Übungen - Jahresabschluss Nach HGB Und IFRS, Lernfragen Mit Antworten PDF

Title Übungen - Jahresabschluss Nach HGB Und IFRS, Lernfragen Mit Antworten
Course Jahresabschluss nach HGB und IFRS
Institution FernUniversität in Hagen
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Summary

Jahresabschluss nach HGB und IFRS, Lernfragen mit Antworten...


Description

Lernfragen

Lernfragen Lernfragen ............................................................................................... I 1.

Kapitel........................................................................................... 2

1.1

Aufgabe 1 (S. 5) ............................................................................ 2

1.2

Aufgabe 2 (S. 6) ........................................................................... 2

1.3

Aufgabe 3 (S. 7) ............................................................................ 2

1.4

Aufgabe 4 (S. 7) ............................................................................ 3

2.

Kapitel........................................................................................... 4

2.1

Aufgabe 5 (S. 10) .......................................................................... 4

2.2

Aufgabe 6 (S. 11) .......................................................................... 4

2.3

Aufgabe 7 (S. 11) .......................................................................... 5

2.4

Aufgabe 8 (S. 13) .......................................................................... 5

2.5

Aufgabe 9 (S. 13) .......................................................................... 6

2.6

Aufgabe 10 (S. 14) ........................................................................ 6

2.7

Aufgabe 11 (S. 13) ........................................................................ 6

2.8

Aufgabe 12 (S. 17) ........................................................................ 7

2.9

Aufgabe 13 (S. 18) ........................................................................ 7

2.10 Aufgabe 14 (S. 19) ........................................................................ 7 2.11 Aufgabe 15 (S. 21) ........................................................................ 8 2.12 Aufgabe 16 (S. 22) ........................................................................ 8 3.

Kapitel........................................................................................... 9

3.1

Aufgabe 17 (S. 24) ........................................................................ 9

3.2

Aufgabe 18 (S. 26) ........................................................................ 9

3.3

Aufgabe 19 (S. 26) ........................................................................ 9

3.4

Aufgabe 20 (S. 27) .......................................................................10

3.5

Aufgabe 21 (S. 28) .......................................................................10

3.6

Aufgabe 22 (S. 30) .......................................................................10

3.7

Aufgabe 23 (S. 33) .......................................................................11

I

1. Kapitel 1.1

Aufgabe 1 (S. 5)

-- Frage -Warum liefert der Jahresabschluss kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögenslage einer Kapitalgesellschaft? Erläutern Sie unter Einbezug von Beispielen die diesbezüglichen Hintergründe! -- Antwort -Das Vermögen eines U basiert auf dessen Fähigkeit, zukünftig seine Ziele zu erreichen. Da Geldeinkommen für Konsumzwecke das zentrale Maß der Zielerreichung darstellt, bedeutet Vermögen die Fähigkeit, zukünftig Zahlungen an die Eigner zu leisten. Um zu informieren, ob das U zukünftig in der Lage sein wird, Zahlungen an die Eigner und Gläubiger zu leisten müsste das Vermögen vollständig und in Barwerten der künftigen EÜ abgebildet werden. Auch zukünftige Zahlungseingänge, bspw. aus F&E-Ergebnissen sollten dann Berücksichtigung finden. Allerding wird das bil. Vermögen als Summe einzelner VG angesetzt, welche überwiegend zu AHK bewertet werden. Einzahlungspotenziale aus einem vorteilhaften Standort oder der Qualität der Unternehmensführung (Stichwort: originärer Goodwill) werden bilanziell nicht berücksichtigt.

1.2

Aufgabe 2 (S. 6)

-- Frage -Warum liefert der JA kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Finanzlage einer Kapitalgesellschaft? Welchem Zweck dient der Finanzplan? -- Antwort – Liquidität steht für die Fähigkeit, jederzeit Zahlungsverpflichtungen fristgerecht und in voller Höhe nachzukommen. Ein JA ermöglicht keinen umfassenden Einblick in die Finanzlage und daher auch keine Einschätzung bezgl. der Liquidität. Derlei Informationen können nur aus einem Finanzplan gewonnen werden – der aber nicht Teil des JA ist. Der JA kann nur teilweise als Basis für die Erstellung eines Finanzplans herangezogen werden, weil (erwartete) Ein- und Auszahlungen (aus Forderungen bzw. Verbindlichkeiten) nur in groben Jahresangaben erfasst und in Gesamtbeträgen abgebildet werden. Darüber hinaus finden weder schwebende Geschäfte noch (stille) Liquiditätsreserven in der Bilanz Ausdruck. Auch eine CFR bildet die Zahlungen der abgelaufenen Periode und nicht die von zukünftigen Perioden ab.

