Handelsrechtlicher Jahresabschluss PDF

Title Handelsrechtlicher Jahresabschluss
Course Handelsrechtliche Rechnungslegung und steuerliche Gewinnermittlung
Institution Hochschule Rhein-Main
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Gesundheitsökonomie: 2. Semester ...


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Handelsrechtlicher Jahresabschluss 1. Grundsätze der handelsrechtlichen Jahresabschlusserstellung 1.1. Funktionen und Aufbau der Rechnungslegung Funktionen: Informationsfunktion: intern u. extern, Grundlage für Kontrolle, Planung, Bilanzanalyse und –vergleich Rechenschaftsfunktion: intern u. extern, gesetzlich und freiwillig, gegenüber Eigentümern, Gläubigern Dokumentationsfunktion: Nachweis inner- u. zwischenbetrieblicher Wertbewegungen, Nachweis der Geschäftsvorfälle in der Buchführung Sicherungsfunktion: Nachweis der Erhaltung der Rückzahlung von Fremdkapital gegenüber der Gläubigern Ermittlungsfunktion: Erfolgsermittlung als Grundlage für Ausschüttung und Besteuerung, Grundlage für Fusionen, Konkurs. Aufbau des Rechnungswesen: Buchführung und Jahresabschluss ist Teil der externen Rechnungswesen. Es ist vergangenheitsorientiert und basiert auf dem HGB. Der Jahresabschluss zeigt eine Abbildung der Ertrags, Vermögens und Finanzlage. Adressaten sind: Finanzamt, Banken, Gläubiger Kosten und Erlösrechnung, Betriebswirtschaftliche Statistik, Planungsrechnung sind Teil des internen Rechnungswesen. Wobei Planungsrechnung zukunfts- und nicht vergangenheitsorientiert ist. Es hat keine gesetzlichen Einschränkungen, dient dem Management zur Planung, Steuerung, Kontrolle, an betriebseigene Personen gerichtet. 1.2.

Gesetzliche Vorschriften zur Rechnungsauslegung

Branchenunabhängige Vorschriften zur Rechnungsauslegung HGB: §238 Buchführungspflicht, §240 Pflicht zur Aufstellung des Inventars, §242 Pflicht zur Erstellung des Jahresabschlusses, (Bilanz, GuV) §264 Zusätzliche Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Anhang und Lagebericht) Bestandteile der Rechnungslegungspflicht -

Buchführung Inventar Jahresabschluss (Bilanz, GuV) Kaufleute sind nach §238, 240, 242 dazu verpflichtet KGs müssen zu dem nach §264 Anhang und Lagebericht erstellen

1.3.

Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung

Anwendungspflicht für GoB: §243 HGB: „Jahresabschluss ist nach Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen“ §264 Abs. 2 HGB: Zusätzliche Vorschriften für Kapitalgesellschaften 1.3.1. Entstehung der GoB Ursprung: aus der Rechtsordnung, aus Steuerrichtlinien und Erlassen der Behörden, aus der praktischen Übung der Kaufleute Ermittlung: Induktiv: Ableitung der GoB aus der Anschauung und praktischen Übung des einzelnen Kaufmanns, Erfahrung eines einzelnen. Deduktiv: Ableitung der GoB aus den Zielsetzungen des Jahresabschlusses heraus. (Gesamtbild) 1.3.2 System der GoB GoB oben, darunter GoB im engeren Sinne, Grundsätze ordnungsgemäßer Inventur, Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung Prinzip der Unternehmensfortführung (§252 Abs.1 Nr.2 HGB) Es wird dauerhaft eine Fortführung des Betriebs angestrebt, sofern keine rechtlichen Gegebenheiten dagegen stehen. (Insolvenz, drohende Zahlungsfähigkeit) Bedeutung der Fortführungsprämisse: Gegenstände des Anlagevermögens werden zu fortführenden Anschaffungskosten bewertet. Prinzip der Periodenabgrenzung (§252 Abs. 1 Nr.5 HGB) Erträge und Aufwendungen werden dann erfasst, wenn sie wirtschaftlich verursacht sind, unabhängig vom jeweiligen Zahlungsvorgang Unterprinzipien der Periodenabgrenzung: Abgrenzung der Sache nach: Periodisierungsprinzip für Aufwendungen, Erfassung von Erträgen unter Berücksichtigung des Realisationsprinzips Abgrenzung der Zeit nach: zeitraumbezogene Aufwendungen und Erträge sind unabhängig von der Zahlung in den Perioden ergebniswirksam zu erfassen, denen diese Aufwendungen und Erträge zugerechnet werden. Daraus ergeben sich abhängig vom Zahlungszeitpunkt Abgrenzungserfordernisse: Antizipative Abgrenzungsposten: Aufwand/Ertrag vor Bilanzstichtag, Zahlung nach Bilanzstichtag, Bilanzposten: sonst. Verbindlichkeiten, sonst. Forderungen Transitorische Abgrenzungsposten: Aufwand/Ertrag nach Bilanzstichtag, Zahlung vor Bilanzstichtag, Bilanzposten: aktive, passive Rechnungsabgrenzungsposten

