Title | Jahresabschluss nach HGB |
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Author | Tobias |
Course | Jahresabschluss nach HGB und IFRS |
Institution | FernUniversität in Hagen |
Pages | 58 |
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Jahresabschluss nach HGB im Sommersemester...
Abkürzungen: ●
AB: Anfangsbestand
●
AG: Arbeitgeber
●
AN: Arbeitnehmer
●
ARAP: aktiver Rechnungsabgrenzungsposten
●
AV: Anlagevermögen
●
BV: Bestandsveränderungen
●
EBK: Eröffnungsbilanzkonto
●
EK: Eigenkapital
●
FA: Finanzamt
●
fert. Erz: fertige Erzeugnisse
●
FK: Fremdkapital
●
FLL: Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
●
GoB: Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
●
GuV: Gewinn- und Verlustrechnung
●
JÜ: Jahresübersicht
●
SAV: Sachanlagevermögen
●
sbA: sonstiger betrieblicher Aufwand
●
sbE: sonstiger betrieblicher Ertrag
●
sonst. VG: sonstiger betrieblicher Vermögensgegenstände
●
UE: Umsatzerlöse
●
USt: Umsatzsteuer
●
UV: Umlaufvermögen
●
VG: Vermögensgegenstand
●
Verb. ggü: KI: Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
●
Verb. ggü FA: Verbindlichkeiten gegenüber Finanzamt
●
VLL: Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
●
VSt: Vorsteuer
●
sbA: sonstige betriebliche Aufwand
●
sbE: sonstige betriebliche Ertrag
Rechnungswesen - Informationsfluss Strategisches Management Operatives Management
ontrolling nrechnung = internes nungswesen Buchführung = externes Rechnungswesen
Gliederung 1. Grundlagen des Rechnungswesens 1. Teilbereiche des Rechnungswesen 2. Aufgaben und Aufteilungen der Finanzbuchhaltung 3. Bilanz 4. GuV 5. Grundlagen des Jahresabschlusses 6. Gesetzliche Vorschriften 7. Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung 8. Inventar und Inventur 2. Buchtechnik (wichtig) 3. Anlagenbuchhaltung 4. Debitorenbuchhaltung 5. Kreditorenbuchhaltung (einschl. Waren) 6. Buchung des Zahlungsverkehrs 7. Personalbuchhaltung 8. Verbuchung von Rückstellungen
1. Grundlagen des Rechnungswesens 1.1 Teilereiche des Rechnungswesen
1.2. Aufgaben und Aufteilung der Finanzbuchhaltung Funktionen des Rechnungswesens: ●
Dokumentationsfunktion ○
Aufzeichnung sämtlicher Geschäftsfälle anhand von Belegen (zeitnah, zeitrichtig, geordnet, lückenlos, wahr und fortlaufend)
●
○
Beweismittel vor Gericht
○
Zahlungsbemessungsfunktion für Gewinnausschüttung
Informationsfunktion ○
Periodenweise (jährliche) Berichterstattung an Unternehmenseigner, Behörden, Gläubiger (Kreditgeber) usw. über Vermögens-, Finanz und ertragslage (Jahresabschluss)
○ ●
Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen
Planungsfunktion ○
Bereitstellung
●
Kontrollfunktion
●
Aussagen über Produktivität, Wirtschaftlichkeit u. des Rebelität des Unternehmens, seiner Betriebe und andere Teilsysteme
●
HGB und Abgabenordnung (AO) verpflichten zur Buchführung
●
Alle in Zahlenwerten festgestellten wirtschaftlich relevanten Ereignisse (Geschäftsvorfälle) werden chronologisch, systematisch und lïckenlos aufgezeichnet (Dokumentationsfunktion)
●
Voraussetzung für die Aufstellung des Jahresabschlusses ist die lïckenlose und ordnungsmäßige Aufzeichnung aller Geschäftsvorfälle => Pflicht zur Buchführung
●
zeitliche Abrechnungsperiode ist da GJ, das maximal 12 Monate umfassen darf
●
