Zusammenfassung Jahresabschluss PDF

Title Zusammenfassung Jahresabschluss
Course Jahresabschluss
Institution Technische Universität Dresden
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Summary

Ausführliche Zusammenfassung aller relevanten Inhalte des Kurses "Jahresabschluss" bei Prof. Dr. Dobler inklusive Zusammenfassung der Mitschriften aller Übungen....


Description

Zusammenfassung Jahresabschluss A. Grundlagen der handelsrechtlichen Rechnungslegung B. Vorschriften für alle Kaufleute C. Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften D. Handelsbilanz VS. Steuerbilanz Der Unterschied zwischen Bilanz und GUV - Bilanz als Gegenüberstellung von Aktiva und Passiva zu einem Stichtag  Bestandsgrößen zu einem Stichtag  Residuum, insb. zwischen Vermögen und Schulden

-



Vermögen > Schulden: Eigenkapital



Vermögen < Schulden: bspw. nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag

GuV als Gegenüberstellung von Erträgen und Aufwendungen  Stromgrößen über eine Periode  Erträge als periodisierte Einzahlungen/ Aufwendungen als periodisierte Auszahlungen  Residuum zwischen Erträgen und Aufwendungen •

Erträge > Aufwendungen: Gewinn (Jahresüberschuss)



Erträge < Aufwendungen: Verlust (Jahresfehlbetrag)

A. Grundlagen der handelsrechtlichen Rechnungslegung 1. Statische versus dynamische Bilanztheorie -

Bilanztheorie untergliedert in 4 Schwerpunkte: betriebswirtschaftliche Bilanztheorie, Bilanzrechtstheorie, Bilanzgestaltungstheorie und Bilanzwirkungstheorie

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Jahresabschluss  nur betriebswirtschaftliche Bilanztheorie relevant

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betriebswirtschaftliche Bilanztheorie untergliedert in statische und dynamische Bilanztheorie  Hauptmerkmal der statischen Bilanztheorie = Vermögen; Erfolg ist nur Nebenzweck  aber Erfolg ist Hauptzweck der dynamischen Bilanztheorie  Wichtig: Erfolg und Vermögen treten NICHT gleichzeitig auf

2. Rechnungslegungszwecke -

im HGB kein expliziter Zweck  Zwecke jedoch ableitbar:

-

Information und Zahlungsbemessung Information unterteilt in Dokumentation (als Basis), Rechenschaft, Entscheidungsfundierung

-

dient dem Individual- und Funktionsschutz

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insb. in Deutschland ist der Gläubigerschutz sehr wichtig Gläubigerschutz durch Information und vorsichtige Gewinnermittlung (Vorsichtsprinzip, Imparitätsprinzip)  bei Kapitalgesellschaften durch Ausschüttungssperren (§ 268 Abs. 8 HGB)

Beispiel: - Selbstinformation: Unternehmen erhält Daten über finanziellen Stand/ wirtschaftliche Lage (aber mit Vorsichtsprinzip)

-

Fremdinformation: die Bank erhält auch Daten über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens. Kann daraufhin den Kredit kündigen, wenn es sich um eine ungünstige Lage handelt.

3. Normquellen und Stufenkonzept -

Regulierung der handelsrechtlichen Rechnungslegung (HGB, PublG, AktG, nat. und internat. Verordnungen, DRS,

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Verlautbarungen des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V., Gerichtsentscheidungen) Drittes Buch des HGB (kodifiziertes Bilanzrecht in pandektistischer Tradition, vom Allgemeinen zum Besonderen)

Stufenkonzept:

4. Aufstellungspflichten und Bestandteile des Jahresabschlusses Abschlusspflichten: Aufstellung, Prüfung, Offenlegung  abhängig von Rechtsform, Unternehmensgröße, Kapitalmarktorientierung, Branche, Konzernzugehörigkeit  Größenkriterien nach §267 HGB  Erleichterungen für Kapitalgesellschaften und atypische Personenhandelsgesellschaften i.S.v. § 264a HGB bezüglich Bilanz, GuV, Anhang und Lagebericht