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Vollständigkeitsprinzip (§246 Abs.1 HGB) Im Jahresabschluss eines Unternehmens müssen Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten des Unternehmens sowie Aufwendungen und Erträge der Periode enthalten sein. Ausnahme: immaterielle Vermögensgegenstände Saldierungsverbot (§246 Abs.2 HGB) „Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite, Aufwendungen nicht mit Erträgen .. verrechnet werden“ Zweck: Sicherung der Klarheit, Übersichtlichkeit und Vollständigkeit Ausnahmen: gleicher Partner, Ford. und Verb. müssen beide fällig sein und §387 BGB Aufrechnungserklärung Stichtagsprinzip und Werterhellung (§252 Abs. 1 Nr.3+4 HGB) Vermögensgegenstände sind zum Abschlussstichtag zu bewerten. Dabei werden Geschäftsvorfälle während des Geschäftsjahres in der GuV und Bilanz berücksichtigt. Ereignisse nach dem Abschlussstichtag werden werterhellend (in Bilanz und GuV berücksichtigt) oder wertbegründet (nicht berücksichtigt) bewertet. Vorsichtsprinzip §252 Abs.1 Nr.4 HBG Vorsichtsprinzip setzt sich aus dem Imparitätsprinzip zusammen, welches aus Realisations- (realisieren nur tatsächliche Einkünfte) und Verlustantizipationsprinzip (rechnen mit Verlust in Zukunft) Einzelbewertungsgrundsatz §252 Abs.1 Nr.3 HGB Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Abschlussstichtag einzeln zu bewerten. Ziel ist die Vermeidung von Wertausgleichen. Stetigkeitsprinzip wird in drei unterteilt: Ansatzstetigkeit (§246 Abs.3 HGB): eine ausgewählte Methode (z.B. LiFo) muss beibehalten werden. Bewertungsstetigkeit (§252 Abs.1 Nr.6 HGB): zeitlich: gewählte Methode muss auch in Folgejahren beizubehalten sachlich: Vermögensgegenstände und Schulden sind nach den gleichen Methode zu bewerten. Ausweisstetigkeit (§265 Abs.1 HGB): Form der Darstellung, Gliederung der Bilanz ist beizubehalten. Es gibt Ausnahmen vom Stetigkeitsprinzip z.B. bei Gesetzesänderungen. Maßgeblichkeitsprinzip: Das Unternehmen ist verpflichtet eine Handelsbilanz zu erstellen, die unter Beachtung der steuerlichen Vorschriften anzupassen ist. Eine Steuerbilanz ist nicht zu erstellen.

