Zusammenfassung: Grundlagen der Rechnungslegung nach HGB PDF

Title Zusammenfassung: Grundlagen der Rechnungslegung nach HGB
Author Tom Burger
Course Grundlagen der Rechnungslegung nach HGB
Institution Fachhochschule Dortmund
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Summary

Ziemlich ausführliche Zusammenfassung des Skripts ...


Description

Rechnungslegung nach HGB Kapitel 1: Zweck der Rechnungslegung Beschaffungsmärkte

Absatzmärkte Unternehmung

Finanzmärkte

Staat+

Teilgebiete der Unternehmensrechnung - Finanzbuchhaltung (Buchführung) → externes RW → Shareholder - Betriebsbuchhaltung (KLR, Finanzierungsmanagement, Planungsrechnung) → internes RW

Unternehmensrechnung - extern (nach außen orientiert) → Vermögens-, Finanz-, Ertragslage Adressat: Unternehmensleitung, Unternehmensfreude → nach handelsrechtlichen Gesichtspunkten → nach steuerrechtlichen Gesichtspunkten - intern (nach innen orientiert) → Planung, Steuerung, Kontrolle Adressat: Unternehmensleitung, Unternehmensteile → nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten

Controlling - Information, Planung, Kontrolle, Realisation → zielorientierte Steuerung des Unternehmensgeschehens

Aufgaben der KLAR Intern: - institutionalisiert - situationsbezogen Beschaffung

Produktion

Absatz

Integration der Bereiche

Extern: - Einzelrechnungslegung – Konzernrechnungslegung - Selbstkostenermittlung für öffentliche Aufträge

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Rechengrößen Liquidität: - Einzahlung/Auszahlungen → Zahlungsmittelbestand - Einnahmen/Ausgaben → Geldvermögensänderung Erfolg: - Erträge/Aufwendungen → Jahresüberschuss/GuV - Leistungen/Kosten → Betriebserfolg

In der Totalperiode: Erträge – Aufwendungen = Einzahlungen – Auszahlungen Aktiva

Bilanz

Übrigens Vermögen Forderungen Liquide Mittel

Passiva EK Verbindlichkeiten

Nachhaltigkeit: Erträge aus Aktienspekulanz oder durch gute Produkte Sachzielneutrale Erträge: Zuschreibung auf Wertpapiere

Börsennotierte Unternehmen dürfen US-GAAP oder IAS/IFRS Abschluss machen (seit 1988) → Konzernabschluss hat reine Informationsfunktion Einzelabschluss nach HGB um Dividende und Steuern richtig zu erfassen → Gläubigerschutz → institutioneller Gläubigerschutz (Vorsichtsprinzip/ärmer rechnen) → informationeller Gläubigerschutz (Gläubiger erhält Infos und prüft selbst) Reinvermögen: Sachvermögen + Nettegeldvermögen Nettogeldvermögen: Zahlungsmittel + Geldforderungen – Geldverbindlichkeiten

Kapitel 2: Rechtliche Grundlagen der Erstellung von Unternehmensabschlüssen Funktionen der Rechnungslegung in Deutschland - Handelsrechtlich: Informationsfunktion (Gläubiger-, Aktionärsschutz) (Konzernabschluss, Einzelabschluss) Zahlungsbemessungsfunktion (Einzelabschluss) - Steuerrechtlich:

Zahlungsbemessungsfunktion (steuerrechtlicher Abschluss) Für ertragsabhängige Steuern

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Zahlungsbemessungsfunktion: Gläubigerschutz: - weg. Haftungsbeschränkung der AG - notwendige Sicherung des Haftungsvermögens f. d. Gläubigeransprüche - Vermeidung einer Vermögensüberbewertung (→ Vorsichtsprinzip, Realisationsprinzip) Aktionärsschutz:

- Begrenzung der Rückladenbildung - Mindestausschüttung - Anfechtung der Gewinnverwendung - Vermeidung der Vermögensbewertung durch Begrenzung außerplanmäßiger Abschreibungen Fair Value Bewertung: Ausschüttung von nicht realisierten Gewinnen (zB Aktienkurs steigt) nach HGB verboten (→ nach internationaler RL erlaubt bzw. IRFS sogar verpflichtend) Gefahr bei Kursverlust von Auflösung des EK, um die Schulden zu decken

