierung

Bilanzierung beim Leasingnehmer

keine speziellen Regelungen, wirtschaftliche Zuordnung in der Regel den steuerlichen Vorschriften folgend

Finanzierungsleasing: • Bilanzierung zum Barwert der Leasing- raten beim Leasingnehmer • Abschreibung grundsätzlich über die Nutzungsdauer oder eine kürzere Vertragsdauer • Passivierung einer Verbindlichkeit • Aufteilung der Leasingrate in Zins- und Tilgungsanteil

Bei der Klassifizierung ist eher der wirtschaftliche Gehalt als die rechtliche Form von Bedeutung. Es handelt sich um ein Finanzierungsleasing, wenn nahezu alle Risiken und Chancen, die mit dem Eigentum verbunden sind, übertragen werden. Hierbei sind verschiedene Kriterien (u. a. Nutzendauerkriterium, Barwertkriterium) zu berücksichtigen. Finanzierungsleasing:  Bilanzierung zum beizulegenden Zeitwert oder niedrigeren Barwert der Leasingrate beim Leasingnehmer  Abschreibung über die Nutzungsdauer oder kürzere Vertragsdauer  Passivierung einer Verbindlichkeit in Höhe des beizulegenden Zeitwerts oder dem niedrigeren Barwert  Aufteilung der Leasingrate in Zins- und

Tilgungsanteil (vgl. IAS 17.20–17.32) Operating-Leasing:  keine Aktivierung des Leasingobjekts  grundsätzlich lineare Verteilung der Leasingraten über die Vertragslaufzeit (vgl. IAS 17.34 f.) • bilanzorientierte Betrachtungsweise • Ansatzpflicht temporärer (inkl. quasi permanenter) Differenzen • Bewertung mit dem zukünftigen Steuersatz • latente Steuern sind auf Verlustvorträge zu bilden, sofern werthaltig • sind bestimmte Voraussetzungen erfüllt, ist zu saldieren • keine Regelungen bei unsicheren Steuerpositionen (vgl. IAS 12, SIC 21, SIC 25)

Operating-Leasing:  keine Aktivierung des Leasingobjekts  aufwandswirksame Verteilung der Leasingraten über die Vertragslaufzeit Latente Steuern

• bilanzorientierte Betrachtungsweise • Ansatzpflicht temporärer (inkl. quasi permanenter) Differenzen • Bewertung mit dem zukünftigen Steuersatz • latente Steuern sind auf Verlustvorträge zu bilden sofern werthaltig, jedoch begrenzt auf einen Zeitraum von fünf Jahren • Es besteht die Möglichkeit, sich ergebende Steuerbe- und entlastungen miteinander zu verrechnen (saldieren); Ansatzpflicht für passive latente Steuern; Ansatzwahlrecht für aktive latente Steuern (aktiver Steuerüberhang); wenn Ansatz aktiver latenter Steuern, dann Ausschüttungssperre beachten • Wahlrecht zur Anwendung des § 274 HGB für kleine Kapitalgesellschaften/Personenhandelsgesellschaft i. S. d. § 264a HGB – bei Ausübung des Wahlrechts § 249 HGB für passive latente Steuern beachten • keine speziellen Regelungen zu unsicheren Steuerpositionen (vgl. § 274 HGB)

Aktivierung aktiver latenter Steuern

Wahlrecht zur Erfassung eines aktiven Überschusses (Wahlrecht gem. § 274 Abs. 1 S.2 HGB)

Aktivierungsverbot

Pflicht

Saldierung von passiven...


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