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2. Bilanzierungsgrundsätze 2.1.1. Abstrakte Aktivierbarkeit Hier geht es um die Frage, ob ein Posten in der Bilanz aktiviert werden kann. Voraussetzung ist, dass der Posten ein Vermögensgegenstand ist. Definition Vermögensgegenstand: 1. Handelsrecht: wirtschaftlicher Vorteil für ein Unternehmen 2. Steuerrecht: Wirtschaftsgut, ist gegeben wenn Vorteil über Periode ausreicht. 3. IFRS: Ressource des Unternehmens, die ein Ergebnis aus der Vergangenheit darstellt. 2.1.2 Konkrete Aktivierbarkeit Wenn abstrakte Aktivierbarkeit gegeben ist, kann geprüft werden, ob der Posten im konkreten Fall aktiviert werden kann. Voraussetzung sind: Wirtschaftliches Eigentum beim Bilanzierenden (§246), Kein Aktivierungsverbot (§248), Vermögensgegenstand gehört zum Betriebsvermögen Wirtschaftliches Eigentum: Zuordnung von Vermögensgegenstände knüpft grundsätzlich an das rechtliche Eigentum an, für Bilanzierungszwecke ist das wirtschaftliche Eigentum maßgeblich. Rechtliches Eigentum wird an Wirtschaftlichen Eigentümer inklusive der Chancen und Risiken übertragen (Beispiel Aktie) Aktivierungspflicht: gilt grundsätzlich für alle Vermögensgegenstände (§246,1. S.1) Aktivierungswahlrecht: selbst geschaffene oder geringwertige immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens können aktiviert werden Aktivierungsverbot: gilt für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände wie Rechte, Lizenzen, Kundenlisten die nicht berücksichtigt wurden 2.2 Bilanzierung von Schulden Schulden sind bei folgender Vorrausetzungen in der Bilanz anzusetzen: Beim Bestehen einer rechtlichen oder faktischen Verpflichtung gegenüber Dritten, Höhe der Schuld lässt sich quantifizieren. 3. Bewertungsmaßstäbe des HGB’s Anschaffungskosten: geregelt in §255 Abs. 1 HGB, Anschaffungskosten = Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Anschaffungskosten bestehen aus: Anschaffungspreis, Anschaffungsnebenkosten, nachträgliche Anschaffungskosten, Anschaffungspreisminderungen Herstellungskosten: geregelt in §255 Abs. 2 und 3, Herstellungskosten = Aufwendungen, die entstehen durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten. Einzelkosten: Kosten, die einem Objekt direkt zurechenbar sind. Gemeinkosten: Kosten, die nicht direkt, also über einen Verteilungsschlüssel zurechenbar sind.

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Herstellungskosten im Gesundheitswesen: Heranzuziehen, für die Bewertung selbst erstellter Güter oder Leistungen. Zu dem handelt es sich im Gesundheitswesen im Wesentlichen um Patienten, die am Abschlussstichtag noch in Behandlung sind (sog. Überlieger). Bei der Inventur werden dann die noch verbleibenden Pat. gezählt und dokumentiert wann sie gekommen sind.

3.2.3. Beizulegender Wert nach Niederstwert-Vorschrift

Ziel: künftige Perioden sollen von negativen Erfolgsbeiträgen, die am Abschlussstichtag bereits erkennbar sind, freigehalten werden. Beispiel: Sportschuhe nur noch 25€ statt 30€ (100 Stück). Also Bestand von 3000 auf 2500 Euro verringert vor Bilanzstichtag. Dabei ist 30Euro der historische Wert und 25 Euro der beizulegende Wert. Buchungssätze: Bestandveränderung (GuV) an Fertige Erzeugnisse 500  Aufwand 20x1: Ergebnis: -500 Nach Verkauf: Kasse an Umsatzerlöse 2500 Bestandsveränderung an Fertige Erzeugnisse 2500 20x2: Ergebnis: 0

Bedeutung des beizulegenden Wertes für die Bewertung von Überlieger: -

-

-

Die Herstellungskosten für Überlieger sind zu vergleichen mit DRG-Erlösen abzüglich der noch anfallenden Kosten, die nach dem Bilanzstichtag bis zu Entlassung des Patienten noch anfallen werden. Überlieger sind mit dem niedrigeren Wert von Herstellungskosten und DRG Erlös abzüglich noch anfallender Kosten als unfertige Leistungen oder Erzeugnisse in der Bilanz zu bewerten. Pat. hat HK von 4920 Euro, kalkuliert ist das er 4 Tage länger bleiben muss und diese fallen ins neue Jahr. Kosten des neuen Jahres werden vom voraussichtlichen DRGErlös abgezogen, es bleibt der beizulegende Wert.