Maßgeblichkeitsprinzip: Handelsbilanz (wird schöner gerechnet) als Grundlage der Steuerbilanz Betriebsvermögen nach HGB als Grundlage

Differenzierung der RL- Vorschriften zwischen: - allen Kaufleuten - ergänzende Vorschriften für Kap.gesell., Genossenschaften , branchenspezifisch

Buchführungspflicht: nach Handelsrecht: alle Kaufleute vorbehaltlich §241a HBG → Befreiung, wenn weniger als 500T€ Umsatzerlös und 50T€ JÜ (keine Pflicht der BF und Inventur) nach Steuerrecht: - wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher führen muss (derivative Buchführungspflicht) §140 AO - Gewerbetreibende sowie Land- und Forstbetrieb ab: Umsatz › 500T€; Flächen mit Wirtschaftswert › 25T€, Gewinn aus Gewerbebetrieb › 50T€; Gewinn aus Forst › 50T §141 AO Eines muss erfüllt sein, keine Freiberufler

Kaufmannsbegriff Istkaufmann: Gewerbebetrieb (in kaufm. Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb) Kannkaufmann: Eintragung ins Handelsregister (Kleingewerbe, Land& Forstwirtschaft) Formkaufmann: Rechtsform (Genossenschaft, Kapitalgesellschaften)

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Gewerbebetrieb (Steuerrechtlich) - selbstständige, nachhaltige Betätigung - Gewinnerzielungsabsicht - Beteiligung am allgemeinen, wirtschaftlichen Verkehr (DL am Markt) - NICHT: Land, Forst, Freiberufler

Handelsrechtlicher Begriff - offene (allg. wirtschaftlicher Verkehr) - planmäßige (nachhaltige, wiederholend) - selbstständige - erlaubte - Gewinnerzielungsabsicht - NICHT: künstlerisch, freiberuflich

Prüfschema der Kaufmannseigenschaft

Kapitalgesellschaft/Genossenschaft nein

Formkaufmann ja

Gewerbliches Unternehmen ja

nein

Nichtkaufmann

Freiberufler nein

Nichtkaufmann ja nein

Land/Forst nein Kfm. Organisation Ja

Eintrag ins HR

nein

Nichtkaufmann

ja Kannkaufmann

Istkaufmann

Grundsatz für den Jahresabschluss - Jahresabschluss nach GoB aufstellen → klar und übersichtlich §243 HGB - Jahresüberschluss hat unter der Beachtung der GoB ein entsprechendes Bild zu machen (→ True and fair view) → notfalls Vermerke im Anhang §264 II HGB

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Größenkriterien §267 HGB (§§288,316,276 HGB)

Kleine Kap.gesell. Mittlere Kap.gesell. Große Kap.gesell. Großunternehmen * (rechtsformunabhängig)

Bilanzsumme T€ ≤ 4.840 ≤ 19.250 › 19.250 › 65.000

Umsatz T€ ≤ 9.680 ≤ 38.500 › 38.500 › 130.000

Arbeitnehmer ≤ 50 ≤ 250 › 250 › 5.000

→ Kapitalorientierte Kap.gesell. gelten grundsätzlich als große Unternehmen → 2 Kriterien müssen an 2 aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen erfüllt sein §267 III * 2 Kriterien müssen an 3 aufeinander folgenden Abschlussstichtagen erfüllt sein §1PublG