1.3

Aufgabe 3 (S. 7)

-- Frage -Warum liefert der JA kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Ertragslage einer Kapitalgesellschaft? Erläutern Sie den Sachverhalt unter Einbezug von Beispielen! -- Antwort – Der Gesetzgeber räumt dem Ersteller von Bilanzen zahlreiche Ermessens- und Handlungsspielräume ein, bspw. bei der Wahl der Abschreibungsmethode. Im Rahmen der Bilanzpolitik kann der Bilanzersteller derlei Spielräume verwenden, um die Ertragslage zu beeinflussen. Die Ursachen bilanzpolitischer Maßnahmen sind für den Bilanzadressaten nicht oder nur sehr schwer ersichtlich, weswegen dieser weder Gewinnhöhe noch Gewinnänderung vertrauen kann. Je nachdem welche Ziele der Bilanzersteller verfolgt kann er die Ertragslage tendenziell besser oder weniger gut erscheinen lassen. Soll in naher Zukunft ein größerer Kredit aufgenommen werden, erscheint der Versuch sinnvoll, durch Bilanzpolitik die wirtschaftliche Lage tendenziell besser aussehen zu lassen, um eine gute Verhandlungsposition und damit bessere Konditionen erwirken zu können. Ist

dem Bilanzersteller hingegen wichtig, Steuern einzusparen, wird er die wirtschaftliche Lage tendenziell weniger gut erscheinen lassen.

1.4

Aufgabe 4 (S. 7)

-- Frage -Erläutern Sie den Begriff Bilanzpolitik! Welche Rolle spielen hierbei die Jahresabschlussadressaten? -- Antwort – Bilanzpolitik ist die vorschriftenkonforme Gestaltung von JA, Lagebericht und anderen JA-spezifischen Unternehmensinformationen mit der Zielsetzung, das Verhalten der JA-Adressaten und /oder Zahlungskonsequenzen aus dem JA zu beeinflussen. Bilanzpolitische Strategien ermöglichen die Beeinflussung von Bonität des Unternehmens, Höhe der Steuerzahlungen, Ausschüttungen an Gesellschafter/Anteilseigner, Ansehen des Unternehmens bei Bilanzadressaten sowie Gesellschaft etc.

2. Kapitel 2.1

Aufgabe 5 (S. 10)

-- Frage -Nennen Sie zwei Bedingungen, welche Eigner stellen, damit sie sich an Investitionen in einem Unternehmen beteiligen! -- Antwort – 1. Beschränkung der Haftung auf die Einlage Der (Anteils-)Eigner möchte nicht über sein finanzielles Engagement hinaus haften. Die Beteiligung ist dahingehend zu begrenzen, dass der Eigner insofern das Unternehmen in eine wirtschaftliche Schieflage gerät nur in Höhe der von ihm eingebrachten Einlage haftet jedoch darüber hinaus nicht Verpflichtungen des Unternehmens eintreten muss. Insoweit wäre im schlimmsten Fall nur die Einlage verloren. 2. Keine operative Beteiligung Die (Anteils-)Eigner möchten das operative Geschäft nicht selbst übernehmen müssen. Deswegen übertragen sie die Unternehmensleitung an Experten, die in der Lage sind, das Unternehmen nach betriebswirtschaftlichen und branchenspezifischen Fähigkeit bestmöglich zu führen.

2.2

Aufgabe 6 (S. 11)

-- Frage -Wie kommen Interessenkonflikte zwischen den Eignern und er Unternehmensleitung zustande? Nennen Sie hierzu ein Beispiel! -- Antwort – Ausgangslage Die Eigner delegieren die Leitung des Unternehmens an den Vorstand. 1. Interessen des Eigners Der Eigner möchte, dass seine Investition – die Einlage in ein Unternehmen – eine größtmögliche Rendite erwirtschaftet, also Ausschüttungsmaximierung. 2. Interessen des Eigners Die Unternehmensleitung möchte hingegen aus der von ihr in die Unternehmung eingebrachten Arbeitsleistung möglichst viel Kapital schlagen, also Gehaltsmaximierung Fazit: Die Interessen der beiden Gruppen sind divergierend. Die Eigner müssen durch Anreize und Motivation Interessenkonflikte ggü. dem Vorstand lösen, damit ihre Ziele realisiert werden können. Beispiel: Der Manager verkauft ein ggf. betriebsnotwendiges Gebäude. Damit möchte er stille Reserven aufdecken, um kurzfristig die Bilanzen zu schönen – in Erwartung höherer Bonizahlungen. Das Gebäude, welches weiterhin verwendet werden muss, wird im Rahmen einer sale & lease back Transaktion zurückgemietet – ob die daraus entstehende dauerhaft bestehende Liquiditätsbelastung im Interesse der Eigner ist ist fraglich.