Beginnt mit der Unternehmensgründung, endet mit der Liquidation
Finanzbuchhaltung (FiBu): ●
Debitorenbuchhaltung (Forderungen)
●
Kreditorenbuchhaltung (Verbindlichkeiten)
●
Anlagenbuchhaltung
●
Zahlungsverkehr / Bank
●
Jahresabschluss
●
Steuern
$ 242 HGB: ●
Aufstellungspflicht zu Beginn und ende eines Geschäftsjahres (Abbildung von Vermögen und Schulden zu einem Zeitpunkt = Bilanzstichtag)
●
Vermögen Mittelverwendung; Passiva: Mittelherkunft
●
Differenz aus Vermögensgegenständen und Schulden wird als Reinvermögen oder eigenkapital bezeichnet
●
Die Veränderung des Reinvermögens wird (z. T.) in der Gewinn- und Verlust (GuV) dargestellt
Aktiva (A)
Passiva (P)
Grundstück 200 Gebäude 100 Bank 200
Verb. ggü. KI 150 VLL 150 EK 200
Summe 500
Summe 500
● ● ●
Vermögen (AV+UV) $247 HGB Mittelverwendung Gliederung nach Liquidierbarkeit (wie schnell kann ich die Gegenstände in Geld umwandeln)
1. Anlagevermögen (AV) a. Immaterielle Vermögensgegenstände, Rechte b. Sachanlagen c. Finanzanlagen 2. Umlaufvermögen a. Lagerbestand
● ● ●
Kapital (EK+FK) $247 HGB Mittelherkunft Gliederung nach Fristigkeit
1. Eigenkapital a. Gezeichnetes Kapital b. Kapitalrücklagen c. Gewinnrücklagen d. Gewinn/Verlustvortrag e. Jahresüberschuss 2. Rückstellung 3. Verbindlichkeiten
b. Forderungen, sonstige Vermögensgegenstände c. Wertpapiere d. Schecks, Kassenbestand, Guthaben bei Kreditinstituten 3. Rechnungsabgrenzungen
Aktiva ● ●
4. Rechnungsabgrenzungsposten
Passiva Anlagevermögen Umlaufvermögen ○ Forderungen ○ Liquide Mittel
● ●
Eigenkapital Fremdkapital ○ Rückstellungen ○ Verbindlichkeiten
Liquiditätsrechnung betrachtet Veränderung der liquiden Mittel: ●
Einzahlungen = Zunahme der liquiden Mittel
●
Auszahlungen = Abnahme der liquiden Mittel
Finanzierungrechnung betrachtet Veränderungen der liq. Mittel und Kreditvorgänge ●
Einnahmen = Zunahme des Netto-Finanzumlaufvermögens
●
Ausgaben = Abnahme des Netto-Finanzumlaufvermögens
Periodenbezogene Erfolgsrechnung betrachtet Veränderungen des Eigenkapitals bzw. des Reinvermögens in der GuV ●
Ertrag (Wer aller betrachten Leistungen) = Zunahme des Reinvermögens = Wertzuwachs
●
Aufwand (wert aller betrachteten Leistungen) = Abnahme des Reinvermögens = Wertverzehr
1.4. Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) ●
Abbildung eines Zeitraumes (= GJ)
●
Gib an, ob das Jahresergebnis positiv oder negativ ausgefallen ist → Übertrag in die Bilanz zum Jahresabschluss
●
Buchung erfolgswirksamer Geschäftsvorfälle
●
Zunahme bzw. Abnahme des Reinvermögens/Eigenkapitals: ○
Aufwand: Güterverbrauch; Leistungs- / Wertverzehr
○
Ertrag: Gütenveräußerung; / Leistungs- / Werteveräußerung
●
Gewinn bzw. Verlust = Erträge - Aufwendungen
●
Aufbau geregelt in $275 HGB für Kapitalgesellschaften
●
Bilanz und Gewinn und Verlusrechnung bildet zusammen den Jahresabschluss ($ 242 Abs. 3 HGB) der Jahresabschluss unteliegt gesetzlichen Vorschriften.
●
Der Jahresabschluss ist bei Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH und AG) um einen Anhang zu erweitern ($264 Abs. 1 Satz 1 HGB). Der Anhang hat die Aufgabe, die Bilanz und GuV zu erläutern
●
Mutterunternehmen (Konzern) bzw. kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften mïssen ihren JA um eine Kapitalflussrechnung erweitern.