GoB nach HGB (obere Grundsätze) Richtigkeit / Willkürfreiheit Klarheit (Gliederung von Bilanz /GuV, Einzelbewertung, Saldierungsverbot) Vollständigkeit (Pflicht zur Inventur, Bilanzkontinuität) Abgrenzung (Realisationsprinzip, sachliche und zeitliche Abgrenzung, Imparitätsprinzip) Stetigkeit (materielle Bilanzkontinuität) §§246 III, 252 I Nr.6 HGB (Zweck: intertemporärer Vergleich) Vorsicht (Kaufmann soll sich eher ärmer darstellen, Zweck: Gläubigerschutz) Richtigkeit Alles muss Tatsachen entsprechen. Abbildungen des wirtschaftlichen Geschehens muss objektiv sein, somit intersubjektiv nachprüfbar und bei Schätzungen die wahrscheinlichsten Grundlagen Klarheit Äußere Form und Gestaltung der BF müssen Sachverhalten verständlich widerspiegeln, verständlich für Dritte → Einzelbewertungsgrundsatz → Saldierungsverbot bei mehreren Forderungen Vollständigkeit Alle buchungspflichtigen Vorgänge und VG, schulden, Rechnungsabgrenzungen sind in der Bilanz sowie ALLE buchungspflichtigen Aufwendungen und Erträge in der GuV zu erfassen Abgrenzungsgrundsätze Realisationsprinzip Erfassung der Nettovermögensmehrung erfolgt in der Periode, in der die zugehörige Leistung realisiert wird. Ist auch international vorhanden, in D eher konservativ. Wann gilt ein Ertrag als realisiert? → Leitet sich aus Vorsichtsprinzip ab Sachliche Abgrenzung Wann wird der Aufwand erfasst? Nettovermögensminderungen sind in der Periode erfolgswirksam zu erfassen, in der die zugehörige Leistung realisiert wird (Matching Prinzip) 5

Zeitliche Abgrenzung AW/E werden von der zeitlichen Zuordnung erfasst. Streng zeitraumbezogene Nettovermögensänderungen werden zeitproportional erfasst bzw. aufgeteilt (Miete, Zinsen) Imparitätsprinzip Stark vom Vorsichtsprinzip geprägt. Zukünftige einzelgeschäftliche Gewinne dürfen nicht, zukünftige einzelgeschäftliche Verluste müssen erfasst werden, sodass die bekannt sind. Zukünftige Verluste antizipieren! Stetigkeit Formelle Stetigkeit in Hinblick auf Ausweis und Gestaltung der RL-Instrumente, sowie materielle Stetigkeit hinsichtlich Ansatz und Bewertung. → intertemporäre Vergleichbarkeit, nicht jahresmäßig abwechselnd; Vergleichsmöglichkeit muss gegeben sein Vorsicht „Kaufman hat sich eher ärmer als reicher darzustellen“ → weg. Gläubigerschutz (Einfluss auf Abgrenzung)

FAS-Verordnung - alle Kapitalmarktorientieren U sind verpflichtet (wenn Sitz in der EU) einen Konzernabschluss nach IFRS zu erstellen → Übergangsfrist bis 2007 für US Börsenteilnehmen, die nach US-GAAP bilanzieren - Wahlrecht, auch den IFRS im Einzelabschluss oder bei nicht-kapitalmarktorientierten Unternehmen anzuwenden - EU behält sich vor, den IFRS nur bei Gleichheit mit EG-Richtlinien anzuerkennen

Transformation der EU-Verordnung in dt. Recht → Einzelabschluss: von kapitalmarkt- und nicht-kapitalmarktorientierten Unternehmen: IRFS Wahlrecht; HGB Pflicht als Grundlage zur Ausschüttungsbemessung / steuerliche Gewinnermittlung → Konzernabschluss: - kapitalmarktorientierte Unternehmen: IRFS Pflicht - nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen: IRFS Wahlrecht - Sitz außerhalb der EU, aber in der EU gelistet: alle Einheiten, die an der EU Börse gelistet sind, müssen nach IRFS legen (außer US-Unternehmen mit US-GAAP als Ersatz)

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Kapitel 3: Basiselemente der Bilanzierung Jahresabschluss = Bilanz + GuV + Anhang

Materielle Grundsätze

1. Bilanz dem Grunde nach (Bilanzansatz)

formelle Grundsätze (Gliederung nach Fälligkeit, Liquidierbarkeit etc) 2. Bilanz der Höhe nach

Ausganswerte - Realisationspr. - Abgrenzungspr.

Korrekturwerte - Imparitätspr. - Vorsichtspr.