3.3 Bewertung von Schulden (§253 Abs.1 HGB): Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag zu bewerten, Erfüllungsbetrag = Betrag, der notwendig ist, die Schuld bei normaler Abwicklung zu begleichen, §253 Abs. 2 HGB Rückstellungen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr sind abzuzinsen

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4.1. Gliederungsgrundsätze des HGBs sind in §243 Abs.2 sowie §265 Abs.1-8 zu finden.

Gesamtkostenverfahren: Umsatzerlöse +/-

Bestandsveränderungen und aktivierte Eigenleistungen -

Materialaufwand Personalaufwand Abschreibungen

+/-

Sonstige betriebliche Erträge und Aufwendungen

+

Finanzerträge -

Finanzaufwand

= Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag vor Steuern – Ertragsaufwand = Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag nach Steuern Umsatzkostenverfahren: Umsatzerlöse -

Umsatzkosten Vertriebskosten Verwaltungskosten

+/- Sonstige betriebliche Erträge und Aufwendungen + Finanzerträge -

Finanzaufwand

= Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag vor Steuern – Ertragsaufwand = Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag Spezielle Gliederungsvorschriften nach KHBV -

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Nach §1 KHBV müssen Krankenhäuser die als Rechtsform eine Kapitalgesellschaft sind, müssen nicht die Gliederungsvorschriften §§266, §275 HGB anwenden. Bilanz, GuV, Anlage sind nach den Anlagen 1-3 zu gliedern, dies gilt für alle KHs

5.1. Anlagevermögen 5.1.1 Immaterielle Vermögensgegenstände: sind nicht materialisierte Werte, die dazu bestimmt sind, dem Unternehmen dauerhaft und über einen längeren Zeitraum zu dienen. Darunter fallen: selbstgeschaffene und entgeltliche Schutzrechte sowie Lizenzen, z.B. selbstentwickelte Software, Patent, Rechte, Geschäfts- oder Firmenwert, Geleistete Anzahlungen Ansatzvoraussetzungen: (Ansatzwahlrecht nach §248 Abs.1 HGB) Einzelverwertbarkeit und selbstständige Bewertungsfähigkeit, Dokumentation die belegt, dass Kosten für selbstgeschaffenen Gegenstand angefallen sind. z.B. selbstentwickelte Software Entwicklung vs. Forschung: Entwicklung: Anwendung von Forschungsergebnissen oder anderem Wissen für die Neuentwicklung bzw. Weiterentwicklung eines Guts oder Verfahrens. Forschung: eigenständige Suche nach neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen, über deren Verwertbarkeit und Erfolgsaussichten noch keine Aussage gemacht werden kann. Aktivierbarkeit von selbsterstellten immateriellen Vermögensgegenständen: Vorrausetzungen für die Aktivierbarkeit sind technisches Nutzen sowie wirtschaftliche Erfolgsaussichten. Wesentlich für die Aktivierung ist die Festlegung des Zeitpunkt. Wird der immaterielle Vermögensgegenstand dann aktiviert, wird bei der Erstbewertung neben den Einzel und Gemeinkosten auch die Entwicklungskosten bei den Herstellungskosten miteinbezogen. Forschungs- und Vertriebskosten dürfen nicht miteinbezogen werden. Ist eine verlässliche Trennung von Forschung und Entwicklung nicht möglich, gelten alle Kosten als Forschungskosten.  damit ist keine Aktivierung möglich Entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände: Aktivierungspflicht für alle entgeltlich erworbenen immateriellen Vermögensgegenstände, soweit diese m wirtschaftlichen Eigentum des Bilanzierenden stehen. Erstbewertung erfolgt zu Anschaffungskosten gem. §255 Abs. 1 i.V.m. §253 Abs. 1 HGB Folgebewertung von immateriellen Vermögensgegenständen: -