2.3

Aufgabe 7 (S. 11)

-- Frage -Skizzieren Sie die beiden Extrembeispiele bei der Verwendungskompetenz der verfügbaren Mittel zwischen den Eignern und der Unternehmensleitung! -- Antwort – 1. Vollständige Kompetenz bei den Eignern Die Verwendungskompetenz der verfügbaren Mittel obläge allein den Eignern. Diese müssten, ausgestatten mit Informationen der Unternehmensleitung, Entscheidungen vorgeben. Da die Unternehmensleitung als Lakai der Eigner quasi machtlos wäre, wäre diese überflüssig und könnte eingespart werden. 2. Vollständige Kompetenz bei der Unternehmensleitung Die Verwendungskompetenz der verfügbaren Mittel obläge allein der Unternehmensleitung. Nun wären es die Eigner, die machtlos wären. Eine Folgekonsequenz könnte hier sein, dass die Unternehmensleitung keine oder nur sehr geringe Ausschüttungen an die Eigner zulässt. Fazit: In der Realität wird ein Mittelweg zwischen beiden Extremen gewählt bei dem der Unternehmensleitung zwar die (rechenschaftspflichtige) Geschäftsleitung übertragen wird, die Eigner jedoch mit Kontroll- und Entscheidungsrechten ausgestattet sind.

2.4

Aufgabe 8 (S. 13)

-- Frage -Erklären Sie die Begriffe „Abbildungsspielräume“ und „Urbildspielräume“! Nutzen Sie dabei auch die Begriffe „Darstellungsgestaltung“ und „Sachverhaltsgestaltung“! Nennen Sie für die Spielräume jeweils mindestens ein Beispiel! -- Antwort – Die Spielräume der Unternehmensleitung ergeben sich auf zwei Ebenen: 1. Urbildspielräume Auf der ersten Ebene ergeben sich die SR der UL dadurch, dass sie Entscheidungen über die Mittelverwendung im U treffen (Urbildspielraum). Bspw. kann die Unternehmensleitung Investitionen oder Umsätze zeitlich hinausschieben, um bestimmte bilanzielle Größen zu beeinflussen (sachverhaltsgestaltende Bilanzpolitik). 2. Abbildungsspielräume Auf der zweiten Ebene ergeben sich SR der UL dadurch, dass sie für die konkrete Errechnung der Trennlinie der Kompetenzabgrenzung von Eignern und UL verantwortlich sind. Damit kann sie denselben realen Sachverhalt so oder so in der Rechnung abbilden (Abbildungsspielraum). I. R. d. BP wird dieser Spielraum als Darstellungsgestaltung bezeichnet. Bspw. können Ermessensspielräume wie bei der Wahl der Abschreibungsmethode den bilanziellen Erfolgsausweis zumindest temporär verändern.

2.5

Aufgabe 9 (S. 13)

-- Frage -Wie verengen die AHK und das Realisationsprinzip die Spielräume der Unternehmensleitung? -- Antwort – 1. Spielraumverengung durch das AHK-Prinzip Insoweit die gekauften VG zu AK in die Bilanz aufgenommen werden, wird beiden SR entgegengewirkt. USR i. d. S., dass die UL durch Kauf oder Nichtkauf den Gewinn und damit die Ausschüttungsansprüche beeinflussen kann, gibt es bei materiellen VG nicht, denn allein der Kauf ändert bei einer solchen Bewertung das Vermögen nicht, weil dieser erfolgsneutral ist. ASR halten sich in engen Grenzen, weil der AP und auch die ANK weitgehend eindeutig nachprüfbar sind. 2. Spielraumverengung durch das Realisationsprinzip Das hr. Realisationsprinzip des trad. JA gibt vor, wann ein Gewinn entstanden ist. Hernach sind Gewinne erst im Zeitpunkt der Lieferung des Sachgutes oder der Beendigung der DL entstanden, was Spielräumen weitgehend vorbeugt. USR i. d. S., dass durch eine zeitliche Verschiebung der Lieferung oder Leistung die Gewinnentstehung beeinflusst werden kann, bieten sich nur im Zusammenwirken mit dem Käufer. ASR bestehen kaum, weil Realisationszeitpunkt, AK und Absatzpreis relativ eindeutig sind.