1. Bilanzierung dem Grunde nach Handelsrecht: → Aktiva: - wirtschaftlicher Wert, selbstständig bewertbar, selbstständig verkehrsfähig also einzeln veräußerbar (=Vermögensgegenstand), Sonderfall: Marken, Ruf (da schwer bewertbar) → Passiva: - selbstständig bewertbar - bestehende oder sicher erwartete Belastungen des Vermögens, die auf rechtl. oder wirtschaftl. Verpflichtung des U bestehen Steuerrecht → Aktiva: → Passiva:

- entstandene AW, die einen längeren Nutzen als ein Jahr versprechen - selbstständig bewertbar (=positives Wirtschaftsgut) - entspricht der Definition „Schuld“ haben (=negatives Wirtschaftsgut)

Bilanzierungsverbot - AW für Gründung- und Kapitalbeschaffung (Aktiendruck, Broschüren) §248 I HGB - Nicht entgeltlich erworbene VG des AV: Druckmittel, Verlagsrechte, Kundenlisten, Forschungskosten, Marktbefragung §248 II S.2 HGB - Rückstellungen außerhalb §249 I → Bilanzierungsverbot für HB und StB → Relevant ist immer das wirtschaftliche (nicht das juristische) Eigentum → bei Personengesellschaften: Abgrenzung: - Betriebsvermögen (betriebliche Nutzung › 50% - Privatvermögen (betriebliche Nutzung ‹ 10%) - Aktive latente Steuern = voraussichtlich zukünftige Steuerforderung - Passive latente Steuern = voraussichtlich zukünftige Steuerzahlung

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- Problem:

- Abschreibungswahlrecht bei vorübergehender Wertminderung (zB WP von 100 auf 80) → HBilanz - Abschreibungsverbot bei vorübergehender Wertminderung → SBilanz

Bilanzierungswahlrechte Disagio, ob Aktivierung §250 III HGB Kasse 80 an Verb. 100 Disagio20 1. Jahr: oder 2. Jahr:

AW an Disagio 10

(JÜ -10)

keine AW Buchung

(JÜ -20)

→ HB: Wahlrecht → StB: Aktivierungspflicht

Wahlrecht bei Rückstellungen Immer dann, wenn es sich um mittelbare Rückstellungen handelt →zB über Pensionskasse → HB: Wahlrecht → StB: Wahlrecht

Selbstgeschaffene, immaterielle Vermögensgegenstände §§248 II, 255 II S.4 HGB Des AV: → HB: Wahlrecht → StB: Ansatzverbot Des UV: → HB: Aktivierungspflicht → StB: Aktivierungspflicht immaterieller VG

100

an andere aktivierte Eigenleistungen

100

Beispiele: Arbeitsverträge (MA fehlt die Einzelverwertbarkeit): kein VG Arzneimittelzulassung: selbstgeschaffener, immaterieller VG Bewertungskriterien - selbstständig verwertbar - entgeltlich erworben - selbst hergestellt

→ Anschaffungskosten → Herstellungskosten

-abnutzbar - nicht abnutzbar

→ planmäßige und außerplanmäßige Abschr. → außerplanmäßige Abschr.

Zugang

Folgebewert.

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Anschaffungskosten: §255 I HGB Anschaffungspreis (Listenpreis) + Kosten der Beschaffungsvorbereitung - Anschaffungspreisminderungen (Rabatte, Skonti) + Anschaffungsnebenkosten (Zölle, Fracht) + Kosten der Herstellung der Betriebsbereitschaft (Montage etc.) + nachträgliche Anschaffungskosten (Erschließung) = ANSCHAFFUNGSKOSTEN Herstellungskosten: §255 II HGB Material EK + Fertigungs EK + Fertigungs SEK (zB Entwicklung) + angemessene Teile der Fertigungs GK (zB Lohn der Fertigungsleitung) + angemessene Teile der Material GK (zB Lagerung) + Werteverzehr des AV, soweit durch Fertigung veranlasst = HERSTELLUNGSKOSTEN (Mindestansatz) + AW für Sozialeinrichtungen, Sozialleistungen + Kosten der allgemeinen Verwaltung + Zinsen für Fremdkapital §255 III HGB = HERSTELLUNGSKOSTEN (Höchstansatz)

bilanzpolitische Wahl

→ Ansatzverbot von jeglichen Vertriebs-, Forschungskosten → Möglichst hohe Bewertung: hoher JÜ, da möglichst viele AW in den Herstellungskosten aktiviert werden Herstellungs- und Erhaltungsaufwand Herstellungsaufwand: (Kosten werden aktiviert und abgeschrieben) - wesentliche Substanzvermehrung (Wertsteigerung) - Änderung der Wesensart eines Wirtschaftsgutes - nicht nur geringfügige Verlängerung der Nutzungsdauer → Aktivierungspflicht nach HB und StB zB Bürogebäude, neues Stockwerk Erhaltungsaufwand: Kosten mindern JÜ - AW, die die Wesensart nicht ändern - WG in ordnungsgemäßen Zustand erhalten - regelmäßig in jährliche Höhe anfallen → nicht aktivieren, sofort AW zB Modernisierung, Instandhaltung, Wartung, Ersetzen