-

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AHK sind planmäßig über die Nutzungsdauer abzuschreiben, wenn immaterieller Vermögensgegenstand abnutzbar ist i.d.R. Anwendung der linearen Methode ist keine Nutzungsdauer verlässlich bestimmbar, so wird ein selbstgeschaffener Vermögensgegenstand über einem Zeitraum von 10 Jahren abgeschrieben. (§253 Abs. 3, S.3 HGB) wenn eine dauerhafte Wertminderung vorliegt, ist eine außerplanmäßige Abschreibung erforderlich zusätzliche Wertminderung wenn die AHK (nach planmäßiger Abschreibung) größer als der beizulegende Wert sind fallen die Gründe für die vorgenommene außerplanmäßige Abschreibung in einem späteren Geschäftsjahr weg, muss eine Zuschreibung erfolgen. (§253, Abs.5 HGB)

Geschäfts- oder Firmenwert (GoF) Ist der mit dem Unternehmen verbundene immaterielle Wert, der die zukünftigen Ertragserwartungen berücksichtigt, die auf Faktoren wie Qualität des Managements, Belegschaft, Kundenstamm, Organisation etc. zurückzuführen sind. Unterschieden wird zwischen originärer GoF (entsteht im Unternehmen selbst/Aktivierungsverbot) und dem derivativen GoF (entsteht durch Unternehmenserwerb/Aktivierungspflicht) Möglichkeiten eines Unternehmenserwerbs Asset Deal: Unternehmenszusammenschluss durch Übertragung von Reinvermögen  Übernahme der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden des erworbenen Unternehmens in der Bilanz des Erwerbs Share Deal: Unternehmenszusammenschluss durch Übertragung der Anteile am Eigenkapital des Unternehmens  Anteile am Eigenkapital gelten als Vermögensgegenstand und werden in der Bilanz des Erwerbs im Finanzanlagevermögen ausgewiesen Erstbewertung des derivativen GoF: ist gemäß §253 Abs. 2 i.V.m. §246 Abs. 1, S.4 HGB mit seinen Anschaffungskosten in der Bilanz anzusetzen. Anschaffungskosten ermitteln sich dort folgendermaßen: Kaufpreis für das erworbene Unternehmen -

-

erworbenes Reinvermögen des erworbenen Unternehmens bewertet zu Zeitwerten = Anschaffungskosten des Geschäfts- oder Firmenwert Übernommene Vermögensgegenstände, bewertet zu Zeitwerten Übernommene Schulden, bewertet zu Zeitwerten = Erworbenes Reinvermögens, bewertet zu Zeitwerten

Folgebewertung des derivativen GoF: -

GoF gilt gem. §246 Abs. 1, S.4 HGB als zeitlich begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand Damit ist eine planmäßige Abschreibung über die voraussichtliche Nutzungsdauer erforderlich (§253, Abs.3 S.1 HGB) In Ausnahmefällen, erfolgt die die planmäßige Abschreibung über einen geschätzten Zeitraum von 10 Jahren. (§253 Abs.3+4 HGB) Der Abschreibungszeitraum ist im Anhang zu erläutern (§285,Nr.13) Steuerliche Abschreibungsdauer  15 Jahre Bei einer darüber hinaus gehenden dauerhaften Wertminderung sind außerdem außerplanmäßige Abschreibungen erforderlich (§253 Abs.3, S.5 HGB) Zuschreibungsverbot (§253 Abs.5, S.2 HGB)

5.1.2 Sachanlagevermögen  sind Vermögensgegenstände, die körperlich fassbar und damit beweglich oder unbeweglich sind und dazu bestimmt sind, dem Unternehmen dauerhaft zu dienen. Z.B. Grundstücke, Einrichtungen, Technische Anlagen

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Bewertung der Sachanlagen: Erstbewertung (nach §253; Abs.1): Anschaffungs- und Herstellungskosten gem. §255 Abs.1+2 HGB sind Aufwendungen, die notwendig sind um den Vermögensgegenstand zu erwerben bzw. herzustellen und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Folgebewertung: -