2.6

Aufgabe 10 (S. 14)

-- Frage -Wie kann die Unternehmensleitung eingeschränkten Gestaltungsspielräumen entgegentreten? -- Antwort – Trotz teilweiser Einengungen der US und AS kann die UL z. B. zukunftsgerichtete Spielräume (Prognose-, Ermessens-, Schätzungsspielräume) zur Veränderung der Bilanz verwenden.  AS, z. B. die Höhe von Rückstellungen  US, z. B. die Erhöhung oder Verminderung von F-Ausgaben, um die Gewinnauswirkungen kurzfristig zu beeinflussen

2.7

Aufgabe 11 (S. 13)

-- Frage -Welchen Risiken sind Gläubiger bei der Kapitalvergabe ausgesetzt? Erklären Sie die Risiken anhand eines Beispiels! -- Antwort – Gläubiger sind (wie auch die Eigner) auf eine positive Unternehmensentwicklung „angewiesen“. Dabei erwarten Gläubiger, dass die heutigen Investitionen der Unternehmensleitung auch zu zukünftigen Einzahlungen führen. So sollten z. B. Energiekonzerne, die in der Vergangenheit auf Atomenergie gesetzt haben, sich zukünftig mit umweltfreundlichen Energiegewinnungsmöglichkeiten auseinandersetzen und zielorientiert investieren. Da Eigner nur in Höhe ihrer Einlage haften, während sie unbegrenzt am Erfolg teilhaben, bevorzugen sie gegenüber den Gläubigern, deren Anteil auf den Kapitaldienst (Zins und Tilgung) begrenzt ist, ggf. eine riskantere Investitionspolitik.

2.8

Aufgabe 12 (S. 17)

-- Frage -Welche Bedingungen können die Gläubiger an ihre Kreditvergabe gegenüber den Eignern und der Unternehmensleitung knüpfen? -- Antwort – Gläubiger werden nur dann Kredit gewähren, wenn sie davon ausgehen können, dass die Schuldner immerzu ihren Kapitaldienst (Tilgung + Zins) fristgerecht in voller Höhe leisten. Dieses Ziel ist nur dann zu erreichen, wenn die Ausschüttungsansprüche der Eigner beschränkt sind (z. B. kein Abfluss der durch einen Kredit für Sachinvestitionen aufgenommenen Mittel an die Eigner) und die UL nicht nur eine Strategie verfolgt, die zu einer langfristig erfolgreichen Unternehmensentwicklung führt, sondern deren Handlungsspielräume auch eingeschränkt sind und die gegenüber den Gläubigern rechenschaftspflichtig sind.

2.9

Aufgabe 13 (S. 18)

-- Frage -Inwiefern ist der Verzicht auf Ausschüttungen bis zur Befriedigung aller Gläubigeransprüche keine Lösung des Eigner-Gläubiger-Konflikts? -- Antwort – Eigner werden in den allermeisten Fällen nicht auf Ausschüttungen verzichten und ihr Kapital nur in den Unternehmen investieren bzw. belassen bei denen regelmäßig Ausschüttungen stattfinden. Eigner bilden i. d. R. die Existenzgrundlage eines jeden Unternehmens. Insofern müssen die Ansprüche der Eigner in regelmäßigen Abständen befriedigt werden, um den Fortbestand des Unternehmens zu gewährleisten. Zudem werden Eigner nur dann neue Mittel in das Unternehmen einbringen, wenn dieses Investment auch mit einer regelmäßigen Rendite verbunden ist.