 Anwendungsbereich der IFRS in Deutschland nach EU-Verordnung und BilReG

B. Vorschriften für alle Kaufleute 1. Übergreifendes Ansatzkonzept

Vorschriften für alle Kaufleute §§ 238-263 HGB §§ 238-241a HGB Buchführung, Inventar §§ 242-256a HGB Jahresabschluss (Bilanz, GuV) §§ 257-261 HGB Aufbewahrungs- und Vorlagevorschriften § 263 HGB Vorbehalt landesrechtlicher Vorschriften

Bilanzansatz -

Aktivierung: Bilanzansatz insb. eines VGG

-

Passivierung: Bilanzansatz insb. einer Schuld

Bilanzierungsentscheidung -

abstrakte Bilanzierungsfähigkeit, wenn Charakteristika eines VGG/ einer Schuld erfüllt

-

Charakteristika eines VGG:  ökonomischer Wert, der dem Unternehmen zukünftigen Nutzen verspricht

-

 selbstständige Bewertbarkeit und Verkehrsfähigkeit Charakteristika einer Schuld:  Leistungsverpflichtung (rechtlich bedingt oder faktisch)  wirtschaftliche Belastung, aus der sich für das Unternehmen eine zukünftige Bruttovermögensänderung ergibt  Quantifizierbarkeit

Erklärung zur Grafik: wenn Charakteristika erfüllt (= abstrakte Bilanzierungsfähigkeit)  dem Betriebsvermögen zugehörig? (= konkrete Bilanzierungsfähigkeit aufgrund gesetzlicher Vorschriften)  wenn nicht: nicht bilanzierbar; wenn doch  Bilanzierungsverbote vorhanden?  wenn nicht: Wahlrecht -

Aktivierungsverbote: § 248 Abs. 1 Nr. 1,2,3 HGB und § 248 Abs. 2 S. 2 HGB

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Aktivierungswahlrecht: § 248 Abs. 2 S.1 HGB und § 250 Abs. 3 HGB und § 274 Abs. 1 S. 2 HGB Aktivierungsgebot für Nicht-VGG (insb. immaterielle VGG): § 246 Abs. 1 S. 4 HGB und § 250 Abs. 1 S. 1 HGB

-

Passivierungsverbote: § 249 Abs. 2 S. 1 HGB Passivierungswahlrechte

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Passivierungsgebot für Nicht-Schulden: § 247 Abs. 1 HGB (Eigenkapital) und § 249 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 HGB (Aufwandsrückstellungen) und § 250 Abs. 2 HGB (passive RAP) und § 274 Abs. 1 S. 1 HGB (passive latente Steuern), sofern keine Rückstellung

-

relatives Vollständigkeitsgebot: § 246 Abs. 1 HGB

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grundsätzliches Verrechnungsverbot § 246 Abs. 2 HGB Bilanzstruktur § 247 HGB

Bilanzkennzahlen

2. Übergreifende Bewertungsmaßstäbe -

Zugangsbewertung von VGG (=> im Zugangszeitpunkt)  AK § 253 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 255 Abs. 1 HGB  HK § 253 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 255 Abs.2, 2a und 3 HGB

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Folgebewertung von VGG (=> in Folgeperioden)  planmäßige AfA § 253 Abs. 3 HGB  außerplanmäßige AfA § 253 Abs. 3 S. 5 und Abs. 4 S. 1 HGB  Wertaufholungsgebot § 253 Abs. 5 HGB

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Bewertung von Schulden  grundsätzlich Erfüllungsbetrag § 253 Abs. 1 S. 2 HGB  in besonderen Fällen bei Pensionsrückstellungen beizulegender Zeitwert § 253 Abs. 1 S. 3 HGB  Diskontierung von Rückstellungen § 253 Abs. 2 HGB

-

Anschaffungskosten nach § 255 Abs. 1 HGB Kosten der Beschaffungsvorbereitung

+ Anschaffungspreis: UST nicht berücksichtigen –Anschaffungspreisminderungen: - Boni: (nachträglich) mengenmäßige Boni nicht absetzbar (§ 255 Abs. 1 Satz 3 HGB) - Zuschuss: Wahlrecht - Anschaffungspreisminderung (Verminderung jährliche AfA) - passiver Rechnungsabgrenzungsposten