●
GuV (Gewinn / Verlust) → Bilanz (Eigenkapital)
Der Jahresabschluss hat die Aufgabe, die wirtschaftlichen Vorgänge eines Unternehmens in einem komprimierten Zahlenwerk zu dokumentieren.
1. Einzelabschluss a. Jahresabschluss einzelner Konzernunternehmen b. Informationsfunktion c. Zahlungsbemessungsfunktion für ergebnisabhängige Zahlungen (Dividenden) 2. Konzernabschluss a. Konzernabschluss wird von Mutterunternehmen für die Konzerne erstellt b. Bestehen aus zusammengefassten bzw. konsolidierten Einzelabschlüssen der Mutter- und Tochterunternehmen i.
dadurch werden Konzernunternehmen so dargestellt, als ob es sich um ein einziges Unternehmen handelt
c. Aufstellung i.d.R. deutlich aufwendiger als Jahresabschlüsse einzelner Unternehmen 3. Internationaler JA a. Zunehmende Globalisierung der Märkte führte auch zu einem Zusammenwachsen der Kapitalmärkte b. Zur Befriedigung der Informationsbedürfnisse der Investoren bedienen sich Unternehmen in ihrer Finanzberichterstattung einer einheitlichen Sprache c. Seit dem 01.01.2005 müssen alle kapitalmarktorientierten Mutterunternehmen, die an einem organisierten Kapitalmarkt tätig sind, ihren Konzernabschluss nach International Financial Reporting Standards (IFRS) aufstellen d. IFRS/US-GAAP 4. Bilanzanalyse und Politik a. Untersuchung quantitativer und qualitativer Informationen b. Kennzahlen, meist in Form von Verhältniszahlen
Buchführungspflicht ●
nach Handelsrecht (238 HGB) ○
●
nach dem Handelsrecht ist jeder Kaufmann verpflichtet Bücher zu führen
nach Steuerrecht ○
140 AO:
○
141 AO:
Kaufmannsbegriff: ●
Kaufmann kraft Gewerbebetrieb → Istkaufmann ph. 1 HGB → In kaufmännischer Weiser eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich
●
Kaufmann kraft eintragung → Kannkaufmann ph. 2 und 3 HGB → Kleingewerbe Land- und Forstwirtschaft
●
Kaufmann kraft Rechtsform → Formkaufmann ph 6. HGB → Kapitalgesellschaften Genossenschaften
Buchführungspflicht …
1.6 Gesetzliche Vorschriften ph 238 bis 263 HGB: Allgemeine Vorschriften für alle Kaufleute Anforderungen des 238 HGB: ●
Pflicht, Bücher zu führen für Kaufleute
●
Darstellung der Handelsgeschäfte und der Lage des Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)
●
Buchführung muss sachverständigen Dritten einen Überblick über Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens innerhalb angemessener Zeit vermitteln.
Anforderungen des 239.1 bis 239.3 HGB: ●
Handelsbücher müssen in einer lebenden Sprache geschrieben werden. Nach Bedarf müssen Abkürzungen, Ziffern, Buchstaben oder Symbole eindeutig festgelegt werden.
●
die sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden.