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2. Bilanzierung der Höhe nach - Erstbewertung: Anschaffungskosten / Herstellungskosten §255 I, II HGB - Abschreibung: AV: planmäßig oder außerplanmäßig §253 III S.1,2 oder S.3 UV: außerplanmäßig §253 IV HGB - Korrekturwerte AV: beizulegender Wert §253 III S.3 HGB (bei außerplanmäßig) UV: beizulegender Wert §253 IV S.2 HGB Börsen- oder Marktpreis §253 IV S.1 HGB Wertansatz bei Tauschgeschäften (→ Ansatz des Anschaffungswerts) Beispiel: Buchwert 100, Zeitwert 120, Steuersatz 10% 1.BW des hergegebenen Gegenstandes Alte Maschine 100 ↔ neue Maschine 100 (trotz Wert 102) → Steueraufwand → Verminderung des JÜ (-2) 2.Steuerneutraler Zwischenwert BW des hergegebenen Gegenstandes plus Aufdeckung der stillen Reserven in Höhe der Ertragssteuern Alte Maschine 100 ↔ neue Maschine 102 (BW+Steuer) → Steueraufwand-Ertrag = 0 → JÜ (+/-0) 3.höchsten mit vorsichtig geschätztem Zeitwert = steuerliche Vorgehensweise (vollständige Gewinnrealisierung) Alte Maschine 100 Neue Maschine 120 → + 20 (Ertrag) Steueraufwand 2 (10% x 20) → -2 → JÜ(+18)

Teilwert §6 I Nr.1 S.3 EStG = der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebes auf das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde → Erwerber führt den Betrieb weiter (= Fair Value) →hohe Unsicherheit bei der Erfassung des Wertes → Aufteilung des Gesamtwerts in einzelne Wirtschaftsgüter Lösungsansätze: - im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung Teilwert = tatsächliche AHK - in Folgejahren bei abnutzbarem Wirtschaftsgut Teilwert = fortgeführte AHK = AHK – Abschr. - in Folgejahren bei nicht-abnutzbarem Wirtschaftsgut Teilwert = fortgeführte AHK - in Folgejahren bei Wirtschaftsgütern des UV Teilwert = Wiederbeschaffungskosten bzw. Börsen-/Marktpreis

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Niederstwertprinzip Vorrübergehende Wertminderung → Abschr.-Verbot §253 III S4 (Ausnahme: Finanzanlagen) AV (gemildertes NWP) Dauernde Wertminderung: → Abschr. auf niedrigerem Wert muss vorgenommen werden §253 III S.3 HGB

UV (strenges NWP):

Abschreibung auf den niedrigeren Wert muss erfolgen §253 IV

Wann ist Wertminderung dauerhaft? Abnutzbares AV: →beizulegender Wert liegt erheblich unter dem BW, d.h. mind. die Hälfte der erwarteten RND unter dem planmäßigen RBW Nicht abnutzbares AV: → wenn innerhalb eines wirtschaftlich überschaubaren Zeitraums (3-5 Jahre) nicht mit einer Werterhöhung zu rechnen ist Börsennotierte Wertpapiere: HB: Wenn der Zeitwert des WP in den letzten 6 Monaten vor dem Bilanzstichtag mehr als 20% unter dem BW lag oder Der Zeitwert über mehr als 12 Monate unter dem BW liegt und der Durchschnitt der täglichen Börsenkurse um mehr als 10% unter dem BW liegt StB: Wenn Börsekurs plus AK Nebenkosten ‹ Buchwert und keine Anhaltspunkte für eine baldige Wertsteigerung vorliegen