+ Anschaffungsnebenkosten: erhöhen AK z.B. Transportversicherung, wenn einzeln zuordenbar + Kosten der Herstellung der Betriebsbereitschaft, z.B. Kosten für Funktionstests, Monta ge + nachträgliche AK/HK: zusätzliche Einbauteile + Personalkosten => keine Instandhaltung => kein Nutzenaustausch

= AK/HK -

beizulegender Zeitwert § 255 Abs. 4 HGB

 = Marktpreis  wenn kein aktiver Markt  Bestimmung mit anerkannten Bewertungsmethoden  wenn nicht bewertbar  AK oder HK gemäß § 253 Abs. 4  Idee eines hypothetischen Verkaufspreises  unbestimmter Rechtsbegriff  Buchungssatz: Außerplanmäßige Abschreibung an Maschine 500

-

Herstellungskosten nach § 255 Abs. 2 und 3 HGB

Leasingbilanzierung -

Operate – Leasing: jederzeit kurzfristig kündbar (Mietvertrag); Aktivierung LG; Betriebsausgaben LN

-

Financial Leasing = Finanzierungsleasing: Voraussetzungen:  bestimmte Zeit ohne Kündigungsmöglichkeit  Erstattung mind. volle AK/HK + NK inkl. Finanzierungskosten durch LN in Mietzeit Vertragstypen: (1) Leasingvertrag ohne Option, (2) Leasingvertrag mit Kaufoption, (3) Leasingvertrag mit Mietverlängerungsfunktion, (4) Verträge über Spezialleasing Zurechnung  beim wirtschaftlichen Eigentümer Der Leasinggegenstand ist zuzurechnen: Grundtypen des Leasingvertrages 1. Ohne Option

2. Kaufoption

3. Verlängerung 4. Verträge über Spezialleasing

LG: Leasinggeber Mietzeit

LN: Leasingnehmer Mietzeit

40% < x < 90% der Nutzungsdauer (ND)

x < 40% + x > 90% der ND Mietzeit

Mietzeit 40% < x < 90% der ND + Restkaufwert min. lineare Buchwert Mietzeit 40% < x < 90% der ND + Anschlussmietze > min. AfA

x < 40% + x > 90% der ND oder wenn dazwischen und Restkaufpreis < linearer Buchwert Mietzeit x < 40% + x > 90% der ND oder wenn dazwischen und Anschlussmiete < min- AfA immer

3. Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung  Generalklausel des § 243 Abs. 1 HGB (für alle Kaufleute)  dienen dem Gläubigerschutz  Charakteristika der GoB: unbestimmter Rechtsbegriff; überindividuelle Normen (kodifiziert und nicht kodifiziert); Sicherung zweckadäquater Buchführung und Bilanzierung ; Auslegungshilfe der Vorschriften ; Schließung von Lücken in Vorschriften ; Verbund zur steuerrechtlichen Rechnungslegung Gewinnermittlungs-GoB:  Vorsichtsprinzip § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB ▪

eher „ärmer“ statt „reicher“ rechnen

 Realisationsprinzip § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB ▪ ▪

Gewinnrealisation am Abschlussstichtag  Vereinnahmung von Ertrag grundsätzlich bei Lieferung und Leistung Zuordnung derjenigen Ausgaben als Aufwand, die zur Erzielung des Ertrags erforderlich waren (Alimentationsprinzip)

▪ ▪

Durchbrechungen möglich (z.B. Bewertung zum beizulegenden Zeitwert) Probleme der Gewinnrealisierung durch Tausch oder bei langfristigen Fertigungsaufträgen

 Imparitätsprinzip § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB ▪ Ungleichbehandlung von unrealisierten (winkenden) Gewinnen und (drohenden) Verlusten durch Antizipation vorhersehbarer Risiken und entstandenen Verlusten  Wertaufhellungsprinzip § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB ▪ Informationen, die nach dem Abschlussstichtag, aber vor Aufstellung des JA bekannt werden o

wertaufhellende Informationen = die sich auf Gegebenheiten vor dem Abschlussstichtag bezieh en  im JA für abgelaufenes Geschäftsjahr berücksichtigen

o

wertbegründende Informationen = die sich auf Gegebenheiten beziehen, die sich erst nach dem Abschlussstichtag ereignet haben  im JA für das abgelaufene Geschäftsjahr nicht zu berücksichtigen, da Stichtagsprinzip