●
Fehler müssen aufgezeichnet werden
1.7 Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ●
Weitere Norm für Jahres- und Konzernabschluss
●
Allgemein anerkannte (nicht gesetzlich normierte) Regeln über die Führung von Büchern sowie die Erstellung des Jahresabschlusses
●
Zwingend zu beachtende Rechtssätze, die das Gesetz ergänzen
●
Greifen überall dort, wo spezifische Gesetz Vorschrifts der Auslegung bedürfen
●
q
●
q
●
q
Grundsatz der Richtigkeit und Willkürfreiheit 239 Abs. 2 HGB: ●
Bücher müssen den tatsachen entsprechend geführt werden (einschl. Verbuchung auf richtigen Konten)
●
Übereinstimmung der Sachverhalte mit der Buchführung muss objektiv (d.h. von anderen Personen) überprüfbar sein
●
Willkürfreiheit: Bilanzierende hat sich bei vorgenommenen Schätzungen an den wahrscheinlichsten Annahmen zu orientieren
●
Ein sachlicher Mangel liegt vor, wenn die Eintragungen in den Bïchern nicht der Wahrheit entsprechen, weil ○
Geschäftsvorfälle, die stattgefunden haben, nicht aufgezeichnet werden
○
Geschäftsvorfälle falsch aufgezeichnet werden
○
Geschäftsvorfälle aufgezeichnet werden die nicht stattgefunden haben (fingierte Buchungen)
○
bei der Inventur nicht alle VH und Schulden erfasst werden
○
bei der Inventur VG und Schulden aufgeführt werden, die nicht vorhanden sind oder
○
VG und Schulden falsch, d.h. nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, bewertet werden
Grundsatz der Klarheit und übersichtlichkeit 243 Abs. 2 HGB: ●
Qualität der äußeren Darstellung (Form der Aufzeichnungen)
●
Verständliche und übersichtliche Darstellung (eindeutige Bezeichnung von Geschäftsvorfällen, Bilanzposten und erfolg bestanden)
●
Insbesondere Beachtung der Gliederungsvorschriften der Bilanz (255 HGB) und GuV (275 HGB): Einzelbewertung (252.1 Nr 3. 3 HGB), Saldierungsverbot (246 Abs. 2 HGB)
Grundsatz Einzelbewertung 252.1 Nr 3 HGB: ●
Vermögensgegenstände und Schulden sind einzeln zu bewerten
Saldierungsverbot 246.2 HGB: Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite, Aufwendungen nicht mit erträgen und Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden.
Grundsatz der Vollständigkeit 239.2 HGB; 246.1 HGB: ●
Berücksichtigung aller relevanten Fakten (erfassung aller Buchungspflichten Geschäftsvorfälle(
●
Formelle Bilanzkontinuität (252.1 Nr 1 HDB): Alle positionen der Schlussbilanz eines GJs müssen wertmäßig mit den Positionen
Grundsatz der Stetigkeit 252.1 nr 6 HGB; 265.1 HGB; 246.3 HGB: ●
Formelle Bilanzstetigkeit (gleiche Gliederungsvorschriften, d.h. die Form der Darstellung, insb. die Gliederung der Bilanz und GuV, ist beizubehalten)\
●
Materielle Bilanzstetigkeit (gleicher Wert- und Mengenmaßstab, d.h. die im vorhergehenden JA angewandten Bewertungsmethoden sind beizubehalten)
●
Ansatzstetigkeit: über den Ansatz art- und funktionsgleichheit VG und Schulden ist in gleich gelagerten Fällen stetig zu entscheiden)
Grundsatz der Vorsicht 252.2 Nr 4 HGB: ●
Kaufmann rechnet sich nicht reicher, als er tatsächlich ist, sondern im Zweifel ärmer
●
Dient in erster Linie dem Gläubigerschutz und stellt dominantes Prinzip
Imparitätsprinzip 252.1 Nr 4 HGB: Unterschiedliche Behandlung von Gewinnen und Verlusten (Gebot der Verlustantizipation, jedoch Verbot der Gewinnantipation) 1. Realisationsprinzip: Gewinne dürfen erst ausgewiesen werden, wenn sie durch den Umsatzprozesses in Erscheinung getreten sind 2. Niederstwertprinzip (aktivseite der Bilanz): Schränkt das Realisationsprinzip für Wertminderungen ein. Besagt dass von zwei möglichen Wertansätzen – z.B. AK einerseits und Börsenkurs andererseits – i. d. R. jeweils der niedrigere angesetzt wird => Aufwandsantizipation
Grundsatz der periodenabgrenzung 252.1 Nr 5 HGB: ●
Aufwendungen und Erträge des geschäftsjahres sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluss zu berücksichtigen
Grundsatz der Fortführung der Unternehmenstätigkeit 252.1 Nr 2 HGB: ●
Bei der Bewertung ist von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.
1.8 Inventar und Inventur Nach 240.2 HGB ist jeder Kaufmann verpflichtet, für den Schluss eines jeden GJs ein Inventar zu erstellen.