Korrekturwerte - bei nicht abnutzbarem AV: Wiederbeschaffungs- oder Reproduktionskosten §253 III S.3 - abnutzbares AV: Wiederbeschaffungswert – planmäßige Afa - UV: Börsen-/Marktpreis – noch entstehende AW oder Wiederbeschaffungskosten §253 IV S.1+2 Maßgeblichkeit des Beschaffungsmarktes: - Roh/Hilfs/Betriebsstoffe - Unfertige/fertige Erzeugnisse (Fremdbezug nicht möglich) - Wertpapiere (wenn sie im Unternehmen bleiben sollen) Maßgeblichkeit des Absatzmarktes: - unfertige/fertige Erzeugnisse (soweit Fremdbezug nicht möglich) - Überbestände an Roh/Hilfs/Betriebsstoffe → zu viel

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Doppelte Maßgeblichkeit (→ niedrigerer Wert) - Handelswaren - Überbestände an UFE, FE

Kapitel 4: Bewertung des Anlagevermögens AV: alles ,was dem Geschäftsbetrieb dauerhaft dienen soll (1 Jahr und mehr) Bei Grundstücken gemeinsame Ausweisungen, aber getrennte Abschreibung! Wenn immateriell mit materiell gilt der Ansatz für den überwiegenden Wert (CD mit Programm)

Finanzanlagen Daueranlagen: - Anteile an verbundenen Unternehmen §271 II HGB - Beteiligungen §271 I HGB - WP des AV

viel Einfluss wenig Einfluss

Ausleihungen: - Ausleihungen an verbundene Unternehmen - Ausleihung an Unternehmen mit Beteiligungsverhältnis - sonstige Ausleihungen

Beteiligungen §271 I HGB - dient dem eigenen Geschäftsbetrieb - dauernde Verbindung - Beteiligungsvermutung: Anteile an Kapitalgesellschaft › 20% (außer verbundene Unternehmen) - Mitgliedschaft in eingetragene Genossenschaft ist keine Beteiligung

Verbundene Unternehmen §271 II HGB - Anteile an Unternehmen, di wegen beherrschendem Einfluss als MutterU oder als Tochterunternehmen in Konzernabschluss einbezogen sind

Bilanzierung (Handelsbilanz) - Abnutzbares AV: - planmäßige Abschreibung (Pflicht) §253 III S.1 HGB - außerplanmäßige Abschreibung (bei dauernder Wertminderung) (Pflicht) §253 III S.3 HGB - außerplanmäßige Abschreibung bei nicht dauernder Wertminderung (außer Finanzanlagen) (Wahlrecht) §253 III S.4 HGB - nicht abnutzbares AV: siehe oben, außer planmäßige Abschreibung entfällt

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Bilanzierung (Steuerbilanz) - abnutzbares AV: - planmäßige Abschreibung (Pflicht) §6 I Nr.1 S.1 EStG - außerplanmäßige Abschreibung (keine Pflicht) - bei dauernder außerplanmäßiger Wertminderung (Wahlrecht) → Teilwert §6 I Nr.1 S.2 EStG - Wertaufholung bis AK/HK, sofern Nachweis für Minderung nicht erbracht wird §6 I Nr.1 S4 EStG - nicht abnutzbares AV: siehe oben, außer planmäßiger Abschreibung §6 I Nr.2 S.2, Nr.2 S.3 i.V.m. Nr.1 S.4 EStG

Arten der Abschreibung - planmäßige Abschr.: normaler Werteverzehr (Vermögen wird korrekt dargestellt) - außerplanmäßige Abschr.: unvorhergesehender Werteverzehr - steuerliche Sonderabschreibung - bilanzielle Abschr.: auf AHK abzgl. Schrottwert, wenn wesentlich - kalkulatorische Abschr.: Wiederbeschaffungswert gem. Ziel der Substanzerhöhung (Kostenrechnung) - direkte AB (aktivische Abschr.) - indirekte AB: passivische Wertberichtigung → nicht zulässig bei Kapitalgesellschaften (Abschr. an Wertberichtigung auf Anlagen)

Abschreibungsplan AHK-Restwert, RND, Abschreibungsmethode → nach Maßgabe der Inanspruchnahme (Zähler eingebaut) → zeitlich bestimmte Abschreibungsmethode (Vergehen de...


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