 Bilanzidentitätsprinzip § 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB ▪ ▪

Konsistenz und Lückenlosigkeit Eröffnungsbilanz = Schlussbilanz

 Fortführungsprinzip § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB ▪ ▪

stetige Fortführung der Unternehmenstätigkeit Gültigkeit der going concern-Annahme für mind. ein Jahr

 Einzelbewertungsprinzip § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB ▪ Durchbrechungen durch Festbewertung, Durchschnittsbewertung (§§ 240 Abs. 3 + 4, 256 S. 2 HGB), Verbrauchsfolgeverfahren (§ 256 S. 1 HGB), Pauschalbewertungen  Stichtagsprinzip § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB  Periodisierungsprinzip § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB ▪ Pagatorik und Periodisierung  Bilanzierungs- und Bewertungsstetigkeitsprinzip §§ 246 Abs. 3, 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB ▪ Sicherung der Vergleichbarkeit von JA im Zeitablauf ▪ sachübergreifende Gültigkeit ▪

zentrale Bedeutung für die Ausübung von Ansatz- und Bewertungswahlrechten des HGB

 Vollständigkeitsprinzip § 246 Abs. 1 S. 1 HGB ▪ relatives Vollständigkeitsgebot, da gesetzlich anderes bestimmt ist (z.B. §§ 248 Abs. 2, 250 Abs. 3 HGB)  Prinzip der wirtschaftlichen Betrachtungsweise § 246 Abs. 1 S. 2 HGB ▪ zivilrechtliches Eigentum und Schuld im Rechtssinn nicht maßgeblich für bilanziellen Ansatz von VGG und Schulden ▪ Grundsatz der wirtschaftlichen Zurechnung von VGG ▪ Grundsatz des wirtschaftlichen Erfüllungszwangs von Schulden

4. Bilanzierung von Vermögensgegenständen 4.1 Bilanzierung von Anlagevermögen (AV)

-

Ansatz: abstrakte + konkrete Aktivierungsfähigkeit  VGG, die dauernd Geschäftsbetrieb dienen sollen (§ 247 Abs. 2 HGB) Bewertung: o Zugangsbewertung zu AHK o Folgebewertung (gemildertes Niederstwertprinzip)  § 253 Abs. 3 HGB ▪ AHK = Obergrenze der Bewertung (§ 253 Abs. 1 S. 1 HGB) ▪ planmäßige AfA nur für abnutzbares AV (§ 253 Abs. 3 S. 1-4 HGB) ▪ außerplanmäßige AfA für jedwedes AV (§ 253 Abs. 3 S. 5-6 HGB) ▪ Wertaufholungsgebot nach außerplanmäßigen AfA abseits des Geschäfts- oder Firmenwerts (§ 253 Abs. 5 HGB) außerplanmäßige AfA im Anlagevermögen

-

Behandlung geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG) nach § 6 EstG (abnutzbar, beweglich, selbstständig nutzbar)

-

(1) Wirtschaftsgüter mit AHK ≤ 150€  Wahlrecht -

sofortige Berücksichtigung als Betriebsausgaben (Sofortabschreibung)

-

Ansatz zu AHK und planmäßige AfA über ND (Einzelbewertung)

(2) Wirtschaftsgüter mit 150€ < AHK ≤ 410€  Wahlrecht -

sofortige Berücksichtigung als Betriebsausgaben (Sofortabschreibung) Ansatz zu AHK und planmäßige AfA über ND (Einzelbewertung) Bildung eines Sammelpostens und lineare AfA über 5 Jahre (Poolbewertung)

(3) Wirtschaftsgüter mit 410€ < AHK ≤ 1000€  Wahlrecht -

Ansatz zu AHK und planmäßige AfA über ND (Einzelbewertung)

-

Bildung eines Sammelpostens und lineare AfA über 5 Jahre (Poolbewertung)