2. Buchungstechnik 2.1 Buchhaltungskonten Konto(-en) ●
Konten sind Verrechnungsstellen für das Verbuchen von Geschäftsvorfällen
●
Grundgedanke bei der Führung eines Kontos ist, jede Position der Bilanz/GuV gesondert festzuhalten und die Veränderungen dieser Position jeweils einzeln darzustellen
●
Das Bestandskonto ist eine zweiseitige Rechnung, die auf der einen Seite den Anfangsbestand (AB) und die Zugänge, auf der anderen Seite die Abgänge und den Endbestand (EB) enthält
●
EB = AB + Zugänge - Abgänge
●
Die linke Seite des Kontos wird mit soll, die rechte mit Handel
Kontenrahmen ●
Die formelle Ordnungsmäßigkeit der Buchführung setzt auch voraus, dass diese nach einem Kontenrahmen gegliedert ist
●
Der Kontenrahmen ist ein Organisations- und Gliederungsplan für das gesamte Rechnungswesen
●
Empfehlung für einheitliche Gliederung u. Bezeichnung der Konten; z.B. IKR, DATEV-Kontenrahmen
Kontenplan
●
Verzeichnis der im betrachteten Unternehmen notwendigen/verwendeten Konten
●
Dieses vom Rechnungswesen des Unternehmens definierte Gliederungsschema lehnt sich üblicherweise an einen Kontenrahmen an -> unternehmungsspezifische Ausgestaltung des jeweiligen überbetrieblichen Kontenrahmens.
●
Moderne IT-Systeme können mehrere Kontenpläne verwalten. Sie werden durch eine Kontenplan-Nr. unterschieden.
Staffelform ●
Verbuchung kann in Staffelform (untereinander) oder in Kontoform (Nebeneinander( erfolgen
●
Nachteil der Staffelform: ○
Viel Schreibarbeit durch ständige Fortentwicklung
○
Keine getrennte Darstellung der Zu und Abgänge
T-Konten ●
Die linke T-Kontenseite ist mit Soll überschrieben
●
Die rechte T-Kontenseite ist mit Haben überschrieben
●
Jedes Konto muss ausgeglichen sein wie in der Bilanz
●
Das Gleichgewicht stellt sich nicht automatisch ein, sondern durch Eintragung eines Saldos
2.2 Buchungstechnik
●
Jeder geschäftsvorfall wird in einer bestimmten Form verbucht, durch den Buchungssatz
●
Doppelte Buchführung (Doppik): Ein GV ist auf mindestens zwei Konten zu verbuchen
●
Die allgemeine Schreibweise lautet: Soll an Haben => Immer zuerst die Sollbuchung, erst anschließend die Habenbuchung
●
Bei einfachen Buchungssätzen steht der Sollbuchung immer genau eine betragsgleiche Habenbuchung gegenüber
●
Darüber hinaus gibt es aber auch zusammengesetzte Buchungen, d.h. mehrere Konten werden jeweils auf der Soll- und Habenseite gebucht
●
Die Summe der im Soll und haben gebuchten Beträge muss gleich sein
1. Die Anfangsbestände und Mehrung Buchungen sind auf der Seite, auf der sie in der Bilanz stehen, die Minderung Buchungen und Schlusssalen/EB auf der gegenüberliegenden Seite 2. Die Buchungsregeln der Aktiva und der Passiva sind genau spiegelverkehrt, d.h., was man in den Aktiva im Soll bucht, das geht bei den Passiva ins Haben.
2.3. Erfolgsneutrale Buchungsvorgänge
Eröffnungs und Abschlussbuchungen ●
Aus der Eröffnungsbilanz sind die dort ausgewiesenen Werte als AB in die entsprechenden Konten zu übertragen.
●
Im System der doppelten Buchführung werden diese Eröffnungsbuchungen stets als eigene Geschäftsvorfälle interpretiert => gesonderte Buchungssätze erforderlich
●
Keine Buchung ohne Gegenbuchung => zwischen Eröffnungsbilanz und den Konten der einzelnen Aktiva/Passiva ist ein zusätzliches Konto - das eröffnungsbilanzkonto (EBK) - einzurichten.
●
Nachdem, alle Konten eröffnet sind, ist das EBK nicht anderes als das Spiegelbild der eröffnungsbilanz
2.4. Erfolgswirksame Buchungsvorgänge
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