Ist es ein abnutzbarer Vermögensgegenstand, so muss dieser über die geschätzte Nutzungsdauer planmäßig abgeschrieben werden (§253, Abs.3, S.5) Bei einer dauerhaften Wertminderung, ist zu dem eine außerplanmäßige Abschreibung zwingend vorzunehmen (§253, Abs.3 S.5 HGB) Bei einer nur vorübergehenden Wertminderung ist eine außerplanmäßige Abschreibung nicht erlaubt Sind die Gründe für diese außerplanmäßige Abschreibung weggefallen, hat zwingend eine Wertaufholung durch Zuschreibung zu erfolgen. (§253 Abs. 5 S.1 HGB)

Planmäßige Abschreibung:

-

Aufgabe: Verteilung der Anschaffungskosten- oder Herstellungskosten auf den Zeitraum der Nutzung  Periodisierung der Aufwendungen Ziel: Abbildung des tatsächlichen Werteverzehrs der Periode Abschreibung ist dann planmäßig, wenn zu Beginn de Nutzung ein Abschreibungsplan festgelegt wird: Bestimmung einer Abschreibungsmethode, Festlegung der Nutzungsdauer HGB schreibt keine Methode vor, grundsätzlich zulässig sind: lineare Methode (AK/ND) geometrische degressive Methode (prozentuale Abschreibung) arithmetische degressive Methode (AK/ND+ND-1.... z.B. bei 4 Jahren  4+3+2+1 leistungsabhängige Methode (abhängig von in Inanspruchnahme, AK/Gesamtleistung z.B. km)

Besonderheiten: Abschreibungszeitraum: Beginn: im Monat der Anschaffung oder Herstellung (Betriebsbereitschaft), Ende: Ablauf wirtschaftlicher Nutzungsdauer Veräußerung: Gewinne oder Verluste aus Verkäufen werden als Differenz von Verkaufserlös und Buchwert i.d.R. als Saldo gegen sbE/sbA gebucht. Komponenten-Ansatz nach IFRS Was versteht man unter einen Komponentenansatz? Das Ziel ist, dass der Werteverzehr möglichst den tatsächlichen Verhältnissen abgebildet werden soll. Besteht ein Vermögensgegenstand aus unterschiedlichen Komponenten, die jeweils unterschiedlich lange Nutzungsdauern aufweisen, sind diese Komponenten, soweit deren Anschaffungswert nicht unbedeutend getrennt abzuschreiben. Z.B. wird bei einer neuen Röntgenanlage, die Nutzungsdauer der Anlage an sich und der Röhre getrennt abgeschrieben. Außerplanmäßige Abschreibung: nach §253, Abs.3 S.5, zusätzliche Abschreibung auf den niedrigeren beizulegenden Wert, falls Wertminderung voraussichtlich von Dauer ist.

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Ausgangspunkt für die Ermittlung des beizulegenden Wertes = Beschaffungsmarkt. Voraussichtlich dauerhafte Wertminderung: beizulegender Wert liegt während eines erheblichen Teils der Restnutzungsdauer unter der fortgeführten AHK. Nach erfolgter außerplanmäßiger Abschreibung ist diese für die Folgejahre entsprechend anzupassen. Zuschreibungsgebot: §253 Abs.5 HGB: sind die Gründe für in der Vergangenheit vorgenommene außerplanmäßige Abschreibungen weggefallen, ist zwingend eine Wertaufholung erforderlich. Zuschreibung maximal bis zu den fortgeführten Anschaffungskosten, d.h. der Betrag, der sich ohne eine außerplanmäßige Abschreibung ergäben hätte. Finanzierung des Sachanlagevermögens Die Anschaffung von Sachanlagevermögen von Krankenhäusern wird überwiegend gefördert: -

durch Einzelfördermittel (für Errichtung, Erweiterung eines KH) durch Pauschalförderung (Ersatzbeschaffung von Vermögensgegenständen mit ND von 3-15 Jahren)

Behandlung von Zuschüssen und Fördermitteln im Jahresabschluss Zuschüsse, die d...


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