Sachanlagevermögen  Posten gemäß § 266 Abs. 2 Ziff. A.II HGB  abnutzbare vs. nicht abnutzbare; bewegliche vs. unbewegliche Sachanlagen  Zugangsbewertung: AHK ; Folgebewertung entsprechend gemildertem Niederstwertprinzip  Komponenten des Abschreibungsplans bei planmäßiger AfA (§ 253 Abs. 3 S. 1 und 2 HGB): Abschreibungsbasis = AHK – geschätzter RBWN, voraussichtl. ND, Abschreibungsmethode

Immaterielle Vermögensgegenstände  Posten gemäß § 266 Abs. 2 Ziff. A.I HGB  Charakter immaterieller VGG: o

fehlende physische Substanz

o

keine finanziellen VGG

o

besondere Objektivierungsprobleme aus Sicht der externen Rechnungslegung

 wesentliche Besonderheiten der Bilanzierung gegenüber Sachanlagen o

explizite Aktivierungsverbote (§ 248 Abs. 1 und Abs. 2 S. 2 HGB)

o

explizite Aktivierungswahlrechte für selbst geschaffene VGG des AV (§ 248 Abs. 2 S. 1 HGB)

o

Einbezug von Entwicklungskosten (keine Forschungskosten) in HK (§ 255 Abs. 2a HGB)

o

besondere Interpretation der GoB

 Spezifika der Bilanzierung des (derivativen) Geschäfts- oder Firmenwerts (Good-Will) o

derivativer (entgeltlich erworbener) vs. originärer (selbst geschaffener) Goodwill

o

Entstehung derivativer Geschäfts-oder Firmenwert im JA des Erwerbers durch Unternehmensübernahme mittels asset deal

o

Übernahme der VGG und Schulden des erworbenen Unternehmens durch Käufer zum Substanzwert (EK unter Fiktion des Einzelerwerbs aller VGG und Schulden im Übernahmezeitpunkt unter Aufdeckung stiller Reserven und stiller Lasten)

o

Substanzwert < Kaufpreis (Gegenleistung)  derivativer Goodwill = zeitlich begrenzt nutzbarer VGG (§ 246 Abs. 1 S. 4 HGB)

o

Ansatzpflicht des derivativen Goodwill

o

GoF = Kaufpreis – (Zeitwert VGG – Zeitwert Schulden) > 0  derivativer GoF (§ 246 Abs. 1 Satz 4 HGB)

o

Zeitwert = Buchwert inkl. stille Reserven bzw. stille Lasten

o

Zugangsbewertung des derivativen Goodwill als Residuum

o

Folgebewertung  planmäßige AfA unter spezifischer Berücksichtigung von § 253 Abs. 3 S. 3-4 HGB, außerplanmäßige AfA (§ 253 Abs. 3 S. 5 HGB), Wertaufholungsverbot (§ 253 Abs. 5 S. 2 HGB)

 Spezifika der Bewertung eines selbst geschaffenen immateriellen VGG des AV § 255 Abs. 2a HGB o

Herstellungskosten als Entwicklungskosten nach § 255 Abs. 2 HGB  Verbot des Einbezugs von Forschungskosten

o

Aktivierungsverbot, wenn „Forschung und Entwicklung nicht verlässlich voneinander unterschieden werden“ können (§ 255 Abs. 2a S. 4 HGB)

o

Ausschüttungssperre bei Kapitalgesellschaften (§ 268 Abs. 8 S. 1 HGB) ► Gläubigerschutz

Diskussion: Wie lässt sich das Wertaufholungsverbot nach § 253 Abs. 5 S. 2 HGB begründen?  aktivierte Entwicklungskosten in obigem Sinn müssen noch nicht Charakteristika eines VGG erfüllen  aktivierte Entwicklungskosten sind nicht zwingend ein VGG, sondern müssen nur einen VGG aus der Entwicklung erwarten lassen  Prüfung auf außerplanmäßigen Abschreibungsbedarf auch der aktivierten Entwicklungskosten von „Noch-Nicht-VGG“  Ausschüttungssperre durch Gläubigerschutz, aber nicht durch Vorsichtsprinzip (GoB) begründbar  Parallelen zur Bilanzierung nach International Financial Reporting Standards (IAS 38)