2.10 Aufgabe 14 (S. 19) -- Frage -Welche Anforderungen werden an die Ausschüttungsansprüche der Eigner gestellt? Welche Probleme ergeben sich daraus? -- Antwort – 1. Anforderungen Stichworte: Nachprüfbarkeit, Nachvollziehbarkeit, Erfolgsabhängigkeit, Vorsicht a) Die Ausschüttungsansprüche der Eigner müssen nachprüfbar sein. b) Höhe und Zeitpunkt der Fälligkeiten müssen für die Gläubiger nachvollziehbar sein. c) Die Ausschüttungsansprüche der Eigner müssen erfolgsabhängig sein. BMG sollten also Kennzahlen sein, die den Anspruch der Eigner in Abhängigkeit der Unternehmenslage widerspiegeln. d) Die Anspruchsermittlung für die Eigner sollte vorsichtig (z. B. ausschüttungsfähige Gewinne nicht zu früh und zu hoch ausweisen) aber nicht übervorsichtig erfolgen, da die Eigneransprüche nicht gänzlich vernachlässigt werden dürfen. 2. Probleme Die Kriterien Nachprüfbarkeit und Vorsicht sind erst dann vollständig erfüllt, sofern Eigneransprüche erst dann befriedigt werden, wenn zuvor alle Ansprüche der Gläubiger erfüllt worden sind und das Unternehmensvermögen zu Liquidationswerten bewertet wurde. Dieser Zeitpunkt wäre aber für die

Eigner zu spät. Auch lassen sich Liquidationswerte nicht nachprüfbar ermitteln und können entweder zu hoch oder zu niedrig angesetzt werden. Im ersten Fall wären die Ausschüttungen an die Eigner zu hoch, was die Gläubiger schädigen würde. Im zweiten Fall wären die Ausschüttungsansprüche zu gering, was die Eigner schädigen würde.

2.11 Aufgabe 15 (S. 21) -- Frage -Welche Eigenschaften besitzt der handelsrechtliche Jahresabschluss als Grundlage für die Ausschüttungsbemessung der Eigner? -- Antwort – Der JA kann als ein Instrument der Bemessung von Ausschüttungsansprüchen i. S. d. Gläubigerschutzes angesehen werden. Dieser entspricht dem Grundsatz der Vorsicht, weil z. B. im Rahmen des Realisationsprinzips Gewinne erst nach vollständiger Leistungserbringung und Abnahme erzielt und vereinnahmt werden. Zudem werden nach dem NWP unrealisierte Vermögensverluste bereits bei Antizipation erfasst.

2.12 Aufgabe 16 (S. 22) -- Frage -Inwieweit ist der traditionelle Jahresabschluss zur Ausschüttungsbemessung der Sicht des EignerGläubiger-Konflikts geeignet? -- Antwort – Der traditionelle JA ist zur Bemessung der Ausschüttung der Eigner im Rahmen des E-G-K nur begrenzt geeignet, denn der Ausschüttungsanspruch der Eigner genügt lediglich eingeschränkt den Kriterien der Nachprüfbarkeit, Erfolgsabhängigkeit und Vorsicht. Im Rahmen der Gewinnermittlung nach HGB wird zumindest eine weitgehend nachprüfbare und zugleich erfolgsabhängige Basis für die Ausschüttungsbemessung an die Eigner ermöglicht. Auch der Vorsicht kann z. b, durch das Realisationsprinzip angemessen und praktikabel entsprochen werden.

3. Kapitel 3.1

Aufgabe 17 (S. 24)

-- Frage -Welche neuen Erkenntnisse können von unterschiedlichen Adressaten an die Informationsversorgung durch den Jahresabschluss geknüpft werden? -- Antwort – Die Adressaten des JA erhoffen sich, alle notwendigen Informationen über die Berichterstattung (hauptsächlich durch den JA) der Unternehmensleitung zu erlangen. Bei der Beurteilung der Informationsgrundlage ist zwischen unternehmensnahen und unternehmensfernen JA-Adressaten zu unterscheiden. Zur Gruppe der ersteren gehören bspw. Eigner und Großinvestoren, die über InsiderWissen verfügen können und damit eine viel bessere Informationsgrundlage haben als Kleinkreditgeber, Kleininvestoren, Kleinlieferanten etc. die zur letzteren Gruppe gehören.

3.2

Aufgabe 18 (S. 26)

-- Frage -Unterscheiden Sie die Informationsansprüche unterschiedlicher Aktionärstypen! -- Antwort – 1. Kleinaktionäre Kleinaktionäre verfolgen mit ihrer Investitionsentscheidung i. d. R. eine angemessene Dividende sowie Kurssteigerungen der Aktien. Sofern sie nicht nur kurzfristig spekulative Interessen verfolgen, ist die mit einem Interesse an einer langfristigen und nachhaltigen Ausrichtung des Unternehmens verbunden. Je nach Fristigkeit der Anlageziele ist der Informationsanspruch ein anderer. Kurzfristig ausgerichtete Aktionäre begnügen sich mit Informationen durch die Kommunikation des Vorstands, welche sich zeitnah auf die Erfolge bzw. den Börsenkurs auswirken...


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