Finanzanlagen  Posten gemäß § 266 Abs. 2 Ziff. A.III HGB  Spezifikum des § 253 Abs. 3 S. 6 HGB  Wahlrecht zur außerplanmäßigen AfA auf beizulegenden Wert bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung  Umkehrschluss: Verbot der außerplanmäßigen Abschreibung bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung bei anderem AV (abseits der Finanzanlagen)  Wertaufholungsgebot (§ 253 Abs. 5 S. 1 HGB)

4.2 Bilanzierung von Umlaufvermögen -

-

Ansatz: abstrakte + konkrete Aktivierungsfähigkeit  VGG, die nicht dauernd Geschäftsbetrieb dienen sollen (§ 247 Abs. 2 HGB) Bewertung: o Zugangsbewertung zu AHK o Folgebewertung (strenges Niederstwertprinzip)  § 253 Abs. 4 HGB ▪ AHK = Obergrenze der Bewertung (§ 253 Abs. 1 S. 1 HGB) ▪ keine planmäßige AfA ▪ außerplanmäßige AfA  niedrigerer Wert, der sich am Abschlussstichtag aus einem Börsen- oder Marktpreis ergibt  niedrigerer beizulegender Wert ▪ Wertaufholungsgebot nach außerplanmäßigen AfA (§ 253 Abs. 5 S. 1 HGB) Diskussion: beizulegender Wert vs. Wert, der sich aus Börsen- oder Marktwert ergibt beizulegender Wert vs. beizulegender Zeitwert (fair value) Bewertungsvereinfachungen: o Festbewertung (§§ 240 Abs. 3, 256 S. 2 HGB) o Durchschnittsbewertung (§§ 240 Abs. 4, 256 S. 2 HGB) o Verbrauchsfolgeverfahren: FiFo und LiFo (§ 256 S. 1 HGB)  Durchbrechungen des Einzelbewertungsprinzips

-

Posten(gruppen) gemäß § 266 Abs. 2 Ziff. A HGB

-

Schema zur Ansatzbestimmung nach dem Niederstwertprinzip: (1) Welches Verbrauchsfolgeverfahren? (2) Ansatzwert berechnen (3) Stichtagswert/ Marktpreis? (4) Vergleich  Ansatz mit niedrigstem Wert

-

Diskussion: o handelsrechtliche Zulässigkeit gewogener Durchschnittsverfahren, FiFo, LiFo  Durchbrechung des Einzelbewertungsprinzips, Gültigkeit des Stetigkeitsprinzips o o

bei monoton steigenden Preisen  FiFo => niedriger Wareneinsatz, hohe Vorratsbewertung; LiFo umgekehrt bei monoton fallenden Preisen  FiFo => hoher Wareneinsatz, niedrige Vorratsbewertung; LiFo umgekehrt

o

Beachtung des strengen Niederstwertprinzips

o

steuerrechtlich FiFo grds. unzulässig, LiFo grds. zulässig

5. Bilanzierung von Schulden  Schulden: Verbindlichkeiten (sichere Schulden) vs. Rückstellungen (unsichere Schulden) -

 sicher / unsicher hinsichtlich Höhe und Existenz Ansatz: abstrakte und konkrete Passivierungsfähigkeit

-

Bewertung: o o

grundsätzlich Erfüllungsbetrag (§ 253 Abs. 1 S. 2 HGB) in besonderen Fällen bei Pensionsrückstellungen beizulegender Zeitwert (§ 253 Abs. 1 S. 3 HGB)

o

Diskontierung von Rückstellungen (§ 253 Abs. 2 HGB)

Rückstellungen § 249 HGB

„Garantie“ / Gewährleistung

z. B. Garantie über Laufzeit hinaus

Nachholfrist: 3 Monate Bei Nichteinhaltung: Verbot nach § 249 Abs. 2 HGB, eine Rückstellung zu bilden

Rückstellungbetrag (durchschnittlicher Marktzins)Restzeit

-

Wie lange muss...


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